Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1969, Az.: BVerwG IV C 206.65
Recht auf den gesetzlichen Richter; Ordnungsgemäße Besetzung eines Berufungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 206.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 16079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 18.05.1965 - AZ: II A 481/63, a BA 15/65
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- VerwRspr 20, 636 - 639
- VerwRspr. 20, 636
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Zulässigkeit einer Geschäftsverteilung, die einen dem Namen nach noch nicht feststehenden Richter vorsieht.
- 2.
Zur Überbesetzung eines nur aus einem Senat bestehenden Gerichts.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Mai 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei geladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid des Bauaufsichtamts der Beklagten verboten worden, den von ihm betriebenen Tankbau (Herstellung von Heizöl-Behältern) weiter zu betreiben.
Widerspruch, Klage und Berufung waren ohne Erfolg.
Mit der nicht zugelassenen Revision macht der Kläger lediglich einen wesentlichen Mangel des Verfahrens geltend, den er darin sieht, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 133 Nr. 1 VwGO). Der beisitzende Richter, Verwaltungsgerichtsrat Dr. M. habe zu Unrecht an der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts am 18. Mai 1965 teilgenommen, da er zu Beginn des Geschäftsjahres nicht von vornherein bestimmt gewesen sei, an den Sitzungen des Oberverwaltungsgerichts teilzunehmen; jedenfalls habe Verwaltungsgerichtsrat Dr. M. nicht als namentlich bestimmtes Mitglied des Oberverwaltungsgerichts oder als ständiger Vertreter festgestanden. Soweit der Kläger habe in Erfahrung bringen können, bestehe beim Oberverwaltungsgericht Bremen ein formeller Geschäftsverteilungsplanüberhaupt nicht; es seien lediglich die beiden Besetzungen, in denen der Senat des Oberverwaltungsgerichts tage, vorgesehen gewesen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertritt der Kläger die Auffassung, daß unter diesen Umständen sein Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 3) und 4) bitten um Zurückweisung der Revision. Sie halten die Besetzung des Berufungsgerichts für ordnungsgemäß.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der erkennende Senat hat eine Äußerung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts eingeholt und sich die maßgeblichen Anordnungen nach § 8 VwGO vorlegen lassen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Rüge gegen die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts geht fehl.
Wie sich aus der Äußerung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1965 und den dieserÄußerung beigefügten Anordnungen gemäß § 8 VwGOüber die Verteilung der Geschäfte im Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen wahrend des Geschäftsjahrs 1965 ergibt, gehörten dem (einzigen) Senat, des Oberverwaltungsgerichts, der nach § 9 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO in der Besetzung von drei Richtern entscheidet, außer dem Präsidenten als Vorsitzenden die Oberverwaltungsgerichtsräte S. Dr. L. und Dr. Lo. an, weiter "derjenige Richter, der an Stelle des VG-Rats Dr. K. an dat Oberverwaltungsgericht abgeordnet oder versetzt werden wird (im folgenden kurz: Nachfolger des VG-Rats Dr. K.)". Auf diese vier Richter wurden die anfallenden Sachen in der Weise verteilt, daß "den Aktenzeichen mit einer ungeraden Nummer ein 'a' und den Aktenzeichen mit einer geraden Nummer ein 'b' vorgesetzt" wurde und "für die Bearbeitung und Entscheidung der '1'-Sachen" OVG-Rat Schwarberg und der Nachfolger des VG-Rats Dr. K. für die Bearbeitung und Entscheidung der 'b'-Sachen die beider, anderen Richter bestellt wurden. Der Präsident war als Vorsitzender an aller. Sachen beteiligt.
Die vorliegende Sache hatte in der Berufungsinstanz ein Aktenzeichen mit einer ungeraden Nummer, so daß für die Bearbeitung und Entscheidung dieser 'a'-Sache neben dem Präsidenten der OVG-Rat S. und der "Nachfolger des VG-Rats Dr. K." bestellt waren. Die Stelle des zuletzt genannten Richters war nach den dem erkennenden Senat vorliegenden Anordnungen gemäß § 8 VwGO für die Geschäftsjahre 1960 bis 1965 vorübergehend mit jeweils einem vom Verwaltungsgericht Bremen abgeordneten Hilfsrichter besetzt, vom 1. März 1964 an mit dem VG-Rat Dr. K. seit dem 1. Juli 1965 ist die Stelle mit dem zum Oberverwaltungsgerichtsrat beförderten Dr. K. wieder planmäßig besetzt. Bei Erlaß der Anordnung nach § 8 VwGO für das Geschäftsjahr 1965 am 29. Dezember 1964 stand der Nachfolger für den Verwaltungsgerichtsrat Dr. K. noch nicht fest; als solcher wurde durch Verfügung der Senatskommission für das Personalwesen vom 6. Januar 1965 der Verwaltungsgerichtsrat Dr. M. bestimmt.
Diesen Regelungen entsprach die Besetzung des Oberverwaltungsgerichts in der Sitzung am 18. Mai 1965 mit dem Oberverwaltungsgerichtspräsidenten Dr. Ki. dem Oberverwaltungsgerichtsrat Schwarberg und dem Verwaltungsgerichtsrat Dr. M.. Die genannter. Regelungen tragen dem Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung, u.a. so eindeutig wie Möglich festzulegen, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294 [299]; 18, 344 [349]). Dies war hier dadurch geschehen, daß in der Anordnung nach§ 8 VwGO für den Verwaltungsgerichtsrat Dr. K. dessen Ausscheiden aus dem Senat zum 31. Dezember 1964 bereits feststand, der Nachfolger bestimmt worden war. Es ist nicht zu beanstanden, daß dabei nicht der Name eines bestimmten Richters genannt worden ist, da erst durch die Verfügung der Senatskommission für das Personalwesen vom 6. Januar 1965 über die Abordnung des Verwaltungsgerichtsrats Dr. M. an Stelle des Verwaltungsgerichtsrats Dr. K. entschieden wurde. Auch ohne Angabe des Namens eines bestimmten Richters ergab sich nämlich zweifelsfrei aus der erwähnten Anordnung, welche Richter die beim Oberverwaltungsgericht anfallenden Sachen zu entscheiden hatten, und zwar auch für die Übergangszeit bis zur Bestellung des Nachfolgers des Verwaltungsgerichtsrats Dr. Kuhlmann (vgl. Abschnitt II der Anordnung nach § 8 VwGO vom 29. Dezember 1964). Damit ist den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ebenso genügt wie denen des § 8 Abs. 2 VwGO. Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung der Bundesverfassungsgerichts (vgl. für einen ähnlichen Fall Beschluß vom 30. März 1965 in BVerfGE 18, 423 [BVerfG 30.03.1965 - 2 BvR 341/60] [425 ff.]).
Nicht zu beanstanden ist ferner, daß die Anordnung nach§ 8 VwGO nicht den in Bremen zugelassenen Rechtsanwälten schriftlich mitgeteilt worden ist. Das Gesetz sieht in § 8 Abs. 2 VwGO nur eine Anordnung mit dem dort näherbezeichneten Inhalt vor; eine Veröffentlichung oder gar eine Mitteilung an einen bestimmten Personenkreis ist nicht vorgeschrieben. Ebensowenig lassen sich Bedenken daraus herleiten, daß es - wie der Kläger vorträgt - an einem "formellen Geschäftsverteilungsplan" für das Oberverwaltungsgericht Bremen gänzlich fehle; denn da das Oberverwaltungsgericht nur aus einem Senat besteht, bedarf es keines Geschäftsverteilungsplans für das ganze Gericht, sondern nur - angesichts der Überbesetzung des einzigen Senats - einer Anordnung nach§ 8 VwGO.
Schließlich verstößt auch die Überbesetzung des Oberverwaltungsgerichts nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 154.65 - (NJW 1968, 811 [BVerwG 08.11.1967 - BVerwG IV C 154.65]) angeschlossen hat, ist eine Überbesetzung dann mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, wenn sie zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Das Oberverwaltungsgericht besteht nur aus einem Senat. Es ist daher notwendig, für den Fall der Verhinderung einzelner Richter durch Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen grundsätzlich Vertreter aus Richtern desselben Gerichts zur Verfügung zu haben. Angesichts dieser Notwendigkeit kann die Überbesetzung des Spruchkörpers mit zwei Richtern nicht beanstandet werden; sie hält sich in dem Rahmen, den die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts abgesteckt hat. Weder ist es möglich, daß das Oberverwaltungsgericht in zwei personell verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht, noch kann der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 1967 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die Anordnung nach § 8 VwGO hat im übrigen jede Möglichkeit eines Manipulierens ausgeschlossen (vgl. auch Beschluß vom 16. Dezember 1959 - BVerwG I CB 108.59).
Eine Überprüfung des Berufungsurteils in materiellrechtlicher Hinsicht kommt nicht in Betracht, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO vorliegen (vgl. § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO); die Revision hat dies auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG .
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler