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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1963, Az.: IV ZR 297/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1963
Aktenzeichen
IV ZR 297/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 25.05.1962
LG Köln

Fundstelle

  • MDR 1964, 217 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,

Prozessgegner

den früheren Kantor Emilio F., K. S., Si. Ch., H., I.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Aussiedler seine Heimat "als deutscher Volkszugehöriger" verlassen und so die Vertriebeneneigenschaft erworben hat.

Die Verzichtsklausel des Art. 30 Abs. 4 des ungarischen Friedensvertrages hat für Ansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz keine Gültigkeit.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Mai 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1888 in R./Si. geborene Kläger stammt aus einer jüdischen Familie, in der Deutsch die Muttersprache war. Er wurde auf der Kantorakademie für Gesang und Musik in Wien sowie in den Berliner und Budapester Kantorseminaren ausgebildet und beendete seine Studien in Budapest, wo er seit 1911 lebte. Er wurde Kantor und Vorbeter der jüdischen Gemeinde in Budapest und hielt dort auch Vorträge in deutscher Sprache über Tempelmusik und Musikgeschichte. In der deutschen Intelligenzchicht in Budapest war er bekannt. Nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen mußte er vom 5. April 1944 ab den Judenstern tragen. Im Herbst 1944 wurde er in das Ghetto von Budapest eingewiesen, aus dem er Mitte Januar 1945 durch sowjetische Truppen befreit wurde. Während der ungarischen Revolution 1956 verließ er Budapest, nachdem er längere Zeit vergeblich versucht hatte, eine Genehmigung zur Auswanderung zu erhalten. Er begab sich zunächst nach Argentinien und lebt neuerdings in Israel.

2

Er hat Entschädigung für Schaden an Freiheit sowie an Körper und Gesundheit gefordert. Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche zurückgewiesen.

3

Mit der Klage verfolgt der Kläger sie weiter. Er hat beantragt,

4

das beklagte Land zu verurteilen,

  1. 1.

    an ihn wegen Schadens an Freiheit 1.350 DM zu zahlen,

  2. 2.

    wegen Schadens an Körper und Gesundheit unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 % und eines Hundertsatzes von 25 % sowie unter Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes

    1. a)

      für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung,

    2. b)

      ab 1. November 1953 eine laufende monatliche Rente zu zahlen,

  3. 3.

    ihm ein Heilverfahren für verfolgungsbedingte Leiden (Nervenleiden, Lähmungserscheinungen, Kreislaufstörungen, Magenbeschwerden) zu gewähren,

  4. 4.

    ihm für die Behandlung dieser Leiden verauslagte Arzt- und Arzneimittelkosten von mindestens 1.000 DM zu erstatten.

5

Das beklagte Land hat beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Das Landgericht hat dem Kläger durch Teilurteil vom 7. Juni 1961 als Entschädigung für Schaden an Freiheit den Betrag von 1.350 DM zugesprochen.

8

Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und beantragt,

9

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit es wegen Schadens an Freiheit zur Zahlung von 1.350 DM verurteilt worden ist.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

13

Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

14

Die Revision ist begründet.

15

I.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Kläger könne mangels einer räumlichen Beziehung zum Gebiet der Bundesrepublik oder des Deutschen Reiches (§4 BEG) nur gemäß §150 BEG Entschädigungsansprüche geltend machen, dies setze voraus, daß er Vertriebener im Sinne des §1 BVFG sei. Nach seiner Ansicht besitzt der Kläger die Eigenschaft des "Aussiedlers" im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil er deutscher Volkszugehöriger sei. Ungarn sei ein Gebiet mit allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen Deutsche, und der Kläger habe dieses Land nach Abschluß dieser Maßnahmen "als deutscher Volkszugehöriger" verlassen.

16

Die letztgenannte Voraussetzung hat das Oberlandesgericht, in Übereinstimmung mit dem Landgericht, für gegeben erachtet, weil die Rechtsstellung eines Aussiedlers auch solche Personen erlangen könnten, welche die vorgenannten Gebiete nicht wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit, sondern aus anderen Gründen unfreiwillig verlassen hätten. Nach dem Gesetzeswortlaut beinhalten die Worte "als deutscher Volkszugehöriger" eine reine Zustandsvoraussetzung und keine Kausalitätsvoraussetzung für das Verlassen des Landes. Außerdem sei §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ohne Änderung des sonstigen Gesetzeswortlauts auch auf China ausgedehnt worden, wo man - schon wegen der Beziehungen zur Sowjetzone - niemanden wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit vertrieben habe. Die Maßnahmen der Volksrepublik China hätten die ideologischen Gegner zum Verlassen des Landes zwingen und daher allgemein alle - nichtkommunistischen - Europäer und Amerikaner treffen sollen. Die Aufnahme Chinas in §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG habe den Sinn, gerade auch den wegen des Druckes der kommunistischen Herrschaft aus den Vertreibungsgebieten ausgewanderten Deutschen die Rechtsstellung der Vertriebenen einzuräumen, ohne daß dieser Druck eine Beziehung zum Deutschtum des Auswanderers gehabt haben müsse.

17

Im übrigen genüge es für §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, daß der Verfolgte, ohne daß ihm gerade wegen seines Deutschtums Schwierigkeiten gemacht worden seien, sich als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohl gefühlt habe. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung spreche bei jedem Deutschen, der unter kommunistischer Herrschaft habe leben müssen und die erste Gelegenheit zur Flucht ergriffen habe, eine so starke tatsächliche Vermutung, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger und der Auswanderung aus dem komaunistischen Herrschaftsgebiet keines weiteren Beweises bedürfe. Der Tatsache, daß neben dem Kläger als deutschem Volkszugehörigen auch Tausende von Ungarn im Jahre 1956 der kommunistischen Herrschaft entflohen seien, komme keine Bedeutung zu. Sie schließe nicht aus, daß der Kläger dem kommunistischen Regierungssystem in Ungarn von dem schon gefühlsmäßig anderen Blickwinkel des deutschen Volkszugehörigen aus, der wohl die Staatsangehörigkeit des Landes besessen, aber einer völkischen Minderheit angehört habe, gegenübergestanden habe. Auch die besondere Betrachtungsweise, die einem deutschen Volkszugehörigen das Leben unter einem kommunistischen Regierungssystem stalinistischer Prägung besonders untragbar erscheinen lasse, sei bis zum Beweise des Gegenteils als Erfahrungstatsache zu vermuten. Sie habe sich beim Kläger überdies in den vergeblichen Versuchen, das Land auf legale Weise zu verlassen, dokumentiert.

18

II.

Die Angriffe der Revision gegen diese Auffassung haben im Ergebnis Erfolg.

19

1.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es zunächst darauf an, was das Gesetz besagen will, wenn es verlangt, daß der Aussiedler seine Heimat "als deutscher Volkszugehöriger" verlassen habe.

20

Wie der Senat in seiner - vom Oberlandesgericht bekämpften - Entscheidung vom 9. Mai 1962 - IV ZR 13/62 - (RzW 1962, 416 Nr. 21) ausgeführt hat, läßt der Wortlaut des §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG die - im Berufungsurteil vertretene - Auffassung zu, daß jeder Volksdeutsche, der nach der allgemeinen Vertreibung ein Vertreibungsgebiet verläßt, ohne Rücksicht auf die Beweggründe, die ihn dazu veranlaßt haben, die Aussiedlereigenschaft erwirbt. Diese Auffassung ist jedoch, entgegen dem Berufungsurteil, mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar. Der Begriff des Aussiedlers steht, was Blöcker (RzW 1962, 385 ff [386 rechte Spalte, 387 rechte Spalte]) bei seiner abweichenden Stellungnahme verkennt, nicht als selbständiger Begriff neben dem des Vertriebenen, sondern wird von letzterem als seinem Oberbegriff umfaßt. Wesentlich für diesen umfassenden Oberbegriff ist aber, daß der Verfolgte beim Verlassen des Vertreibungsgebiets unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger in Zusammenhang stehenden Nötigung gestanden hat, seine Heimat aufzugeben. An die Feststellung dieses Nötigungstatbestandes dürfen allerdings keine hohen Anforderungen gestellt werden. Wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung an sich zutreffend ausgeführt hat, muß es z.B. genügen, daß der Verfolgte, ohne daß ihm wegen seines Deutschtums noch irgendwelche Schwierigkeiten gemacht worden sind, sich als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohl gefühlt hat und wieder unter Deutschen hat leben wollen. Ganz verzichtet werden kann jedoch auf die Verknüpfung zwischen der Zugehörigkeit zum Deutschtum und dem Verlassen der Heimat nicht. Andernfalls würde beispielsweise auch derjenige Volksdeutsche, der seine Heimat in einem Vertreibungsgebiet lediglich deshalb verläßt, um sich einer ihm dort wegen eines kriminellen Delikts drohenden Strafverfolgung zu entziehen, oder ein Volksdeutscher Kommunist oder kommunistischer Funktionär, der wegen persönlicher oder ideologischer Differenzen mit der zur Zeit in seinem Heimatland maßgebenden Parteileitung auswandert, als Aussiedler und damit als Vertriebener anzusehen sein. Damit wäre der Vertriebenenbegriff für den Aussiedler praktisch preisgegeben.

21

Dieser Auffassung steht nicht die Erwägung entgegen, der Verfolgte, der seine Heimat nach Abschluß der Verfolgung verläßt, werde den Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Lage als Volksdeutscher und seiner Auswanderung oft nur schwer führen können. Denn bei sachgemäßer Würdigung des Vorbringens des Verfolgten unter weitherziger Anwendung des §176 BEG ist insoweit eine ungerechte Benachteiligung des Aussiedlers, der wirklich Vertriebener in dem dargelegten Sinne ist, nicht zu befürchten.

22

Die vom Berufungsgericht angeführte Ausdehnung des §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG - ohne Änderung des sonstigen Gesetzeswortlauts - auf China spricht nicht für die gegenteilige Auffassung. Wie die Amtliche Begründung (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucksache 3272, zu Nr. 1 S. 8) ergibt, sollte diese gesetzliche Maßnahme klarstellen, daß auch die dort ansässig gewesenen Deutschen, die erst nach Errichtung der Volksrepublik China (1949/50) das Land verlassen haben oder verlassen, als Vertriebene anzuerkennen sind; denn es erschien zweifelhaft, ob diese Personen nicht bereits gemäß §1 Abs. 1 BVFG als Vertriebene anzuerkennen seien. Für die Frage der Entschädigung ist zu berücksichtigen, daß eine Rechtsgrundlage hierfür sich nicht aus §1 BVFG, sondern nur aus §150 BEG in Verbindung mit dieser Bestimmung ergibt. Das Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung vom 29. Juni 1956 hat in §150 das Bundesvertriebenengesetz nur in dessen damals geltender Fassung vom 19. Mai 1953 (BGBl. I, 201) und 3. August 1954 (BGBl. I, 231), also ohne die Einbeziehung Chinas, in Bezug genommen, ist also von dem Vertriebenenbegriff in der früheren Fassung des BVFG ausgegangen. Es spricht, wie auch die Revision mit Recht hervorhebt, nichts dafür, daß mit der späteren Neufassung des BVFG durch die Novelle vom 27. Juli 1957 (BGBl. I, 1207) über die Ausdehnung des Vertriebenenbegriffs auf Chinadeutsche hinaus auch eine Erweiterung der Entschädigungspflicht nach §150 BEG erfolgen sollte.

23

Schüler (RzW 1962, 417 linke Spalte) weist darauf hin, die in §1 BVFG gebrauchte Wendung "als deutscher Volkszugehöriger" stehe am Anfang von dessen Absatz 2, könne also im Sinne " wegen seines Deutschtums" nur dann ausgelegt werden, wenn diese Auslegung für alle sechs Fälle dieses Absatzes passe. Das sei jedoch hinsichtlich der Nr. 1 des Absatzes 2 nicht der Fall, da nach dieser Bestimmung die Auswanderung wegen verübter oder drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen "trotz" der deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit erfolgt sei. Hierbei würdigt Schüler jedoch nicht hinreichend, daß Vertriebene im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nur dann zu den in §150 Abs. 1 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten gehören, wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet, also ohne die durch nationalsozialistische Maßnahmen bedingte Auswanderung, wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder ihrer deutschen Volkszugehörigkeit tatsächlich vertrieben worden wären (ständige Rechtsprechung des Senats RzW 1962, 37 Nr. 21 mit Nachw.).

24

Auch mit seiner Hilfsbegründung vermag das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht standzuhalten. Die vom Berufungsgericht zur Begründung herangezogene Vermutung für einen Zusammenhang zwischen dem Deutschtum des Klägers und seiner Auswanderung bietet keinen hinreichen den Anhalt für die Annahme, daß der Kläger durch seine Lage als deutscher Volkszugehöriger zu dem Entschluß, Ungarn zu verlassen, bestimmt worden sei. Die gegen die Aufstellung einer solchen Vermutung von der Revision erhobene verfahrensrechtliche Rüge greift im Ergebnis insofern durch, als die Ausführungen des Berufungsurteils nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, aus welchen Umständen tatsächlicher Art diese Vermutung hergeleitet wird. Das Berufungsgericht spricht nur von dem "gefühlsmäßig anderen Blickwinkel" und der "besonderen Betrachtungsweise" des deutschen Volkszugehörigen gegenüber dem kommunistischen Regierungssystem. Mit solchen allgemeinen Erwägungen ist in tatsächlicher Hinsicht nichts darüber ausgesagt, inwiefern sich die Einstellung eines Volksdeutschen gegen den Kommunismus in Eigenart und Intensität z.B. von der den Kommunismus ebenfalls bekämpfenden Haltung eines Ungarn unterscheidet. Außerdem haben nach den obigen Ausführungen ideologische Differenzen bei der Beurteilung der Eigenschaft als Aussiedler und damit als Vertriebener auszuscheiden. Sieht man aus diesen Gründen von der vorgenannten Vermutung ab, so bleibt nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Klärung der Motive für die Aussiedlung des Klägers nicht genug übrig. Nach dem Sinn und Zweck des BEG in Verbindung mit dem BVFG kann aber nur derjenige, der sich wegen der gegen das Deutschtum allgemein durchgeführten Vertreibungsmaßnahmen - und nicht etwa wegen seiner antikommunistischen Einstellung - zur Aufgabe seiner Heimat entschlossen hat, verlangen, daß er wegen des Verlustes seiner Heimat als Vertriebener entschädigt werde.

25

Damit das Berufungsgericht die Motive des Klägers für seine Aussiedlung klären kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

26

2.

Dagegen kann der Ansicht der Revision (Bl. 32 SA), der Forderungsverzicht in Art. 30 Abs. 4 des ungarischen Friedensvertrages vom 10. Februar 1947 stehe dem Entschädigungsanspruch des Klägers entgegen, nicht beigetreten werden. Denn diese Verzichtsklausel bezieht sich nicht auf Ansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz.

27

Nach dieser Bestimmung hat Ungarn, unbeschadet dieser und anderer Verfügungen der Besatzungsmächte in Deutschland zugunsten Ungarns und ungarischer Staatsangehöriger, für sich selbst sowie für ungarische Staatsangehörige auf alle Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige verzichtet, die am 8. Mai 1945 ausstanden, mit Ausnahme der Forderungen aus Verträgen und anderen eingegangenen Verbindlichkeiten und aus erworbenen Rechten aus der Zeit vor dem 1. September 1939. Dieser Verzicht umfaßt alle Forderungen aus Abmachungen, die im Verlauf des Krieges vereinbart wurden, sowie alle Forderungen aus Verlusten oder Schäden, die während des Krieges entstanden sind.

28

a)

Es besteht allerdings kein Zweifel daran, daß der Kläger bis zu seiner Flucht aus Budapest im Jahre 1956 die ungarische Staatsangehörigkeit besaß (vgl. Bl. 15, 37 EA).

29

b)

Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Verzichtsklausel sich nicht nur auf Forderungen Ungarns, sondern auch auf solche ungarischer Staatsangehöriger erstreckt.

30

Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1960 - IV ZR 47/60 - (LM Nr. 2 zu "Österreichischer Staatsvertrag" = RzW 1960, 553 Nr. 13, mit weiteren Verweisungen) ausgeführt hat, hat sich im Völkerrecht der Satz herausgebildet, daß es im Belieben der Staaten steht, private Rechtsbeziehungen ihrer Staatsangehörigen auch ohne deren Zustimmung zum Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen zu machen, und daß dieses Recht auch das Recht des vertragschließenden Staates umfaßt, auf Forderungen seiner Staatsangehörigen ohne ihre Zustimmung zu verzichten. Dieses Recht des Staates, über Privatrechte seiner Angehörigen zu verfügen, beruht nicht darauf, daß diese Rechte der Staatsgewalt des betreffenden Staates wegen ihrer Belegenheit unterworfen sind, sondern auf der Personalhoheit des Staates über seine Staatsangehörigen, die unabhängig von dem jeweiligen Aufenthalt des Staatsangehörigen auch dann besteht, wenn sich der Staatsangehörige in dem Bereich eines fremden Staates aufhält.

31

c)

Die Verzichtsklausel des ungarischen Friedensvertrages ist auch innerdeutsches Recht geworden Das ergibt sich aus dem Inhalt des Londoner Schuldenabkommens (LSchA) vom 27. Februar 1953 (BGBl. II 331, 556).

32

Gemäß Art. 5 Abs. 4 des Londoner Schuldenabkommen werden die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige gerichteten Forderungen von Staaten, die vor dem 1. September 1939 in das Reich eingegliedert oder am oder nach diesem Zeitpunkt mit ihm verbündet waren, und von Staatsangehörigen dieser Staaten aus Verpflichtungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Eingliederung (bei mit dem Reich verbündet gewesenen Staaten dem 1. September 1939) und dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, oder aus Rechten, die in dem genannten Zeitraum erworben worden sind, gemäß den Bestimmungen behandelt, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind oder noch getroffen werden. Dieses Abkommen ist dadurch, daß der Bundestag ihm durch Gesetz vom 24. August 1953 zugestimmt hat und daß es mit Gesetzeskraft in Bundesgesetzblatt (1953 Teil II, S. 331) veröffentlicht worden ist, für die Bundesrepublik geltendes Gesetzesrecht geworden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 1960 - IV ZR 47/60 -, a.a.O., S. 553, mit weiteren Verweisungen). Das gleiche gilt über Art. 5 Abs. 4 LSchA für den ungarischen Friedensvertrag (vgl. auch Weiß, RzW 1963, 49 ff [51]). Die Verzichtsklausel dieses Vertrages ist daher in den Grenzen des Londoner Schuldenabkommens innerdeutsches Recht geworden.

33

d)

Das Londoner Schuldenabkommen ergibt aber, daß der Begriff der "Forderungen" in der Verzichtsklausel des ungarischen Friedensvertrages sich nicht auf Wiedergutmachungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz erstreckt. Hierfür sprechen folgende Gesichtspunkte:

34

aa)

Gemäß §26 LSchA berührt keine Bestimmung des Londoner Schuldenabkommens die Wirksamkeit anderer Abkommen zur Regelung von Verbindlichkeiten, welche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen hat. Zu den "Abkommen" im Sinne dieser Vorschrift gehört der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (sog. Überleitungsvertrag) vom 26. Mai 1952 (BGBl. 1955 II 405). Durch Teil IV dieses Vertrages verpflichteten die alliierten Mächte die Bundesrepublik, die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zu entschädigen. Danach erkennt die Bundesrepublik die Verpflichtung an, Personen, die wegen ihrer politischen Überzeugung, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung verfolgt wurden und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben (mit Ausnahme feststellbaren Vermögens, das der Rückerstattung unterliegt), eine angemessene Entschädigung sicherzustellen. Ferner sollten Personen, die aus Gründen der Nationalität unter Mißchatung der Menschenrechte verfolgt wurden und gegenwärtig politische Flüchtlinge sind, die den Schutz ihres früheren Heimatlandes nicht mehr genießen, eine angemessene Entschädigung erhalten, soweit ihnen ein dauernder Gesundheitsschaden zugefügt worden ist. Alle Ansprüche aus diesen auf Wiedergutmachung gerichteten Vereinbarungen und den zu deren Ausführung erlassenen deutschen Gesetzen sind somit gem. Art. 26 LSchA von der Verzichtsklausel des ungarischen Friedensvertrages unberührt geblieben.

35

bb)

Unterstützend hierfür ist auf folgendes hinzuweisen: Art. 5 Abs. 4 LSchA steht in engem Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 a.a.O. Art. 5 Abs. 2 a.a.O. stellt die aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Angehörigen dieser Staaten gegen das Reich, Art. 5 Abs. 3 die gleichen Forderungen von Staaten, die sich während dieses Krieges mit Deutschland nicht im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet nicht von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurück. Zu Art. 5 Abs. 2 LSchA gehört die Anlage VIII LSchA über die vereinbarte Auslegung des Art. 5 Abs. 2 a.a.O.. Danach dar diese Bestimmung nicht so ausgelegt werden, als würden dadurch Rechte gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften oder solche Rechte beeinträchtigt, die aus Abkommen hergeleitet werden können, welche vor der Unterzeichnung des Londoner Schuldenabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Partei dieses Abkommens unterzeichnet wurden. Unter diese Anlage VIII fällt das Bundesentschädigungsgesetz; denn es ist eine in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschrift, und es beruht, ebenso wie die vorangegangenen entschädigungsrechtlichen Gesetze, auf dem vom 26. Mai 1952, also aus der Zeit vor dem Londoner Schuldenabkommen, stammenden Überleitungsvertrag. Die Anlage VIII wurde gelegentlich der Besprechungen mit den Regierungsvertretern der Gläubigerländer im Februar 1953 formuliert, um gewissen Bedenken einzelner Regierurigsvertreter zu begegnen. Diese bezogen sich insbesondere darauf, daß durch die Formulierung von Art. 5 Abs. 2 a.a.O. Wiedergutmachungsforderungen und Verpflichtungen ähnlicher Art ausgeschlossen werden könnten, über die in den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Bestimmungen enthalten sind und auf die in den Bonner Verträgen Bezug genommen wird (vgl. Gurski, Londoner Schuldenabkommen. Art. 5 Anm. 10, S. 191; ferner: Urteil des BGH v. 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 -, zur Veröffentlichung bestimmt, S. 9). Mit diesen Bedenken waren offensichtlich Teil IV des Überleitungsvertrages, also die Grundlage der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Entschädigung der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, und das damals bereits bestehende US-EG gemeint. Die Anlage VIII LSchA gilt aber nicht nur für Art. 5 Abs. 2, sie kann auch für die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 und 4 LSchA wegen des Zusammenhangs dieser drei Bestimmungen nicht unberücksichtigt bleiben. In erkennbarer Systematik behandelt Art. 5 Abs. 2 a.a.O. die Reparationsforderungen der Siegermächte, Abs. 3 diejenigen der Neutralen und Abs. 4 diejenigen von Ländern, die in das Reich eingegliedert oder nach dem 1. September 1939 mit ihm verbündet waren. Wenn in Anl. VIII LSchA die Siegermächte mit ihren Reparationsforderungen hinter die Entschädigungsansprüche zurücktreten, so kann für die Neutralen und die früheren Feinde, welche in Anl. VIII hinter den Siegermächten rangieren, nichts anderes gelten. An dem abweichenden Standpunkt des Senats im Urteil vom 22. Juni 1960 (a.a.O., S. 555) wird nicht festgehalten. Dafür, daß die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland über die Wiedergutmachung vom Londoner Schuldenabkommen und damit von der Verzichtsklausel des ungarischen Friedensvertrages nicht berührt werden sollte, sprechen auch die Verhandlungen vor dem Abschluß des Londoner Schuldenabkommens (vgl. Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode 1949, Drucksache Nr. 4478, Anl. 3 betr. Informelle Besprechungen über die Regierungsanfragen zu dem Entwurf des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden, Protokoll vom 29. Januar 1953 S. 8-9 Nr. 61 und 65, Protokoll vom 6. Februar 1953 S. 71 Nr. 2; Drucks. Nr. 4260 S. 173). Das Bundesentschädigungsgesetz geht somit dem Art. 5 Abs. 4 des Londoner Schuldenabkommens vor. Demgemäß hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Reihe von neutralen Staaten, deren Forderungen durch Art. 5 Abs. 3 LSchA zurückgestellt worden sind, Sonderabkommen zwecks Wiedergutmachung geschlossen.

36

III.

Nach alledem rechtfertigt sich die ausgesprochene Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.

Ascher Raske Wilden Dr. Loewenheim Dr. Graf