Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.10.1965, Az.: BVerwG IV C 27.65
Rechtmäßigkeit einer in einer Baugenehmigung auferlegten Verpflichtung zur Erstellung von Einstellplätzen; Zugehörigkeit von baurechtlichen Bestimmungen zum Bodenrecht; Revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit der Unbestimmtheit eines Verwaltungsaktes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 27.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.10.1961 - AZ: VII A 1232/59
Rechtsgrundlagen
- § 2 RGaO
- § 42 VwGO
- Art. 14 GG
Fundstellen
- BBaubl 1966, 365
- DVBl 1966, 804 (Kurzinformation)
- WM 1965, 1297
- ZLA 1966, 21
- ZMR 1966, 201
Amtlicher Leitsatz
Das Verlangen der Behörde, nach § 2 der Reichsgaragenordnung Einstellplätze für Kraftfahrzeuge zu schaffen, beruht auf Landesrecht (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG I C 86.54, I C 125.56, I CB 32.58).
Die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes gehört nicht zum Begriff des Verwaltungsaktes, vielmehr zur Frage seiner Rechtmäßigkeit. Sie ist daher nur dann revisibel, wenn Grundlage des Verwaltungsaktes eine bundesrechtliche Vorschrift ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1965 in Frankfurt/M.
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Clauß und Dr. Paul
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... vom 17. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Aufhebung der ihm in einer Baugenehmigung auferlegten Verpflichtung zur Erstellung von Einstellplätzen. Ihm ist anläßlich der Errichtung eines sechsgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses auf seinem Grundstück in D., Am W. 24, in dem nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien die Einrichtung von Einstellplätzen tatsächlich nicht möglich ist, in der am 21. Juni 1957 erteilten Baugenehmigung die Auflage erteilt werden:
"Vier Einstellplätze zur Erfüllung der Bestimmungen der Reichsgaragenordnung sind zu schaffen."
Mit der auf Beseitigung dieser Auflage gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Zahl der geforderten Einstellplätze liege höher als bei vergleichbaren Grundstücken; es sei ihm auch nicht gelungen, in der Nähe Dauereinstellplätze zu erhalten; für die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage bestehe keine Möglichkeit. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Kläger zur Schaffung von Einstellplätzen nicht verpflichtet sei. Auf dem Grundstück selbst sei die Bereitstellung von Einstellplätzen nicht möglich; in der Nähe des Grundstücks sei sie zwar rechtlich und tatsächlich möglich, aber wegen unverhältnismäßiger Opfer unzumutbar; die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage setze das Bestehen einer solchen voraus. Eine Gemeinschaftsanlage sei jedoch bisher nicht ausgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hält die streitige Auflage für gerechtfertigt. Für ihre Gültigkeit sei es entgegen anderer Auffassung unschädlich, daß sie insofern unbestimmt sei, als nicht ausgeführt werde, wo der Kläger die Einstellplätze schaffen solle. Der Kläger sei insoweit auch nicht belastet, sondern habt die Möglichkeit, den Ort der Einstellplätze frei zu wählen. Auch die demzufolge zweifelhafte Vollstreckbarkeit belaste den Kläger nicht, der gegen eine etwaige Ergänzung der Auflage Rechtsmittel einlegen könne. Schließlich stehe auch der Umstand, daß der Kläger gegenwärtig der Auflage nicht nachkommen könne, dem Bestand der Auflage nicht entgegen. Da es möglich sei, daß in absehbarer Zeit in der Nähe eine Gemeinschaftsanlage geschaffen werde, stehe die Unmöglichkeit der Leistung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden könne und die angefochtene Verfügung nur für diesen Fall Bestand haben solle. In diesem Sinne hätten auch die Vertreter des Beklagten die Auflage ausgelegt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf einen Dispens, weil dieser eine Ermessensentscheidung sei und die tatsächlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Eine Härte liefe für den Kläger in der Durchführung der Bestimmungen nicht, da die Auflage ihn erst dann belaste, wenn ihm die Erfüllung seiner Pflichten möglich sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nachträglich wegen grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Bremen in DÖV 1956, 216 [BVerwG 26.05.1955 - BVerwG I C 88/54] zugelassen.
Mit der Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, da eine unbestimmte Auflage fehlerhaft sei, wenn sie weder zum Zeitpunkt der Nachsuchung der Baugenehmigung noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllbar gewesen sei. Die mangelnde Voraussicht der Gemeindeverwaltung bei der Durchführung der städtebaulichen Planung dürfe keine Unsicherheit über den Kreis der Pflichten eines Bauwilligen und seine wirtschaftliche Belastung in der Zukunft bedingen. In dem Verlangen der Behörde liegt, zudem eine ungesetzliche Beeinträchtigung seines Eigentums.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil durch die angefochtene Entscheidung Bund es recht nicht verletzt worden ist.
Nach der Rechtsprechung des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, enthält die Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 (BGBl. I S. 219), auf Grund deren § 2 die umstrittene Auflage ergangen ist, sowohl bundes- als auch landesrechtliche Vorschriften. Das Baurecht kann nicht insgesamt Bestandteil des Bodenrechts sein (BVerfGE 3, 407 [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52]). Zum Bodenrecht gehören nur diejenigen baurechtlichen Bestimmungen, die den Grüne und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, die also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln. Nur das Bodenrecht unterliegt aber der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 18 des Grundgesetzes - GG -). Ehemaliges Reichsrecht über die Errichtung von Garagen ist daher nur insoweit Bundesrecht geworden, als es sich um Bodenrecht handelt (Art. 125 GG).
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß § 2 der Reichsgaragenordnung - RGaO - nicht zum Bodenrecht, sondern in den Bereich des Bauordnungsrechts gehört (BVerwG I C 86.54 in NJW 1955, 1452 [BVerwG 26.05.1955 - BVerwG I C 86/54]; BVerwG I C 125.56 und BVerwG I CB 32.58 in MDR 1959, 61 [BVerwG 14.10.1958 - BVerwG I CB 149.58]). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an. Das Verlangen der Behörde, bei Errichtung von Wohnstätten oder Betriebsstätten für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Bewohner oder des Betriebes Einstellplatz in geeigneter Größe, Lage und Beschaffenheit auf dem Baugrundstück oder in der Nähe zu schaffen, beruht daher auf einer landesrechtlichen Vorschrift und kann insoweit nur von den Gerichten der Länder überprüft werden (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Demgegenüber kann auch nicht eingewendet werden, daß die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines unbestimmten Verwaltungsaktes eine allgemeine Frage auch des Bundesrechtes sei. Sie ist es sicher insoweit, als die Bestimmtheit eines nach Bundesrecht ergangenen Verwaltungsaktes in Frage steht. Fragen des allgemeinen Verwaltungsrechtes, wie hier die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber dann dem Landesrecht an, wenn sie sich bei der Anwendung einer landesrechtlichen Vorschrift ergeben (BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]).
Dem steht auch nicht entgegen, daß der Begriff des Verwaltungsaktes als solcher zum Bundesrecht gehört (BVerwGE 1, 39). Insoweit ist dieser Begriff nach der bundesrechtlichen Verwaltungsgerichtsordnung zu beurteilen, nach der die Frage der richterlichen Überprüfung eines Verwaltungshandelns zu entscheiden ist (§ 42 VwGO). Die Frage nach der Bestimmtheit oder Unbestimmtheit eines Verwaltungsaktes stellt sich jedoch nicht schon bei der Prüfung, ob die Begriffsmerkmale des Verwaltungsaktes vorliegen, sondern erst bei der Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit. Diese aber kann vom Bundesverwaltungsgericht nur dann überprüft werden, wenn der Verwaltungsakt auf einer bundesrechtlichen Vorschrift beruht. Das aber ist hier nicht der Fall, so daß insoweit dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung der beanstandeten Auflage verwehrt ist.
Wenn der Kläger vorträgt, die beanstandete Auflage beeinträchtige in unerlaubter Weise sein Eigentum am Grundstück, so behauptet er eine Verletzung seines durch Art. 14 GG geschützten Eigentumes. Insoweit kann und muß sein Vorbringen vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden. Der Senat verkennt nicht, daß eine baurechtliche Auflage, deren Durchführung mit übermäßig hohen Kosten verbunden ist, unter besonderen Umständen enteignenden Charakter haben kann. Der vorliegende Fall bietet hierfür jedoch keine Anhaltspunkte, da die Unbestimmtheit der Auflage keinen Schluß auf eine bestimmte Kostenhöhe gestattet. Sollte die Auflage später durch die Behörde in einer Art und Weise näher bestimmt werden, die zur Annahme eines unverhältnismäßig hohen Kostenaufwandes rechtfertigt, so bleibt es dem Kläger unbenommen, zu gegebener Zeit hiergegen vorzugehen.
Nach alledem war die Revision mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Clauß zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Oswald
Dr. Paul