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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1969, Az.: BVerwG II C 80/65

Fahrlässige Nichtanmeldung angestellter Putzfrauen zur Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; Beschränkung der Haftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nur im hoheitlichen Bereich; Rückwirkung des § 86 Abs. 1 S. 2 Niedersächsisches Beamtengesetz auf durch vor seinem Inkrafttreten eingetretene schadensverursachende Ereignisse begründete, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Abwicklungsverhältnisse; Handeln eines Beamten in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes; Abgrenzung hoheitlicher von nichthoheitlicher Tätigkeit; Geltung der Haftungsbeschränkung bei für sich allein betrachtet dem bürgerlich-rechtlichen und mithin dem nichthoheitlichen Tätigkeitsbereich des Staates zuzurechnende Verrichtungen auf Grund des Gesichtspunktes des Funktionszusammenhanges: Zuordnung zum hoheitlichen Tätigkeitsbereich auf Grund engen inneren undäußeren Zusammenhanges; Unmittelbarer Eigenschaden des Dienstherrn; Schuldausschließungsgrund derÜberbeanspruchung; Haftungsminderung bei schadengeneigter Arbeit im Beamtenrecht; Einwand mitwirkenden Verschuldens gegenüber Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn; Mitwirkendes Verschulden sonstiger Beamter; Einwand mitwirkenden Verschuldens des Dienstherrn; Unterbleiben einer Vernehmung als Verfahrensfehler und Mitwirkungspflicht der Prozessbeteiligten bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts; Verletzung der Erörterungspflicht; Erheblichkeitserfordernis beim absoluten Revisionsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 80/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 27.04.1965 - AZ: OVG II A 58/62

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 123 - 133
  • DVBl 1970, 632 (Kurzinformation)
  • DVBl 1970, 680-684 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1970, 489-491 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 443-444 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 21, 296 - 303

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. April 1965 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1903 geborene ursprüngliche Kläger - in den folgenden Darlegungen "Kläger" genannt - war am 8. Mai 1945 Stadtoberinspektor in W.../Dosse. Seit dem Jahre 1946 war er bei verschiedenen Krankenanstalten des Landes Niedersachsen in Personal- und allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten beschäftigt. Im Jahre 1952 wurde er in die Versorgungsverwaltung des Landes Niedersachsen übernommen. Dort wurde er im Jahre 1953 zum Regierungsinspektor, im Jahre 1954 zum Regierungsoberinspektor und im Jahre 1959 zum Regierungsamtmann ernannt. Mit Ablauf des 31. Januar 1961 wurde er auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

2

Im Geschäftsverteilungsplan des Versorgungsamts Braunschweig vom 1. März 1955 wurde der Kläger im Sachgebiet I/2 als Sachbearbeiter genannt; als sein Arbeitsgebiet war u.a. vorgesehen:

"... Regelung der Löhne für die TO.B Dienstkräfte, Vergütungen der Angestellten, Erziehungsbeihilfe für Lehrlinge, Dienst- und Schutzkleidung, Tarif- und Arbeitsverträge. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Angestelltenversicherung. ..."

3

Außerdem wurden im Sachgebiet I/6 (Gehalts- und Lohnbüro innerhalb der Amtskasse) als Sachbearbeiter genannt: I/1, I/2 und Angestellter Kempe. Dieses Arbeitsgebiet war wie folgt abgegrenzt:

4

Führung der Stammlisten, Zahlungslisten und Lohnlisten für Beamte, Angestellte und Arbeiter. Berechnung der Personalausgaben nach den Festsetzungen und Kassenanweisungen der Sachbearbeiter I/1 und I/2, Sozialversicherungen, freiwillige Angestelltenversicherung, Beiträge zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Steuerregelungen. Zusammenstellung der Personalausgaben für die Jahresrechnungslegung.

5

Beim Versorgungsamt Braunschweig waren damals und in den folgenden Jahren sechs Putzfrauen beschäftigt, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 24 Stunden (jährlich 1 248 Stunden) betrug. Diese Putzfrauen fielen nach der bis zum Jahre 1955 geltenden Regelung nicht unter die Zusatzversicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL -, weil diese Pflicht damals erst bei einer jährlichen Arbeitszeit von 1 300 Stunden begann. Das änderte sich durch einen am 1. Oktober 1955 in Kraft getretenen neuen Tarifvertrag vom 31. Juli 1955 über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Dieser Vertrag, der den Behörden der Niedersächsischen Landesverwaltung durch Runderlaß des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 20. Oktober 1955 (NdsMBl. S. 894) bekanntgemacht wurde, bestimmte die Versicherungspflicht aller Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und jährlich mindestens 1 200 Stunden beschäftigt sind. In § 6 Abs. 1 des Vertrages heißt es:

"Die beim Inkrafttreten des Tarifvertrages im Dienst stehenden Arbeitnehmer,

a)
...

b)
...

c)
die bisher von der Versicherungspflicht bei der VBL befreit sind, bleiben auch weiterhin befreit."

6

Die Putzfrauen des Versorgungsamts Braunschweig wurden bei der VBL nicht zur Zusatzversicherung angemeldet. Im Januar 1958 fragte der Leiter des Versorgungsamts Braunschweig bei der VBL an, ob die der Nichtanmeldung zugrundeliegende Auslegung des Tarifvertrages richtig sei. Die VBL erwiderte, daß alle Arbeitnehmer, die mehr als 1 200 Stunden jährlich beschäftigt sind, der Versicherungspflicht unterlägen. Sie bat gleichzeitig, die Anmeldungen zu übersenden und die Beiträge nachzuentrichten. Das Versorgungsamt zahlte daraufhin für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis zum 31. Januar 1958 insgesamt 1 755,15 DM an Beiträgen. Davon entfielen auf Arbeitnehmeranteile 585,05 DM. Nach der Satzung der VBL hat ein Arbeitnehmer seinen Beitragsanteil höchstens für drei Monatsbeiträge nachzuentrichten. Darum mußte das Versorgungsamt auch von den Arbeitnehmeranteilen noch einen Betrag von 517,90 DM selbst tragen. Das Landesversorgungsamt ordnete im Februar 1960 an, den Kläger und den Angestellten Kempe als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens von 517,90 DM heranzuziehen.

7

Der Leiter des Versorgungsamts II Hannover, an das der Kläger inzwischen versetzt worden war, forderte durch Bescheid vom 24. Februar 1960 vom Kläger die Erstattung von 258,95 DM in monatlichen Raten von 20 DM. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 28. Juni 1961 zurück. - Von den Bezügen des Angestellten Kempe wurde der restliche Schadensbetrag, ebenfalls 258,95 DM, einbehalten. Seiner Klage auf Nachzahlung des einbehaltenen Betrages gab das Arbeitsgericht Braunschweig mit der Begründung statt, daß ein Angestellter im öffentlichen Dienst nur bei grober Fahrlässigkeit hafte; eine solche Fahrlässigkeit liege nicht vor. Daraufhin erklärte das Landesversorgungsamt, es werde den Kläger wegen des vollen Schadensbetrages von 517,90 DM in Anspruch nehmen.

8

Der Kläger hat deswegen Klage erhoben und geltend gemacht: Die Anmeldung der Putzfrauen habe nicht zu seinem Aufgabenkreis gehört; nur bei der Einstellung neuer Arbeitskräfte habe er die Lohngrundlagen feststellen müssen; Änderungen in der Sozialversicherungspflicht seien dagegen von der Amtskasse festzustellen und zu berücksichtigen gewesen.

9

Auch sei er nicht selbständig zeichnungsberechtigt gewesen. In der fraglichen Zeit sei er zudem stark überlastet gewesen; allenfalls könne ihm daher leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bei leichter Fahrlässigkeit widerspreche aber der Fürsorgepflicht.

10

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid des Leiters des Versorgungsamtes II Hannover vom 24. Februar 1960 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 1961 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, daß das Land Niedersachsen gegen ihn, den Kläger, keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichtanmeldung der Putzfrauen bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder habe.

11

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat der Klage durch Urteil vom 5. April 1962 in vollem Umfang stattgegeben. Es hat angenommen, daß der Kläger den Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht habe, aber nach § 86 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juli 1960 (GVBl. S. 145) - NBG - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hafte, weil er den Schaden in Ausübung eines öffentlichen Amtes verursacht habe.

12

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 27. April 1965 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

13

Das Berufungsgericht neige zu der Auffassung, daß für die Beurteilung der Rechtslage noch § 23 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - und nicht § 86 NBG einschlägig sei, weil der Kläger die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung im Jahre 1955 begangen habe, das Niedersächsische Beamtengesetz aber erst am 1. September 1960 in Kraft getreten und eine die Anwendung dieses Gesetzes auch auf frühere Schadensfälle vorschreibende Übergangsregelung nicht ergangen sei. Die Frage, welches Recht hier maßgeblich sei, bedürfe jedoch keiner abschließenden Klärung, weil die Haftung des Klägers auch auf Grund des für den Beamten günstigeren neuen Rechts nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei. Er habe nämlich den Schaden - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - nicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 NBG verursacht. In § 86 Abs. 1 Satz 2 NBG sowie in § 78 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG (F. 1957) - und in § 46 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - sei zwar nicht mehr, wie in § 23 DBG und in Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung - WRV -, von der Amtspflicht des Beamten "in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt" die Rede, sondern von der Verletzung der Amtspflicht des Beamten "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes". Dadurch sei aber der hier verwendete Begriff der Amtspflicht nicht geändert worden. § 86 Abs. 1 Satz 2 NBG (und die entsprechende Vorschrift des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenrechtsrahmengesetzes) setze eine Tätigkeit des Beamten voraus, die er als Vertreter seines Dienstherrn auf dem Gebiet hoheitlicher Verwaltung ausübe. Ein Beamter könne als Angehöriger der Hoheitsverwaltung auch privatrechtlich für seinen Dienstherrn tätig sein; insoweit übe er dann kein "öffentliches Amt" im Sinne der heutigen Regelung aus.

14

Die Dienstverhältnisse zwischen der Versorgungsverwaltung und den Angestellten und Arbeitern sowie die Haftung des Landes gegenüber diesen Bediensteten seien nach privatrechtlichen Normen geregelt. Der Kläger sei daher bei der ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan obliegenden Bearbeitung der personalrechtlichen Angelegenheiten dieser Bediensteten "auf rein fiskalischem Gebiet" tätig gewesen. Alle diese Bediensteten betreffenden Aufgaben - wie die Einstellung dieser Arbeitskräfte, die Anweisung und Zahlung der Gehälter und Arbeitslöhne, die Aufkündigung der mit ihnen eingegangenen Dienstverhältnisse sowie alle Anordnungen den Betroffenen gegenüber im Rahmen dieser Dienstverhältnisse - seien "fiskalischer Natur". Dies gelte auch für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, die sich als eine zwangsläufige Folge aus den Gehalts- und Lohnzahlungen ergebe, obwohl durch die Abführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der VBL zugunsten der Arbeitnehmer erfüllt werde.

15

Die Annahme einer "hoheitlichen Hilfstätigkeit für die Versorgungsverwaltung" sei irrig; denn bei Richtigkeit dieser Annahme würde auch jeder private Arbeitgeber eine solche Hilfstätigkeit ausüben. Mit dieser - irrigen - Annahme entfalle auch der "Funktionszusammenhang", von dem das Verwaltungsgericht den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit des Klägers ableite.

16

Der Kläger hafte daher auch für leichte Fahrlässigkeit. Das verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Im Bereich der hoheitlichen Eingriffsverwaltung veranlasse behördliches Fehlverhalten in der Regel den Betroffenen zur Einlegung von Rechtsbehelfen, die dann die Berichtigung des fehlerhaften Verhaltens zur Folge hätten. Im Hinblick hierauf bezwecke die Beschränkung der Haftung eine Stärkung der Entschlußkraft und Entscheidungsfreudigkeit des Beamten. Im Rahmen der hoheitlichen Daseinsfürsorge sei die Haftungsbeschränkung auch noch damit zu rechtfertigen, daß gerade im Bereich der Festsetzung von Renten, Entschädigungen und Versorgungsleistungen den Beamten geringes Fehlverhalten nicht angelastet werden solle. Dagegen solle der Beamte im fiskalischen Bereich, z.B. beim Abschluß von Verträgen oder anderen rechtsgeschäftlichen Handlungen, besondere Sorgfalt beachten, weil der Vertragspartner unter Umständen das ihn begünstigende Fehlverhalten hinzunehmen bereit sei. -

17

Auch die übrigen Haftungsvoraussetzungen seien erfüllt.

18

Der Kläger habe den Schaden verursacht. Er sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Versorgungsamts Braunschweig vom 1. März 1952 als Personalsachbearbeiter für die Angestellten und Arbeiter gehalten gewesen, diese Bediensteten zu den gesetzlichen Pflichtversicherungen anzumelden. Hierzu habe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der VBL nach dem jeweiligen Tarifvertrag auch die Zusatzversicherung gehört. Außerdem seien die Angelegenheiten der VBL im Geschäftsverteilungsplan noch ausdrücklich als Arbeitsgebiet des Klägers aufgeführt gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Anmeldung zur Zusatzversicherung nicht Aufgabe der Amtskasse gewesen. Diese Kasse habe nur auf Anweisung des zuständigen Sachbearbeiters Beiträge an die VBL entrichten oder von den Putzfrauen einbehalten können. Zudem sei der Kläger auch im Rahmen der Dienstgeschäfte der Amtskasse noch besonders als Sachbearbeiter (I/2) mit aufgeführt. Zwar seien für das entsprechende Arbeitsgebiet innerhalb der Amtskasse neben ihm (Sachbearbeiter I/2) auch der Oberinspektor K... (Sachbearbeiter I/1) und der Angestellte K... als Sachbearbeiter eingeteilt gewesen. Der Kläger sei aber gerade Personalsachbearbeiter für die Putzfrauen, K... dagegen Personalsachbearbeiter für Beamte gewesen. Außerdem heiße es zum Arbeitsgebiet der Amtskasse (Sachgebiet I/6) im Geschäftsverteilungsplan: "Berechnung der Personalausgaben nach den Festsetzungen und Kassenanweisungen der Sachbearbeiter I/1 und I/2." Hier sei unabhängig von den allgemeinen nach der Haushaltsordnung in der Verwaltung geltenden Grundsätzen nochmals die Aufgabe des zuständigen Sachbearbeiters der Verwaltung (nicht des Kassenbeamten), also des Klägers, bezüglich der Anmeldung der Putzfrauen bei der VBL festgelegt und damit klargestellt worden, daß diese Anmeldung ohne besondere Anweisung jedenfalls nicht Sache eines Kassenbeamten war.

19

Der Kläger habe auch schuldhaft gehandelt. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts sei § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 31. Juli 1955 ohne Heranziehung des § 23 der Satzung der VBL unmißverständlich. Die Übergangsvorschrift zu Buchst. c des § 6 Abs. 1 sei nicht dahin zu verstehen, daß die bisher nicht versicherten Personen auch weiterhin nicht versichert werden sollten. Dem schon oben zitierten Wortlaut dieser Vorschrift hätte jeder Personalsachbearbeiter im gehobenen Dienst entnehmen müssen, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht ein besonderer, mit dem Begriff der Versicherungspflicht nicht gleichbedeutender Begriff sei. § 23 der Satzung sei nicht geeignet, die Übergangsvorschrift des Tarifvertrages zu verdeutlichen, weil dort nur gesagt sei, daß die Anstalt Versicherungspflichtige auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreien könne. Ein Personalsachbearbeiter im gehobenen Dienst, in dessen täglichen Aufgabenkreis die Anwendung solcher Bestimmungen falle, handele nahezu grob fahrlässig, wenn er eine solche Neuregelung überlese oder überhaupt nicht beachte. Gleichwohl nehme das Berufungsgericht nur leichte Fahrlässigkeit an in der Erwägung, daß jedem Beamten in seiner Diensttätigkeit einmal ein Versehen unterlaufen könne und es sich hier bei dem sonst pflichtgetreuen Kläger um einen einmaligen Fall handele.

20

Der allgemein gehaltene Hinweis des Klägers auf seine damalige Arbeitsüberlastung könne das Verschulden nicht ausschließen. Der Kläger habe weder schriftlich noch auch nur mündlich jemals bei seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten auf seine Überlastung hingewiesen. Eine Überlastung sei zudem nicht erkennbar. Die dem Kläger nach dem Geschäftsverteilungsplan in seinem Sachgebiet I/2 und I/6 der Amtskasse obliegenden Aufgaben seien nicht so umfangreich gewesen, daß er nicht gelegentlich auch zur Erledigung der dem Versorgungsamt zugehörigen Sacharbeiten hätte herangezogen werden können. Konkrete und der Nachprüfung fähige Einzelheiten habe der Kläger insoweit nicht vorgetragen.

21

Der Kläger könne sich auch nicht auf ein Mitverschulden der Behörde berufen. Von den verschiedenen Arten haftungsmindernden mitursächlichen Verhaltens des Dienstherrn komme hier nur die Möglichkeit in Betracht, daß der Amtsvorstand als unmittelbarer Dienstvorgesetzter dem Kläger gegenüber seiner Aufsichtspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Für eine Verletzung der Aufsichtspflicht sei aber nichts ersichtlich. Der Amtsvorstand müsse sich darauf verlassen können, daß unmittelbare Runderlasse eines Ministers oder die entsprechenden Bekanntmachungen im Ministerialblatt durch einen Beamten des gehobenen Dienstes selbständig ausgewertet und bearbeitet werden. Ein solcher Beamter müsse bei auftretenden Zweifeln die Sache von sich aus an den Amtsvorstand herantragen, wenn er die Verantwortung für eine selbständige Entscheidung nicht tragen zu können glaube. Dagegen sei der Amtsvorstand nicht gehalten, seinerseits täglich oder in gewissen Zeitabständen den Schreibtisch und die Akten seiner Sachbearbeiter laufend im Auge zu behalten. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß sein Versehen nicht bei den jährlichen Prüfungen der Amtskasse durch das Landesversorgungsamt erkannt worden sei; denn diese Prüfungen seien auf Stichproben beschränkt und bedeuteten keine Überwachung aller Dezernate und Sachgebiete durch lückenlose Durchsicht. -

22

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die gemäß § 127 BRRG zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils das Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen,

23

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

24

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

25

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

26

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt das Revisionsbegehren und meint, das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil verdiene im Ergebnis den Vorzug.

27

Der Kläger ist während des Revisionsverfahrens gestorben. Seine als Alleinerbin ausgewiesene Witwe setzt den Rechtsstreit fort.

28

Die Prozeßbeteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

29

II.

Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten kann die Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

30

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Kläger dem Beklagten für den entstandenen Schaden Ersatz zu leisten hat.

31

Für die Beurteilung der Rechtslage ist § 86 Abs. 1 des am 1. September 1960 in Kraft getretenen Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - maßgeblich. Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß die dem Kläger zur Last gelegte schadenverursachende und schuldhafte Amtspflichtverletzung sich schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift ereignete (vgl. BVerwGE 19, 243 [248] mit weiteren Hinweisen). Die das bisher geltende einschlägige Recht (§ 23 Abs. 1 DBG) ändernde Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 2 NBG knüpft nicht an einen nach bisherigem Recht nicht rechtserheblichen Tatbestand eine neue Rechtsfolge; diese Vorschrift schränkt vielmehr den nach bisherigem Recht erheblichen Tatbestand - der schadenverursachenden und schuldhaften Amtspflichtverletzung - dahin ein, daß sie einen Beamten, der seine Amtspflicht in "Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" schuldhaft verletzt hat, für einen Schaden nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, also nicht mehr wie bisher auch bei leichter Fahrlässigkeit haften läßt. Durch das in § 86 Abs. 1 Satz 2 NBG enthaltene neue Recht wird die Verwaltungsbehörde somit nicht zu neuen schwierigen Erhebungen über längst vergangene tatsächliche Vorgänge und damals rechtlich Irrelevantes genötigt (vgl. hierzu BVerwGE 31, 170 [173]), sondern lediglich zur Beantwortung der sich bisher nicht stellenden rechtlichen Fragen, ob der Beamte seine Amtspflicht "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" verletzt hat und - bejahendenfalls - ob sein Verschulden nur als eine ihn mit der Haftung für den Schaden nicht mehr belastende leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. Dieser Umstand rechtfertigt es, die Rechtswohltat der durch § 86 Abs. 1 Satz 2 NBG eingeführten Haftungsbeschränkung auch denjenigen Beamten zugute kommen zu lassen, bei denen das durch das schadenverursachende Ereignis begründete "Abwicklungsverhältnis" (Dauerzustand) noch nicht vor dem 1. September 1960 abgeschlossen war.

32

Im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht sich die ausführlichen Erörterungen zu der Frage, ob für die Beurteilung der Rechtslage noch § 23 Abs. 1 DBG oder schon § 86 Abs. 1 NBG maßgeblich ist, übrigens in der Tat ersparen können. Denn auf diese Frage könnte es nur ankommen, wenn der festgestellte Sachverhalt der auch inhaltlich neuen Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 2 NBG zu subsumieren wäre; das Berufungsgericht hat aber mit Recht angenommen, daß der Schaden, um den es im vorliegenden Fall geht, von dem Kläger nicht "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" verursacht wurde:

33

Der erkennende Senat hat schon in den Gründen seines Urteils vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 - (BVerwGE 19, 243 [251]) zu der dem § 86 Abs. 1 Satz 2 NBG entsprechenden Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. NW S. 272) ausgeführt, daß ein Beamter "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" nur handelt , wenn er hoheitlich tätig wird. Im Beschluß vom 21. Februar 1968 - BVerwG II B 86.67 -, der die Auslegung der mit § 86 Abs. 1 Satz 2 NBG inhaltsgleichen Regelung des § 42 Abs. 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (Berl.GVBl. S. 925) betraf, hat der Senat an dieser Auffassung festgehalten; in diesem Zusammenhang hat er klargestellt, daß mit dem in dem Urteil BVerwG II C 147.61 (a.a.O. S. 251) verwendeten Begriff der "schlichten" Verwaltung die nichthoheitliche Tätigkeit des Staates gemeint war - im Gegensatz zu der sowohl die Eingriffsverwaltung als auch die sogenannte Daseinsvorsorge umfassenden hoheitlichen Tätigkeit.

34

Demgemäß gilt die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zwar für jede Art von hoheitlicher Verwaltung, mag diese im Einzelfall der mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Eingriffsverwaltung oder der sogenannten Daseinsvorsorge zuzurechnen sein; sie ist aber auf den Bereich der hoheitlichen Verwaltung beschränkt. Daß § 86 Abs. 1 Satz 2 NBG, wörtlich übereinstimmend mit den voraufgegangenen Regelungen des § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG (F. 1957) und des § 46 Abs. 1 Satz 2 BRRG, mit der Wortfolge "... seine Amtspflicht in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes ..." die Haftung nur bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die Gesetzessystematik bestätigt.

35

Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wurde zunächst für den Rückgriff des Dienstherrn im Falle seiner Staatshaftung gegenüber einem Dritten eingeführt (vgl. insbesondere § 23 Abs. 2 DBG), gelangte von dort in die Regelung des Art. 34 Satz 2 GG und aus dieser Verfassungsvorschrift in die Regelung des § 78 Abs. 2 BBG in der ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551), in die Regelung des § 46 Abs. 2 BRRG sowie in die entsprechenden Vorschriften des Landesbeamtenrechts. Daß in diesen Rückgriffsregelungen unter der Wortfolge "... in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes ..." nur die hoheitliche Amtstätigkeit, nicht auch die nichthoheitliche Tätigkeit des Beamten zu verstehen ist, wird in Schrifttum und Rechtsprechung nicht ernsthaft bezweifelt. Das Gesetzesmotiv für diese Haftungsbeschränkung im Fälle hoheitlicher Tätigkeit war ursprünglich in erster Linie in der Erwägung zu finden, daß die Eingriffsverwaltung in der Regel schnell zugreifen muß und in ihrem Handeln nicht durch die Besorgnis gehemmt werden soll, sich schon durch leicht schuldhaftes Fehlverhalten einem Schadensersatzanspruch auszusetzen; dieses Motiv kann auch für die vorsorgende hoheitliche Verwaltung Geltung beanspruchen (vgl. hierzu insbesondere Lemhöfer [RiA 1967 S. 201, 204]).

36

Es mußte nun unbefriedigend erscheinen, daß der Beamte für einen (in hoheitlicher Tätigkeit verursachten) Schaden zwar beschränkt haftet, soweit er ihn einem Dritten und dadurch nur mittelbar dem Dienstherrn zugefügt hat, jedoch unbeschränkt, also auch für einfache Fahrlässigkeit, soweit er - ebenfalls bei hoheitlicher Tätigkeit - dem Dienstherrn unmittelbar einen Schaden (Eigenschaden) zugefügt hat. Zur Beseitigung dieser unbefriedigenden unterschiedlichen Rechtslage wurden im Jahre 1957 die Regelungen des § 46 Abs. 1 Satz 2 BRRG, § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG (F. 1957) und danach die inhaltsgleichen Vorschriften des Landesrechts eingeführt. Die Wortfassung "... seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt ..." ist so offensichtlich wörtlich aus Art. 34 GGübernommen und als Ergänzung des § 46 Abs. 2 BRRG sowie der entsprechenden Vorschriften des Bundes- und des Landesbeamtenrechts gedacht, daß auch diesen Vorschriften - und mithin auch § 86 Abs. 1 Satz 2 NBG - die bezeichnete Haftungsbeschränkung nur für den hoheitlichen Bereich entnommen werden kann.

37

Eine mittelbare Bestätigung dieser Auslegung ist übrigens der entsprechenden Regelung des § 24 Abs. 1 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) - SG - zu entnehmen; durch diese Vorschrift ist die Haftung des Soldaten für einen durch schuldhafte Dienstpflichtverletzung dem Bund entstandenen Schaden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausdrücklich nur in den Fällen beschränkt, in denen der Schaden im Ausbildungsdienst oder im Einsatz entstanden ist, also in den Fällen, in denen der Soldat - zum mindesten in aller Regel - hoheitlich handelt und in denen von ihm - ebenso wie von dem Beamten bei der Eingriffsverwaltung - typischerweise schnelles Handeln erwartet wird.

38

Unerheblich ist für den vorliegenden Fall, daß die hier nicht anzuwendende Vorschrift des § 94 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19. März 1956 (GVBl. S. 19) in ihrem Wortlaut abweicht und deshalb die Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn schlechthin auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken mag.

39

Das Berufungsgericht hat die Anmeldung der Putzfrauen des Versorgungsamts Braunschweig zur Zusatzversicherung bei der VBL dem nichthoheitlichen Tätigkeitsbereich des Beklagten zugeordnet und hierzu ausgeführt, daß der Staat sich insoweit im Rahmen der Erfüllung privatrechtlicher Vertragspflichten aus dem mit den Putzfrauen abgeschlossenen bürgerlich-rechtlichen Arbeitsvertrag gehalten habe, obschon die den Kläger beschäftigende Versorgungsverwaltung (die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen nach dem Bundesversorgungsgesetz) als solche hoheitliche Verwaltung sei. Dem ist zuzustimmen.

40

Zwar mag unter dem vom Gericht des ersten Rechtszuges angeführten Gesichtspunkt des "Funktionszusammenhangs", auf den auch der Oberbundesanwalt im vorliegenden Fall hinweist, unter Umständen eine - für sich allein betrachtet - dem bürgerlich-rechtlichen und mithin dem nichthoheitlichen Tätigkeitsbereich des Staates zuzurechnende Verrichtung an dem hoheitlichen Charakter derjenigen Tätigkeit teilhaben, der zu dienen sie bestimmt ist, so daß auch für sie die Haftungsbeschränkung gelten mag. Dies würde dann aber voraussetzen, daß die in Rede stehende Verrichtung nach den Umständen des Einzelfalls mit der hoheitlichen Tätigkeit, der sie dient, in einem so engen inneren und äußeren Zusammenhang steht, daß auch sie bei natürlicher Betrachtungsweise dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zugeordnet werden muß (vgl. RGZ 166, 1 [8]; BGHZ 42, 176 [179]). An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch hier. Da die Putzfrauen zur Zusatzversicherung der VBL in Erfüllung der Pflichten anzumelden waren, die sich für den Beklagten als Arbeitgeber aus den mit den Putzfrauen - allein zum Zweck der Reinigung des Dienstgebäudes des Versorgungsamts Braunschweig - abgeschlossenen privatrechtlichen Arbeitsverträgen ergaben, ist diese Anmeldung ebenso als privatrechtliche Betätigung zu beurteilen wie sonstige aus der Erfüllung bürgerlich-rechtlicher Verträge für die öffentliche Hand sich ergebende Verpflichtungen. Demgegenüber kann dem Umstand, daß die Reinigung des Dienstgebäudes letzten Endes der ordnungsgemäßen Erledigung der dem Versorgungsamt obliegenden hoheitlichen Aufgaben dient, keine entscheidende Bedeutung haben; der Zusammenhang ist nicht so eng, daß die Reinigung des Dienstgebäudes bei natürlicher Betrachtungsweise der hoheitlichen Tätigkeit der Versorgungsverwaltung zugerechnet werden müßte. Insoweit gilt nichts anderes als z.B. für den Erwerb von Schreibmaterial für die Versorgungsverwaltung oder von Heizmaterial für ihre Dienstgebäude oder für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den zu solchen Zwecken abgeschlossenen Kaufverträgen.

41

Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, daß die Anmeldung der Putzfrauen des Versorgungsamts Braunschweig zur Zusatzversicherung bei der VBL zu den von § 86 Abs. 1 Satz 1 NBG erfaßten Pflichten gehört, bei deren Verletzung der Beamte für jedes Verschulden - also auch für einfache Fahrlässigkeit - haftet. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 86 Abs. 2 NBG verweist, verkennt sie, daß es sich hier um einen unmittelbaren Eigenschaden des Dienstherrn, also nicht um einen Fall der in § 86 Abs. 2 NBG geregelten Rückgriffshaftung nach Schädigung eines Dritten handelt.

42

Erfolglos bleiben die Angriffe der Revision gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß der Kläger für die Anmeldung der Putzfrauen des Versorgungsamts Braunschweig zur Zusatzversicherung bei der VBL zuständig war. Ihr Vorbringen, diese Feststellung beruhe darauf, daß dem Berufungsgericht "die einschlägigen Akten nicht vorgelegt" worden seien, geht schon deswegen fehl, weil bei der Beurteilung einer Aufklärungsrüge von der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen ist (ständige Rechtsprechung der Revisionsgerichte, u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 18] mit Hinweis auf Bundessozialgericht, Beschluß vom 20. Februar 1963 - 12 RJ 504.62 - [MDR 1963 S. 535]). Nach der sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts kam es aber allein auf die aus dem Geschäftsverteilungsplan sich abstrakt ergebende Aufgabenverteilung an, nicht dagegen auf die tatsächliche Handhabung beim Versorgungsamt Braunschweig. - Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem Geschäftsverteilungsplan vom 1. März 1955 "eine nicht zukommende Bedeutung beigelegt", und hierzu geltend macht, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen K... vor dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, wendet sie sich in Wahrheit gegen die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans und gegen die aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gezogenen Schlüsse, also gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die diesen zugrunde liegende Beweiswürdigung. Ein solches Vorbringen ist im Revisionsverfahren nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtlich.

43

Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts ist die Nichtanmeldung der Putzfrauen zur Zusatzversicherung der VBL auf Fahrlässigkeit, allerdings nur leichte Fahrlässigkeit, des Klägers zurückzuführen. Auch diese Darlegungen halten der rechtlichen Prüfung stand. Sie lassen weder bei der Definition des Rechtsbegriffs der Fahrlässigkeit noch bei der Subsumtion der tatsächlichen Feststellungen unter diesen Rechtsbegriff einen sachlichrechtlichen Mangel - etwa Übermäßigkeit der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beamten - erkennen.

44

Gleichwohl konnte - auch dies hat das Berufungsgericht nicht übersehen - die Haftung des Klägers entfallen, wenn er sich auf Arbeitsüberlastung als Schuldausschließungsgrund mit Erfolg berufen könnte. Die dies verneinenden Darlegungen im angefochtenen Urteil halten den Revisionsangriffen ebenfalls stand.

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Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es den im Schriftsatz des Klägers vom 25. September 1961 als Zeugen benannten damaligen Leiter des Versorgungsamts Braunschweig, Oberregierungsrat Bannier, nicht zur Behauptung dienstlicher Überlastung des Klägers gehört habe, ist jedenfalls unbegründet. Es kann offenbleiben, ob diese Rüge schon deshalb fehl geht, weil die Revision nach dem Wortlaut ihres Vorbringens lediglich die Nichtaufklärung der - vom Berufungsgericht unterstellten - allgemeinen Schwierigkeiten der Versorgungsverwaltung rügt. Selbst wenn zugunsten der Revision davon ausgegangen wird, daß sie vortragen will, Oberregierungsrat Bannier würde bei seiner Vernehmung besondere Umstände bekundet haben, welche die Behauptung dienstlicher Überlastung gerade des Klägers bestätigt hätten, geht ihr Vorbringen fehl. Denn es hat sich dem Berufungsgericht die Vernehmung des Zeugen B... nicht aufzudrängen brauchen. Der Beklagte hat schon in der Klageerwiderung vom 9. Oktober 1961 geltend gemacht, daß die von dem Kläger angegebenen Schwierigkeiten bei den Versorgungsämtern, "zumindest soweit sie die Organisation und die Verwaltung des Versorgungsamts Braunschweig betrafen", im Jahre 1955 behoben gewesen seien, daß die von dem Kläger angeführten Aufsätze in der Zeitschrift "Der Versorgungsbeamte" sich nur mit der Überlastung der Bediensteten im Sachgebiet der Rentenabschnitte befaßten, in welchem der - im Sachgebiet Verwaltung eingesetzte - Kläger nicht beschäftigt gewesen sei und daß in der Verwaltung die Arbeitsverhältnisse nicht angespannt gewesen seien. Diesem Vorbringen ist der Kläger im Schriftsatz vom 31. Oktober 1961 nur mit allgemeinem Bestreiten entgegengetreten; dabei hat er lediglich "im übrigen" darauf hingewiesen, daß bei eiligen oder umfangreichen Sonderaufgaben alle verfügbaren Dienstkräfte auch der unbeteiligten Sachgebiete herangezogen worden seien. Dies hat das Berufungsgericht jedoch als wahr unterstellt; einen Schuldausschließungsgrund hat es trotzdem mit der Begründung verneint, daß der Kläger zu einer etwa hierdurch eingetretenen Überbeanspruchung und auch zu den einzelnen Zeiten "konkrete und der Nachprüfung fähige Einzelheiten" hätte vortragen müssen. Diese Begründung hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand und entlastet das Berufungsgericht von dem Vorwurf, es hätte sich ihm die Vernehmung des Oberregierungsrats Bannier aufdrängen müssen. Zwar hat der Kläger den Beweisantrag auf Vernehmung des Oberregierungsrats Bannier in der Berufungsinstanz nicht zu wiederholen brauchen, nachdem das Verwaltungsgericht seiner Klage - ohne Beweisaufnahme - stattgegeben hatte. Der Kläger hätte im Berufungsverfahren aber angesichts des substantiierten Gegenvortrags des Beklagten unter Anführung von Einzelheiten vortragen müssen, daß er in das Wissen des Zeugen B... nicht nur die allgemeinen Schwierigkeiten in der Versorgungsverwaltung, sondern besondere Umstände stelle, aus denen hervorgehe, daß gerade er, der Kläger, überlastet gewesen sei, und zwar in der hier fraglichen Zeit. Dies hat der Kläger aber unterlassen; er hat sich in der Berufungserwiderung allein nochmals auf die in Zeitschriften erörterte - allgemeine - Überlastung in der Versorgungsverwaltung berufen. Das Berufungsgericht hat daher, ohne sich dem Vorwurf der "vorweggenommenen" Beweiswürdigung auszusetzen, mangels substantiierter eigener Behauptungen des Klägers, wie sie der Mitwirkungspflicht der Prozeßbeteiligten bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts entsprechen (vgl. BVerwGE 16, 241 [245]; 26, 30 [31], von der Vernehmung des Oberregierungsrats Bannier absehen dürfen.

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Unbegründet ist auch die Rüge, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe unter Verletzung der Erörterungspflicht (§ 104 Abs. 1 VwGO) versäumt, den Kläger darauf hinzuweisen, daß die Behauptung der Überlastung nicht hinreichend substantiiert sei. Angesichts des substantiierten Bestreitens des Beklagten war das Erfordernis der Substantiierung der Behauptung, der Kläger sei in der fraglichen Zeit überlastet gewesen, ohne besonderen Hinweis für den rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers erkennbar.

47

Nicht ausdrücklich hat das Berufungsgericht zu der Frage Stellung genommen, ob eine Haftungsminderung unter dem Gesichtspunkt der "schadengeneigten Arbeit" in Betracht kommt. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen jedoch entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts aus, diese Frage zu verneinen.

48

Die Frage, ob bei Verletzung von Amtspflichten, die nicht dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind, die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Haftungsminderung bei schadengeneigter Arbeit (vgl. BAG 5, 1;  7, 290; BGHZ 15, 111 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53];  27, 62) [BGH 01.04.1958 - VIII ZR 191/57]mit der Folge eines innerbetrieblichen Ausgleichs sinngemäß heranzuziehen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offenlassen können (vgl. Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 173.61 - [Buchholz BVerwG 237.7, § 84 LBG NW Nr. 1], vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 - [BVerwGE 19, 243 [251] und von 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 53.65 - [BVerwGE 29,127]). Auch im vorliegenden Fall bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage. Denn unter dem Gesichtspunkt der schadengeneigten Arbeit könnte eine - volle oder teilweise - Freistellung des Klägers von der Haftung allenfalls in Betracht kommen, wenn die Eigenart der fehlerhaft ausgeführten dienstlichen Obliegenheit es erfahrungsgemäß mit sich gebracht hätte, daß auch dem sorgsamen Beamten gelegentlich Fehler unterlaufen, die - für sich allein betrachtet - zwar jedesmal vermeidbar waren, "mit denen aber angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit als mit einem typischen Abirren der Dienstleistung erfahrungsgemäß zu rechnen ist" (vgl. BAG 7, 290 [295]). Das Berufungsgericht hat jedoch dargelegt, jeder Personalsachbearbeiter im gehobenen Dienst hätte dem "eindeutigen" Wortlaut des § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 31. Juli 1955 entnehmen müssen, daß es sich bei der Befreiung von der Versicherungspflicht um einen gesonderten Begriff handele, der nicht mit der Versicherungspflicht gleichbedeutend sein könne, so daß dem Kläger ohne weiteres hätte erkennbar sein müssen, daß die Putzfrauen, deren Anmeldung zur Zusatzversicherung er unterließ, bisher nicht im Rechtssinne "von der Versicherungspflicht befreit", sondern "nicht versicherungspflichtig" waren. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, daß der Kläger dadurch, daß er die Neuregelung überlas oder überhaupt nicht beachtete, "nahezu grob fahrlässig" gehandelt habe und daß es das Verschulden des Klägers nur deshalb nicht als "grob" fahrlässig werte, weil jedem Beamten in seiner Diensttätigkeit einmal ein Versehen unterlaufen könne und weil es sich bei dem sonst pflichtgetreuen Kläger um einen einmaligen Fall handele. Diesen Darlegungen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das Versäumnis des Klägers, die Putzfrauen bei der VBL anzumelden, nicht als ein für die Art der betreffenden dienstlichen Obliegenheit "typisches" Abirren der Dienstleistung ansah, mit dem erfahrungsgemäß zu rechnen war. Daraus folgt überdies, daß das Berufungsgericht eine solche Feststellung nach dem Sinnzusammenhang seiner Darlegungen auch dann nicht getroffen haben würde, wenn es die Tätigkeit des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Haftungsbeschränkung bei schadengeneigter Arbeit gewürdigt hätte.

49

Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß sich der Kläger gegenüber dem geltend gemachten Anspruch nicht mit Erfolg auf ein Mitverschulden sonstiger Beamter, nämlich des Vorstehers des Versorgungsamts Braunschweig oder der Kassenprüfungsbeamten des Landesversorgungsamts, berufen kann.

50

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts war die Berufung eines vom Staat wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beamten auf mitwirkendes Verschulden anderer Beamter zunächst schlechthin ausgeschlossen. Im Urteil vom 13. Mai 1919 (RGZ 95, 344 [347]) wurde hierzu auf die - bereits im preußischen Allgemeinen Landrecht geregelte - gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beamter, durch deren Verschulden ein Verlust öffentlicher Gelder entstand, verwiesen und ferner ausgeführt, daß selbst bei mitwirkendem Verschulden der als verfassungsmäßig berufene Vertreter des Staates anzusehenden Vorgesetzten nichts anderes gelten könne, weil diese auch bei der Auswahl und der Beaufsichtigung der ihnen unterstellten Beamten "in Erfüllung ihrer Pflicht gegenüber dem Staate, nicht gegenüber den Mitbeamten", handelten. Das Reichsgericht hat daher "die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 254 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 278 BGB" verneint, "wenn man auch grundsätzlich die entsprechende Anwendung dieser privatrechtlichen Vorschriften auf das Verhältnis zwischen dem Staate und seinen Beamten zulassen wollte". An dieser Rechtsprechung hat das Reichsgericht später festgehalten (vgl. insbesondere die Urteile vom 28. Februar 1936 [JW 1936 S. 2213], vom 15. September 1936 [JW 1936 S. 3529] und vom 15. Dezember 1936 [JW 1937 S. 995]).

51

Eine gewisse Modifizierung erfuhr diese Rechtsprechung erst durch Urteil vom 14. September 1937 (JW 1937 S. 3104), in dem die Haftung eines Bürgen für die Schadensersatzpflicht eines Beamten - trotz Ausscheidung des § 254 BGB - unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben deshalb verneint wurde, weil das leitende Organ der geschädigten Gemeinde seine Aufsichtspflicht gröblich verletzt hatte. Eine weitere Milderung der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts läßt das Urteil vom 21. Juni 1943 (DR 1944 S. 123) erkennen, in dem zwar an der Auffassung festgehalten wurde, daß die Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Beamter (§ 23 Abs. 1 DBG) der Anwendung "des in § 254 BGB ausgesprochenen Rechtsgedankens" auf öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche gegen einen Beamten entgegenstehe, daß aber die Berufung auf § 254 (Abs. 2) BGB nicht ausgeschlossen sei, wenn "Organe" der die Schadensersatzansprüche verfolgenden Behörde es schuldhaft unterlassen hätten, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

52

Der erkennende Senat teilt angesichts der sowohl in § 23 Abs. 1 DBG als auch in § 86 Abs. 1 Satz 3 NBG geregelten gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Beamter die Auffassung, daß dem in Anspruch genommenen Beamten die Berufung auf die in § 254 - Abs. 1 und Abs. 2 - BGB enthaltenen Rechtsgedanken mit der Begründung, bei der Entstehung des Schadens habe ein Verschulden anderer Beamter mitgewirkt, grundsätzlich verwehrt ist. Die Spezialregelung der gesamtschuldnerischen Haftung ist nicht etwa auf die Fälle bewußten und gewollten Zusammenwirkens beschränkt, sondern betrifft alle Fälle, in denen mehrere Beamte, wenn auch jeder für sich, schuldhaft eine adäquat ursächliche Bedingung zum Eintritt des Schadens gesetzt haben. Wollte man gleichwohl schlechthin den in Anspruch genommenen Beamten unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens anderer Beamter haftungsrechtlich begünstigen, so wäre der Zweck des § 86 Abs. 1 Satz 3 NBG und der entsprechenden Vorschriften des Bundes und der Länder, der öffentlichen Hand eine Sicherung ihrer Ersatzansprüche zu gewährleisten, erkennbar in ihr Gegenteil verkehrt. Der Staat wäre dann deshalb, weil er durch Verschulden mehrerer Beamter geschädigt worden ist, schlechter gestellt, als bei schuldhafter Schadenszufügung durch einen einzigen Beamten.

53

Gleichwohl kann ausnahmsweise der auch im öffentlichen Recht und speziell im Beamtenrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, die in § 254 BGB niedergelegten allgemeinen Rechtsgedanken auch bei Ersatzansprüchen der öffentlichen Hand gegen einen schuldhaft pflichtwidrig handelnden Beamten anzuwenden. Denn der Rechtsgedanke der Haftungsminderung aus "mitwirkendem Verschulden" hat seine Wurzel auch im Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 28. Auflage, Anm. 2 b zu § 254). In der angeführten grundlegenden Entscheidung vom 13. Mai 1919 ist das Reichsgericht dem Einwand des Mitverschuldens - dort aus § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB hergeleitet -, wie dargelegt, mit dem Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung und mit der weiteren Erwägung entgegengetreten, daß der Vorgesetzte des in Anspruch genommenen Beamten nicht eine ihm gegenüber diesem Beamten, sondern eine ihm gegenüber dem Staate obliegende Pflicht verletzt habe. Dies braucht aber nicht notwendig stets so zu sein. Es sind Fälle denkbar, in denen ein Beamter durch eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflicht dem Dienstherrn einen Schaden zufügt und ein zweiter Beamter diesen Schaden dadurch schuldhaft mitverursacht, daß er eine Dienstpflicht vernachlässigt, zu deren Erfüllung namens des Dienstherrn - z.B. auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - er gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten verpflichtet ist. In einem solchen Falle würde der Senat wohl zu der Auffassung neigen, daß sich der Dienstherr das mitwirkende Verschulden des zweiten Beamten nach den in § 278 und § 254 BGB niedergelegten allgemeinen Rechtsgrundsätzen anrechnen lassen müsse. Eine diesem Gedankengang entsprechende Erwägung kommt in dem zum Soldatenrecht ergangenen Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1967 - BVerwG VIII C 86.66 - zum Ausdruck. In jenem Urteil hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts - trotz grundsätzlich gesamtschuldnerischer Haftung - den Einwand eines auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Soldaten, daß der ihm vorgesetzte Unteroffizier den Schaden schuldhaft mitverursacht habe, als berechtigt anerkannt. Hierzu hat der VIII. Senat dargelegt, der Staat habe sich des Unteroffiziers bedient, um besondere dem Staat aus dem Wehrdienstverhältnis gegenüber dem in Anspruch genommenen Soldaten obliegende Pflichten zu erfüllen; gerade die schuldhafte Verletzung dieser besonderen gegenüber dem Soldaten begründeten Pflichten habe den von diesem herbeigeführten Schaden mitverursacht.

54

Der vorliegende Sachverhalt nötigt nicht zu einer abschließenden Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch im Beamtenrecht ausnahmsweise der Einwand mitwirkenden Verschuldens des Dienstherrn gerechtfertigt sein kann. Denn nach dem hier festgestellten Sachverhalt haben weder der Amtsvorsteher des Versorgungsamts Braunschweig, soweit er als Dienstvorgesetzter den Kläger zu beaufsichtigen hatte, noch Beamte des Landesprüfungsamtes, soweit sie - allein im Interesse des Staates - die Amtskasse des Versorgungsamts Braunschweig zu prüfen hatten, eine Dienstpflicht verletzt, die sie namens des Dienstherrn gerade dem Kläger gegenüber hätten wahrnehmen müssen. Auch bei schuldhafter Mitverursachung des Schadens durch den Amtsvorsteher oder durch Kassenprüfungsbeamte würde sich daher an der vollen Haftung des Klägers nichts ändern; er hätte nur die Möglichkeit, im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung im Innenverhältnis einen Ausgleich zu suchen. - Auf die vom Berufungsgericht getroffene tatsächliche Feststellung, daß die laufenden Prüfungen der Amtskasse sich stets auf Stichproben beschränken und daß ihr Zweck nicht dahin geht, alle Dezernate und Sachgebiete lückenlos zu überwachen, kann es hiernach nicht ankommen. Schon aus diesem Grunde gehen die gegen diese Feststellung gerichteten Revisionsrügen fehl. Dies gilt nicht nur für die gegen diese Feststellung gerichtete Aufklärungsrüge, sondern auch für die Rüge, insoweit sei dem Kläger nicht das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist zwar ein absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 3 VwGO). Gleichwohl bleibt im Falle der Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 144 Abs. 4 VwGO die revisionsrichterliche Prüfung möglich, ob es nach der sachlich-rechtlichen Beurteilung des Falles durch das Revisionsgericht auf die Feststellung, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs getroffen worden ist, ankommen konnte. Ist die fehlerhaft getroffene Feststellung nach der sachlich-rechtlichen Beurteilung durch das Revisionsgericht - so wie im vorliegenden Fall die hier in Rede stehende Feststellung - unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erheblich, so besteht kein Anlaß, das angefochtene Urteil dennoch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen mit der Folge einer neuen Entscheidung gleichen Inhalts, in der die fehlerhafte Feststellung fehlen würde, ohne durch eine andere ersetzt zu werden und ersetzt werden zu müssen (ebenso BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60] [26]).

55

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 517,90 DM festgesetzt.