Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1965, Az.: BVerwG VIII B 22.64
Eingliederungshilfe für einen politischen Häftling nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) für die Ingewahrsamnahme nach dem 8. Mai 1945 wegen seines persönlichen Verhaltens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 22.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 15574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 02.12.1963 - AZ: VGH II 81/63
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Ist ein politischer Häftling auch dann nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen worden, wenn sein Gewahrsam überwiegend auf diesem Grunde beruhte?
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 1965
durch den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ... über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Dezember 1963 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Kläger begehrt zusätzliche Eingliederungshilfen nach § 9 b des Häftlingshilfegesetzes - HHG - in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578). Er wurde im August 1945 von Angehörigen der sowjetischen Besatzungsmacht festgenommen und im Lager Sachsenhausen interniert. Am 2. April 1947 gelang ihm bei einem Außenkommando die Flucht in den britischen Sektor von Berlin. Er machte einer britischen Besatzungsdienststelle Angaben über das Lager Sachsenhausen. Am 25. April 1947 wurde er auf dem Bahnhof W..., wohn er sich mit seiner Frau begeben hatte, von sowjetischen Soldaten erneut festgenommen. Von einem sowjetischen Militärtribunal wurde er wegen Spionage zu 20 Jahren Arbeitslager verurteilt. Am 24. Juni 1955 wurde er entlassen. Er ist als politischer Häftling anerkannt durch Erteilung einer Bescheinigung hierüber. Sein Antrag auf Gewährung zusätzlicher Eingliederungshilfen hatte im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert: er hat den Ablehnungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben insoweit, als dem Kläger zusätzliche Eingliederungshilfen für die Zeit vom 25. April 1950 an versagt wurden, und hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger zusätzliche Eingliederungshilfen für fünf Jahre zu gewähren; im übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die Beschwerde des Beklagten. Sie ist begründet.
Der Beklagte macht geltend, die Revision sei zuzulassen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Diese erblickt er in der Rechtsfrage, ob vor dem 8. Mai 1945 liegende Umstände, die für den Gewahrsam mitursächlich waren, für die Anwendung des§ 9 b HHG unschädlich seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, der Kläger sei nach der zweiten Verhaftung überwiegend wegen seiner Angaben bei westlichen Dienststellen über die Sowjets und das Lager Sachsenhausen festgehalten und verurteilt worden. Er hat ausgeführt, die Haftzeit nach der erneuten Festnahme des Klägers beruhe nur auf seinem persönlichen Verhalten nach dem 8. Mai 1945, denn sie sei überwiegend wegen des persönlichen Verhaltens westlichen Dienststellen gegenüber in der Zeit von seiner Flucht bis zu seiner zweiten Festnahme erfolgt.
In einem künftigen Revisionsverfahren ist zu klären, ob ein politischer Häftling auch dann nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen worden ist, wenn sein Gewahrsam überwiegend auf diesem Grunde beruht; der Klärung bedarf insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen die Auffassung des Berufungsgerichts zu dieser Frage in Übereinstimmung gebracht werden kann mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 15, 341[BVerwG 28.02.1963 - BVerwG VIII C 85.62] und vom 29. Oktober 1964 - BVerwG VIII C 41.64 -.
Die Revision war daher zuzulassen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden
Rechtsmittelbelehrung
...
Dr. Dr. Schröcker
Niesert