Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1968, Az.: BVerwG II B 86.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Haftung eines Beamten für einen Fehler bei der Bearbeitung einer Kassenanweisung; Prüfer für Postschecküberweisungen und Postscheckauszahlungen; Handeln "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes"; Begriff der "schlichten Verwaltung"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 86.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 02.10.1967 - AZ: IV B 37.66
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Nicht klärungsbedürftig, sondern durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, daß ein von seinem Dienstherrn auf Ersatz entstandenen Schadens in Anspruch genommener Beamter "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" handelte, soweit er hoheitliche Tätigkeit ausübte, also nicht im Bereich der nicht-hoheitlichen (wirtschaftlichen, fiskalischen oder bürgerlich-rechtlichen) Betätigung seines Dienstherrn tätig wurde (im Anschluß an BVerwGE 19, 243 [251]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Weber-Lortsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der von dem Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, daß die mit der Beschwerde angestrebte Revisionsentscheidung eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Klärung zuführen würde (BVerwG, Beschluß vom 17. April 1967 - BVerwG II B 35.66 - mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Kläger als Prüfer für Postschecküberweisungen und -auszahlungen der Girostelle der Landeshauptkasse des Beklagten - wie das Berufungsgericht angenommen hat - im Rahmen hoheitlicher Verwaltung tätig geworden ist und deshalb nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet oder ob diese Tätigkeit der "schlichten Hoheitsverwaltung" zuzurechnen ist, und zwar - wie der Beklagte meint - mit der Folge, daß der Kläger bei jedem Verschuldensgrad, mithin auch bei nur leichter Fahrlässigkeit, dem Beklagten schadensersatzpflichtig ist, ist nicht klärungsbedürftig. Durch das Urteil des erkennenden Senats vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 - (BVerwGE 19, 243 [251]) ist zu der mit § 42 Abs. 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. Berlin S. 925) gleichlautenden Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 des Nordrhein-Westfälischen Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. NW S. 272) bereits geklärt, daß ein Beamter "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" jedenfalls handelt, wenn er "hoheitliche Tätigkeit" ausübt. Der in den Gründen dieser Entscheidung verwendete Begriff der "schlichten Verwaltung" ist nicht identisch mit dem in der Beschwerdeschrift und im Berufungsurteil verwendeten Begriff "schlichte Hoheitsverwaltung"; er ist - wie dem Sinnzusammenhang der Begründung zu entnehmen ist - nicht als Einschränkung des zuvor verwendeten und weit ausgelegten Begriffs der "hoheitlichen Tätigkeit", sondern als Gegensatz zu diesem Begriff, mithin als Beschreibung des Bereichs der nicht-hoheitlichen Tätigkeit eines Beamten für den Dienstherrn zu verstehen. Er bezeichnet also denselben Tätigkeitsbereich, den das Berufungsgericht bei Erörterung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs mit den Worten "Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Belange des öffentlichen Dienstherrn" umschreibt. Daß die oben erwähnte Tätigkeit, die der Kläger als Obersekretär der Landeshauptkasse für den Beklagten bei der Durchführung öffentlich-rechtlicher Zahlungen ausübte, nicht der "schlichten Verwaltung" in diesem Sinne, sondern dem Bereich der dem Kläger kraft des ihm übertragenen öffentlichen Amtes wahrzunehmenden "hoheitlichen Tätigkeit" zuzurechnen ist, hat das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher - für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlicher - Feststellungen sowie unter Anwendung nichtrevisiblen Kassen- und Haushaltsrechts des beklagten Landes dargelegt und ist zudem zwischen den Parteien nicht streitig. Daraus hat das Berufungsgericht, ohne daß hierdurch eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden ist, rechtlich zutreffend gefolgert, daß der Kläger für den dem Beklagten infolge des Fehlers bei der Bearbeitung der Kassenanweisung für die - hier geschäftsunfähige - Witwe A. entstandenen Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet. Die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung zur Auslegung des Rechtsbegriffs "grobe Fahrlässigkeit" entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 243 [248]).
Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch