Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1970, Az.: BVerwG VI B 67.69
Fehlerhafte Rechtsanwendung als grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 67.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.10.1969 - AZ: 261 III 68
Rechtsgrundlage
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67-, vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI B 47.68-, vom 8. Oktober 1969 - BVerwG VI B 62.68 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 -). Daß ein Gericht eine Rechtsfrage verkannt, d.h. rechtsfehlerhaft entschieden hat, oder daß es eine Rechtsfrage nicht erkannt hat, gibt einer Sache demnach noch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung in dem vorstehend dargelegten Sinn, andererseits gibt danach nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne. Es genügt dafür auch nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67-, vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68 - und vom 16. März 1970 - BVerwG VI B 57.69 -).
Hieraus ergibt sich, daß eine Frage, deren Entscheidung von den tatsächlichen Umständen eines Einzelfalles (oder mehrerer solcher) abhängig ist, der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung geben kann. So verhält es sich auch hier mit der Auslegung des vom Ehemann der Klägerin abgeschlossenen Dienstvertrages als Landrat. Die Auslegung dieses wie jedes anderen Vertrages ist von den Umständen des Falles abhängig, nach denen es sich auch richtet, ob etwa bestimmte Auslegungsregeln zur Anwendung kommen oder nicht; auch nur vom Fall her läßt sich beurteilen, ob etwa einer Auslegungsmöglichkeit oder einer Auslegungsregel der Vorzug vor einer anderen zu geben ist.
Die Beschwerde vermißt eine Prüfung des Berufungsgerichts, ob auch hier auf der Grundlage von Treu und Glauben aus der Fürsorgepflicht ein Anspruch auf Versorgung zuerkannt werden könne entsprechend den Fällen, in denen sich ein Arbeitsverhältnis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen, und hält dies für eine rechtsgrundsätzliche Frage. Auch dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Es handelt sich dabei um einen Angriff auf die Rechtsfindung, nämlich um den Vorwurf, das Gericht habe den Sachverhalt nicht unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Ein solcher - etwaiger - materiell-rechtlicher Fehler des Einzelfalles gibt diesem regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß das Revisionsgericht die Prüfung der Rechtsfrage nachholen oder anordnen könnte. Diese Regel gilt auch hier, zumal da das Berufungsgericht aus seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Falles heraus ersichtlich keinen Anlaß sah, die Verweigerung einer Versorgung als treuwidrig zu erachten.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert