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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1969, Az.: BVerwG VIII C 80.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 80.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.05.1965 - AZ: 291 VIII 64

Fundstelle

  • ROW 1970, 172

Amtlicher Leitsatz

Zu den Begriffen "erheblich Vorschubleisten" und "Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit" in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HHG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 1965 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. April 1964 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG - in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578). Er befand sich in sowjetzonalem Gewahrsam in der Zeit vom 8. Juli 1959 bis zum 23. November 1960 auf Grund einer Verurteilung durch das Bezirksgericht Chemnitz wegen "staatsgefährdender Propaganda und Metze" sowie wegen Diebstahls, als Diebstahl wurde ihm zur Last gelegt, er habe aus der Personalakte der Gemeinde, bei der er bis 1945 als Beamter tätig war, das an ihn gerichtete, aber ihm nicht zugestellte Schreiben über seine Entlassung im Jahre 1945 entwendet. Die Strafe lautete auf zwei Jahre und sieben Monate Zuchthaus, wovon auf den Diebstahl eine Einzelstrafe von zwei Monaten Zuchthaus entfiel. Auf Grund einer Amnestie wurde er vorzeitig entlassen.

2

Den Antrag des Klägers, die Vollstreckung der Strafe für unzulässig, zu erklären, lehnte der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht München ab hinsichtlich der Strafe von zwei Monaten wegen Diebstahls, im übrigen gab er ihm stritt; die Rechtsbehelfe des Klägers hatten keinen Erfolg.

3

Der Antrag des Klägers auf Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG wurde abgelehnt, weil er nach § 2 Abs. 1 HHG von Leistungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen sei. Nach seinen eigenen Angaben hatte er sich, um seine bevorstehende Entlassung auf Grund der Amnestie nicht zu gefährden, zur Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit bereit erklärt, nach seiner Haftentlassung sich wiederholt mit einem Kontaktmann getroffen und etwa fünf schriftliche Berichte über bestimmte Personen seiner Umgebung geliefert, sie aber so abgefaßt, daß sie nicht nachteilig gegen diese Personen verwundet werden konnten. Von seinem Kontakmann hatte er auch Geldbeträge, insgesamt 120 DM-Ost, erhalten.

4

Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof wies auf die Berufung des Beklagten jedoch die Klage ab. In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG von Leistungen der Häftlingshilfe ausgeschlossen, weil er dem im Gewahrsamsgebiet herrschenden, politischen System erheblich Vorschub geleistet habe. Dies sei geschehen dadurch, daß er sich zu der ihm angesonnenen Spitzeltätigkeit schriftlich verpflichtet und ihm gegebene Spitzelaufträge durch schriftliche Berichte über fünf Personen ausgeführt habe. Das ostzonale Regime beruhe im wesentlichen auf einem dichten Gewebe von Spitzeldiensten. Die Spitzeltätigkeit sei deshalb die eigentliche Grundlage des Systems und sein typischer Ausdruck. Mögen ihrer tragenden Bedeutung für das System müsse in der Beteiligung an ihr eine bemerkenswerte und damit erhebliche Vorschubleistung gegenüber dem durch sie gefestigten Regime gesehen werden. Beteiligt sei dabei jedoch nicht nur, wer als Spitzel brauchbar arbeite, sondern auch schon, wer sich wie der Kläger der Spitzeltätigkeit überhaupt zur Verfügung stelle und sie ausübe. Ahnlich wie allein das Vorhandensein einer Wehrmacht einen Staat vor Aggressionen schützen könne, könne auch bereits das Vorhandensein eines Spitzelapparates ein Gewaltregime gegen Umsturzversuche absichern. Damit bedeute aber schon die Existenz von Spitzeln eine erhebliche Stärkung dieses Regimes. Deshalb könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, er habe die ihm angetragene Spitzelverpflichtung nur zum Schein übernommen und habe die im Rahmen dieser Verpflichtung erstellten Berichte in einer gegen die Berichtspersonen nicht nachteilig verwendbaren Form abgefaßt. Abgesehen davon, daß es sich hierbei um unbewiesene Behauptungen handele, daß der Spitzel auch ihn harmlos erscheinende Berichte in ihrer Auswirkung nicht immer richtig überblicken könne, hänge der Wert der Spitzeltätigkeit nicht nur von der subjektiven Einstellung des Spitzels, zu ihr und von der Qualität seiner Leistungen ab. Schon die objektiven Merkmale der Bereitschaft zu Spitzeldiensten und der Ausführung von Spitzelaufträgen reichten vielmehr zur Sicherung des Bestandes des durch die Spitzeltätigkeit unterstützten Systems aus. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob der Kläger das politische System in der sowjetischen Besatzungszone durch eine bedeutsame und längere Spitzeltätigkeit unterstützt habe, ob die von ihn zu überwachenden Personen seinen Auftraggebern bereits bekannt gewesen seien und ob die ihm auferlegte Spitzelverpflichtung in erster Linie seine eigene Überprüfung bezweckt habe. Ebenso sei es nicht von Belang, ob er den von ihm überwachten Personen durch seine Berichte habe schaden wollen und ob diesen Personen durch seine Berichte Nachteile entstanden seien. Daher falle es auch nicht ins Gewicht, daß Tatsachen, wonach seine Berichte solche Wirkungen ausgelöst hätten, nicht hätten festgestellt werden können. Unerheblich sei es ferner, ob die von ihm überwachten Personen wegen der von ihm vermuteten Spitzeleigenschaft ihm gegenüber vorsichtig gewesen seien und Gespräche mit ihm vermieden hätten. Im übrigen zeige aber gerade diese Verhaltensweise, daß allein schon die Existenz von Spitzeln die Menschen vorsichtig und ängstlich mache und sie mindestens an einer offenen Auflehnung gegen das ihnen nicht genehme Regime hindere. Er könne sich nicht damit entschuldigen, daß er die ihm angesonnene Spitzelverpflichtung übernommen habe unter dem Druck der Möglichkeit, anderenfalls nicht aus der Haft entlassen zu werden. Abgesehen davon, daß er selbst diesen Notstand nicht als alleinigen, sondern als hauptsächlichen Grund für seine Mitarbeit angegeben habe, schließe das Hälftlingshilfegesetz die Geltung des Ausschließungstatbestandes auch bei Zwangs- oder notbedingter Erfüllung seiner Voraussetzungen nicht aus. Hieraus könne nur geschlossen werden, daß es der Gesetzgeber in Zusammenhang mit den vorgesehenen Vergünstigungen für zumutbar angesehen habe, daß der Betroffene eher ihm drohende Nachteile in Kauf nehme, als daß er dem politischen System in der sowjetischen Besatzungszone erheblich Vorschub leiste. Da die Ausstellung einer Bescheinigung schon am Vorliegen des Ausschließungsgrundes der Nr. 1 des § 2 Abs. 1 HHG scheitere, brauche nicht geprüft zu werden, ob der Kläger auch die Voraussetzungen des Ausschließungstatbestandes der Nr. 2 dieser Bestimmung erfülle oder nicht.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

6

Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision ist begründet.

8

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG werden Leistungen nach diesem Gesetz nicht gewährt an Personen, die in den Gewahrsamsgebieten dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben. Der für die Bejahung dieses Ausschließungsgrundes maßgebliche Gesichtspunkt des Berufungsgerichts, daß allein schon die Existenz von Spitzeln eine erhebliche Stärkung eines Gewaltregimes sei, weil sie die Menschen vorsichtig und ängstlich mache und eine offene Auflehnung hindere, ist zwar richtig, diese Wirkung tritt aber nur dann ein, wenn durch echte Spitzel belastende Tatsachen zutage gefördert werden und die Ergebnisse der Spitzeltätigkeit zu Verhaftungen und harten Strafen führen. Ein Nachrichtenapparat, der nur aus Spitzeln bestünde, die keine brauchbaren Informationen beschaffen, und der aus diesem Grunde keine Verhaftungen und Bestrafungen auslöst, würde nicht gefürchtet. Aus diesem Grunde ist es nicht belanglos, ob die Spitzelverpflichtung unter Druck übernommen und nur zum Schein ausgeführt wird. Es ist ebensowenig belanglos, ob die einem solchen Spitzel erteilten Aufträge zunächst in erster Linie die Überprüfung des Spitzels selbst bezwecken sowie ob den überwachten Personen durch die Tätigkeit des Spitzels Nachteile entstanden sind.

9

Dem Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG entspricht der Ausschließungsgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883), danach ist von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ausgeschlossen, wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat. Mit der Frage, wann dieser Ausschließungstatbestand auf einen Spitzel zutrifft, hat sich der erkennende Senat befaßt in dem Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG VIII C 242.63 - (ROW 1966, 27 = ZLA 1965, 374) und in dem Beschluß vom 10. Mai 1967 - BVerwG VIII B 33.66 -. In einer Heine weiterer Urteile hat er sich mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen bei einem Sowjetzonenflüchtling, der sich als Spitzel verpflichtet hat, eine von ihm nicht zu vertretende besondere Zwangslage, insbesondere ein schwerer Gewissenskonflikt, im Sinne des § 3 Abs. 1 BVFG anzuerkennen ist: Urteile vom 2. Juli 1959 - BVerwG VIII C 268.59 - (JR 1960, 235 = NJW 1960, 66 ), vom 9. November 1960 - BVerwG VIII C 130.59/324.59 -, vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 293.59 - (DÖV 1962, 392 = ZLA 1962, 171 ), vom 25. April 1962 - BVerwG VIII C 320.59 - (NJW 1962, 1786 = ROW 1963, 39 = ZLA 1963, 23 ), vom 17. Januar 1963 - BVerwG VIII C 12.61 - (ROW 1964, 35 = ZLA 1963, 286) und vom 16. Januar 1964 - BVerwG VIII C 72.62 - (ROW 1965, 35 = ZLA 1964, 343). In einer dieser Entscheidungen hat der erkennende Senat anerkannt, daß der vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen in West-Berlin selbst erteilte Rat, farblose Berichte zu liefern, nach den Umständen des Falles zutreffend und vernünftig gewesen sein könne (BVerwG VIII C 293.59). Laß ein. Sowjetzonenbewohner eine ihm vorgelegte Verpflichtungserklärung unterschrieben, einen Decknamen angenommen, aber es bewußt vermieden hatte, einem Dritten zu schaden, soweit er ihm erteilte Aufträge trotz seiner fehlenden Bereitschaft zu echter Mitarbeit dem Scheine nach ausgeführt hatte, wurde als nicht ausreichend angesehen zur Begründung der Annahme, er könnte dem in der sowjetischen Besatzungszone herrschenden System erheblich Vorschub geleistet haben (BVerwG VIII C 242.63). Ein erhebliches Vorschubleisten wurde sogar verneint bei einem Kläger, der sich der Forderung, Spitzeldienste zu leisten, gebeugt hatte, weil er auf die Dauer erhebliche Schwierigkeiten in seiner weiteren Berufsausbildung befürchtete (BVerwG VIII B 33.66).

10

Die zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG entwickelten Auslegungsgrundsätze sind euch verwertbar für die Auslegung des im Wortlaut und in der Sache im wesentlichen übereinstimmenden Ausschließungsgrundes des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Zwischen dem Bundesvertriebenengesetz und dem Häftlingshilfsgesetz besteht ein innerer Zusammenhang insofern, als beide Regelungen dazu bestimmt sind, den Opfern der politischen Verhältnisse in den unter kommunistischer Herrschaft stehenden Gebieten zu halfen und sie in das wirtschaftliche Leben der Bundesrepublik einzugliedern, sowie deshalb, weil der politische Häftling ein Schicksal erlitt, dem viele politische Flüchtlinge durch ihre Flucht entronnen sind (BVerwGE 9, 132 [134]). Aus diesem Grunde finden für das Bundesvertriebenengesetz entwickelte Grundsätze Anwendung auch für das Häftlingshilferecht (Beschlüsse vom 28. Mai 1959 - BVerwG VIII B 34.59 - und vom 3. Juni 1959 - BVerwG VIII B 21.59 - sowie BVerwGE 9, 132 [140]).

11

Zur Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 1. Dezember 1966 - BVerwG VIII C 27.65 - (Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 45 = ROW 1967, 255 = ZLA 1968, 333) ausgeführt: "Dieser Ausschlußtatbestand ist nicht gegeben bei einem lediglich, beiläufigen, gelegentlichen Verhalten, aus dem das Sowjetzonenregime für sich hätte Nutzen ziehen können. Er setzt vielmehr voraus, daß der Betroffene mit seinem Handeln bewußt und mit einer gewissen Stetigkeit das Ziel verfolgt hat, einer Festigung des in der sowjetischen Besatzungszone bestehenden politischen Systems als eines Unrechtssystems nachhaltig zu dienen. Nur eine solche Gesetzesauslegung wird dem Tatbestandsmerkmal des 'Vorschubleistens' gerecht, das schon seinem Wortsinne nach zu verstehen ist als ein planmäßiges und auch erfolgreiches Handeln zugunsten einer schlechten Sache. Da zudem im Rahmen des Gesetzes nur ein 'erhebliches' Vorschubleisten in Betracht kommt, muß der Nutzen, den das Sowjetzonenregime aus ihm gezogen hat, nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein."

12

Der Kläger ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG von den Leistungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen, weil er im Gewahrsamsgebiet durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen hebe.

13

Diesem Ausschließungsgrund liegt nach BVerwGE 9, 132 (141) [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] der allgemeine Gedanke zugrunde, daß in den Genuß der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen sollen, die als politische Hälftlinge ein Schicksal erfuhren, das sie zuvor unter dem Schütze der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben.

14

Eine diesem Ausschließungstatbestand gleichartige Vorschrift enthält § 3 Abs. 2 Nr. 2 BVFG, worin bestimmt ist, daß von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ausgeschlossen ist, wer in der sowjetischen Besatzungzone durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Hierzu hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. November 1962 - BVerwG VIII C 148.60 - ausgeführt: Ein solches Verhalten, sei nicht schon darin zu erblicken, daß ein Bewohner der sowjetischen Besatzungszone sich unter dem Druck einer Haft schriftlich zum Spitzeldienst verpflichtet habe. Es wäre allerdings möglicherweise dann gegeben, wenn er zur Erfüllung des Spitzelauftrages Arbeitskollegen oder Andere Personen denunziert hätte in dem Bewußtsein, dadurch ihre Verfolgung zu veranlassen. In jenem Falle hatte der Kläger zwar einige Male, wie es ihm aufgegeben war, Berichte über andere durchgegeben, doch sie beschränkten sich auf die Mitteilung, daß er keine Beobachtungen habe machen können, weil er seit seiner Verhaftung von den Arbeitskollegen gemieden werde. Daraus wurde geschlossen, es fehle mithin an einem Angriffsverhalten, das als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit gewertet werden könnte. Wer sich in dieser Weise mit Erfolg der ihn aufgenötigten Spitzelverpflichtung entziehe, erfülle diesen Ausschließungstatbestand nicht.

15

Dem damals entschiedenen Falle gleicht der Fall des Klägers in dem gegenwärtigen Rechtsstreit in solchem Maße, daß der erkennende Senat von den Grundsätzen seiner bisherigen Rechtsprechung abgehen, würde, wenn er ihn anders entscheiden wollte. Die Gründe des Berufungsurteils geben aber dem erkennenden Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

16

Der Kläger ist aus politischen und von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden.

17

Daß er aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurde, ist ohne weiteres zu bejahen insoweit, als er zur Zuchthausstrafe verurteilt wurde wegen "politischer Propaganda und Hetze". Die politische Natur des Gewahrsamsgrundes kann aber im vorliegenden Falle auch insoweit bejaht werden, als in der gegen den Kläger verhängten Gesamtstrafe eine Zuchthausstrafe von zwei Monaten wegen "Diebstahls" enthalten war. Dieser Vorwurf bezog sich auf die Herausnahme eines Schreibens aus den über den Kläger aus seiner früheren Tätigkeit als Gemeindebeamter vorhandenen und ihm zur Einsicht überlassenen Akten, zu der er sich für berechtigt gehalten hatte, weil das Schreiben seine aus politischen Gründen erfolgte Entlassung aus dem Gemeindedienst enthielt, an ihn gerichtet war und ihm wegen seiner Abwesenheit nicht hatte ausgehändigt werden können. Daß ihm dieses Verhalten zum Vorwurf gemacht wurde in Verbindung mit einer Beschuldigung, die sich auf seine politische Haltung gegenüber dem Sowjetzonenregime bezog, und daß die deswegen verhängte Einzelstrafe im Rahmen der gegen ihn verhängten Gesamtstrafe nur einen verhältnismäßig geringen Teil ausmacht und er überdies wegen einer Amnestie vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, rechtfertigt es, den gesamten von ihm erlittenen Gewahrsam auf politische Gründe zurückzuführen.

18

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Erstgericht habe zutreffend festgestellt, daß der Kläger den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG genüge. Durch die vorliegenden Unterlagen und Aussagen sowie seine eigenen Erklärungen könne es als ausreichend belegt angesehen werden, daß er aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden sei, dafür, daß er die Grund, die zu seiner Inhaftierung geführt hätten, nach freiheitlich-demokratischer Auffassung selbst zu vertreten habe, sei nichts zu erkennen. Im Hinblick auf diese Feststellungen des Berufungsgerichts bedarf es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen, vielmehr kann in Revisionsverfahren abschließend in der Sache entschieden werden.

19

Es waren daher das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf