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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1969, Az.: BVerwG IV C 21.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV C 21.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 25.11.1966 - AZ: OS IV 20/65

Fundstellen

  • BB 1971, 3
  • BBauBl 1972, 431
  • ZMR 1970, 112
  • ZMR 1973, 117

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Zulässigkeit der Überbesetzung eines Senats.

  2. 2.

    § 33 BBauG enthält nur einen positiven Zulässigkeitstatbestand (im Anschluß an das Urteil vom 17. Dezember 1964 BVerwG I C 36.64 - in BVerwGE 20, 127).

  3. 3.

    Bei der baurechtlichen Beurteilung eines Baukörpers, dessen Benutzung zu Geräuschbelästigungen führt, ist grundsätzlich auf das Maß der Störung abzustellen, das eine funktionsgerechte Benutzung mit sich bringen kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1966 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der. Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die in der Gemeinde Weiterode als zusammenhängende Fläche zwischen der H. Straße und der E. Straße liegen. Die nähere Umgebung der Grundstücke ist vorwiegend mit Wohnhäusern bebaut. Darüber, hinaus sind nur einige wenige Läden, Gastwirtschaften, kleine Gewerbebetriebe sowie eine Schmiede mit Schlosserei, vorhanden.

2

Der Kläger betreibt auf seinen Grundstücken eine Bau- und Möbelschreinerei sowie eine Landwirtschaft. Das Erdgeschoß des Wohnhauses an der H. Straße dient als Werkstatt für die Schreinerei. In dieser Werkstatt und teilweise auch in dem anschließenden Hof werden die zum Betriebe gehörenden Maschinen - im, wesentlichen eine Bandsäge, eine Handkreissäge, eine Tischkreissäge, eine Kettenfräse und eine Hobelmaschine - benutzt.

3

Im Jahre 1951 errichtete der Kläger mit Genehmigung des. Beklagten auf dem an die E. Straße angrenzenden Grundstücksteil ein zweigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus, das an das benachbarte Wohnhaus des Beigeladenen angebaut wurde. Die Genehmigung enthielt die Auflage, daß in dem Gebäude, keine Maschinen aufgestellt werden dürfen.

4

Mit Antrag vom 16. Juli 1962 bat der Kläger den Beklagten um die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Maschinenraumes für Holzbearbeitung in dem Gebäude an der E. Straße. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, daß das Grundstück in einem Dorfgebiet liege und dort die Aufstellung von Holzbearbeitungsmaschinen unzulässig sei. An dieser Begründung hielt der Regierungspräsident im Widerspruchsverfahren fest. Er fügte noch hinzu, daß es sich bei dem Unternehmen des Klägers nach dem Ergebnis der inzwischen durchgeführten Lautstärkemessungen um einen störenden Gewerbebetrieb handele.

5

Der Kläger hat daraufhin Verpflichtungsklage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Nach der Umgebung des Grundstücks liege kein Dorf-, sondern ein Mischgebiet vor. Dementsprechend sei der Maschinenraum zulässig. Von einer unzumutbaren Störung der Nachbarschaft könne keine Rede sein. Die allenfalls zu erwartende geringfügige Überschreitung der sogenannten Grenzlautstärke sei unerheblich. Sie werde nur selten und dann nur für kürzeste Zeiträume auftreten. Zudem solle die lauteste Maschine, die Tischkreissäge, nicht in dem Maschinenraum aufgestellt werden, sondern auf dem Hofe bleiben. Auch die Hahdkreissäge werde vorwiegend auf dem Hofe benutzt, überhaupt müsse entscheidend ins Gewicht fallen, daß die Errichtung des Mäschinenraumes gegenüber dem derzeitigen Zustand eine Verbesserung bedeute. Denn im Falle der Ablehnung des Antrages könne es ihm nicht verboten werden, auch in Zukunft bei gutem Wetter die Maschinen auf dem Hofe auf zustellen und dort arbeiten zu lassen. Die damit verbundene Geräuschbelästigung der Nachbarschaft gehe weit über das hinaus, was nach der Errichtung des Maschinenraumes an Geräuschen zu erwarten sei. Eine zusätzliche Verminderung der Geräusche lasse sich zudem durch entsprechende schalldämmende Maßnahmen erreichen.

6

Der Beklagte und der Beigeladene haben entgegnet: Das Grundstück, des Klägers liege entweder in einem Dorfgebiet oder in einem allgemeinen Wohngebiet. In dem einen wie dem anderen Falle sei der erheblich störende Gewerbebetrieb unzulässig.

7

Darüber hinaus hat der Beklagte im zweiten Rechtszug vorgetragen: Die Gemeinde Weiterode habe am 21. August 1964 und erneut am 23. Februar 1965 beschlossen, für das fragliche Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG auf zustellen. Nach dem Stande der Planungsarbeiten sei die Ausweisung als reines Wohngebiet beabsichtigt. Daran müsse das Vorhaben des Klägers in jedem Falle scheitern.

8

Das Verwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und außerdem zum Ausmaß der auf tretenden Geräusche ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige hat Messungen vorgenommen und dabei gewisse Überschreitungen der sich aus den VDI-Richtlinien 2058 und 4109 ergebenden Grenzlautstärken festgestellt, Zu dieser Tatsache hat er in seinem Gutachten ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, daß die Holzbearbeitungsmaschinen im Jahresmittel täglich nur etwa zwei Stunden benutzt würden und auch in dieser Zeit die in erster Linie mit Geräusch verbundenen Maschinen - die Tischkreissäge und die Hobelmaschine - nicht ständig in Betrieb seien. Unter diesen Umständen könne, nach seiner Ansicht, der geringfügig höhere Schallpegel zugelassen werden.

9

Das Berufungsgericht hat ebenfalls die Örtlichkeit in Augenschein genommen und den vom Verwaltungsgericht bestellten Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens herangezogen.

10

Die Klage ist im ersten und zweiten Rechtszug erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Das Vorhaben sei entweder nach § 33 oder nach § 34 BBauG zu beurteilen. Keine der beiden Möglichkeiten führe zur Zulassung. Was das Verhältnis dieser beiden Vorschriften zueinander anlange, sei davon auszugehen, daß § 33 BBauG die Anwendbarkeit des § 34 BBauG ausschließe. Habe also die Gemeinde beschlossen, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG aufzustellen, und lasse der Stand der Planungsarbeiten eine Beurteilung zu, komme es für die Zulässigkeit eines Vorhabens - positiv wie negativ - auf den Inhalt des in der Aufstellung befindlichen Planes an. Im vorliegenden Falle seien diese Voraussetzungen des § 33 BBauG erfüllt. Die Gemeinde Weiterode habe zumindest am 23. Februar 1965 in einer für § 33 BBauG ausreichenden Weise die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Daran ändere auch der in diesem Beschluß enthaltene Zusatz nichts, daß die Fertigstellung des Planes vorerst ruhen solle. Der Stand der Planungsarbeiten ergebe, daß das Grundstück des Klägers künftig zu einem reinen Wohngebiet gehören werde. Das schließe die von ihm begehrte Genehmigung aus. Der Senat habe jedoch Bedenken, dieses Ergebnis auf § 33 BBauG zu stützen. Es unterliege aus mehreren Gründen Zweifeln, ob § 33 BBauG nicht verfassungswidrig sei. Diese Zweifel folgten einmal daraus, daß sich eine. Planung bis zu ihrem Abschluß erfahrungsgemäß häufig wandele und deshalb die in § 33 BBauG angeordnete Maßgeblichkeit des jeweiligen Standes der Planungsarbeiten willkürlich sei. Bedenken begegne außerdem, daß § 33 BBauG vom Antragsteller eine Anerkennung der - ihm in aller Regel zumindest in den Einzelheiten unbekannten - Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes verlange. Drittens sei offen, ob sich § 33 BBauG mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbaren lasse. Denn § 33 BBauG könne zu einer unbefristeten Bausperre führen, ohne in dieser Wirkung durch eine Entschädigungsregelung gedeckt zu sein. Die. Gültigkeit des § 33 BBauG könne aber letztlich dahingestellt bleiben. Wenn nämlich seine Anwendung aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheide, müsse die dann vorliegende Lücke durch eine. Heranziehung des § 34 BBauG geschlossen werden. § 34 BBauG lasse jedoch eine Genehmigung ebenfalls nicht zu, weil der Maschinenraum, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sei. In der Umgebung des Grundstücks befänden sich vorwiegend Wohnhäuser. Der einzige Betrieb, von dem - abgesehen von der Schreinerei des Klägers - eine Störung des Wohnens ausgehen könne, sei die Schmiede. Das Vorhandensein der Schreinerei und der Schmiede rechtfertigten jedoch nicht die Annahme, daß die fragliche Gegend nach ihrer Eigenart gleichermaßen gem Wohnen und der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe, diene. In einem Gebiet, das demnach in erster Linie zum Wohnen bestimmt sei, dürfe eine Schreinerei der vom Kläger betriebenen Art weder eingerichtet noch erweitert werden. Die von dem Unternehmen ausgehenden Geräusche erreichten nach dem Gutachten des Sachverständigen eine Stärke von teilweise, erheblich über 40 DIN-Phon und störten, infolgedessen das Wohnen mehr als nur unwesentlich. Die Beeinträchtigung werde noch durch eine spezifische Lästigkeit der Geräusche gesteigert, die vor allem auf ihre Lage im oberen Frequenzbereich zurückgehe. Ob die Maschinen gegenwärtig im Jahresdurchschnitt nur täglich zwei Stunden benutzt würden, spiele keine Rolle. Dieser Umstand könne sich jederzeit ändern. Für den Fall der Genehmigungserteilung sei der Kläger nicht gehindert, die Kapazität seines Betriebes voll auszuschöpfen und die Maschinen ganztägig zu benutzen. Auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BNVO) komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die in § 24 Abs. 2 BNVO (in der Fassung, vom 26. Juni 1962 - a.F.) enthaltene Anordnung, daß in den Fällen des § 34 BBauG die Vorschriften der Baunutzungsverordnung entsprechend der vorhandenen Bebauung sinngemäß anzuwenden seien, werde durch die Ermächtigung in § 2 Abs. 10 BBauG nicht gedeckt und habe dementsprechend außer Betracht zu bleiben. Ebensowenig sei für die Entscheidung von Bedeutung, ob das. Vorhaben des Klägers, durch irgendwelche schalldämmenden Maßnahmen entstört werden und dann zulässig sein könne. Die Frage, welche Maßnahmen als erforderlich und ausreichend in Betracht kämen, überschreite den vom Kläger gestellten Genehmigungsantrag. Wenn der Kläger das Vorhaben durch schalldämmende Maßnahmen für die Umgebung tragbar machen wolle, müsse er einen neuen Bauantrag stellen und darin die vorgesehenen Maßnahmen im einzelnen angeben.

11

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Der Kläger macht als Verfahrensmangel geltend, daß das Berufungsgericht bei der Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Der IV. Senat des Berufungsgerichts bestehe nach der Geschäftsverteilung aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Richtern. Diese Besetzung widerspreche den §§ 9 Abs. 3 und 7 Abs. 2 VwGO sowie Art. 101 GG und sei zudem deshalb bedenklich, weil bei dieser Überbesetzung der Vorsitzende praktisch keinen richtunggebenden Einfluß auf die Geschäftsführung und die Einheitlichkeit der. Rechtsprechung nehmen könne.

12

Das Verfahren vor dem Berufungsgericht verstoße ferner gegen die §§ 86 und 108 VwGO. Die theoretische Möglichkeit, daß die Maschinen täglich länger als zwei Stunden benutzt würden, habe der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Diese angebliche Tatsache widerspreche dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO). Ihr stünden auch die tatsächlichen Verhältnisse entgegen, zu denen das Berufungsgericht erforderlichenfalls einen Sachverständigen des Schreinerhandwerks hätte hören müssen. Ebenso beruhe die Würdigung der Geräuschbelästigung auf einer Verletzung des § 86 VwGO. Das Gericht habe sich bei der Ortsbesichtigung davon überzeugen können, daß die Geräusche in der Wohnung des Beigeladenen kaum zu hören seien. Der Verstoß gegen § 86 VwGO liege darin, daß das Gericht während der Ortsbesichtigung die Maschinen zwar habe in Betrieb nehmen lassen, das Ergebnis des Versuches aber weder im Protokoll festgehalten noch im Urteil mitgeteilt habe.

13

In materiellrechtlicher Beziehung widerspreche die angefochtene Entscheidung § 33 BBauG. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei § 33 BBauGüberhaupt kein Tatbestand, der die Unzulässigkeit eines Vorhabens begründen könne. Außerdem fehle es an einem wirksamen Beschluß der Gemeinde Weiterode, einen Bebauungsplan nach § 30 BBauG aufzustellen. Der Beschluß vom 23. Februar 1965 reiche nicht aus. Die Gemeindevertretung habe inzwischen am 10. Mai 1967 auch beschlossen, daß das fragliche Gebiet ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BNVO sei. Ein weiterer Mangel des angefochtenen Urteils liege darin, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob der allenfalls zu erwartenden Belästigung nicht mit schalldämmenden Maßnahmen begegnet werden könne. Er, der Kläger habe sich mehrfach zur Vornahme solcher Maßnahmen bereit erklärt. Daß auf diese Weise Abhilfe zu schaffen sei, bestätige auch das Gutachten des Sachverständigen. Daran habe das Berufungsgericht nicht vorbeigehen dürfen. Die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsversagung setze voraus, daß das Vorhaben auch unter Auflagen nicht genehmigungsfähig sei. Dem angefochtenen Urteil stehe ferner entgegen, daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 24 Abs. 3 BNVO a.F. vorlägen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß § 24 BNVO a.F. in seinem zweiten und dementsprechend auch in seinem dritten Absatz ungültig gewesen sei, treffe nicht zu. Ein weiterer Fehler liege schließlich darin, daß das Berufungsgericht die Gemeinde Weiterode nicht beigeladen habe.

14

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der ergangenen Urteile der Klage stattzugeben.

15

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er tritt der Begründung des angefochtenen Urteils bei und erwidert darüber hinaus: Die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts gehe fehl. Das Berufungsgericht habe in der § 9 Abs. 3 VwGO entsprechenden Besetzung entschieden. Daß dem erkennenden. Senat noch weitere Richter angehörten, berühre § 9 VwGO nicht. Ebensowenig sei Art. 101 Abs. 1 GG verletzt. Die Gewährleistung des gesetzlichen Richters erfordere nur, daß die zur Entscheidung berufenen Richter von, vornherein bestimmbar seien. Daß es hieran gefehlt habe, behauptet die Revision selbst nicht.

16

Soweit sich der Kläger dagegen wende, daß die Maschinen täglich mehr als zwei Stunden benutzt werden könnten, enthalte sein Vorbringen nur einen unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht liege insoweit schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse, sondern auf ihre mögliche Entwicklung abgestellt habe. Inwiefern die unterbliebene. Protokollierung der bei der Ortsbesichtigung festgestellten Gerausche § 86 VwGO widersprechen solle, sei unerfindlich. Einer Protokollierung habe es nach § 105 Abs. 2 VwGO nicht bedurft. Ob der Beschluß vom 23. Februar 1965 für die Anwendung des § 33 BBauG ausreiche, sei eine Frage der Tatsachenwürdigung und stehe im Revisionsverfahren nicht zur Erörterung. Der etwa möglichen Abhilfe durch schalldämmende Maßnahmen habe das Berufungsgericht nicht nachzugehen brauchen. Die Vornahme derartiger Maßnahmen führe zu einer wesentlichen Änderung des Vorhabens und setze dementsprechend einen neuen Genehmigungsantrag, voraus. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, weil § 24 Abs. 3 BNVO a.F. aus den vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen ungültig gewesen sei.

17

Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.

18

II.

Die Revision muß aus Verfahrensrechtlichen Gründen zur Zurückverweisung führen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

19

Das ergibt sich allerdings nicht aus den - ungerechtfertigten - Aufklärungsrügen des Klägers. Ebensowenig trifft auch der Vorwurf einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts zu. § 9 Abs. 3 VwGO ist offensichtlich nicht verletzt. Das Oberverwaltungsgericht hat die angefochtene Entscheidung in der dieser Vorschrift entsprechenden Besetzung getroffen. Ob andererseits ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG allein deshalb ausscheidet, weil nach § 9 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 HessAGVwGO die Rechtsprechung in Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) eine Zuteilung von fünf Berufsrichtern erfordert, mag auf sich beruhen (vgl. dazu die Urteile vom 8. Juli 1966 - BVerwG VII C 192.64 - [BVerwGE 24/315] und vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 154.65 - [DVBl. 1968, 110 f.]). Die Besetzung des Berufungsgerichts hält sich auch unabhängig von dem Verfahren nach § 47 VwGO in dem durch die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts abgesteckten Rahmen. Weder ist es möglich, daß der IV. Senat des Berufungsgerichts in zwei personell verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht, noch kann der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden (vgl. dazu das Urteil vom 8. November 1967 a.a.O. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Darüber hinaus ist diese Besetzung zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1965 - 2 BvR 166/64 - in BVerfGE 18, 344 [349 f.]). Um die gleichbleibende Rechtsprechung von Fachsenaten sicherzustellen, besteht ein dringliches Interesse daran, daß die Senate für den Fall der Verhinderung einzelner Richter durch Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen beschlußfähig bleiben. Möglichkeiten eines Manipulierens können und müssen durch die Anordnung nach § 8 VwGO ausgeschlossen werden (vgl. Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 206.65 -).

20

Die Revision führt jedoch deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil das Berufungsgericht die nach den §§ 65 Abs. 2 VwGO, 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG notwendig beizuladende Gemeinde nicht am Verfahren beteiligt hat. Dieser Mangel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit der Folge der Zurückverweisung von Amts wegen zu beachten (Urteile vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 17.65 - [NJW 1966, 1530], vom 1. Februar 1967 - BVerwG IV C 81.65-, vom 23. August 1968 - BVerwG IV C 226.65-, vom 6. September 1968 BVerwG IV C 12.66 - und vom 11. Oktober 1968 - BVerwG IV C 91.66 -).

21

Um das Verfahren weiter zu fördern, hält der Senat für angezeigt, zur materiellen Rechtslage folgendes zu bemerken:

22

Maßgebend für die Beurteilung hat § 34 BBauG zu sein. Auf den Plan, dessen Aufstellung die Gemeinde Weiterode im August 1964 bzw. Februar 1965 beschlossen hat, kommt es nicht, an. Dieser Plan - die Beachtlichkeit des nach Darstellung des Klägers im Mai 1967 gefaßten weiteren Beschlusses scheitert an § 137 Abs. 2 VwGO - könnte sich nach Lage der Dinge lediglich zuungunsten des Klägers auswirken. Damit scheidet die Anwendbarkeit von § 33 BBauG aus. § 33 BBauG enthält nur einen positiven Zulässigkeitstatbestand. Das ergibt sich aus dem Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1964 - BVerwG I C 36.64 - (BVerwGE 20, 127 [128 ff.]). Der in diesem Urteil entwickelten Auffassung hat sich der erkennende Senat schon in seinem Beschluß vom 5. April 1968 - BVerwG IV B 61.67 - angeschlossen. Daran hält er auch gegenüber der Kritik des Berufungsgerichts fest.

23

Daß der Wortlaut unmittelbar des § 33 BBauG die eine wie die andere Auslegung zuläßt, also er die Beschränkung auf einen positiven Zulässigkeitstatbestand zwar nicht erzwingt, aber auch nicht hindert, steht außer Frage.

24

Das Berufungsgericht beruft sich denn auch dafür, daß § 33 nicht derart eingeschränkt werden dürfe, ausschlaggebend auf den Wortlaut des § 34 BBauG. Er meint: § 34 BBauG solle, nach dem einleitenden Satz nur in "Gebieten" Anwendung finden, "für die die Gemeinde noch nicht beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG aufzustellen". Dann müsse aber für § 33 BBauG angenommen werden, daß er die Zulässigkeit einer Bebauung in "Gebieten, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 39 aufzustellen" (§ 33 BBauG), umfassend und daher auch in negativer Richtung regele. Das überzeugt nicht. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil sind schon insofern in sich widersprüchlich, als das Berufungsgericht einerseits den vermeintlich klaren Wortlaut von § 34 BBauG für entscheidend erklärt, andererseits sich aber dann selbst an diesen Wortlaut nicht hält. Wäre nämlich einzig auf die den § 34 BBauG einleitenden Worte abzustellen, so hinge seine Anwendbarkeit ausschließlich von dem Vorhandensein oder Fehlen eines Planaufstellungsbeschlusses, nicht aber, wie es im angefochtenen Urteil heißt (S. 21), davon ab, ob "die Voraussetzungen des § 33 BBauG, also der Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, und ein gewisser Stand der Planungsarbeiten, erfüllt sind". Davon abgesehen ist dem Berufungsgegericht entgegenzuhalten, daß § 34 BBauG in dem einleitenden Satz vielleicht doch nicht in dem von ihm vorausgesetzten Sinne eindeutig ist. Die sogenannte philologische Interpretation rechtfertigt nicht, eine gesetzliche Regelung als eine gleichsam zusammenhanglose Aneinanderreihung von Worten zu begreifen. Unterbleibt dies jedoch bei § 34 BBauG, so fällt immerhin auf, daß es sich bei dem einleitenden Satz um eine negative Anknüpfung handelt. Das läßt Zweifel aufkommen, ob diese Einleitung wirklich eine ändere Bedeutung hat, als sich bei der Fassung ergäbe: Wenn § 33 BBauG nicht anwendbar ist V. Das braucht hie jedoch nicht weiter vertieft zu werden. Denn der Standpunkt des Berufungsgerichts könnte auch dann nicht überzeugen, wenn § 34 BBauG in seiner negativen Anknüpfung an § 33 BBauG für eindeutig gehalten würde. Dieser (etwa) eindeutige Wortlaut wäre kein Hindernis, § 34 BBauG (und mit ihm § 33 BBauG) sinngerecht auszulegen. Das Berufungsgericht irrt, wenn es unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 11. Juni 1958 - 1 BvL 149/52 - (BVerfGE 8, 28) dem Bundesverfassungsgericht die Ansicht unterstellt, daß ein eindeutiger Wortlaut jede andere als die diesem Wortlaut entsprechende (Verbal-)Interpretation ausschließe. Der Beschluß vom 11. Juli 1958 betrifft in seinem Kern überhaupt nicht die herkömmlichen Methoden der Gesetzes Interpretation und dies schon gar nicht in dem Sinne, daß die philologische Interpretation den anderen Auslegungsmethoden gegenübergestellt würde. Was der Beschluß vom 11. Juni 1.958 aufzeigt, sind, vielmehr die Grenzen der sogenannten verfassungskonformen Auslegung. Wie betont dies im Vordergrunde steht, geht besonders deutlich daraus hervor, daß das Bundesverfassungsgericht an der entscheidenden Stelle zwischen den verschiedenen allgemeinen Auslegungsmethoden gar nicht trennt, sondern, in Gegenüberstellung zur verfassungskonformen Auslegung, "gesetzgeberisches Ziel" und "klarer Wortlaut des Gesetzes" geradezu als synonym behandelt (a.a.O. S. 34). Daß das Bundesverfassungsgericht in Wahrheit keineswegs von einem absoluten Vorrang des "eindeutigen Wortlautes" ausgeht, zeigen die Beschlüsse vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59, 11/60 - (BVerfGE 11,126 [130]), vom 27. Juli 1962 - BvR 330/61 - (BVerfGE 14, 260 [262]) und vom 23. Juli 1963 - 2 BvL 11/61 - (BVerfGE 16, 306 [317]). Fehlt es jedoch an einem solchen Vorrang, so fällt ins Gewicht, daß, wie im Urteil vom 17. Dezember 1964 dargetan ist, im Zusammenhang mit den §§ 33 und 34 BBauG schlechthin alles dafür spricht, § 34 BBauG gegen den (etwa) eindeutigen Wortlaut des einleitenden Satzes auszulegen. Das braucht hier nicht im einzelnen wiederholt zu werden. Die wichtigsten Gründe sind jedenfalls: Das (auf den Wortlaut, von § 34 BBauG gestützte) Verständnis des § 33 BBauG als eines erschöpfenden, also positiven wie negativen Tatbestandes wäre, offensichtlich weder mit § 19 noch, mit den §§ 14 f. BBauG zu vereinbaren. Denn mit dieser Auslegung würde einerseits § 33 BBauG im Gegensatz zu den in § 19 BBauG angeführten drei (Gebiets-)Alternativen zu einem vierten Grundtatbestand und andererseits der Planaufstellungsbeschluß mit einer Sperrwirkung ausgestattet, die ihm die §§ 14 f. BBauG gerade ausdrücklich absprechen.

25

Das Berufungsgericht bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der in § 33 BBauG getroffenen Regelung. Diese Zweifel erledigen sich mit dem Vorangegangenen, soweit sie voraussetzen, daß es sich bei § 33 BBauG um mehr als einen positiven Zulässigkeitstatbestand handelt. Im übrigen ist zu sagen: Die Genehmigung nach § 33 BBauG setzt einen bestimmten "Stand der Planungsarbeiten" voraus. Das führt keineswegs, wie das. Berufungsgericht meint, zum "Erlaß von zufallsbedingten Verwaltungsakten", oder gar einem "Bild der Willkür". Daß eine Planung in ihrer Richtung und in den zu erwartenden Festsetzungen wechseln kann, ist sicherlich richtig. Nur ergibt das nichts für eine willkürliche. Anknüpfung in § 33 BBauG, sondern es ergibt, daß eine im Sinne des § 33 BBauG angelaufene Planung häufig zur Anwendbarkeit, dieser Vorschrift nicht ausreichen wird, weil dafür ein "Stand der Planungsarbeiten" erforderlich ist, der in den für die Genehmigung maßgebenden Punkten einen Wechsel der Planung eben nicht mehr erwarten läßt. Entsprechendes, gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, daß im Zusammenhang mit § 33 BBauG der Antragsteller gezwungen sein könne, ihm völlig unbekannte Maßnahmen der öffentlichen Gewalt im voraus anzuerkennen.

26

Die Zulässigkeit des Maschinenraumes hängt nach alledem von § 34 BBauG, d.h. - die Lage des Grundstücks innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist außer Zweifel - davon ab, ob dieser Maschinenraum "nach der vorhandenen Bebauung ... unbedenklich ist". Zu den damit verbundenen Anforderungen hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - Stellung genommen. Mit den dort entwickelten Grundsätzen stimmt die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung im wesentlichen überein. Sollte es bei den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bleiben, würde dementsprechend der erkennende Senat keine Bedenken tragen, dem Berufungsgericht in der Ansicht zu folgen, daß die von der Schreinerei des Klägers ausgehenden und sich durch den Maschinenraum (baulich) weiter verfestigenden Geräusche in einem vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet nicht tragbar sind, sich also mit dem Maschinenraum - im Sinne des Urteils vom 23. April 1969 - "die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert". Zutreffend ist auch, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhange die mögliche Steigerung der Betriebsintensität in Rechnung gestellt hat. Bei Geräuschbelästigungen, die von der Benutzung eines Baukörpers ausgehen, ist grundsätzlich auf das Maß nicht der gerade gegenwärtig hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen, sondern der bei funktionsgerechter Nutzung möglichen Störungen abzustellen.

27

Bei dem gegebenen Sachstand würde der erkennende Senat dem Berufungsgericht schließlich auch darin folgen, daß der Möglichkeit einer "Entstörung" durch schalldämmende Maßnahmen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nachzugehen ist. Sollte allerdings der Kläger die Vornahme ganz bestimmter Maßnahmen anbieten und sollte sich ferner ergeben, daß diese Maßnahmen - bezogen auf die baurechtliche Beurteilung - das streitige Vorhaben nur unwesentlich ändern, würde die Frage der Entstörung (in diesem Umfange) im anhängigen Verfahren geklärt werden können und müssen. Ob eine derart "untergeordnete" Störungsbeseitigung überhaupt in Betracht kommt, ist freilich - in Ermangelung näherer Darlegung des Klägers - völlig offen.

Streitwertbeschluss:

Der. Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler