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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.1971, Az.: BVerwG IV B 104.71

Überleitung eines Fluchtlinienplanes; Notwendige Beiladung von Nebenberechtigten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV B 104.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 13093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 24.03.1971 - AZ: VI OVG A 64/69

Fundstellen

  • BRS 24, 10
  • BauR 1972, 32
  • DÖV 1972, 505 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Überleitung städtebaulicher Pläne erfordert nicht, daß das ihrem Erlaß zugrunde liegende Gesetz eine Interessenabwägung nach Art des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG verlangte.

  2. 2.

    In Verwaltungsstreitverfahren, die eine Beseitigungs- oder Änderungsverfügung zum Gegenstand haben, brauchen Nebenberechtigte (Miteigentümer, Mieter u.a.) nicht notwendig beigeladen zu werden.

Der IV Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. September 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Prof. Dr. Weyreuther und Noack
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. März 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat zu Recht von einer Zulassung der Revision abgesehen.

2

1.

Die Rechtssache ist entgegen dem Beschwerdevorbringen ohne grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGG).

3

Die Überleitung des Fluchtlinienplanes Nr. IV 663 wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Eine Überleitung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG setzt nicht voraus, daß die Überzuleitenden Pläne aufgrund von Gesetzen ergangen sind, die ausdrücklich eine Interessenabwägung in Art des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG verlangten. Das ergibt sich aus dem Bundesbaugesetz ohne weiteres und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Abgesehen davon, daß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG in dieser Richtung keinerlei Anforderungen stellt, würde die entgegengesetzte Ansicht praktisch darauf hinauslaufen, daß eine Überleitung von Plänen (und erst recht von Vorschriften) nahezu durchweg ausgeschlossen wäre. Denn ein Abwägungsgebot mit dem Inhalt und Wortlaut des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG hat es vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes fast nirgendwo gegeben. Überdies spricht für die zwar vom Kläger vertretene, sonst aber, soweit ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum auch nur erwogene Gegenmeinung kein durchgreifendes Bedürfnis. Das sich aus dem Wesen rechtsstaatlicher Planung ergebende und deshalb von Verfassungs wegen allgemein geltende rechtsstaatliche Abwägungsgebot (vgl. Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - in NJW 1969, 1868 [1869]) stellt unabhängig von den Vorschriften des Bundesbaugesetzes sicher, daß Pläne, deren Festsetzungen auf eine ungerechte Interessenabwägung schließen lassen, schon vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht wirksam zustande kommen und infolgedessen auch in keinem Falle übergeleitet werden konnten.

4

Das weitere Vorbringen des Klägers läßt für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ebenfalls nichts erkennen. Die Frage, "ob im Wege einer polizeilichen Auflage, welche im Grunde die Ausführung einer enteignenden Maßnahme darstellt, die Entschädigungsregelungen des Bundesbaugesetzes außer acht gelassen werden können", ist im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren gegenstandslos. Dem Kläger ist keine Auflage gemacht worden.

5

2.

Die Revision kann auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zugelassen werden. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den dafür in der Beschwerdeschrift benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1966 - BVerwG IV C 207.65 - (BVerwGE 24, 129), vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - (a.a.O.) und vom 14. Januar 1971 - BVerwG IV B 95.70 - ab.

6

Das Urteil vom 17. Mai 1966 bemerkt zum Unterschiedzwischen Bedingungen und Auflagen, daß es sich bei Nebenbestimmungen, die eine "Genehmigung selbst in Frage stellen und von weiteren Ereignissen abhängig machen, ... nicht um Auflagen, die. ... regelmäßig selbständig durchsetzbar sind, sondern um Bedingungen" handelt. Wieso das Berufungsgericht davon abgewichen sein soll, ist nicht erkennbar. Das angefochtene Urteil gibt nichts dafür her, daß das Berufungsgericht den Einbau der Arkaden als Bedingung der (weitergehenden) Baugenehmigung gewertet haben könnte. Damit ist allen weiteren Folgerungen des Klägers der Boden entzogen.

7

In dem Urteil vom 30. April 1969 hat der Senat, wie bereits erwähnt, entschieden, daß es ein allgemein geltendes rechtsstaatliches Abwägungsgebot gibt. Auch dem widerspricht die angefochtene Entscheidung nicht. Allein die Tatsache, daß das Berufungsgericht dieses Abwägungsgebot nicht ausdrücklich erwähnt, läßt nicht auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats schließen. Ein derartiger Schluß verbietet sich um so mehr, als zu einer Auseinandersetzung mit dem Abwägungsgebot im allgemeinen nur Anlaß besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Verstoß gegen dieses Gebot hindeuten. Daß aber dies hier zuträfe, wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet.

8

Der Beschluß vom 14. Januar 1971 ist bereits nach seinem Wesen ungeeignet, als Grundlage einer Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 BBauG zu dienen. Durch diesen Beschluß hat der Senat eine Revision wegen Abweichung zugelassen. Von dieser Entscheidung könnte das Berufungsgericht allenfalls darin abgewichen sein, daß es seinerseits die Revision in der vorliegenden Sache nicht zugelassen hat. Selbst wenn das zuträfe, würde es sich nicht um eine Abweichung in der Sache selbst handeln und dementsprechend § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt sein (vgl. Beschluß vom 6. März 1967 - BVerwG VIII B 1.67 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 55 S. 61, 62]).

9

3.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt. Das angefochtene Urteil beruht auf keinem der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel.

10

Zu Unrecht vertritt die Beschwerde die Ansicht, daß es einer Beiladung der Mieter bedurft habe (§ 65 Abs. 2 VwGO). Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß Nebenberechtigte - seien es Miteigentümer, seien es obligatorisch Berechtigte - nicht notwendig beigeladen werden müssen, weil ihre etwa entgegenstehenden Rechte nicht die Zulässigkeit einer Abbruchs- bzw. Änderungsanordnung, sondern allein deren Durchsetzbarkeit berühren (Beschlüsse vom 5. September 1968 - BVerwG IV B 172.67 - [S. 3 f.], vom 18. März 1969 - BVerwG IV B 70.68 - [S. 2 f.], vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 - [S. 5] und vom 3. Juni 1970 - BVerwG IV B 38.70 - [S. 2 f.]).

11

Ebensowenig hat das Berufungsgericht in den von der Beschwerde hervorgehobenen Punkten seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Das Berufungsgericht hatte von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, in welchem Umfange das Grundstück des Klägers bereits vor 1963 bebaut war. Die Baugenehmigung, deren volle Verwirklichung die Beklagte verlangt, geht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf einen entsprechenden Genehmigungsantrag des Klägers zurück. Mit diesem Antrag hat der Kläger selbst den Einbau der Arkaden zum Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gemacht. Aus diesem Verhalten hat das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen zur formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit zeigen, geschlossen, daß der Kläger den bereits vorhandenen Bau im Umfange der vorgesehenen Änderungen gewissermaßen in das Verfahren einbringen, also insoweit auf einen Bestandsschutz verzichten wollte. Traf aber das zu, dann war das zur Genehmigung gestellte Vorhaben in seiner Beurteilung nicht von der Beschaffenheit des bereits vorhandenen Bestandes abhängig. Dementsprechend bedurfte es in dieser Richtung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keiner Sachaufklärung.

13

Ebensowenig brauchte das Berufungsgericht Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Einbau der Arkaden von der Beklagten als Inhalt einer Bedingung oder einer Auflage gedacht war. Solche Ermittlungen wären sogar offensichtlich sinnlos gewesen, da das Berufungsgericht selbst diesen Teil der Genehmigung als einen schlichten Teil eben der Genehmigung und damit weder als Bedingung noch als eine Auflage gewertet hat.

14

Bei seiner weiteren, mit § 87 Abs. 1 BBauG zusammenhängenden Rüge geht der Kläger davon aus, daß der Arkadeneinbau einen Eingriff in das Eigentum des Klägers darstelle. Diese Rüge erledigt sich ebenfalls mit dem Gesagten. Wenn der Kläger im Rahmen seines Genehmigungsantrages den vorhandenen Bestand (teilweise) zur Disposition gestellt hat, liegt in der seinem Antrag entsprechenden Genehmigung kein Eingriff in das Eigentum und erst recht kein Eingriff, der zu Erwägungen im Sinne des § 87 Abs. 1 BBauG ("wenn ... auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann") Anlaß geben könnte. Gleichfalls unberechtigt ist der das Schreiben von 15. Februar 1967 betreffende Vorwurf einer unzureichenden Sachaufklärung. Das Berufungsgericht hat dem Wortlaut und Sinn dieses Schreibens entnommen, daß es sich nicht um eine Zusage handelt. Diese Auslegung ist, wie auch der Kläger nicht verkennt, zumindest möglich und somit nach § 137 Abs. 2 VwGO vom Senat hinzunehmen. Ergibt jedoch bereits der Inhalt des Schreibens, daß es an einer Zusage fehlt, bedurfte es keiner Aufklärung, mit welchen Vorstellungen das Schreiben von den Bediensteten der Beklagten verfaßt worden ist.

15

Schließlich kam und kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob den Kläger gegenwärtig eine Mauer daran hindert, eine Zufahrt zur Seminarstraße zu nehmen. Die Zufahrt mag das Motiv des Klägers gewesen sein, eine bestimmte Gestaltung des Hofraumes vorzusehen. Das ist aber weder Inhalt der Baugenehmigung noch Inhalt des angefochtenen Bescheides geworden. Auch nach dem Zusammenhang ist nicht einzusehen, weshalb der Kläger dem Hofraum eine von der Genehmigung abweichende bauliche Gestaltung deshalb sollte geben dürfen, weil - was unterstellt werden mag - gegenwärtig eine Zufahrt zur Seminarstraße nicht angelegt werden kann. Bei diesem Ausgangspunkt bedurfte es insoweit ebenfalls keiner weiteren Sachaufklärung.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Noack