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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1971, Az.: BVerwG IV B 95.70

Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV B 95.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 04.03.1970

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 1971
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. März 1970 wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Baufluchtlinienplan der Beklagten, unabhängig davon, ob ihm eine gerechte Interessenabwägung (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG) zugrunde liegt, 1956 gültiges Ortsrecht und 1961 zu einem Bebauungsplan geworden sei. Diese Ansicht, die zudem in ihrem ersten Teil möglicherweise dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - (NJW 1969, 1868 - DVBl. 1969, 697 - DÖV 1970, 64) widerspricht, wirft in ihrem zweiten Teil Fragen zur Auslegung des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG auf, die einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler