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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1969, Az.: BVerwG IV B 127.69

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage zu der materiellen Baurechtswidrigkeit eines Vorhabens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV B 127.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 30.04.1969 - AZ: OVG Bf. II 38/68

In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat entgegen der von den Klägern vorgetragenen Ansicht keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Das Beschwerdevorbringen richtet sich in erster Linie gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung, daß die streitige Veränderung des Hauses Kastanienallee 21 gegenwärtig allein deshalb materiell baurechtswidrig sei, weil sie einer vorangegangenen bestandskräftig gewordenen Baugenehmigung bzw. der darin enthaltenen "Bedingung" widerspreche. Den Klägern mag zugegeben werden, daß diese Annahme des Berufungsgerichts in der Tat zumindest problematisch ist und - für sich betrachtet - klärungsbedürftige Fragen zu Art. 14 Abs. 1 GG aufwerfen könnte. Daraus läßt sich jedoch unter den hier gegebenen Umständen für eine Zulassung der Revision nichts herleiten. Das Beschwerdevorbringen übersieht nämlich, daß das Berufungsgericht für seine Entscheidung noch eine weitere Begründung gegeben hat (vgl. Nr. 1 c des angefochtenen Urteils), für die die vorangegangene Baugenehmigung und damit zugleich die von der Beschwerde zur Klärung gestellte Frage keine Rolle spielt. Da es in Richtung auf diese weitere Begründung an den Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision fehlt, muß die Beschwerde insgesamt erfolglos bleiben. Denn in einem Revisionsverfahren wäre für eine Nachprüfung der vom Berufungsgericht im ersten Teil der Begründung vertretenen Auffassung kein Raum, weil das Rechtsmittel der Kläger in jedem Falle wegen der in sich tragfähigen weiteren Begründung zurückgewiesen werden müßte.

3

Die in der Beschwerdeschrift weiterhin behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes ermöglicht ebenfalls nicht, die Revision zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur vor, wenn eine Sache Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht dazu dienen kann, "die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern" (Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61- in BVerwGE 13, 90 [91). Inwiefern dies im vorliegenden Fall in bezug auf den Gleichheitssatz zutreffen sollte, ist weder in der Beschwerdeschrift dargetan noch sonst ersichtlich.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Dr. Weyreuther