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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1964, Az.: BVerwG VII C 50.62

Anfechtung einer Wahl zur Gemeindevertretung ; Beeinflussung einer Wahl durch die Verlesung eines Hirtenbriefes; Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Vertagungsantrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1964
Aktenzeichen
BVerwG VII C 50.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.02.1962 - AZ: III A 726/61

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 14 - 17
  • AS 18, 14
  • DVBl 1964, 585-586 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1964, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1964, 760
  • JuS 1964, 287
  • KirchE 7, 7
  • MDR 1964, 263
  • MDR 1964, 623 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1385 (Volltext mit amtl. LS)
  • Städtetag 1965, 30
  • VerwRspr. 16, 814
  • Ztsch.f.evang. KirchenR 11, 204

Amtlicher Leitsatz

Die Verlesung des gemeinsamen Hirtenwortes der nordrheinwestfälischen Bischöfe vom 22. Februar 1961 kurz vor den Kommunalwahlen verstieß nicht gegen Bundesrecht.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Bei den Wahlen zur Gemeindevertretung in Istrup, Kreis Höxter, am 19. März 1961 wurden von 378 Wahlberechtigten 1036 gültige Stimmen abgegeben. Die drei Bewerber der Christlich Demokratischen Union (CDU) erhielten zusammen 661 Stimmen, die drei Bewerber des Zentrums zusammen 278 Stimmen und die drei Bewerber der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) zusammen 97 Stimmen. Der Wahlleiter machte bekannt, daß die drei Bewerber der CDU in direkter Wahl, dazu ein Bewerber der CDU und zwei Bewerber des Zentrums über die Reserveliste gewählt seien. Der Kläger, Vertrauensmann der SPD-Liste, focht die Wahl an. Die beklagte Gemeindevertretung wies den Einspruch zurück.

2

Darauf erhob der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit der Begründung, daß die Sitze nicht richtig verteilt seien. Die SPD habe einen Anspruch auf eine Vertretung im Rat. Bei anderer Auslegung des Kommunalwahlgesetzes verstoße dieses gegen das Grundgesetz, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 9 v.H. der abgegebenen Stimmen nicht ohne Erfolgswert sein dürften. Ferner sei die Wahl ungültig, weil die katholische Kirche durch ein von der Kanzel verlesenes Hirtenwort der Bischöfe einen unzulässigen Einfluß auf die Wahl ausgeübt habe.

3

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Urteil vom 4. Juli 1961 abgewiesen.

5

Der Kläger hat Berufung eingelegt und den Antrag gestellt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Gemeindewahl vom 19. März 1961 in der Gemeinde Istrup für ungültig zu erklären,

6

hilfsweise

die Feststellung des Wahlergebnisses und den Beschluß der Beklagten vom 28. März 1961 aufzuheben, und den Wahlausschuß zu verpflichten, eine Neufeststellung des Wahlergebnisses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit dem Urteil vom 14. Februar 1962 zurückgewiesen (OVGE 18, 1; dazu Anmerkungen von Ridder JZ 1962, 771 [OVG Nordrhein-Westfalen 14.02.1962 - III A 726/61] und von Pitzer DVBl. 1963, 118). Das Oberverwaltungsgericht legt dar, daß die Sitze in der Gemeindevertretung nach dem Kommunalwahlgesetz richtig verteilt seien. Weiter führt es aus die Kirche habe den Rechtsgrundsatz der Wahlfreiheit nicht verletzt; indem sie auf Grund des ihr verfassungsrechtlich verbürgten Öffentlichkeitsanspruchs durch den Hirtenbrief auf die Wahl Einfluß genommen habe. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses enthalte der Hirtenbrief nicht, weil nach katholischer Lehre eine die Empfehlungen des Hirtenbriefes außer acht lassende Wahlentscheidung nicht der Beichtpflicht unterliege.

8

Der Kläger hat auch eine Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Abs. 2 Buchst. a des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 1960 (GVBl 449) erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde mit dem Beschluß vom 6. Dezember 1961 verworfen (BVerfGE 13, 243).

9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger,

das Berufungsurteil abzuändern sowie den Beschluß der Beklagten vom 28. März 1961 aufzuheben und die Gemeindewahl vom 19. März 1961 für ungültig zu erklären,

10

hilfsweise,

die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

11

Zur Begründung trägt er vor: Er habe im Berufungsverfahren behauptet, daß der Pfarrer in Istrup nicht nur durch Verlesung des Hirtenbriefes, sondern auch auf andere unerlaubte Weise in den Wahlkampf eingegriffen habe. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht insofern den Sachverhalt nicht aufgeklärt. Es habe auch seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es seinem Vertagungsantrag nicht entsprochen habe. Sodann führt der Kläger aus, die katholische Kirche habe den Verfassungsgrundsatz der Wahlfreiheit verletzt, indem sie als Funktionsträgerin durch den Hirtenbrief die Wahl beeinflußt habe. Sie habe auch einen unzulässigen Druck auf die Wähler ausgeübt und das Wahlgeheimnis beeinträchtigt, indem sie diejenigen katholischen Wähler mit. Kirchenstrafen bedrohe, die nicht entsprechend ihrer Empfehlung gewählt hätten und diese Wahl als Sünde beichten müßten.

12

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

13

Der in dem Rechtsstreit erörterte Hirtenbrief ist in dem Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn vom 27. Februar 1961 veröffentlicht und lautet:

"Gemeinsames Hirtenwort der nordrhein-westfälischen Bischöfe zur Kommunalwahl in NRW

Geliebte Erzdiözesanen!

Am 19. März 1961 finden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen statt.

Heute wie immer sind diese Wahlen von besonderer Wichtigkeit. Heute wie immer scheinen nicht wenige der Überzeugung zu sein, daß die Kommuhalwahlen unerheblich seien. Man glaubt seine Pflicht erfüllt zu haben, wenn man bei den Parlamentswahlen für den Bundestag und auch für den Landtag seine Stimme abgegeben hat. Dort, so sagt man, werden die eigentlichen Entscheidungen getroffen, dort wird die Richtung festgelegt, in der alles politische Wollen zum Ausdruck kommt und seine Erfüllung findet.

Bei den Kommunalwahlen glauben manche fernbleiben zu können oder doch nach Gesichtspunkten ihre Stimme abgeben zu dürfen, die mehr von persönlichen Sonderinteressen bestimmt werden als von Gesichtspunkten des allgemeinen Wohls.

Es stimmt: Die großen Entscheidungen für unser Volk werden im Bundestag oder auch im Landtag getroffen. Man übersieht aber dabei, daß die Verantwortung für die Durchführung fast aller gesetzlichen Bestimmungen in den kommunalen Parlamenten liegt.

Wir erinnern Euch an das Schulgesetz in unserem Lande, in dem das Elternrecht in vorbildlicher Weise verankert ist. Trotzdem mußten in manchen Städten und Gemeinden in den letzten Jahren Auseinandersetzungen und sogar Prozesse geführt werden, um das verbürgte Recht der Eltern auf die katholische Schule und auf die katholische Erziehung durchzusetzen. Ähnliches gilt für unsere Kindergärten, Jugendheime, Büchereien, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen usw. Von den jetzt zu wählenden Männern und Frauen wird es abhängen, ob und inwieweit unsere katholischen und kirchlichen Einrichtungen gefördert werden. Jugendschutz, Förderung der Familie, Wohnungsbau und nicht zuletzt die Sorge für unsere alten Menschen sind weitere wichtige Aufgaben unserer Kommunalpolitik. Ob diese Aufgaben in christlichem Geiste durchgeführt werden, bestimmen die Männer und Frauen, denen Ihr bei der bevorstehenden Wahl Eure Stimme gebt.

Im demokratischen Staatswesen wird das allgemeine Wohl der Gemeinden, des Landes und des Bundes wahrgenommen durch Mehrheitsbeschlüsse der Parlamente. Die Parlamente wählen die Regierungen, die Oberbürgermeister, die Bürgermeister, die Landräte. Niemand kann die Bedeutsamkeit dieses Vorganges bestreiten. Niemand kann daran uninteressiert sein, wer im Rathaus regiert. Der Kommunalwahl aus leichtsinnigen Gründen fernbleiben oder bei der Abgabe seiner Stimme sich von kleinlichen Sonderinteressen lenken lassen, kann Versündigung gegen das allgemeine Wohl des Volkes oder der Gemeinden bedeuten.

Die Kommunalwahl ist also von entscheidender Bedeutung.

Wir rufen darum alle Gläubigen auf, sich dieser Verantwortung bewußt zu sein und ihre Stimme nur solchen Männern und Frauen zu geben, die bereit sind, nicht nur nach christlichen Grundsätzen zu leben, sondern sich auch zu mühen, christliche Ordnungen zu verwirklichen.

Es kann Euch nicht verborgen geblieben sein, wie sehr die deutschen Bischöfe sich um die Sonntagsheiligung und um die Arbeitsruhe am Sonntag mühen. Gewiß, die allgemein bindenden Entscheidungen auf diesem Gebiet liegen bei der Bundesregierung und bei den Landesregierungen. Wir wünschen, daß, nachdem die Bundesregierung sich bereits positiv entschieden hat, nun auch die Landesregierungen eine baldige positive Entscheidung treffen. Die Durchführung dieser Entscheidung wird aber in vieler Hinsicht auf der kommunalen Ebene gewährleistet werden müssen.

Im Vertrauen auf Eure Bereitschaft und Einsicht und im Vertrauen zu Eurer festen Verbundenheit mit Euren Bischöfen erwarten wir Eure vollzählige Beteiligung an der Kommunalwahl und Eure Entscheidung in christlicher Verantwortung.

Paderborn, den 22. Februar 1961

Für die Erzdiözese Paderborn Lorenz, Erzbischof."

14

II.

Die zulässige Revision ist zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat Bundesrecht nicht verletzt.

15

Das Oberverwaltungsgericht hat gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht verstoßen, indem es den Vertagungsantrag des Klägers abgelehnt hat. Der Kläger wurde am 31. Januar 1962 zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 14. Februar 1962 geladen. Er bat an demselben Tage um Verlegung des Verhandlungstermins, da er seine Handakten dem Rechtsausschuß der SPD-Bundestagsfraktion vorgelegt habe, so daß es ihm nicht möglich sei, in dem Termin alle Angriffsmittel vorzutragen. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts lehnte dies mit einem Schreiben vom 2. Februar 1962 ab unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit der Wahlprüfungssachen; er empfahl dem Kläger, seine Handakten zurückzufordern. Dies ist rechtlich bedenkenfrei, zumal der Rechtsstreit schon seit dem April 1961 anhängig war.

16

Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) verstoßen, indem es keine Beweise darüber erhoben hat, ob auch unabhängig von dem Hirtenbriefe eine rechtswidrige Beeinflussung der Wahl stattgefunden habe. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat am 5. September 1961 an den Kläger geschrieben:

"In dem Verwaltungsrechtsstreit W.

gegen

Gemeindeverwaltung der Gemeinde Istrup

stützen Sie Ihre Klage und Ihre Berufung u.a. auch darauf, daß die Katholische Kirche einen unzulässigen Einfluß auf die Gemeindewahl vom 19. März 1961 in Istrup genommen habe, insbesondere, daß sie Kandidaten diffamiert habe, die in sogenannter Mischehe leben und evangelisch getraut worden sind. Sie beantragen auch in Ihrem Schriftsatz vom 10. Mai 1961, den katholischen Pfarrer Paas in Istrup zur Vernehmung zu laden.

Sie werden um Erklärung gebeten, ob der nach Ihrer Ansicht unzulässige Einfluß auf die Wahl nur in der Verlesung des Hirtenbriefes bestand, oder ob Sie behaupten wollen, daß darüber hinaus der katholische Pfarrer P. Einfluß auf die Wahl in Istrup genommen habe."

17

Darauf hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 10. September 1961 erklärt:

"In der Sache III A 726/61 wird auf dortige Anfrage zum Ausdruck gebracht, daß neben Verlesung des Hirtenbriefes der Herr Pfarrer P. in der Gemeinde Istrup noch weitere Diffarmierungen verbreitet hat, um damit die Wahl in seinem Sinne zu beeinflussen."

18

Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat am 15. September 1961 an den Kläger geschrieben:

"In dem Verwaltungsrechtsstreit

Wendt ./. Gemeindeverwaltung der Gemeinde Istrup

werden Sie gemäß § 86 Abs. 3 VwGO ersucht, die ungenügenden tatsächlichen Angaben in Ihrem auf die Anfrage des Senats vom 4. September 1961 eingereichten Schriftsatz vom 10. September 1961 zu ergänzen,

Welche "Diffamierungen" soll nach Ihrer Behauptung der Pfarrer P. "verbreitet" haben, um die Wahl in Istrup zu beeinflussen? Wann und wo soll dies geschehen sein? Welche Beweismittel geben Sie an?"

19

Zu dieser Frage hat der Kläger im Berufungsverfahren keine weitere Erklärung abgegeben. Das Berufungsgericht konnte nun weder die Schlüssigkeit des Beweisantrages prüfen noch hätte es den Pfarrer P. als Zeugen sachdienlich vernehmen können. Hierzu hätte der Kläger nach Lage der Sache bestimmte tatsächliche Behauptungen aufstellen müssen. Das Berufungsgericht hat also § 86 VwGO nicht verletzt. Erst in der Revisionsbegründung hat der Kläger solche tatsächlichen Behauptungen aufgestellt. Im Revisionsverfahren können diese nicht mehr berücksichtigt werden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

20

Die Auslegung der Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 24. Dezember 1960 (GVBl. 449) kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, da dieses Gesetz nicht dem Bundesrecht angehört (§ 137 Abs. 1 VwGO). Wie das Bundesverfassungsgericht verbindlich festgestellt hat, verstößt dieses Wahlgesetz nicht gegen das Grundgesetz (BVerfGE 13, 243).

21

Die Verlesung des oben wiedergegebenen Hirtenbriefes, auf deren rechtliche Würdigung das Berufungsgericht und der Kläger das Hauptgewicht legen, hat die Wahl nicht in einer gegen das Grundgesetz oder anderes Bundesrecht verstoßenden Weise beeinflußt.

22

Jede Wahl bedarf der Vorbereitung. Der Wähler bildet sich bestimmte Anschauungen, deren Verwirklichung er von den Abgeordneten erwartet. Er will daher wissen, welche Wahlbewerber die Grundsätze vertreten, deren Verwirklichung er wünscht. Deshalb legen die Wahlbewerber ihre Ansichten und Absichten öffentlich dar. Dabei dürfen sie auch zu den Äußerungen anderer Wahlbewerber Stellung nehmen. Auch Persönlichkeiten, die sich nicht selbst um einen Sitz bewerben, dürfen in den Wahlkampf eingreifen, an der Unterrichtung der Wähler mitwirken, gewisse Bewerber empfehlen und vor anderen warnen. Solche Äußerungen sind nach Art. 5 GG erlaubt und für die Vorbereitung der Wahl unentbehrlich. Sie bedeuten keine unerlaubte Beeinflussung der Wahl und verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG). Religiöse und kirchliche Belange werden durch Kommunalwahlen berührt. Die zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretungen haben einen maßgeblichen Einfluß auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der kommunalen Behörden. Auch diesen ist die Sorge dafür anvertraut, daß die Freiheit des Glaubens und des religiösen Bekenntnisses nicht verletzt wird, daß die ungestörte Religionsübung gewährleistet wird (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). Auch ihnen ist die Sorge dafür anvertraut, daß das Schulwesen entsprechend den auch religiöse und kirchliche Belange berücksichtigenden Vorschriften des Art. 7 GG gestaltet wird. Auch die Anwendung der durch Art. 140 GG aufrechterhaltenen Vorschriften in Art. 136, 139, 141 der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 kommt im kommunalen Bereich in Betracht. Schon nach der Einzelvorschrift des Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Verfassung in Verbindung mit Art. 140 GG sind die Kirchen berufen, diese religiösen und kirchlichen Belange wahrzunehmen. Diese Befugnis folgt auch aus dem Zusammenhang der allgemeinen Vorschriften des Grundgesetzes. Sie folgt auch aus Art. 5 des Grundgesetzes. Daß das Grundrecht der freien Meinungsäußerung auch juristischen Personen, zu denen auch die Kirchen gehören, zusteht, ist allgemeine Meinung (vgl. v. Mangoldt-Klein, Grundgesetz, Anm. II 6 zu Art. 5. und Anm. VI. 3 b zu Art. 19; Ridder bei Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, II S. 269).

23

Der Kläger meint nun, daß ein Bischof als Funktionsträger in den Wahlkampf nicht eingreifen dürfe. Das ist nicht überzeugend. Zwar wird im Schrifttum gelegentlich noch die Auffassung vertreten, daß der Staat durch seine Organe in den Wahlkampf nicht eingreifen dürfe. Dieser Grundsatz war in der Zeit der konstitutionellen Monarchie bedeutsam, hat aber für Bund, Länder und Gemeinden in der Prägung des Grundgesetzes an Bedeutung verloren. An der Spitze der Exekutive stehen in Bund; Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden in der Regel politische Persönlichkeiten, nämlich Minister, Landräte und Bürgermeister, die unangefochten den Wahlkampf führen und dazu nach Art. 5 und 21 GG auch befugt sind. Hiervon abgesehen gehören die Kirchen und ihre Organe nicht zu den staatlichen Organen. Der vom Kläger in Anspruch genommene Grundsatz, daß der Staat mit seinen Organen in den Wahlkampf nicht eingreifen dürfe, kann also kirchlichen Organen nicht verbieten, den Wählern Ratschläge zu sieben. Dies folgt auch unmittelbar aus Art. 21 GG, wonach die politischen Parteien bei der politischen Willensbildung mitwirken. Die Parteien bewirken die politische Willensbildung also nicht ausschließlich sondern die Vorschrift setzt voraus, daß auch andere dabei mitwirken, wie sich das auch aus Art. 5 GG ergibt. Mit Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das Bundesgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) den § 130 a StGB aufgehoben hat, wonach die Befugnis von Geistlichen zur Erörterung von staatlichen Angelegenheiten in der Öffentlichkeit eingeschränkt war.

24

Nun droht § 108 StGB demjenigen Gefängnis- oder Zuchthausstrafe an, der mit Gewalt, durch rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben. Auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Freiheit der Wahlen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) verbietet die Beeinflussung von Wahlen durch Androhung von Nachteilen. Nachteile irgendwelcher Art sind in dem Hirtenbriefe aber nicht angedroht. Er warnt in vorsichtigen Worten vor der Wahlenthaltung und empfiehlt die Wahl von Bewerbern, von denen die Vertretung christlicher und kirchlicher Belange im kommunalen Bereich erwartet werden kann. Das Berufungsgericht erörtert in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein gläubiger Katholik es beichten müsse, wenn er bei der Wahl die Empfehlung des Bischofs mißachtet habe. Die Frage der Beichtpflicht ist in dem Hirtenbrief nicht berührt. Davon abgesehen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu nicht frei von rechtlichen Bedenken. Sie verkennen die Grundsätze der Freiheit des Glaubens (Art. 4 GG) und der Lehre (Art. 5 GG) und das verfassungsrechtlich geordnete Verhältnis zwischen Kirche und Staat. Das Oberverwaltungsgericht meint unter Anführung einiger Sätze aus einem Werke der katholischen Moraltheologie daß die Wahl eines sozialdemokratischen Bewerbers keine beichtpflichtige Sünde sei. Dies ist insofern bedenklich, als das Oberverwaltungsgericht nicht gewährleisten kann, daß der Beichtvater sich nach dieser Auffassung richte. Was nach katholischer Lehre eine Sünde ist, kann das weltliche Gericht nicht entscheiden. Für politische Wahlen dürfte diese Frage keine große praktische Bedeutung haben. Dem gläubigen Katholiken wird der Rat seines Bischofs erwünscht sein, und er wird, ihn gern in Betracht ziehen. Der Ungläubige wird sich durch den Hirtenbrief in seinen Anschauungen nicht beirren lassen; die Frage ob ein gläubiger Katholik die Wahl beichten würde oder müßte, beruht ihn nicht. Endlich aber ist in diesem Punkte entscheidend, daß der Beichtende das, was er in der Beichte bekennt, nicht offenbart. Das Bekenntnis verläßt den Raum nicht, der juristisch als Intimsphäre bezeichnet wird. Aus all diesen Gründen kann die Frage der Beichtpflicht bei der wahlrechtlichen Würdigung des Hirtenbriefes außer Betracht bleiben.

25

Da die Entscheidung des Berufungsgerichts hiernach mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch steht, ist die Revision zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl