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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1969, Az.: BVerwG IV B 70.68

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV B 70.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 16096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 21.11.1967 - AZ: VGH II 341/66

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. November 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.

2

Aus der vom Kläger in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Frage, ob die Abbruchsverfügung vom 7. Januar 1963 wegen rechtlicher Unmöglichkeit nichtig sein könnte, ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es mag dahingestellt bleiben, ob die Zulassung der Revision nicht bereits deshalb ausscheidet, weil die Verfügung vom 7. Januar 1963 auf einer landesgesetzlichen Grundlage beruht und sich deshalb auch die Folgen ihrer etwaigen Fehlerhaftigkeit nach dem irrevisiblen Landesrecht bestimmen (vgl. dazu die Urteile vom 4. Oktober 1965 - BVerwG IV C 27.65 - [BBauBl. 1966, 365] und vom 29. März 1968 - BVerwG IV C 27.67 - [NJW 1968, 1842]). Auf jeden Fall fehlt es an klärungsbedürftigen Fragen des Bundesrechts deshalb, weil der erkennende Senat insoweit bereits mit seinem Urteil vom 14. Januar 1966 - BVerwG IV C 111.65 - (S. 3) entschieden hat, daß bei der Beseitigung ungenehmigter Bauten das Miteigentum eines Dritten nicht die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung berührt, sondern lediglich ein Vollzugshindernis bildet, das dementsprechend auch nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann.

3

§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigt die vom Kläger begehrte Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Der Kläger verkennt bei seinem Beschwerdevorbringen, daß sich der Umfang der erforderlichen Sachaufklärung nach der Auffassung richtet, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt. Danach bestand für den Verwaltungsgerichtshof jedoch kein Anlaß, der Entwicklung der Bebauung in der Umgebung des vom Kläger bebauten Grundstücks nachzugehen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen seiner - im übrigen irrevisiblen - Auslegung des Art. 1 a Abs. 2 BO angenommen, daß allein die Einsehbarkeit des Baues von der Gäu-Ebene her für eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausreiche.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler