Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.09.1968, Az.: BVerwG IV B 172.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Abbruchsverfügung betreffend ein ohne Baugenehmigung im Außenbereich errichtetes Wochenendhaus; Notwendigkeit einer Beiladung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 172.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.05.1967 - AZ: VII A 744/65
- VG Köln
Amtlicher Leitsatz
Zur notwendigen Beiladung bei Abrißverfügungen gegenüber nur einem Miteigentümer.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. September 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wehrt sich gegen eine Verfügung des Beklagten vom 4. Dezember 1963, mit der ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben worden ist, sein im Jahre 1961 ohne Baugenehmigung im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde errichtetes Wochenendhaus abzubrechen. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger erstmalig geltend gemacht, die Abbruchverfügung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie sich allein gegen ihn richte und unberücksichtigt gelassen habe, daß das Baugrundstück und das streitige Wochenendhaus zur Hälfte im Miteigentum seiner Ehefrau stünden. Der Beklagte hat hierauf am 14. April 1967 auch gegen die Ehefrau des Klägers eine Abbruchverfügung erlassen.
Das Berufungsgericht hat die gegen den Kläger gerichtete Abbruchverfügung bestätigt, ohne abschließend zu prüfen, ob die Ehefrau des Klägers Miteigentümerin des Wochenendhauses ist. Diese Frage - führt das angefochtene Urteil aus - wäre rechtlich nur dann von Bedeutung, wenn der Beklagte allein gegen den Kläger vorgegangen wäre. In diesem Fall wäre - das Miteigentum der Ehefrau des Klägers unterstellt - die Abbruchverfügung auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet gewesen, denn der Kläger hätte durch ordnungsbehördliche Verfügung nicht angehalten werden können, über Eigentum eines Dritten (seiner Ehefrau) zu verfügen. Nachdem nunmehr aber der Beklagte auch gegen die Ehefrau des Klägers eine Abbruchverfügung erlassen habe, bestünden insoweit gegen die hier streitige Verfügung keine Bedenken mehr. Diese Verfügung werde erst vollstreckbar, wenn auch die gegen die Ehefrau gerichtete Verfügung vollstreckbar geworden sei. Vom Kläger werde mithin nichts rechtlich Unmögliches mehr gefordert.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich die Beschwerde. Der Kläger ist der Auffassung, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1966 - BVerwG IV C 111.65 - ab und beruhe auf dieser Abweichung. Aus diesem Urteil ergebe sich, daß im vorliegenden Fall das Berufungsgericht die Ehefrau des Klägers zum Verfahren hätte beiladen müssen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsurteil weicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1966 - BVerwG IV C 111.65 - entscheidungserheblich nicht ab.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt des Urteils vom 14. Januar 1966 wesentlich dadurch, daß die Behörde nicht allein gegen den Kläger vorgegangen ist, sondern im Verlauf des Verfahrens die gegen ihn gerichtete Abrißverfügung durch eine zweite, gegen seine Ehefrau gerichtete gleichlautende Verfügung ergänzt hat. Darauf, ob die Verfügung gegen die Ehefrau bereits rechtskräftig ist, kommt es hier entscheidungserheblich nicht an. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß vorher die gegen die Kläger gerichtete Verfügung, da auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet, nicht vollstreckbar sei. Die vom Kläger gegen diese Rechtsansicht geäußerten Bedenken sind schon deshalb im Rechtsmittelverfahren zum erkennenden Senat nicht überprüfbar, weil das Berufungsgericht insoweit - für das Revisionsgericht bindend - Landesrecht angewendet hat. Es ist also davon auszugehen, daß die Ehefrau des Klägers erst dann durch die Entscheidung gegen ihren Ehemann rechtlich betroffen ist, wenn auch gegen sie selbst eine vollstreckbare Entscheidung vorliegt. Dann entfällt aber jede Veranlassung für ihre Beiladung im vorliegenden Verfahren.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther