Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1968, Az.: BVerwG VIII B 9.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 9.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 04.10.1967 - AZ: II OE 45/67
- nachfolgend
- BVerwG - 27.05.1970 - AZ: BVerwG VIII C 51.68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. Oktober 1967 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Klägerin kam im August 19... aus Jugoslawien in das Bundesgebiet. Sie begehrt ihre Anerkennung als Heimatvertriebene im Sinne von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) anzuwenden ist. Im Verwaltungsverfahren wurde ihr Antrag abgelehnt. Ihre Klage hatte im ersten Rechtszuge Erfolg, im Berufungsverfahren wurde sie abgewiesen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet: Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich aus der Frage nach der Bedeutung und Tragweite des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG.
Nach den Gründen des Berufungsurteils ist davon auszugehen, daß die Klägerin sich in ihrer Heimat Jugoslawien bis zum Beginn der Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen im Jahre 1944 zum deutschen Volkstum bekannt, ihre deutsche Volkszugehörigkeit in der Folgezeit aber bis zum Verlassen des Landes verheimlicht hat, und daß es ihr seit dem Beginn der sechziger Jahre ohne persönliche Gefährdung möglich gewesen wäre, ihr früheres Bekenntnis zum deutschen Volkstum wenigstens durch eine deutschfreundliche Haltung zu bestätigen. Weil sie diese Haltung habe vermissen lassen, habe sie nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Jugoslawien nicht, wie es in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gefordert werde, "als deutsche Volkszugehörige" verlassen; denn für die Anerkennung als Vertriebener (Aussiedler) im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sei es bei einem ausländischen Staatsangehörigen erforderlich, daß das Bekenntnis zum deutschen Volkstum noch in einem zeitlichen Zusammenhange mit dem Verlassen des Vertreibungsgebietes stehe oder gestanden habe. Das sei nicht der Fall bei einem Ausländer, der sich zum letzten Mal Jahrzehnte vor dem Verlassen der Heimat zum deutschen Volkstum bekannt, dann aber sein Deutschtum vor der Umwelt geheimgehalten habe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere dasUrteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 469.59 -, JR 1963 S. 74 = DÖV 1962 S. 622 = ZLA 1962 S. 255) ist in rechtlicher Beziehung davon auszugehen, daß mit der Vorschrift des § 6 BVFG lediglich die Möglichkeit geschaffen werden sollte, die von den Vertreibungsmaßnahmen betroffenen Deutschen, die sich nicht auf das Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit berufen können, begrifflich gegenüber den in gleicher Lage befindlichen Nichtdeutschen abzugrenzen. In dem genannten Urteil wird weiter ausgeführt: Eine Bewertung des Verhaltens des Betroffenen in bezug auf seine Treue und Anhänglichkeit zum deutschen Volk lasse sich hierauf nicht stützen. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, in dieser Beziehung von den deutschen Volkszugehörigen eine größere Standhaftigkeit gegenüber Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zu verlangen, als das Gesetz sie von den deutschen Staatsangehörigen verlange, hinsichtlich derer eine dem § 6 BVFG entsprechende Vorschrift fehle. Es müsse daher für die Entscheidung über die Vertriebeneneigenschaft eines von dem Vertreibungsmaßnahmen Betroffenen unerheblich sein, wie er sich diesen gegenüber verhalten und ob er insbesondere zunächst den Versuch unternommen habe, ihnen dadurch zu entgehen, daß er seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum verleugnete. Der maßgebende Zeitpunkt, zu dem derjenige, der als Volksdeutscher die Vergünstigungen des Bundesvertriebenengesetzes in Anspruch nehmen wolle, sich im Sinne von § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt, also den Willen gehabt haben müsse, als Angehöriger der deutschen Volksgruppe seines Heimatlandes angesehen und behandelt zu werden, liege danach grundsätzlich unmittelbar vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen. Keinesfalls könne eine Verleugnung des deutschen Volkstums, die in diesen Verfolgungsmaßnahmen ihre Ursache hatte, dazu führen, daß ein von ihnen Betroffener seine Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 6 BVFG einbüße, obschon er zuvor den Anforderungen des § 6 BVFG entsprochen habe.
Die Begründung des Berufungsurteils wirft die Fragen auf, ob diese Grundsätze für die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG einer Einschränkung bedürfen in Fällen, in denen es einem Antragsteller nach den politischen Verhältnissen in seiner Heimat ohne erhebliche Gefahr für seine Person möglich gewesen wäre, sich entweder erneut zum deutschen Volkstum zu bekennen oder doch wenigstens das frühere Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine deutschfreundliche Haltung zu bestätigen, zutreffendenfalls ferner, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ihm ein solches Verhalten nach den Maßstäben des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zuzumuten gewesen wäre. Die Klärung dieser Fragen ist von einer Revision im vorliegenden Fall zu erwarten. Sie kann bedeutsam sein für die rechtliche Beurteilung einer Vielzahl anderer, gleicher oder ähnlich gelagerter Rechtsfälle.
Die Revision war daher zuzulassen. Ob sie gegebenenfalls auch Erfolg verspricht, war in dem vorliegenden, nur der Entscheidung über ihre Zulassung dienenden Verfahren nicht zu prüfen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Niesert
Dr. Raschke