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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1966, Az.: BVerwG VII C 192.64

Überbesetzung eines Gerichts; Überbesetzung der Richterbank; Recht des Bürgermeisters auf freie Meinungsäußerung bei Gemeinderatswahlen; Begriff des ordentlichen Mitgliedes eines Senats; Einflussnahme eines Bürgermeisters auf die Gemeinderatswahlen durch Äußerungen auf Bürgerversammlungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1966
Aktenzeichen
BVerwG VII C 192.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 29.10.1964 - AZ: I 809/63

Fundstellen

  • BVerwGE 24, 315 - 320
  • AS 24, 315 - 320
  • BaWüVerwBl 1967, 168
  • DVBl 1967, 550 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1967, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 642
  • VerwRspr 18, 489 - 491

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Überbesetzung eines Gerichts, dem gleichwertige Verfahren mit unterschiedlicher Besetzung der Richterbank zugewiesen sind.

  2. 2.

    Zum Recht des Bürgermeisters auf freie Meinungsäußerung bei Gemeinderatswahlen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Mühl und Dr. Zehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Oktober 1964 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Am ... November 1962 fand in der beigeladenen Gemeinde ... die Gemeinderatswahl statt, bei der die Hälfte des aus sechzehn Mitgliedern bestehenden Gemeinderats auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen war. Für den Wohnbezirk Pfarrei G. war ein Gemeinderatsmitglied zu wählen. Für die Wahl wurden je ein Wahlvorschlag der "Bürgerlichen Wählervereinigung" und der "Unabhängigen Bürger" eingereicht, die beide vom Gemeindewahlausschuß zugelassen wurden.

2

Nach dem vom Gemeindewahlausschuß festgestellten und vom Bürgermeister der beigeladenen Gemeinde am 10. November 1962 öffentlich bekanntgegebenen Wahlergebnis wurde für den Wohnbezirk Pfarrei G. der Kläger Johann R. über den Wahlvorschlag der "Bürgerlichen Wählervereinigung" mit 1.089 Stimmen in den Gemeinderat gewählt. Der im Wahlvorschlag der "Unabhängigen Bürger" für den Wohnbezirk Pfarrei G. aufgestellte beigeladene Josef M. erhielt nach dem amtlich bekanntgemachten Wahlergebnis 1.075 Stimmen.

3

Auf Grund eines Schreibens eines Wahlberechtigten an das Landratsamt ... prüfte dieses als Wahlprüfungsbehörde die Wahl nach und erklärte durch Bescheid vom 7. Dezember 1962 die Gemeinderatswahl im Stimmbezirk I wegen verschiedener formeller Unstimmigkeiten bei der Wahl für ungültig. Die von den Klägern, welche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Bürgermeisters der beigeladenen Gemeinde als Gemeinderäte gewählt worden sind, gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen ab, da bei der Durchführung der Wahl im Stimmbezirk I gegen wesentliche Vorschriften über die Ermittlung des Wahlergebnisses verstoßen worden sei. Nach der Gegenliste über die Namen der Wähler hätten 438 Berechtigte gewählt, während die Auszählung 442 Stimmzettel ergebe. Da die Auszählung aller Stimmzettel 1.084 Stimmen für M. und 1.087 Stimmen für R. ergebe, könne dieser Vorsprung auf den vier überzähligen und nicht zu wertenden Stimmzetteln beruhen.

4

Die Berufung der Kläger wies der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. Oktober 1964 zurück. Die Entscheidung ist im wesentlichen wie folgt begründet: Der Senat sei verfassungsmäßig besetzt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Zwar könne er nach der Zahl der ihm zugewiesenen Mitglieder in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen. Es sei aber zu berücksichtigen, daß die beiden nebenamtlichen Richter bei der Frage nach der zulässigen Überbesetzung des Senats nicht als "ordentliche" Mitglieder im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesehen werden könnten, weil sie infolge ihrer Inanspruchnahme durch ihr Hauptamt als ordentlicher Professor des Rechts bzw. als Oberlandesgerichtsrat nur in geringem Umfang an der Rechtsprechung des Senats mitwirken könnten. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Stimmzettel für den Stimmbezirk I richtig gezählt und gewertet worden seien, da die Ungültigkeit der Wahl sich schon aus dem Vorliegen einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung ergebe. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalwahlgesetz sei die Wahl, für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch habe beeinflußt werden können, daß der Bewerber oder Dritte bei der Wahl bestimmte, im einzelnen aufgezählte strafbare Handlungen oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hätten. Diese zweite Alternative liege auch dann vor, wenn sie Rechtssätzen zuwiderlaufe, die als ungeschriebenes Recht allgemein anerkannt oder in Gesetzen oder Verfassungsnormen mittelbar enthalten seien. Zu diesen Rechtssätzen gehöre das Gebot zu einer unparteiischen, nur von sachlichen Gesichtspunkten getragenen Amtsführung der Organe eines Staates, der Gemeinden und anderer mit hoheitlicher Gewalt ausgestatteten Körperschaften und Anstalten. Von dem Bürgermeister als dem Leiter der Gemeindeverwaltung werde die Wahrung strikter Neutralität gegenüber den in der Gemeinde wirkenden politischen Gruppen und Parteien verlangt. Zwar seien in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1964 (BVerwG VII C 50.62) die Gemeindeorgane von der Teilnahme am Wahlkampf nicht schlechthin ausgeschlossen, doch stelle die von ihnen ausgehende Einwirkung auf den Wählerwillen dort eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung dar, wo sie in Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes zugunsten oder zum Nachteil einer politischen Gruppe in den Wahlkampf eingriffen und dadurch das ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht sowie die ihnen in diesem Rahmen gegebenen Einflußmöglichkeiten in einer Weise benutzten, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar sei.

5

Gegen diese Grundsätze habe Bürgermeister ... als Vorsitzender der in der Zeit vom 24. bis 30. September 1962 durchgeführten Bürgerversammlungen ... verstoßen, indem er - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - zumindest in einigen Fällen unter Überschreitung dieser ihm durch sein Amt auferlegten Schranken rechtswidrig einseitig zugunsten der ausscheidenden Gemeinderäte Einfluß genommen und auf deren Wiederwahl hingewirkt habe. So habe er zum Beispiel in einer Versammlung seinen Rechenschaftsbericht mit folgenden Worten geschlossen:

"Die Gemeinderäte, die zur Wiederwahl kommen, haben sich nach bestem Wissen und Gewissen bemüht. Man hat versucht, die bestmögliche Lösung zu finden. Enormes hat man geleistet. Zur Ehre des Gemeinderats muß das festgestellt werden. Dank an die Gemeinderäte. Wenn die Bürger zur Wahlurne gehen, dann sollen diese bewährten und erfahrenen Männer das Vertrauen der Bürgerschaft finden."

6

Auch die Veröffentlichung des folgenden Wahlinserats im Amtsblatt der Gemeinde ... am Vortag der Wahl stelle eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung dar:

"Die Freie Wählervereinigung und die Gemeinderatswahl

am 4. November 1962

Bürgerinnen und Bürger!

Die Freie Wahlvereinigung hatte bei jeder Gemeindratswahl in der Gemeinde ... einen eigenen Wahlvorschlag eingereicht.

1.
Nachdem in der Gemeinde eine prekäre Situation besteht, war es geradezu ein Gebot der Stunde, auf einen eigenen Wahlvorschlag zu verzichten, um jede Stimmenversplitterung zu vermeiden.

2.
Unter dem Wahlvorschlag der Bürgerlichen Wählervereinigung sind alle ausscheidenden Gemeinderäte vereinigt. Damit ist die Einheit der Gemeinde ... dokumentiert. Es sind somit klare Fronten geschaffen.

Bürgerliche Wählervereinigung

Liste der Gemeinderäte

Wir haben Ihnen liebe Bürgerinnen und Bürger einen ausführlichen Rechenschaftsbericht zugesandt, aus dem Sie entnehmen können, welche Probleme gelöst wurden:

Kanalisation, Wasserversorgung. Straßenbau u.a.m. Auch der Schulhausbau ... wird hinter dem Marstallgebäude in kurzer Zeit erfolgen.

Unabhängige Bürger

Liste der Ausgemeinder

Ist man Unabhängiger Bürger, wenn man die Einheit der Gemeinde zerschlägt und das Herz der Gemeinde, den Pfarrbezirk ... herausreißen will?

Das sind doch Tatsachen!

Was haben dann überhaupt diese Kandidaten im Gemeinderat ... zu suchen?

Lassen Sie sich nicht von einer falschen Propaganda irreführen. Bleiben Sie Ihrer Gemeinde ... mit einer so großen geschichtlichen Vergangenheit treu!

Denken Sie daran, daß es um die Heimat geht!

Am 4. November 1962 fällt zugleich die Vorentscheidung um die Ausgemeindung!

Daher keine Stimme der Liste der Unabhängigen Bürger!

Gemeinderat A. H."

7

Es sei die Amtspflicht der Gemeinde gewesen, dafür zu sorgen, daß alle sich bei der Wahl bewerbenden Parteien oder Wählervereinigungen an der Veröffentlichung von Wahlanzeigen beteiligt worden wären. Das sei nicht geschehen. Diese gesetzwidrigen Wahlbeeinflussungen seien geeignet gewesen, sich auf das Wahlergebnis auszuwirken, so daß die Wahl im Stimmbezirk I zu Recht für ungültig erklärt worden sei, wobei nunmehr nach § 29 a Abs. 1 Kommunalwahlgesetz wegen Zeitablaufs die Ungültigkeit der gesamten Wahl eingetreten sei.

8

Die Kläger legten Revision ein und begründeten sie im wesentlichen wie folgt: Ein absoluter Revisionsgrund sei gegeben, weil das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 133 Nr. 1 VwGO). Durch die Entscheidung des Berufungsgerichts seien Art. 5 und 20 GG verletzt. Das angefochtene Urteil sei auch nicht mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 18, 14) in Einklang zu bringen.

9

Erblicke man schon dann eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung, wenn die Exekutive in Ausübung des ihr anvertrauten öffentlichen Amtes in den Wahlkampf eingreife, so lasse man das Grundrecht der freien Meinungsäußerung außer acht. Zwar müsse das Exekutivorgan bei seiner hoheitlichen Tätigkeit nach sachlichen Gesichtspunkten handeln. Die Äußerungen des Bürgermeisters seien nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts aber weder in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit abgegeben worden, noch seien sie unsachlich gewesen. Er habe die Erfolge der Gemeindeverwaltung lediglich nicht nur sich, sondern auch dem Gemeinderat zugeschrieben.

10

Außerdem hätten die Wähler aus den Äußerungen des Bürgermeisters nicht entnehmen können, daß mit dem Lob lediglich die acht zur Wiederwahl vorgeschlagenen Gemeinderäte und nicht der gesamte Gemeinderat gemeint gewesen sei. Letzteres sei aber der eigentliche Sinn der Worte des Bürgermeisters gewesen.

11

Im übrigen sei bei der Prüfung, inwieweit das Recht der freien Meinungsäußerung hinter den Beamtenpflichten zurücktreten müsse, ein strenger Maßstab anzulegen. Wenn man die maßvolle und zurückhaltende Äußerung des Bürgermeisters verbieten wolle, so spreche man ihm damit das Recht auf freie Meinungsäußerung völlig ab. Es sei heute üblich, daß die Spitzen der Exekutive auf Bundes- und Landesebene Wahlkämpfe und amtliche Obliegenheiten sehr massiv miteinander verbinden. Wolle man dem "Dorfbürgermeister" wegen dieser Äußerungen eine ungesetzliche Wahlbeeinflussung vorwerfen, so könne keine Wahl im Bundesgebiet mehr Bestand haben.

12

Zu weit gehe auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Gemeindeverwaltung habe keine Regelungen getroffen, daß Wahlpropaganda nur einer Wählervereinigung im Amtsblatterscheinen konnte. Jeder Wählervereinigung habe das Amtsblatt zur Verfügung gestanden. Schließlich hätten sich die vom Berufungsgericht gerügten Verstöße auch nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt.

13

Die Kläger beantragen im wesentlichen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts, des Verwaltungsgerichtshofs und die Verfügung des Landratsamtes Ravensburg vom 7. Dezember 1962 aufzugeben.

14

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Er stützt seine Ausführungen im wesentlichen auf die Urteils gründe und weist auf den Erlaß des Baden-württembergischen Innenministers vom 23. Januar 1954 hin.

16

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Geschäftsverteilungsplan und die Anordnung des Vorsitzenden des im Berufungsverfahren erkennenden I. Senats nach § 8 Abs. 2 VwGO für das Geschäftsjahr 1964 vorgelegt.

17

Der Oberbundesanwalt beteiligte sich am Verfahren.

18

II.

Die Revision muß Erfolg haben.

19

Der Rechtsstreit muß zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

20

1.

Das Berufungsgericht war zwar ordnungsgemäß besetzt. Den gegen die Besetzung erhobenen Einwendungen des Klägers kann eine Folge nicht gegeben werden.

21

An der angefochtenen Entscheidung wirkten als Vorsitzender Senatspräsident Dr. Rein und als Beisitzer die Oberverwaltungsgerichtsräte Dr. Kretzschmar und Dr. Korbmacher, letzterer als Berichterstatter, mit. Nach Abschnitt A II 1 a des Geschäftsverteilungsplans war die vorliegende Streitsache und nach Abschnitt B waren die mitwirkenden Richter dem erkennenden Senat des Berufungsgerichts zugeteilt. Nach der Anordnung des Vorsitzenden war neben dem Senatspräsidenten und dem Berichterstatter Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Kretzschmar zur Mitwirkung berufen.

22

Es bleibt zu prüfen, ob der Geschäftsverteilungsplan und die Anordnung des Vorsitzenden mit übergeordnetem Recht im Einklang stehen oder ob infolge Überbesetzung in vermeidbarer Weise die Möglichkeit zu willkürlichem Manipulieren bei der Besetzung der Richterbank bestanden hat. Die Kläger meinen, der Senat des Berufungsgerichts sei überbesetzt gewesen, weil ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan außer den genannten Richtern noch zwei weitere Oberverwaltungsgerichtsräte und zwei Richter im Nebenamt - ein Universitätsprofessor und ein Oberlandesgerichtsrat - zugeteilt gewesen seien. Eine unzulässige Überbesetzung kann jedoch nicht festgestellt werden. Überbesetzt ist eine Kammer oder ein Senat, wenn ihm mehr Richter zugeteilt sind als für die zu treffenden Entscheidungen erforderlich sind. Hierbei wird von der für das Urteilsverfahren vorgeschriebenen Besetzung ausgegangen, während eine geringere Besetzung für Beschlußsachen unberücksichtigt bleibt (BVerfGE 18, 344;  19, 52 [BVerfG 11.05.1965 - 2 BvR 747/64]und die dort zitierten Entscheidungen). Noch nicht entschieden - auch nicht in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 1965 (BVerfGE 19, 52) - ist der hier vorliegende Fall, daß einem Spruchkörper zwei gleichwertige Verfahrensarten mit unterschiedlicher Besetzung zugewiesen sind. Nach § 9 Abs. 3 VwGO entscheidet das Berufungsgericht durch drei Richter; doch ist es der landesgesetzlichen Regelung vorbehalten, eine Besetzung mit fünf Richtern vorzuschreiben. Von dieser Ermächtigung hat das Land Baden-Württemberg in § 5 Abs. 1 seines Ausführungsgesetzes zur VwGO vom 22. März 1960 (BWGBl. S. 94) für das Normenkontrollverfahren Gebrauch gemacht, offensichtlich weil Normenkontrollverfahren in der Regel zu umfangreichen und schwierigen Erörterungen führen. Käme es bei der Feststellung der Normalbesetzung immer nur auf die umfangreichere Besetzung - hier also auf die Besetzung mit fünf Richtern für das Normenkontrollverfahren - an, so läge zwar eine geringfügige Überbesetzung vor. Diese könnte aber nicht beanstandet werden, weil eine Möglichkeit zu willkürlichem Manipulieren nicht bestand oder jedenfalls so geringfügig wäre, daß sie unbeachtet bleiben könnte. Denn eine Geschäftsverteilung kann nicht beanstandet werden, die nach dem Grundsatz aufgestellt ist, daß die Spruchkörper in der Regel mit den ihnen zugeteilten Richtern und ohne Heranziehung von Vertretern aus anderen Senaten oder Kammern entscheiden sollen. Die Feststellung der Normalbesetzung nach den Vorschriften für das Normenkontrollverfahren wäre jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die beiden Verfahrensarten etwa gleich häufig wären. Nach den gerichtsbekannten Statistiken sind aber die Normenkontrollverfahren seltener als die Urteilsverfahren. In diesem Falle kann die Tauglichkeit des Manipulierens durch den Geschäftsverteilungsplan nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden; trotzdem ist die Geschäftsverteilung nicht zu beanstanden, wenn der Ausschluß des Manipulierens auf andere Weise bewirkt wird. Dies ist hier durch die für das Geschäftsjahr 1964 erlassene Anordnung des Vorsitzenden erreicht. Denn in dieser Anordnung ist für jeden Berichterstatter genau bestimmt, welche weiteren Richter des Senats zu den Sitzungen beizuziehen sind. Da es nur darauf ankommen kann, daß ein willkürliches Manipulieren verhindert wird, kann im vorliegenden Falle eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht festgestellt werden.

23

Eine solche Verletzung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Verteilung der einzelnen Streitsachen auf die Berichterstatter dem Vorsitzenden überlassen ist, ohne daß er sich selbst in seiner Anordnung nach § 8 Abs. 2 VwGO gebunden hat. Eine solche Bindung ist weder in § 8 noch in einer anderen Vorschrift ausdrücklich bestimmt. Sie wird zum Teil vom Schrifttum abgelehnt (zu vgl. Eyermann-Fröhler, 4. Aufl. 1965 § 8 Randnrn. 1-2, Redeker von Oertzen, 2. Aufl. 1965 § 8 Anm. 1; Schunck-De Clerck § 8 Anm. 1).

24

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. Februar 1965 - BVerfGE 18, 344 [351 ff.] - dargelegt, daß die Verteilung der einzelnen Streitsachen auf die Berichterstatter durch den Vorsitzenden gemäß § 69 GVG auch in überbesetzten Spruchkörpern verfassungsmäßig ist; das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Ausführungen an. Da § 69 GVG wörtlich mit § 8 Abs. 1 VwGOübereinstimmt, kann auch in dem hier geübten Zuteilungsverfahren eine Verfassungswidrigkeit nicht erblickt werden.

25

Nach alledem können die Einwendungen der Kläger gegen die Besetzung des Berufungsgerichts keinen Erfolg haben.

26

2.

Den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ungültigkeit der Wahl kann jedoch nicht in vollem Umfange beigepflichtet werden. Das Baden-württembergische Kommunalgesetz, nun in der Fassung vom 21. Juli 1965 (BWGBl. S. 185) - BWKWG -, kennt neben der Wahlanfechtung durch die Wahlberechtigten oder durch die Bewerber eine von Amts wegen von der Gemeindeaufsichtsbehörde durchzuführende Wahlprüfung (§ 25).

27

Nach § 27 dieses Gesetzes ist eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn

  1. 1.

    eine strafbare Handlung nach §§ 107 ff., 240 StrGB oder

  2. 2.

    eine andere, gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung,

    oder

  3. 3.

    die Verletzung formeller Wahlvorschriften

28

gegeben ist.

29

In allen drei Fällen ist ferner Voraussetzung, daß das Ergebnis der Wahl durch den festgestellten Verstoß beeinflußt werden konnte. Der Landrat hat eine Verletzung formeller Wahlvorschriften festgestellt. Das Verwaltungsgericht hat dies bestätigt und offengelassen, ob eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung vorliegt. Das Berufungsgericht hat die Verletzung formeller Wahlvorschriften offengelassen und eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung angenommen, weil der Bürgermeister in den Bürgerversammlungen Ende September 1962 sich für eine Wählervereinigung ausgesprochen und damit gegen seine Amtspflicht als Bürgermeister verstoßen habe, und weil nur eine der beiden konkurrierenden Wählervereinigungen eine Anzeige im Amtsblatt habe aufgeben können.

30

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich der Kausalität zwischen den vom Verwaltungsgerichtshof gerügten Verstößen und deren Auswirkung auf das Wahlergebnis. Sie meinen, es sei notwendig gewesen, festzustellen, ob Bürger des Stimmbezirks I von den beanstandeten Äußerungen des Bürgermeisters Kenntnis erlangt hätten. Diese Rüge ist unbegründet. § 27 BWKWG schreibt nicht vor, daß das Ergebnis von den beanstandeten Vorgängen beeinflußt worden ist, es genügt vielmehr, daß das Ergebnis beeinflußt werden konnte. Da die Bewerber R. und M. fast dieselbe Stimmenzahl erreicht hatten - 1.084 zu 1.087 Stimmen -, kann die Möglichkeit eines Einflusses dieser Äußerungen auf das Wahlergebnis angenommen werden.

31

a)

Das Berufungsgericht hat eine andere, gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung angenommen, weil der Bürgermeister der beklagten Gemeinde in den Ende September 1964 abgehaltenen Bürgerversammlungen seinen Tätigkeitsbericht mit folgenden Worten geschlossen hat:

"Die Gemeinderäte, die zur Wiederwahl kommen, haben sich nach bestem Wissen und Gewissen bemüht. Man hat versucht, die bestmögliche Lösung zu finden. Enormes hat man geleistet. Zur Ehre des Gemeinderats muß das festgestellt werden. Dank an die Gemeinderäte. Wenn die Bürger zur Wahlurne gehen, dann sollen diese bewährten und erfahrenen Männer das Vertrauen der Bürgerschaft finden."

32

Das Berufungsgericht geht dabei davon aus, daß in diesen Worten eine Wahlbeeinflussung zugunsten der einen an der Wahl beteiligten Wählergruppe vorliege, weil die ausgeschiedenen Gemeinderäte im wesentlichen dieser Wählervereinigung angehört hätten, und sieht den Verstoß gegen ein anderes Gesetz nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BWKWG darin, daß der Bürgermeister durch diese Erklärung seine Amtspflicht zur Unparteilichkeit nach §§ 42 und 44 der Baden-württembergischen Gemeindeordnung und nach § 64 des Baden-württembergischen Beamtengesetzes verletzt habe. Diese Ausführungen betreffen zwar Landesrecht. Das Revisionsgericht hat diese Darlegungen jedoch darauf zu prüfen, ob ein Verstoß gegen Bundesrecht, insbesondere das Grundgesetz, vorliegt. Ein solcher Verstoß muß hier festgestellt werden; denn nach Art. 5 GG steht auch dem Bürgermeister das Recht der freien Meinungsäußerung zu, und nach Art. 28 GG durfte der Bürgermeister nicht nur als Wähler an der Wahl teilnehmen, sondern auch seihe Meinung hierzu äußern (vgl. BVerwGE 18, 14). Gewiß gilt dies für einen Bürgermeister nicht ohne Einschränkung. Ein völliges Verbot der Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit ist jedoch mit dem Grundgesetz unvereinbar. Bei diesen Beschränkungen des Bürgermeisters ist der Grundsatz des Beamtenrechts (§ 53 BRRG und § 66 des Baden-württembergischen Beamtengesetzes) über die Beschränkung der politischen Betätigung zu beachten. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob diese Vorschriften hier unmittelbar oder nur entsprechend anzuwenden sind. Daß der Bürgermeister bei seinen Äußerungen in den Bürgerversammlungen diese Schränken überschritten habe, kann nicht festgestellt werden. Eine weitergehende Beschränkung, wie das Berufungsgericht sie annimmt, ist mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Das Berufungsgericht hat die hier maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften nicht verfassungskonform ausgelegt. Die Wahl kann deshalb mit dieser Begründung nicht für ungültig erklärt werden. Dies Auffassung wird bestätigt, wenn der hier nicht vorliegende Fall eines Bürgermeisters gegeben wäre, der sich in seiner Gemeinde zur Wiederwahl stellen will. Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts wäre ein solcher Bürgermeister im Wahlkampf in nicht mehr zumutbarer Weise eingeengt.

33

b)

Das Berufungsgericht hat eine ein anderes Gesetz verletzende Wahlbeeinflussung in der Anzeige der Freien Wählervereinigung erblickt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Gemeindeverwaltung wegen ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit im Wahlkampf gehalten, dafür zu sorgen, daß "jede durch Wahlvorschläge an der Wahl beteiligte politische Gruppe in gleichem Maße im Amtsblatt zu Gehör kommt". Die Beweisaufnahme habe zwar nicht ergeben, daß die Gemeindeverwaltung an der Veröffentlichung des Wahlaufrufs unmittelbar oder mittelbar mitgewirkt habe. Die Gemeindeverwaltung habe es aber versäumt, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, durch die eine nur einseitige Benutzung des Amtsblattes für die Wahlpropaganda verhindert worden wäre.

34

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung im vorliegenden Falle schon deshalb nicht durchgreift, weil die inserierende Freie Wählervereinigung keinen eigenen Wahlvorschlag eingereicht hatte. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob dem Berufungsgericht beizustimmen wäre, wenn es sich um ein Amtsblatt im eigentlichen Sinne handelte, das von der Gemeinde in eigener Verantwortung herausgegeben würde und nur amtliche Bekanntmachungen oder von der Gemeinde zugelassene Mitteilungen enthielte. Die in den Akten vorliegenden Stücke dieses Presseorgans zeigen eindeutig, daß es sich nicht um ein solches Amtsblatt handelt. Es wird von einem privaten Unternehmer herausgegeben und enthält unter der Überschrift "Bürger und Gemeinde" mit dem wesentlich kleiner gedruckten Untertitel "Amtsblatt der Gemeinde E." öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde und Nachrichten aus dem Gemeindeleben,

35

unter der gleichgroßen Überschrift "Christ und Kirche" Bekanntmachungen und Mitteilungen der Kirchengemeinden, unter der Überschrift "Vereinsmitteilungen" Nachrichten aus den Vereinen, ferner Nachrichten aus der Wirtschaft, insbesondere der Landwirtschaft und Annoncen der verschiedenen Art, die sich schon durch ihre Aufmachung und den ihnen eingeräumten Platz von dem übrigen Inhalt unterscheiden. Zu diesen letzteren gehört die vom Berufungsgericht beanstandete Anzeige. Dieses Presseorgan erweckt trotz des Untertitels nicht den Eindruck eines Amtsblattes. Obwohl es im Auftrage der Gemeinde herausgegeben wird, ist nach den Feststellungen im Kopf des Blattes für den Inhalt ein privater Unternehmer verantwortlich. Bei dieser Ausgestaltung ist es eine Überspannung der der Gemeindeverwaltung obliegenden Pflichten, wenn ihr angesonnen wird, für eine gleichmäßige Inserierung durch alle Wählergruppen Sorge zu tragen, zumal die Gemeindeverwaltung von den Inseratsabsichten der Freien Wählervereinigung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Kenntnis hatte.

36

Die Wahl kann deshalb auch mit dieser Begründung nicht für ungültig erklärt werden.

37

3.

Ob die Wahl wegen der vom Landratsamt und dem Verwaltungsgericht festgestellten formellen Verstöße zu beanstanden ist, ist vom Berufungsgericht offengelassen worden. Das Revisionsgericht kann hierüber nicht entscheiden, sondern muß den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Witten zugleich für den aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschiedenen Professor Dr. Mühl
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner