Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.04.1968, Az.: BVerwG IV B 61/67
Verpflichtung der Gemeinde zum Erlass eines Bebauungsplans; Annahme eines Bebauungszusammenhanges
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 61/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.01.1967 - VGH Nr. 281 I 64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger will einen Verstoß gegen § 108 VwGO darin sehen, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der von den Prozeßbeteiligten erörterten Frage auseinandergesetzt hat, ob und gegebenenfalls welche der den Wortlaut von § 34 BBauG einleitenden Alternative im vorliegenden Falle erfüllt ist. Darin kann jedoch eine Verletzung von § 108 VwGO schon deshalb nicht liegen, weil es auf diese Frage entscheidungserheblich nicht ankommt. Nach der auf das Urteil vom 17. Dezember 1964 - BVerwG I C 36.64 - (BVerwGE 20, 127) zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei den §§ 30, 34 und 35 BBauG um Grundtatbestände in dem Sinne, daß, von der Modifikation durch § 33 BBauG abgesehen, jedes Vorhaben nach einer dieser drei Vorschriften zu beurteilen sein muß. Da im vorliegenden Falle § 30 BBauG ausscheidet, kommt, wie es das Berufungsgericht auch angenommen hat, nur eine Anwendung des § 34 oder des § 35 BBauG in Betracht.
Der Kläger macht ferner zu Unrecht geltend, daß die angefochtene Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1961 - BVerwG I C 36.60 - (DVBl. 1962, 223) abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Seine Behauptung, daß das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Entscheidung Vorhaben im Sinne des § 34 BBauG für unbedenklich erklärt habe, wenn sie den gesetzlichen Zielen der Bauleitplanung entsprechen, ist unzutreffend. Im Gegensatz zu dieser Darstellung des Klägers heißt es in der genannten Entscheidung ausdrücklich, daß bei der "Bestimmung des Begriffs 'unbedenklich' in § 34 BBauG ... die Richtlinien zu beachten" sind, "die das Gesetz für die Bauleitplanung aufgestellt hat". Von dieser Rechtsauffassung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Tatsache, daß das Berufungsgericht offengelassen hat, ob das Vorhaben des Klägers nach § 34 oder nach § 35 BBauG zu beurteilen ist, wirft weder Bedenken noch klärungsbedürftige Fragen auf. Da die Rechtsfolge der beiden Vorschriften übereinstimmt, stand dem Berufungsgericht die von ihm gewählte alternative Begründung frei. Daran könnte es auch nichts ändern, wenn, wie zugunsten des Klägers unterstellt werden mag, die Entschädigungsfrage bei den §§ 34 und 35 BBauG unterschiedlich zu beurteilen sein sollte. Eine etwaige Entschädigungsfolge ist nicht Gegenstand des Rechtsstreites. Ebensowenig läßt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache aus der Behauptung des Klägers herleiten, daß unter den hier gegebenen Umständen die Aufstellung eines seinem Vorhaben günstigen Bebauungsplanes im Sinne des § 2 Abs. 1 BBauG "erforderlich" sein soll. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, könnte unmittelbar daraus für die Beurteilung des Vorhabens nach den §§ 34 und 35 BBauG nichts zu gewinnen sein. Die Meinung des Klägers, daß er unter dieser Voraussetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren so gestellt werden müsse, als ob die Gemeinde ihrer Pflicht zum Erlaß eines Bebauungsplanes nachgekommen wäre, steht mit der gesetzlichen Regelung offensichtlich nicht im Einklang. Schließlich ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht mit dem Hinweis dargetan, daß das Anwesen von F... Erben insgesamt hätte zum Bebauungszusammenhang gerechnet werden müssen und andererseits die drei Häuser unterhalb des Ulrichs-Hügels entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil keine Streubebauung darstellten. Die Grundsätze, von denen das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhanges ausgegangen ist, entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die daraus für den vorliegenden Fall abgeleiteten Folgerungen erschöpfen sich in ihrer Bedeutung für gerade den vorliegenden Fall und entziehen sich dementsprechend einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Im übrigen kommt noch hinzu, daß die fraglichen Feststellungen die angefochtene Entscheidung nicht tragen. Das Berufungsgericht hat § 34 BBauG vor allem auch deshalb nicht für erfüllt gehalten, weil das Vorhaben des Klägers nach der vorhandenen Erschließung nicht unbedenklich ist. Für diese Feststellung hat es jedoch keine Bedeutung, ob das Anwesen von F... Erben zum Bebauungszusammenhang gerechnet bzw. die anderen drei Häuser als Streubebauung gewertet werden oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes gründet auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther