Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1959, Az.: BVerwG I CB 108.59

Streit um das Verbot eines Betriebes einschließlich der Aufstellung eines Lastkraftwagens aufgrund eines Senatskonklusmus; Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im Hinblick auf die Mitwirkung verschiedener Richter in mehreren mündlichen Verhandlungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG I CB 108.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 15289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bremen - AZ: VGH II A 112/58
VGH Bremen - AZ: VGH BA 63/58
VG Bremen

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. Mai 1959 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wohnt seit Sommer 1955 an einer auf Grund des Senats-Konklusmus vom 17. August 1954 hergestellten Straße. In den Bedingungen des Konklusmus ist angegeben, daß für die Grundstücke an dieser Straße die Baustaffel la und die Gewerbeklasse IV vorgesehen sind.

2

Der Kläger meldete im September 1955 seinen gewerblichen Fuhrbetrieb unter seiner Wohnungsanschrift an und stellte seit August 1955 den in dem Betrieb benutzten Lastkraftwagen regelmäßig auf dem Grundstück ab.

3

Im Dezember 1957 verbot die Beklagte dem Kläger die Benutzung des Grundstücks für das bisher von ihm betriebene Gewerbe und die Abstellung des Lastkraftwagens im Rahmen seines Betriebes. Gegen diese Verfügung richtet sich die Klage.

4

Das Berufungsgericht hat das Verbot der Abstellung des Lastkraftwagens bestätigt und im übrigen der Klage stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Es hat das Verbot, den Lastkraftwagen auf dem Wohngrundstück abzustellen, nach der Bremer Staffelbauordnung, die es jetzt in Einzelheiten anders auslege als in eigenen früheren Entscheidungen, für gerechtfertigt erklärt. Danach habe die Beklagte einen im Jahre 1955 begonnenen Gewerbebetrieb in jenem Gebiet untersagen können, obwohl der maßgebende Gewerbeklassenplan erst 1956/57 bekanntgemacht worden sei; denn die Gewerbeklasse IV sei dort bereits seit 1951/52 in einem Planentwurf und in Erläuterungsberichten vorgesehen gewesen, und diese Planung habe der Senat im Konklusmus vom 17. August 1954 bestätigt. Die Gewerbeklassenplanung habe also schon vor der Eröffnung des Betriebes die für die Anwendung der Bremer Staffelbauordnung notwendige konkrete Gestalt angenommen. Der Kläger könne sich auch nicht auf die in der Reichsgaragenordnung vorgesehenen Erleichterungen für Kraftwageneinstellplätze als Zubehör zu Wohnungen oder Betrieben berufen; denn die Einstellung eines 4 t-Lastkraftwagens sei keinesfalls als Zubehör zu einer Wohnung anzusehen, und der Gewerbebetrieb des Klägers sei auf dem Grundstück - wie zuvor dargelegt - nicht zulässig.

5

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde und gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt.

6

Zur Beschwerde trägt er vor, die Revision sei nach § 53 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zuzulassen, weil das angefochtene Urteil in der Auslegung der Bremer Staffelbauordnung von der früheren eigenen Rechtsprechung des Berufungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe.

7

Zur Revision rügt der Kläger unrichtige Besetzung des Berufungsgerichts (§ 54 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG): Das Gericht sei bei den mündlichen Verhandlungen am 27. Januar 1959 und am 10. Februar 1959 anders besetzt gewesen als bei der mündlichen Verhandlung am 21. April 1959, auf Grund deren das Urteil ergangen sei; bei den zwei Verkündungsterminen am 5. und am 26. Mai 1959, in deren erstem die Verkündung bis zum zweiten ausgesetzt worden sei, hätten wiederum jeweils andere Richter mitgewirkt. Die Besetzung des Gerichts mit stets wechselnden Beisitzern sei ferner deshalb nicht vorschriftsmäßig, weil nicht festgelegt sei, welches der ordnungsgemäßen fünf Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs die übrigen - zwar ebenfalls neben ihrer Tätigkeit beim Oberlandesgericht zu Oberverwaltungsgerichtsräten ernannten - Mitglieder zu vertreten hätten; nicht einmal die Reihenfolge ihrer Heranziehung zur Vertretung sei festgelegt, vielmehr werde die Vertretung von Fall zu Fall ohne Einhaltung einer im voraus festgelegten Reihenfolge geregelt. Die unzulängliche Besetzung des Verwaltungsgerichtshofs mit nur fünf ständigen Richtern sei auch deshalb fehlerhaft, weil sich so kein Rechtsstreit vor einer gleichbleibenden Besetzung durchführen lasse.

8

Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs hat sich auf Ersuchen des beschließenden Senats über die Besetzung undüber die Heranziehung der einzelnen Mitglieder des Berufungsgerichts unter dem 12. August 1959 folgendermaßen dienstlich geäußert:

9

Außer den fünf hauptamtlichen Richtern seien dreizehn Räte des Oberlandesgerichts zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofs bestellt. In der Regel entscheide der Verwaltungsgerichtshof in der Besetzung mit den fünf hauptamtlichen Richtern. Bei Verhinderung hauptamtlicher Richter träten Räte des Oberlandesgerichts in den Verwaltungsgerichtshof ein. Zu diesem Zweck bitte der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs den Oberlandesgerichtspräsidenten um Abstellung eines Richters zu der betreffenden Sitzung. Der Oberlandesgerichtspräsident bestimme im Turnus den Senat des Oberlandesgerichts, der einen Richter zu stellen habe, und der Präsident des betreffenden Senats bestimme dann den Richter, der an der Sitzung teilzunehmen habe. Dieses Verfahren habe sich nach Angabe des Oberlandesgerichtspräsidenten als notwendig erwiesen. Die Richter des Oberlandesgerichts seien in ihrem Hauptamt sehr belastet; das gelte bei allen Senaten gleichmäßig. Daher müsse die Bestimmung des jeweils abzustellenden Oberlandesgerichtsrats den Präsidenten der Senate überlassen bleiben, die allein übersehen könnten, welcher ihrer Beisitzer sich am ehesten freizumachen vermöge. Die nebenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs seien nicht etwa Vertreter, sondern sie gehörten seinem einzigen Senat als Mitglieder an; diese große Mitgliederzahl sei durch praktische Erfordernisse bedingt. Die Regelung schließe eine gelenkte Auswahl der Beisitzer aus: Der Präsident und die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts wüßten nicht, welche Sachen beim Verwaltungsgerichtshof anständen, und der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs sei ohne Einfluß darauf, welcher Richter des Oberlandesgerichts jeweils zur Mitwirkung berufen werde.

10

Beide Rechtsmittel wären zunächst insoweit mangels Beschwer nicht statthaft, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Auch im übrigen, d.h. bezüglich des bestätigten Verbots, den Lastkraftwagen auf dem Grundstück abzustellen, blieben sie erfolglos.

11

1)

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

12

Die Revision ist - außer bei der hier nicht gegebenen Beteiligung des Bundes und bundesunmittelbarer Körperschaften oder Anstalten - nach § 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG nur dann zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Verwaltungsgerichtshofs (Oberverwaltungsgerichts) abweicht. Die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder die Frage, zu der die abweichende Entscheidung ergangen ist, muß dem revisiblen Recht angehören (BVerwGE 1, 19[BVerwG 22.10.1953 - I B 82.53]), d.h. dem Bundesrecht oder dem für das Verfahren des Berufungsgerichts maßgeblichen Prozeßrecht; denn sonst läßt sich der Zweck der Revisionszulassung nach § 53 Abs. 2 BVerwGG - Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen (Buchst. a) oder Wahrung der Rechtseinheit (Buchst. c) - wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die berufungsgerichtliche Auslegung irrevisiblen Rechts (§§ 26, 56 Abs. 1 Satz 1 und 61 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO) nicht erfüllen. Eine grundsätzliche Bedeutung oder eine von anderen Entscheidungen abweichende Auslegung und Anwendung von Vorschriften der Bremer Staffelbauordnung, die dem Landesrecht angehört, kann daher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Das gilt auch für die Frage, ob unter den gegebenen Umständen nur der Bausenator der Beklagten das umstrittene Verbot hätte erlassen dürfen oder ob dazu das tatsächlich tätig gewordene Bauamt befugt war.

13

Zu einer Klärung grundsätzlich bedeutsamer Fragen materiellen Bundesrechts bietet der gegenwärtige Fall keinen Anlaß. Es ist unbedenklich und läßt keine Frage zur Klärung offen, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Planung, die für das Grundstück die Gewerbeklasse IV vorsah, in Form eines Planentwurfs, zweier Erläuterungsberichte und des Senatskonklusmus schon vor der Errichtung des Gewerbebetriebes des Klägers eine hinreichend konkrete Gestalt angenommen hatte, um - von der irrevisiblen Zuständigkeitsfrage abgesehen - ein Verbot des Betriebes einschließlich der Aufstellung des Lastkraftwagens zu rechtfertigen; die Anforderungen, die sich insoweit nach der Entscheidung des beschließenden Senats vom 8. Dezember 1955 (BVerwGE 3, 28 [BVerwG 08.12.1955 - BVerwG I C 135.54] [30]) aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ergeben, sind dabei einwandfrei erfüllt. Ebensowenig bedarf es einer Klärung, daß die Erleichterungen, die für Einstellplätze nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) gelten, dem umstrittenen Verbot bei Zugrundelegung der nicht revisiblen Annahme der Unzulässigkeit des Gewerbebetriebes nicht entgegenstehen.

14

Auch die mit der Revision erhobene Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts wirft, keine zweifelhafte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die im Revisionsverfahren zu klären wäre. Daß bei den drei mündlichen Verhandlungen und den zwei Verkündungsterminen jeweils verschiedene Richter mitgewirkt haben, ergibt einwandfrei nicht den Verfahrensmangel einer falschen Besetzung des Gerichts. Es gibt keine Bestimmung, die für alle Stadien des Rechtsstreits in einer Instanz eine gleichbleibende Besetzung des Gerichts vorschriebe. Das einzige in diesem Zusammenhang geltende Erfordernis, daß die bei der letzten mündlichen Verhandlung mitwirkenden Richter an der auf Grund dieser Verhandlung ergehenden Entscheidung mitwirken müssen, ist erfüllt; denn die in der Verhandlungsniederschrift vom 21. April 1959 aufgeführten Richter haben auch das angefochtene Urteil erlassen und unterschrieben. Einwandfrei unrichtig sind auch die Beanstandungen des Klägers gegen die allgemeine Regelung der Heranziehung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs. Mangels näherer Vorschriften im Bremer Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 5. August 1947 (GBl. S. 171) genügt dem Erfordernis des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die in der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 1959 dargestellte Regelung. Danach ist bei dem Verwaltungsgerichtshof nicht nur eine gelenkte Auswahl der mitwirkenden Richter für die einzelne Streitsache mit genügender Sicherheit ausgeschlossen, sondern auch die Heranziehung der Beisitzer bei Verhinderung der hauptamtlichen Richter im voraus so weit festgelegt, wie die gegebenen Verhältnisse es überhaupt zulassen: Zunächst liegt turnusmäßig fest, welcher Senat des Oberlandesgerichts jeweils das nebenamtliche Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs zu stellen hat. Wenn weiterhin der Senatspräsident im Einzelfalle von den mehreren Mitgliedern seines Senats dasjenige bestimmt, das sich "nach der vorliegenden Arbeit am ehesten freimachen kann", so ist auch diese Auswahl nicht in die Willkür des Senatspräsidenten gestellt, sondern an den Begriff einer relativen Behinderung durch die jeweilige Arbeitsbelastung gebunden. Bei dieser insgesamt wohlüberlegten Regelung kann es nicht in Betracht kommen, jede von den fünf hauptamtlichen Mitgliedern abweichende Besetzung des Verwaltungsgerichtshofs für nicht ordnungsgemäß zu erklären, wie der Kläger es will.

15

Sonstige Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

16

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

17

2)

Die Revision ist unzulässig.

18

Ohne die besondere Zulassung wäre sie nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur dann statthaft, wenn, abgesehen von der ausschließlichen Rüge wesentlicher Verfahrensmängel, eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorläge. Das ist indes, wie dargelegt, nicht der Fall.

19

Die Revision war daher nach §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG durch Beschluß zu verwerfen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [..].

21

Der Kläger hat mit seinen Rechtsmitteln, wenn auch unausgesprochen, offenbar nur den klagabweisenden Teil des Berufungsurteils angreifen wollen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Lullies
gez. Dr. Böhmer