Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1970, Az.: BVerwG VIII C 51.68
Begriff des "deutschen Volkszugehörigen"; Bekenntnis zur deutschen Sprache; Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Mitgliedschaft im Deutschen Kulturbund in Jugoslawien
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.05.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 51.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 04.10.1967 - AZ: II OE 45/67
- BVerwG - 22.03.1968 - AZ: BVerwG VIII B 9.68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 1967 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 14. März 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wurde 1923 in ... als Tochter der Eheleute ... geboren. Sie heiratete nach der Besetzung ihres Heimatortes durch die ... Partisanenarmee im Jahre 1944 einen ... Volkszugehörigkeit und nach der Scheidung dieser Ehe ihren jetzigen Ehemann, der gleichfalls ... Staatsangehöriger ist. Dieser kam im Sommer 1964 als Gastarbeiter in das Bundesgebiet. Die Klägerin besuchte ihn hier im Dezember 1964. Nach Ablauf der ihr bewilligten Besuchszeit kehrte sie in ihre Heimat zurück. Dort beantragte und erhielt sie die Erlaubnis, als Gastarbeiterin in das Bundesgebiet zurückzukehren und ihren aus ihrer jetzigen Ehe hervorgegangenen Sohn ... sowie den jüngeren der beiden aus der ersten Ehe ihres Mannes stammenden Söhne mitzunehmen. Mit diesen traf sie im August 1965 wieder in ... ein.
Im April 1965 hatte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung des Ausweises A für Heimatvertriebene eingereicht und dabei im wesentlichen folgendes angegeben:
Sie habe ... verlassen, weil sie als Deutsche wieder unter Deutschen habe leben wollen. Ihre Eltern seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Sie sei von ihnen als Deutsche erzogen worden. Sie habe die vier Elementarklassen einer deutschen Schule in ... besucht, darauf die staatliche Schule mit ... Unterrichtssprache in der aber Deutsch als Fremdsprache gelehrt worden sei. Auch ihre Geschwister seien deutsche Volkszugehörige. Sie habe sich in der Heimat bis 1944 zum deutschen Volkstum bekannt. Während des Krieges habe sie bei der deutschen Feldpost in ... gearbeitet. Sie und ihre Eltern seien bis 1944 Mitglieder im "Volksdeutschen Kulturbund" ... gewesen. Im Spätjahr 1944 sei ihre Heimatstadt ... als sie sich dort zum Besuch ihrer Eltern aufgehalten habe, durch die ... besetzt worden. Ihre Eltern seien als deutsche Volkszugehörige interniert worden. Um dem gleichen Schicksal zu entgehen, habe sie ihren ersten Ehemann geheiratet, der der Partisanenpolizei angehört habe. Dieser habe ihre Personalpapiere in der Art gefälscht, daß sie als ... Volkszugehörige ausgewiesen worden sei, und die Freilassung ihrer Mutter aus der Internierungshaft erwirkt. Später habe sie mit ihm in Zwietracht gelebt und auf Grund seiner Drohungen befürchtet, von ihm als deutsche Volkszugehörige gemeldet und dann bestraft zu werden. Ihr jetziger Ehemann sei ... Abstammung.
Ihr Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, sie habe ... nicht wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ihr Widerspruch hatte keinen Erfolg. Ihrer Klage gab das Verwaltungsgericht statt, im wesentlichen mit der folgenden Begründung: Die Klägerin sei deutsche Volkszugehörige; sie stamme von deutschen Eltern ab, Deutsch sei auch ihre Muttersprache. Sie habe sich bis zur Machtergreifung durch die ... zum deutschen Volkstum bekannt. Es sei unerheblich, daß sie sich danach einen Ausweis beschafft habe, in dem sie als ungarische Volkszugehörige bezeichnet wurde. Man habe damals von ihr nicht erwarten können, weiterhin als deutsche Volkszugehörige in Erscheinung zu treten, da sie befürchten mußte, in dieser Eigenschaft verfolgt zu werden. Allerdings hätte sie im Jahre 1965 nicht mehr mit besonderen Nachteilen zu rechnen brauchen, wenn sie sich in ... wieder zum deutschen Volkstum bekannt hätte. Daß sie sich dennoch nicht erneut zum deutschen Volkstum bekannt habe, stehe jedoch der Anerkennung ihrer Vertriebeneneigenschaft nicht entgegen. Es sei nicht erforderlich, daß zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und dem Verlassen des Vertreibungsgebietes nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein ursächlicher Zusammenhang bestanden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Abweisung der Klage im wesentlichen wie folgt begründet:
Es stehe zwar fest, daß die Klägerin von Volksdeutschen Eltern abstamme, deutsch erzogen wurde und sich bis zum Jahre 1944 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Deshalb sei sie bis zum Jahre 1944 als Volksdeutsche anzusehen. Auch die Beklagte stelle das nicht in Abrede. Seit 1944 habe sie ihre Haltung indessen geändert. Es gereiche ihr zwar nicht zum Nachteil, daß sie ihre deutsche Volkszugehörigkeit in den ersten Jahren nach 1944 verheimlicht habe. Sie habe aber nach der Beruhigung der politischen Verhältnisse bis zu ihrer Ausreise aus ... weiterhin ihre deutsche Volkszugehörigkeit verheimlicht und den Anschein aufrechterhalten, ungarische Volkszugehörige zu sein, und zwar in einer Zeit, in der sie nicht mehr habe befürchten müssen, wegen ihres Deutschtums verfolgt oder benachteiligt zu werden. Deshalb wäre es ihr jedenfalls seit 1960 zuzumuten gewese, sich wieder zum deutschen Volkstum zu bekennen. Die Gründe, die sie für die fortgesetzte Verheimlichung ihrer deutschen Volkszugehörigkeit angegeben habe, seien weder stichhaltig noch glaubhaft. Davon abgesehen hätte sie wenigstens in ihrer privaten Sphäre eine deutschfreundliche Haltung zeigen oder ihrer Sympathie für das Deutschtum Ausdruck verleihen können. Ihr Gesamtverhalten lasse im Gegenteil darauf schließen, daß sie in ... bis zuletzt bestrebt gewesen sei, ihr früheres Deutschtum zu verheimlichen. Wenn darin schon keine Verleugnung ihrer deutschen Volkszugehörigkeit zu sehen sei, so habe sie sich durch dieses Verhalten doch jedenfalls von ihren früheren Bindungen zum deutschen Volkstum distanziert. Unglaubhaft sei ihr Einwand, sie sei durch den Besitz gefälschter Personalpapiere seit 1951 an der Aufnahme einer Berufstätigkeit gehindert worden. Auch handele es sich hierbei um eine erst im Verwaltungsprozeß nachgeschobene Schutzbehauptung, mit der sie versuche, ihr fehlendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachträglich zu rechtfertigen. Für einen Zeitraum von zwanzig Jahren vor ihrer Ausreise fehle es somit an jedem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Daraus sei zu folgern, daß sie sich nicht mehr als deutsche Volkszugehörige gefühlt habe. Im Jahre 1965 sei sie daher nicht mehr deutsche Völkszugehörige im Sinne des Gesetzes gewesen; mithin habe sie Jugoslawien auch nicht als deutsche Volkszugehörige verlassen. Es gehe nicht an, als deutsche Völkszugehörige im Sinne des Gesetzes auch solche Personen anzusehen, die sich irgendwann einmal in längst vergangener Zeit zum deutschen Volkstum bekannt hatten. Ein solches Bekenntnis müsse vielmehr bei Aussiedlern in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Vertreibungsgebietes stehen. Die Vergünstigungen des Bundesvertriebenengesetzes seien nur für solche Personen bestimmt, die wegen ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ihre Heimat verloren oder sich außerstande gesehen hätten, dort länger zu leben. Hierzu seien aber nicht solche ausländischen Staatsangehörigen zu zählen, die sich - wie die Klägerin - vor dem Verlassen des Heimatgebietes zwanzig Jahre lang nicht mehr zum deutschen Volkstum bekannt und auch keine deutschfreundliche Haltung gezeigt hätten.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision weiter. Sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt vertritt den Standpunkt, das Tatbestandsmerkmal der deutschen Volkszugehörigkeit müsse bis zum Verlassen des Vertreibungsgebietes erfüllt sein. Die Klägerin habe sich vor dem Verlassen ihrer früheren Heimat vom deutschen Volkstum abgewandt und als ungarische Volkszugehörige gelten wollen. Da sie auch bis zuletzt als eine solche gegolten, habe, sei sie wegen ihres früheren Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Jugoslawien keinen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Es fehle deshalb an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen deutscher Volkszugehörigkeit und dem Verlassen des Vertreibungsgebietes, der auch in Fällen der Aussiedlung erst die Eigenschaft als Vertriebener begründe.
II.
Die Revision ist begründet. Die Gründe, aus denen der Verwaltungsgerichtshof der Berufung der Beklagten stattgegeben hat, halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Der Klägerin ist der Ausweis A auszustellen gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG. -, jetzt geltend in der zuletzt durch § 67 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) geänderten Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882). Sie ist Heimatvertriebene im Sinne von § 2 BVFG. Danach ist Heimatvertriebener ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen: Sie hatte ihren Wohnsitz an dem in der Vorschrift bezeichneten Stichtage in Jugoslawien. Sie ist ferner Vertriebene im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG.
Sie hat ihren Wohnsitz in ... zwar nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges verloren, wie dies in § 1 Abs. 1 BVFG vorausgesetzt wird. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist aber auch Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger die in der Vorschrift namentlich bezelchneten Gebiete, zu denen u.a. auch ... gehört, nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat. Die Klägerin ist keine deutsche Staatsangehörige; sie ist aber deutsche Volkszugehörige und hat das Vertreibungsgebiet in dieser Eigenschaft verlassen.
Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin sich in Jugoslawien bis zur Machtübernahme durch die Partisanenarmee zum deutschen Volkstum bekannt habe. Im angefochtenen Urteil wird in diesem Zusammenhange allerdings nicht dargelegt, auf Grund welcher Tatsachen der Verwaltungsgerichtshof hiervon ausgegangen ist. Der tatsächlich festgestellte Sachverhalt ergibt jedoch, daß dem angefochtenen Urteil in diesem Ergebnis zu folgen ist.
Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Heimat im Sinne von § 6 BVFG liegt regelmäßig nicht bereits in einer deutschfreundlichen Haltung oder in dem Bekenntnis zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (vgl. BVerwGE 26, 344 [346]; ferner das Urteil vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 - [Buchholz 412.3 §§ 1, 2 BVFG Nr. 5 = ZLA 1966, 283]). Der Ausweisbewerber muß in der Heimat vielmehr entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten seiner Umwelt gegenüber erkennbar seinen Willen bekundet haben, ungeachtet seiner, nichtdeutschen Staatsangehörigkeit Angehöriger des deutschen Volkes zu sein (vgl. insbesondere das bereits erwähnte Urteil BVerwGE 26, 344 sowie die Entscheidung BVerwGE 30, 305 [308]). Die Klägerin hat ein solches für ihre Umwelt objektiv erkennbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedenfalls dadurch abgegeben, daß sie, wie im angefochtenen Urteil festgestellt wird, Mitglied im Deutschen Kulturbund ... gewesen ist:
Es ist gerichtsbekannt, daß in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen die Angehörigen der deutschen Minderheiten in den Vielvölkerstaaten Südosteuropas sich zur Pflege und Erhaltung ihrer Sprache und ihrer deutschen Kultur, aber auch zur Wahrung der ihnen nach den Pariser Vorortverträgen und den Statuten des Völkerbundes zustehenden Minderheitenrechte weitgehend zu Vereinigungen und Verbänden zusammengeschlossen hatten, in die nur solche Personen eintraten und aufgenommen wurden, die auf Grund eines in der Heimat abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als Deutsche bekannt waren. Wer diesen Vereinigungen oder Verbänden als Mitglied angehörte, von dem stand nicht nur im Kreise seiner Landsleute, sondern auch bei der nichtdeutschen Bevölkerung in seiner heimatlichen Umgebung ohne weiteres fest, daß er deutscher Volks zugehöriger war. Daß es sich bei dem Deutschen Kulturbund ... um einen Verband dieser Art gehandelt hat, ergibt sich bereits aus seiner Bezeichnung, die erkennbar auf gleichgerichtete Bestrebungen im Interesse der nationalen deutschen Minderheiten Jugoslawiens hinweist.
Durch den Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Kulturbund ... hat die Klägerin mithin in einer für die Bevölkerung ihrer Heimatstadt erkennbaren Weise ihrem Bewußtsein und dem Willen Ausdruck verliehen, selbst Deutsche zu sein und als Angehörige der deutschen Bevölkerung ihres Heimatlandes anerkannt und angesehen zu werden. Ein solches Verhalten erfüllt demgemäß die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der Tatbestand eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Sinne von § 6 BVFG erfüllt ist.
Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergeben, daß es auch nicht an den bestimmten Merkmalen fehlt, die zur Bestätigung dieses Bekenntnisses nach Maßgabe der in § 6 BVFG hervorgehobenen Beispiele geeignet sind: Die Muttersprache der Klägerin war Deutsch, ihre Eltern waren als deutsche Volkszugehörige in ihrer Heimat bekannt und wurden aus diesem Grunde nach der Machtübernahme durch die Partisanenarmee interniert. Sie hat die Elementarklassen der deutschen Volksschule in ihrer Heimatstadt besucht und zudem während des Krieges bei der deutschen Feldpost Dienst geleistet.
War sie demzufolge in der Tat deutsche Volkszugehörige, als mit der Machtübernahme durch die jugoslawische Partisanenarmee die allgemeine Verfolgung und Vertreibung der Deutschen in ihrer früheren Heimat begann, so gilt dies auch für die Folgezeit; es ist unerheblich, daß sie sich später in ihrer früheren Heimat nicht mehr ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt und sich sogar im Gegenteil als ungarische Volkszugehörige ausgegeben hat. Dem im angefochtenen Urteil, vertretenen entgegengesetzten Standpunkt kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden:
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. insbesondere die bereits erwähnte Entscheidung BVerwGE 26, 344 [349 ff.]) genügt es zum Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 BVFG, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung des Heimatlandes gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt und aufrechterhalten wurde. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Das in der Heimat abzulegende Bekenntnis zum deutschen Volkstum setzte das Vorhandensein einer anerkannten nationalen deutschen Minderheit voraus, der man angehörte oder angehören wollte (vgl. BVerwGE 26, 344 [349]). Das Bundesvertriebenengesetz begünstigt die Volksdeutschen aus den Vertreibungsgebieten, die als Deutsche unter das zwischen den beiden Weltkriegen allgemein als verbindlich anerkannte Minderheitenrecht der Pariser Vorortverträge und der Statuten des Völkerbundes fielen, weil sie durch die Folgen des zweiten Weltkrieges in ähnlicher Weise betroffen wurden wie die deutschen Staatsangehörigen dieser Gebiete. Mit dem Beginn der allgemeinen Vertreibung, der Deutschen nach, dem Zusammenbruch von 1945 war das Minderheitenrecht in den Vertreibungsgebieten beseitigt. Aus diesem Grunde gab es dort von diesem Zeitpunkt an auch kein deutsches Volkstum mehr in dem Sinne, daß man sich zu ihm hätte bekennen können. Mithin kann unter dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG begrifflich und auch nach dem Sinn und Zweck des Bundesvertriebenengesetzes nur ein Verhalten in der Zeit verstanden werden, in der eine Zugehörigkeit zu einer deutschen Volksgruppe als der anerkannten deutschen Minderheit des Landes überhaupt möglich war. Danach dem Zusammenbruch von 1945 die Voraussetzungen für ein Volkstumsbekenntnis in diesem Sinne fortgefallen waren, war von diesem Zeitpunkt an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Heimat unmöglich geworden. Es kann deshalb für diese Zeit auch nicht mehr verlangt werden (vgl. das Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 49.64 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 4 = NJW/RzW 1968, 43 = ZLA 1967, 348]). Die gegenteilige Auffassung des Oberbundesanwalts ist daher abzulehnen.
Es ist deshalb unerheblich, daß die Klägerin es in der Folgezeit unterlassen hat, sich erneut zum deutschen Volkstum zu bekennen, daß sie es dabei auch erkennbar an einem Verhalten hat fehlen lassen, das als Ausdruck ihrer fortdauernden Verbundenheit mit dem deutschen Volkstum oder als Sympathie für das Deutschtum gewertet werden könnte, und daß sie nichts unternommen hat, um den durch die Benutzung der falschen Personalpapiere hervorgerufenen Anschein, sie sei ungarische Volkszugehörige, wieder zu beseitigen. Ihre deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes bestand fort, ohne daß es hierfür einer besonderen Bestätigung durch ein erneutes Bekenntnis zum deutscher. Volkstum bedurft hätte, das zudem - wie bereits dargelegt - unmöglich gewesen wäre, da es an den Voraussetzungen hierfür fehlte.
Die Klägerin hat demzufolge ... im August 1965 mit der Aufgabe ihres dortigen Wohnsitzes als deutsche Volkszugehörige verlassen. Dem Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht in der Ansicht gefolgt werden, sie sei gleichwohl nicht als Vertriebene im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG anzuerkennen, weil sie Jugoslawien nicht aus Gründen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.
Die rechtliche Beurteilung der Frage, ob ein Aussiedler als Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG anzuerkennen ist, hängt nicht von den Beweggründen ab, die seinen Entschluß hervorgerufen haben, das Vertreibungsgebiet, zu verlassen. Hiervon ist der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (vgl. u.a. die Urteile vom 22. März 1961 - BVerwG VIII C 284.59 - [DÖV 1962, 395 = ZLA 1961, 279], vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 107.60 - [ZLA 1962, 237] und vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 - [a.a.O.]). Der im angefochtenen Urteil vertretene entgegengesetzte Standpunkt, der nur dann zur Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft als Aussiedler führen würde, wenn zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit des Aussiedlers und seinem Entschluß zum Verlassen der früheren Heimat ein ursächlicher Zusammenhang bestand, findet im Wortlaut des § 1 Abs. 2 BVFG keine Stütze. Wenn das Wort "als" in der Wortfolge "als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger" zum Ausdruck hatte bringen sollen, daß die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit Ursache und Beweggrund für das Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Vertreibungsgebiete gewesen sein muß, so müßte sich dies - da ein Hinweis hierauf sich auch nicht aus der Fassung der Sondervorschrift der Nr. 3 des Absatzes 2 ergibt - bereits aus dieser dem Absatz 2 des § 1 BVFG vorangestellten Wortfolge ergeben und in diesen Falle für alle in Absatz 2 behandelten Sondertatbestände in gleicher Weise gelten; es würde dies aber jedenfalls in Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zu einem sinnlosen Ergebnis führen; denn die Vorschrift betrifft Deutsche, die die Vertreibungsgebiete nach dem 30. Januar 1933 nicht "wegen" ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit verlassen haben, sondern aus Gründen nationalsozialistischer Verfolgung und obwohl sie Deutsche waren. Die Regelung in § 1 Abs. 2 BVFG soll auch nicht klarstellen, unter welchen Voraussetzungen über, die in Absatz 1 getroffene Regelung hinaus ein "Vertreibungstatbestand" anzunehmen ist. Ihr Sinn geht vielmehr dahin, unter bestimmten Voraussetzungen die in der Vorschrift näher bezeichneten Personengruppen den eigentlichen Vertriebenen im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG gleichzustellen unbeschadet der Tatsache, daß sie - soweit die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BVFG in Betracht kommen - persönlich von dem Schicksal einer Vertreibung im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift nicht betroffen worden waren.
Entscheidend für den hier vertretenen Standpunkt sind jedoch die folgenden Gründe: Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß es nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in aller Regel einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht zugemutet werden konnte und daher diesem Personenkreise auch nicht zugemutet werden sollte, in den in der Vorschrift bezeichneten Gebieten, die nunmehr von der dort ursprünglich ansässig gewesenen deutschen Bevölkerung fast völlig verlassen waren, inmitten einer fast ausschließlich fremdvölkischen Umgebung zurückzubleiben. Es ist daher im Rahmen dieser Vorschrift nicht zu prüfen, ob die Zugehörigkeit zum Deutschtum die ausschlaggebende Ursache dafür gewesen ist, daß der Aussiedler sein Heimatland verlassen hat, oder ob andere Beweggründe, z.B. solche wirtschaftlicher oder politischer Art, hierzu den Anstoß gegeben haben. Die Forderung nach dem Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und dem Entschluß zum Verlassen des Vertreibungsgebietes im Einzelfalle geht daher über die gesetzlichen Erfordernisse auch dann hinaus, wenn an den Nachweis hierfür nur geringe Anforderungen gestellt werden. Sie beruht auf der unzutreffenden Annahme, daß es einen Oberbegriff "Vertriebener" mit den aus § 1 Abs. 1 BVFG zu entnehmenden rechtlichen Merkmalen gebe und einen von diesem Oberbegriff abhängigen Unterbegriff "Aussiedler" in Absatz 2 Nr. 3, der demzufolge wenigstens Elemente des in Absatz 1 definierten Vertreibungstatbestandes zum Inhalt und zur Voraussetzung haben müsse. Die Tatbestände des § 1 Abs. 2 BVFG stehen indessen gleichwertig neben denen des § 1 Abs. 1 BVFG, sie sind ihnen begrifflich daher nicht untergeordnet (vgl. hierzu auch das zur Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ergangene Urteil BVerwGE 8, 141).
Der hier vertretene Standpunkt wird auch vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Rechtsprechung zur Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG geteilt, deren Fassung der des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entspricht (Urteile vom 12. Oktober 1955 - BVerwG III C 116.54 - [Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 3 = MDR 1956, 122 = NJW 1956, 276]; BVerwG 30, 305; vom 6. November 1969 - BVerwG III C 40.69 - [Buchholz 427.3 § 5 LAG Nr. 13 = ZLA 1970, 42 = NJW/RzW 1970, 191]; Beschluß vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 17 = ZLA 1970, 89]). Sofern sich für die abweichende Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs etwas aus dem bereits angeführten, unter dem 30. Januar 1959 ergangenen Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 8, 141 sollte herleiten lassen, so handelt es sich dabei um eine überholte und mittlerweile aufgegebene Rechtsprechung. Denn die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts gehören nicht mehr zur Zuständigkeit des IV. Senats, und der jetzt insoweit, allein zuständige III. Senat vertritt, wie die angeführten Entscheidungen ergeben, zu dieser Frage nach wie vor die Auffassung, die der Rechtsprechung des hier entscheidenden Senats entspricht.
Nun hat allerdings der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Vorschrift des § 150 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) zu der Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in einem Sinne Stellung genommen, der sich mit dem im angefochtenen Urteil vertretenen Standpunkt zur Auslegung dieser Vorschrift deckt (vgl. die Entscheidungen des BGH vom 9. Mai 1962 - IV ZR 13/62 - [MDR 1962, 643 = NJW/RzW 1962, 416] und vom 2. Oktober 1963 - IV ZR 297/62 [NJW/RzW 1964, 34]). Dieser Auslegung kann der erkennende Senat aus den bereits dargelegten Gründen nicht folgert. Zu einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) besteht gleichwohl kein Anlaß. Denn jene frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dadurch überholt, daß § 150 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 87 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) neu gefaßt worden ist, wobei insbesondere die bisher in dieser Vorschrift enthaltene Bezugnahme auf § 1 BVFG entfallen ist. Demnach ist seither der Bundesgerichtshof mit der Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht mehr befaßt und kommt es nunmehr nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dessen Entscheidung vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - [NJW/RzW 1970, 503]) ebenfalls nicht mehr darauf an, welche Gründe den Verfolgten veranlaßt haben, das Vertreibungsgebiet zu verlassen. Der erkennende Senat weicht demnach mit seiner vorliegenden Entscheidung von der jetzigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ab.
Es wurde bereits dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in Verbindung mit denjenigen, die nach § 6 BVFG maßgebend sind für die Feststellung der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum, nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil erfüllt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher der Berufung der Beklagten zu Unrecht stattgegeben. Ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war demgemäß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - wie geschehen - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert sind durch Krankheit an der Unterschrift verhindert. Dr. Baring
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher