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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1970, Az.: BVerwG IV B 38.70

Verfahrensfehler auf Grund Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs; Verhältnis von Genehmigungsversagung und nachfolgender Beseitigungsverfügung; Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung und Zulässigkeit ihres zwangsweisen Vollzugs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV B 38.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 12898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 21.11.1969 - AZ: II R 31/69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Klein, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. November 1969 werden zurückgewiesen.

Der Kläger und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden können keinen Erfolg haben. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

Das angefochtene Urteil beruht im Zusammenhange mit dem gegen Senatspräsident Kretschmer gerichteten Ablehnungsgesuch des Klägers vom 28. August 1969 nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die durch den Beschluß vom 24. September 1969 erfolgte Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs entspricht § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 ZPO. Das bedarf über die Begründung dieses Beschlusses hinaus keiner weiteren Darlegung.

3

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Die Frage, ob die Beseitigungsverfügung (von vornherein) gegen die Beigeladene hätte gerichtet werden müssen, ist nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß - soweit diese Fragestellung überhaupt das Bundesrecht betrifft (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) - die (rechtzeitige) Ausschaltung solcher Rechte, die zivilrechtlich einer Vornahme der Beseitigung entgegenstehen können, nicht die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung berührt, sondern lediglich die Zulässigkeit ihres zwangsweisen Vollzuges (vgl. die Beschlüsse vom 18. März 1969 - BVerwG IV B 70.68 - und vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 -). Mit dieser Rechtsauffassung stimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis überein.

5

Ebensowenig rechtfertigt sich eine Zulassung der Revision mit Rücksicht auf die im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, daß die seinerzeit bestandskräftig gewordene Genehmigungsversagung "eine nochmalige Überprüfung der Baurechtswidrigkeit des Bauwerks als Voraussetzung eines Abbruchs" ausschließe (UA S. 17). Diese - wie dem Kläger zugegeben werden mag - nicht unbedenkliche Ansicht (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV B 127.69 -) kann zu einer Zulassung der Revision keinen Anlaß geben, weil das angefochtene Urteil auf ihr nicht beruht. Denn das Berufungsgericht hat - ungeachtet jener Ansicht - seine Begründung doch auch auf die materielle Baurechtswidrigkeit erstreckt und dazu ausgeführt, daß das Wochenendhaus die Eigenart der Landschaft beeinträchtige und dem Kläger ein Bestandsschutz nicht zustehe (UA S. 19 f.). Da das Urteil insoweit mit der Rechtsprechung des Senats übereinstimmt (vgl. zum Bestandsschutz insbesondere das Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162 f.]) und keine klärungsbedürftigen Fragen aufwirft, ist für den Ausgang des Verfahrens (und wäre auch für den Ausgang eines Revisionsverfahrens) unerheblich, wie sich eine Genehmigungsversagung und eine ihr nachfolgende Beseitigungsverfügung zueinander verhalten. Damit scheidet dieser Punkt auch als Grund für eine Zulassung der Revision aus.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.