Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.07.1959, Az.: BVerwG IV C 47.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.07.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 47.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Braunschweig - 12.12.1958 - AZ: III A 272.57
Rechtsgrundlagen
- § 13 FG
- § 22 FG
- § 54 insbes. Abs. 2 Buchst. c BVerwGG
- § 65 MRVO 165
Fundstellen
- Bay VBl 1960, 18
- MDR 1959, 955-956 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1959, 2227-2228 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1959, 365
- Verw Rspr 12, 635
- ZLA 1959, 312
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei nicht auf eine rechtliche Überlegung hingewiesen wird, auf welche die Entscheidung abgestellt werden soll.
- 2.
Es braucht eine Schadensfeststellung am Betriebsvermögen nicht zu hindern, wenn der Betriebsinhaber das Gewerbe vor dem Schaden zwar abgemeldet, aber heimlich weiterbetrieben hatte (Schwarzbetrieb), so daß damals dafür keine Gewerbesteuer und keine Beiträge zu beruflichen Zuschüssen entrichtet wurden, insbesondere dann nicht, wenn Triebfeder des Verhaltens nicht Hinterziehung solcher Steuern und Beiträge war.
- 3.
Jedenfalls ist der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hierbei zu beachten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 1959
durch
den Staatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Dr. Müller und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Feststellung des Kriegssachschadens, der am 21. Februar 1944 bei Zerstörung ihres Hausgrundstücks an der Einrichtung ihrer Damenschneiderwerkstatt eingetreten ist. In der Aufstellung, die sie 1956 dem Ausgleichsamt einreichte und die mit einer Schadensumme von 4.176 RM schließt, ist die Frage, ob das Wirtschaftsgut vor der Schädigung noch in Betrieb war, überall bejaht, die Frage, ob das Wirtschaftsgut vor der. Schaden still oder in Reserve lag, überall verneint. Bei der Handwerkskammer war die Klägerin in folgenden Zeiträumen gemeldet 1930-1936, 1940-1942, 1946-1951 und seit 1955. Die Anmeldung 1940 erklärte die Klägerin 1957 dem Ausgleichsamt gegenüber damit, damals sei ihr Ehemann ins KZ gebracht worden, sie habe deshalb etwas zur Sicherung ihrer Existenz unternehmen müssen, die Abmeldung 1942 erklärte sie mit der Rückkehr ihres Ehemannes aus dem KZ. Über die Sachlage im Schadenszeitpunkt gibt die Klägerin an, sie habe sich damals als Evakuierte im nahen Marienhagen aufgehalten, von wo sie am Wochenende zur Entgegennahme und Ablieferung von Aufträgen, die sie während der Woche am Evakuierungsort ausgeführt habe, regelmäßig nach Braunschweig gekommen sei 5 die 1942 der Handwerkskammer für die Abmeldung gegebene Begründung, sie sei nervenkrank und durch Abvermieten und Tierzucht völlig ausgelastet, sei unwahr gewesen, in Wirklichkeit habe sie vermeiden wollen, als Arbeitskraft in die Industrie, insbesondere in eine Konservenfabrik, dienstverpflichtet zu werden.
Das Ausgleichsamt lehnte durch Bescheid vom 24. Juni 1957 eine Schadensfeststellung mit der Begründung ab, die verlorenen Gegenstände hatten im Schadenszeitpunkt kein Betriebsvermögen, sondern sonstiges Vermögen gebildet.
Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, von kriegsbedingter Stillegung könne keine Rede sein, der Betrieb sei vielmehr eingestellt gewesen.
Das Landesverwaltungsgericht wies durch das angefochtene Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, die Klage mit folgender Begründung ab: Ein Betriebsvermögen im steuerrechtlichen Sinn liege zwar vor, weil die Gegenstände weder veräußert noch lediglich in Privatgebrauch überführt worden seien. Gleichwohl könne die Klägerin dies im Feststellungsverfahren nicht geltend machen, weil Handlungen, die vorgenommen würden, um den Folgen ordnungsmäßiger Rechtshandlungen zu entgehen, auch nach allgemeinen Verwaltungsrecht keinen Rechtsbestand hätten. Die heimliche Weiterführung des Betriebes trotz Abmachung habe dazu geführt, daß die Klägerin weder zur Einkommensteuer noch zur Gewerbesteuer noch zu Handwerkskammerbeiträgen herangezogen worden sei. Die damalige Steuerunehrlichkeit lasse ihr jetziges Feststellungsbegehren als verwirkt erscheinen. Halte man sie an ihren damaligen Angaben fest, so bildeten die Gegenstände nur sonstiges Vermögen, dessen Verlust nicht feststellungsfähig sei. Einer solchen Auffassung stehe auch nicht der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit entgegen. Denn die für rd. 1 1/2 Jahre (1942-1944) sonst geschuldeten Steuern und Beiträge seien gegenüber einer Schadenshöhe von rd. 4.000 RM immerhin erheblich.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und gemäß den Anträgen der Klägerin in der ersten Instanz zu erkennen. Dadurch, daß das Gericht sie nicht auf den Verwirkungsgedanken hingewiesen habe, habe es unzulässigerweise eine Überraschungsentscheidung gefällt und damit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) verstoßen. Die Verwirkung setze im übrigen Vorsatz des verwerflichen Vorhaltens, hier also der Steuerhinterziehung, voraus. Die Klägerin habe aber nur aus Angst vor Dienstverpflichtung und Nachteilen wegen der KZ-Haft ihres Ehemannes gehandelt; die Nichtentrichtung von Steuern und Beiträgen sei lediglich eine (unbeabsichtigte) Folge ihres Verhaltens gewesen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sei verletzt. Nicht entrichtet seien infolge ihres Verhaltens an Steuern und Beiträgen nur etwa 54 RM. Daß das Gericht dies zu ermitteln unterlassen habe, bedeute auch einen Mangel an gehöriger Aufklärung und eine Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Er wendet sich im einzelnen gegen das Revisionsvorbringen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich keinen Antrag. Er hält insbesondere das Vorgehen des Landesverwaltungsgerichts, aus den zur Erläuterung des Ruhens des Betriebes gemachten Angaben der Klägerin ohne Hinweis eine Verwirkung des Feststellungsanspruchs herzuleiten, für bedenklich und sieht auch keine rechtliche Grundlage für eine Verwirkung dieses Anspruchs durch unrichtige Angaben gegenüber einer anderen Dienststelle vor der Schädigung.
Die Verfahrensbeteiligten haben sämtlich auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision mußte zur Rückverweisung führen.
1.
Das Verfahren des Landesverwaltungsgerichts leidet an einen wesentlichen Mangel.
§ 65 Abs. 1 Satz 1 MRVO 165 schreibt, wie der entsprechende § 75 Abs. 1 südd. VGG, vor, der Vorsitzende habe die Streitsache mit den Beteiligten "allseitig zu erörtern". Da diese Vorschriften in § 139 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -, der eine Erörterung "nach der tatsächlichen und der rechtlichen Seite" gebietet, ausgerichtet sind, bedeutet dies, daß dem Gesetz mit einer Erörterung lediglich des Sachverhalts nicht Genüge getan ist, sondern daß die Verfahrensbeteiligten zumindest dann, wenn von der bis dahin vorgenommenen rechtlichen Würdigung abgewichen werden soll, auch darauf aufmerksam zu machen sind, wie der Sachverhalt rechtlich eingeordnet werden könne und welche rechtlichen Folgerungen aus dem Sachverhalt gezogen werden können. Das ist hier unterlassen. Auf diesen Verfahrensmangel beruht das Urteil. Denn die Klägerin war infolge Unterbleibens jeden Hinweises darauf, es könne aus ihren Verhalten eine Verwirkung entnommen werden, nicht zu einer alsbaldigen Stellungnahme zu diesen Gedankengang angehalten, so daß sie ihre Ausführungen dazu nunmehr erst im Revisionsverfahren bringt. Es ist nicht auszuschließen, daß die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts anders ausgefallen wäre, hätte die Klägerin ihre Ausführungen bereits vor diesem Gericht vorgetragen.
Da somit feststeht, daß der Verfahrensmangel für die angefochtene Entscheidung ursächlich sein kann, kann hier dahingestellt bleiben, ob das Vorgehen des Landesverwaltungsgerichts ein Versagen des rechtlichen Gehörs darstellt, was im Verwaltungsstreitverfahren ein absoluter Revisionsgrund (§ 54 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG) sein würde.
2.
Ein Rechtssatz des Inhalts, wie ihn das Landesverwaltungsgericht über Handlungen zur Abwendung von "Folgen korrekter Rechtshandlungen" aufstellt, kann nicht anerkannt werden.
Es ist zwischen den Folgen einer Gesetzesumgehung und der zumeist als Verwirkung bezeichneten unzulässigen Rechtsausübung zu unterscheiden. Gesetzesumgehungen (zu vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Aufl. 1958 § 9 S. 161) Folien, z.B. nach §§ 5, 6 des Steueranpassungsgesetzes, nicht zu dem erhofften Vorteil führen, sondern die Person muß sich so behandeln lassen, als habe sie das eigentlich Gewollte getan. Dieser Gedanke würde hier also dazu führen, daß die Klägerin trotz Gewerbeabmeldung Steuern und Beiträge geschuldet habe. Ob diese heute noch für die Damalige Zeit erhoben werden könnten, kann hier unerörtert bleiben, da der Streit nicht um solche Steuern oder Beiträge geht, sondern um lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellung.
Von Anspruchsverwirkung spricht man, wenn der Antragsteller ein an sich ihn zustehendes Recht deshalb doch nicht ausüben darf, weil dem sein vorangegangenes verwerfliches Verhalten entgegensteht (zu vgl. Forsthoff a.a.O. S. 157). Nun kommt zwar, wie andererseits in §§ 12, 13 des Feststellungsgesetzes - FG -, eine gewisse Verknüpfung des Lastenausgleichsrechts mit dem Steuerrecht in § 22 FG dahin zum Ausdruck, daß das vermögenssteuerrechtliche Verhalten des Geschädigten von Einfluß auf die Schadensfeststellung sein soll. Diese Vorschrift darf aber nicht dahin ausgeweitet werden, daß jedes vor der Schädigung liegende Verhalten gegenüber irgendeiner Dienststelle die Schadensfeststellung beeinflussen müsse. So ist das Bundesverwaltungsgericht bereits bisher davon ausgegangen, daß Nichteinholung einer zur Betriebsausübung erforderlich gewesenen polizeilichen Erlaubnis lastenausgleichsrechtlich unerheblich ist. Nichtentrichtung von Gewerbesteuern und von Beiträgen zu Berufszusammenschlüssen, die bei Zugrundelegung der wahren Sachlage geschuldet worden wären, kann insbesondere dann - das Begehren auf Feststellung des am Betriebsvermögen eingetretenen Schadens nicht unzulässig machen, wenn der Geschädigte gar nicht auf Hinterziehung solcher Steuern und Beiträge abzielte, sondern sein die Nichtheranziehung zu solchen Steuern und Beiträgen auslösendes Verhalten in einem ganz anderen Bereich lag, z.B., wie hier behauptet, um einer Dienstverpflichtung in der Industrie zu entgehen. Ob dem tatsächlich so war, ist noch aufzuklären.
3.
Ein Verwirken von Ansprüchen kann aber, wie das Landesverwaltungsgericht selbst sagt, überhaupt nur dann eintreten, wenn der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, d.h. wenn das vorangegangene Verhalten derart schwerwiegend war, daß es dem Geltendmachen erheblicher Ansprüche hindernd entgegenstehen muß. Das Landesverwaltungsgericht hat dies hier zwar angenommen, aber ohne genügende Unterlagen. Auf welchen Betrag es die nicht entrichteten Steuern und Beiträge schätzt, sagt es gar nicht. Ob sie sich wirklich nur in einer Höhe um 54 RM bewegt hätten, wie die Klägerin angibt, ist noch aufzuklären. Andererseits ist, worauf der Beklagte hinweist, auch nicht genügend geprüft, ob die eingesetzte Schadenshöhe von etwa 4.000 RM wirklich ernstlich in Betracht kommt. Auch dies nötigt zur Rückverweisung.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Lentz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Clauß