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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1967, Az.: BVerwG VIII B 1.67

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; "Entscheidung" im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Gewährung einer zusätzlichen Eingliederungshilfe; Überwiegen eines persönlichen Verhaltens als Gewahrsamsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 1.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.09.1966 - AZ: IX A 1276/64

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Beschluß, durch den die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen wird, kommt nicht als "Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht, von der das angefochtene Urteil abweicht.

  2. 2.

    Ist ein politischer Häftling auch dann "nur" wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen worden, wenn sein Gewahrsam überwiegend auf diesem Grunde beruht?

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. September 1966 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Der Kläger begehrt als Miterbe seines verstorbenen Vaters die Gewährung einer zusätzlichen Eingliederungshilfe nach § 9 b des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578). Sein Antrag und sein Widerspruch hatten keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt, das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Beklagten. Diese ist begründet.

2

Der Beklagte macht geltend, die Revision sei zuzulassen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe; es verstoße außerdem gegen Erfahrungssätze. Als Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Urteil abweiche, bezeichnet er den Beschluß vom 23. Februar 1965 - BVerwG VIII B 22.64 - sowie das Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 28.62 - (BVerwGE 15, 332).

3

Der Beschluß vom 23. Februar 1965 ist keine "Entscheidung" im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. In diesem Beschlüsse wurde die Revision zugelassen zur Klärung der Rechtsfrage, ob ein politischer Häftling auch dann nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen wurde, wenn sein Gewahrsam übewiegend auf diesem Grunde beruhte. Diese Frage wurde in dem Beschluß nicht entschieden, sondern sollte erst in einem künftigen Revisionsverfahren geklärt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat es in dem vorliegenden Falle aber als erwiesen angesehen, daß der Vater des Klägers "nur oder zumindest doch überwiegend wegen der Unterstützung deutscher Soldaten und Partisanen im Rahmen der sog. zweiten Verschleppungswelle von Memelländern verschleppt worden ist". Diese Fassung des Beweisergebnisses rechtfertigt es, wie in dem vom Beklagten bezeichneten Beschlüsse vom 23. Februar 1965 - BVerwG VIII B 22.64 - so auch in diesem Falle die Revision zuzulassen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat wegen der Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob das bloße Überwiegen eines persönlichen Verhaltens als Gewahrsamsgrund genügt, um die Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe zu erfüllen.

4

War die Revision schon aus diesem Grunde zuzulassen, dann bedarf es keiner Prüfung, ob die Revision auch noch wegen der übrigen vom Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte zuzulassen gewesen wäre.

5

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert