Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1967, Az.: BVerwG VIII C 86.66
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch Leistungsbescheid; Verantwortlichkeit des Dienstherrn für schuldhaftes Verhalten eines Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 86.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.11.1965 - AZ: I A 779.64
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 69, 6
In dem Verwaltungsstreit
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... vom 23. November 1965 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land ... zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger nahm an einer zur Erprobung instandgesetzter Funkgeräte angeordneten Fahrt teil, die mit zwei bundeswehreigenen Fahrzeugen durchgeführt wurde. Eingeteilt waren der Unteroffizier T. als Führer und vier Gefreite, darunter der Kläger. Dieser war im Fahrbefehl als Fahrer des einen Fahrzeugs eingetragen, Unteroffizier T. als Beifahrer. Vor der Rückkehr in die Kaserne begaben sich alle - nach der Behauptung des Klägers auf Befehl des Unteroffiziers T. - in eine Gaststätte und nach kurzer Weiterfahrt in eine weitere Gaststätte; es wurden jeweils mehrere Runden Bier getrunken. Auf der Weiterfahrt übernahm anstelle des Klägers der Unteroffizier T. die Führung des Fahrzeugs. Dieses geriet in einer scharfen Rechtskurve auf regennasser Straße ins Schleudern, prallte gegen einen Baum und stürzte über einen mehrere Meter tiefen Abhang. T. starb an der Unfallstelle, der Kläger erlitt schwere Verletzungen, das Fahrzeug wurde zerstört. Der Blutalkoholgehalt betrug bei T. 1,28 Promille und beim Kläger 2,04 Promille.
Die Beklagte nahm durch Leistungsbescheide die überlebenden Teilnehmer der Dienstfahrt als Gesamtschuldner auf Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens in Anspruch. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe den Schaden mitverursacht durch eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung, weil er während einer Dienstfahrt erhebliche Mengen Alkohol getrunken habe. Ein etwaiger Befehl sei für ihn nicht verbindlich gewesen und befreie ihn nicht von der Verantwortung. Das Trinken in der Form des gegenseitigen Rundengebens sei eine bewußte und gewollte gemeinsame Handlung. Der Unfall sei zurückzuführen allein auf den Alkoholeinfluß, unter dem T. gestanden habe; seine Fahrweise sei bezeichnend für Fahrer, die unter der enthemmenden Wirkung von Alkohol stünden. Für seine Schadensmitverursachung habe die Beklagte aber nicht einzutreten; darüber hinaus falle das Mitverschulden des Verletzten gegenüber einem vorsätzlichen Verhalten des Schädigers regelmäßig nicht ins Gewicht. Mit einem Anspruch auf Schmerzensgeld könne der Kläger nicht aufrechnen, weil er gegen die Beklagte eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen habe. Daß die übrigen Soldaten inzwischen einen Teil des Schadens beglichen hätten, führe nicht zur teilweisen Aufhebung des gegen den Kläger ergangenen Leistungsbescheids, sondern sei bei dessen Vollstreckung zu berücksichtigen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Zutreffend hat allerdings das Berufungsgericht entschieden, daß der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der dieser entstanden ist aus einer von ihm gemeinschaftlich mit anderen begangenen Dienstpflichtverletzung. Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruchs ist § 24 Abs. 1 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114). Nach dieser Vorschrift hat ein Soldat, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, dem Bund den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat er seine Dienstpflicht im Ausbildungsstand verletzt, so hat er den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallt. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
Der Kläger ist für den Schaden verantwortlich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Unfall sei zurückzuführen allein auf den Alkoholeinfluß, unter dem T. gestanden habe. Es hat außerdem auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung festgestellt, gemeinsamer Alkoholgenuß junger Menschen in kameradschaftlich verbundenem Kreise und in der Form des Rundengebens sei geeignet, den einzelnen Beteiligten zu weiterem Trinken zu veranlassen und etwa vorhandene Hemmungen im Hinblick auf den Alkoholverzehr zu beseitigen oder mindestens zurückzudrängen. Mit Recht hat es angenommen, daß, wenn mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene Dienstpflichtverletzung einen Schaden verursacht haben, jeder für den Schaden verantwortlich ist. Für gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlungen ist dies festgelegt in § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB; hierbei genügt bewußtes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer, und es ist unerheblich, in welchem Umfang der einzelne mitgewirkt und wer den Enderfolg herbeigeführt hat. Aus diesem Grunde kommt es bei gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlungen auch nicht darauf an, ob sich die Mitwirkung des einzelnen hinwegdenken läßt, ohne daß der Enderfolg entfiele. Die Vorschrift gehört zwar dem bürgerlichen Recht an; sie ist aber entsprechend anzuwenden auf die Fälle der Schadenshaftung nach § 24 SG. In beiden Vorschriften geht es um den Ersatz des durch eine pflichtwidrige Handlung verursachten Schadens; ihr Unterschied besteht nur darin, daß die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens in dem einen Falle nach bürgerlichem Recht, in dem anderen Falle nach öffentlichem Dienstrecht zu beurteilen ist. In § 24 Abs. 1 Satz 3 SG ist die Haftung als Gesamtschuldner vorgesehen für den von mehreren Soldaten gemeinsam verursachten Schaden; eine dem § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Vorschrift fehlt indessen. Diese Lücke ist durch die entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift auszufüllen.
Daß der Kläger sich auf Befehl des Unteroffiziers T. an dem gemeinschaftlichen Alkoholgenuß während der Dienstfahrt beteiligt habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auf diese Feststellung kam es für die Verantwortlichkeit des Klägers nicht an. Lag ein Befehl vor, dann war es ihm entgegen der Auffassung der Revision zuzumuten, den Unteroffizier T. in angemessener Form auf die Pflichtwidrigkeit des Alkoholgenusses während der Dienstfahrt hinzuweisen und seine eigene Beteiligung abzulehnen. Er durfte damit rechnen, daß das strenge Verbot des Alkoholgenusses während der Dienstfahrt auch dem Unteroffizier T. bekannt war und der Widerspruch auch nur eines der Beteiligten ihn veranlaßt hätte, es nicht auf eine Prüfung des Falles durch seine Vorgesetzten ankommen zu lassen. Die Nichtausführung des Befehls, dessen Unverbindlichkeit dem Kläger bekannt sein mußte, war ihm daher zumutbar.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte das Verschulden des Unteroffiziers T. in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Hat bei der Entstehung des Schadens, für den der Kläger haftbar gemacht wird, ein Verschulden des T. mitgewirkt, dann hängt die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz sowie der Umfang des von ihm zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von ihn oder von dem Unteroffizier T. verursacht worden ist.
Daß die Beklagte das Verschulden des Unteroffiziers T. in gleichem Umfange zu vertreten hat wie eigenes Verschulden, folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 278 Satz 1 BGB. Im Sinne dieser Vorschrift gehörte T. zu den Personen, deren sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit bediente. Daß die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz sowie der Umfang des von ihm zu leistenden Ersatzes von den Umständen abhängt, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von T. oder dem Kläger verursacht worden ist, folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB. Beide Vorschriften gelten unmittelbar nur für die Haftung aus einem bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnis; sie finden aber im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung. Das haben das Bundesverwaltungsgericht zu § 278 Satz 1 BGB, der Bundesgerichtshof zu beiden Vorschriften entschieden (BVerwGE 13, 17; BGHZ 43, 178 sowie NJW 1964 S. 1670 und 1965 S. 962; vgl. auch Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Erl. 13 zu § 78 und Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 26. Aufl. Erl. 4 a zu § 254 und Erl. 5 zu § 278). Wie das Beamtenverhältnis ist auch das Wehrdienstverhältnis ein Verhältnis gegenseitiger Treue; nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SG sind Staat und Soldaten durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
Zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis hat sich die Beklagte dem Kläger gegenüber bedient. Dieser war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, Führer der mit der Prüfung instandgesetzter Funkgeräte betrauten Gruppe, als solcher war er - mindestens während der hier in Betracht kommenden Zeit - Vorgesetzter des Klägers. Er hatte die im § 10 SG bestimmten Pflichten des Vorgesetzten zu erfüllen: Er hatte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben, hatte die Pflicht zur Dienstaufsicht, war für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich und hatte für seine Untergebenen zu sorgen. Durch die Sorge des Vorgesetzten für seine Untergebenen erfüllt auch die Beklagte die ihr gemäß § 31 SG obliegende Pflicht zur Fürsorge. Nach § 10 Abs. 4 und 5 SG durfte Unteroffizier T. Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Dienstvorschriften erteilen und trug er für seine Befehle die Verantwortung; wenn er, wie der Kläger behauptet, den mehrmaligen Gasthausbesuch während des Dienstes befohlen hatte, dann war er auch hierin Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Sein Verhalten wäre aber auch dann pflichtwidrig gewesen, wenn er zu dem Gasthausbesuch seinen Untergebenen nicht einen Befehl, sondern nur eine Erlaubnis erteilt hätte.
Daß die Beklagte das Verschulden des Unteroffiziers T. in gleichem Umfange zu vertreten hat wie eigenes Verschulden, folgt ferner daraus, daß außer § 278 BGB auch § 254 BGB entsprechend anwendbar ist; es kommt deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 831 BGBüber die Haftung für Verrichtungsgehilfen bei unerlaubter Handlung nicht an. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hier auch die Regel, daß gegenüber vorsätzlichem Verhalten des Täters eigenes Verschulden des Verletzten im allgemeinen nicht ins Gewicht falle, nicht anwendbar. Diese Regel wurde in der Rechtsprechung entwickelt als Einschränkung der Anwendbarkeit der § 254 BGB bei unerlaubten Handlungen (vgl. Palandt a.a.O. Einf. 5 vor § 823). Schon im Bereich der unerlaubten Handlungen wäre zu prüfen, ob nicht ein Ausnahmefall vorliegt, der zu einer Abweichung von der allgemeinen Regel zwingt; ein solcher käme vor allem dann in Betracht, wenn, wie hier, der Schädiger zugleich Verletzter und der Verletzte zugleich Schädiger ist. Im vorliegenden Falle ist aber § 254 BGB entsprechend anzuwenden auf ein Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts, das dem bürgerlich-rechtlichen Vertragsverhältnis entspricht; die in der Rechtsprechung nur für unerlaubte Handlungen entwickelte Einschränkung ist hier nicht geboten.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
Die Sache war zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Sie ist nicht spruchreif, weil das Berufungsgericht, ausgehend von der irrtümlichen Annahme, die Beklagte brauche für das Verschulden des Unteroffiziers T. nicht einzustehen, es unterlassen hat, das Maß der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens abzuwägen. Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände legen zwar bereits die Annahme nahe, daß der Schaden vorwiegend von dem Unteroffizier T. verursacht und verschuldet worden ist. Den Umständen nach hat T. gegen die ihm übertragenen Aufsichts- und Fürsorgepflichten vorsätzlich verstoßen. Beim Antritt der Rückfahrt in die Kaserne nach den Gasthausbesuchen war seine Zurechnungsfähigkeit weniger beeinträchtigt als diejenige des Klägers; dessen Zustand war auch auf vorsätzliches Verhalten des T. zurückzuführen. Zu einer sachgemäßen Abwägung des beiderseitigen Ursachen- und Schuldanteils bedarf es aber noch der Klärung, ob und in welcher Weise Unteroffizier T. selbst das gemeinsame Trinken veranlaßt hat. Für die Gesamtbeurteilung kann es auch von Bedeutung sein, ob der Kläger den Inhalt des Fahrbefehls kannte oder davon, wie er behauptet, keine Kenntnis hatte. Wegen der etwaigen Verpflichtung des Klägers, die Übernahme der Führung des Fahrzeugs durch T. zu verhindern, sind ferner zu klären die Erkennbarkeit der Alkoholbeeinflussung des T. und die Einsichtsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Abfahrt.
Bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs der Beklagten ist auch zu prüfen, ob die Geltendmachung des Schadens in dieser Höhe mit der Fürsorgepflicht vereinbar ist, die der Beklagten gegenüber dem Kläger obliegt. Es ist zu prüfen, in welchem Umfang der Beklagten hierbei ein Ermessen zusteht und ob sie von diesem Ermessen einen Gebrauch gemacht hat, der von Rechtsfehlern frei ist. Wegen der der Beklagten bei der Geltendmachung ihres Schadens obliegenden Fürsorgepflicht wird Bezug genommen auf das Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG VIII C 74.66, wo hierzu ausgeführt wurde:
"Der Bund hat bei der Festlegung der Einzelheiten des Schadensersatzes auch die ihm nach § 31 SG obliegende Pflicht zu berücksichtigen, für das Wohl des Soldaten zu sorgen; als gesetzliche Pflicht hat sie gleichen Rang mit der Verpflichtung des Soldaten zur Leistung von Schadensersatz und kann Vorschriften haushaltsrechtlicher Art, insbesondere Verwaltungsvorschriften, vorgehen, wenn deren Erfüllung unvereinbar wäre mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn."
Soweit die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen den Kläger und die Zulässigkeit seiner Geltendmachung zu bejahen sind, ist zu prüfen, ob er durch die vom Kläger erklärte Aufrechnung erloschen ist. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten wurzelt in der besonderen soldatenrechtlichen Treuepflicht; er ist keine Forderung aus einer unerlaubten Handlung. Die Aufrechnung scheitert daher nicht von vornherein an der Vorschrift des § 393 BGB, deren entsprechende Anwendung im öffentlichen Recht in Betracht kommt, daß gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Aufrechnung nicht zulässig ist. Die Aufrechnung kann unzulässige Rechtsausübung sein, wenn der Aufrechnende die Tatsachen, auf die er sein Aufrechnungsrecht stützt, selbst mitverursacht hat; die Unzulässigkeit der Rechtsausübung ist in einem solchen Falle jedoch ebenfalls abhängig von einer Abwägung des beiderseitigen Ursachen- und Schuldanteils.
Ist ein Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger zu bejahen, dann ist weiter zu prüfen, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten der Kläger gegen die Beklagte einen aufrechnungsfähigen Schadensersatzanspruch geltend machen kann. Da nur die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch auf § 24 SG stützen kann, kommen für den Kläger als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sowohl die Fürsorgepflicht der Beklagten als auch alle sonstigen Gründe in Betracht, die dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten zustehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits war der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.100 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher