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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1959, Az.: BVerwG VIII C 268.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 268.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin -22.11.1957 - AZ: OVG VIII B 167.57

Fundstellen

  • Fachberater 1960, 57
  • JR 1960, 235
  • NJW 1960, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wer die Möglichkeit hatte, sich dem Druck des SSD zur Übernahme einer Spitzeltätigkeit und einer damit einhergehenden Freiheitsgefährdung auf eine zumutbare andere Weise als durch die Flucht zu entziehen, kann sich nicht auf das Vorliegen einer subjektiven Zwangslage oder auf einen schweren Gewissenskonflikt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG berufen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 1957 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1885 geborene Kläger war seit 1948 Geschäftsführer einer seiner Ehefrau gehörenden Fremdenpension in einer Stadt im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands. Seit 1947 bezog er als zu 70 % Kriegsbeschädigter eine Rente. Im Dezember 1955 verließ er mit seiner Ehefrau die sowjetisch besetzte Zone und stellte den Antrag auf Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge. Der Antrag wurde in beiden Verwaltungsinstanzen abgelehnt. Darauf erhob er Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Das Verwaltungsgericht Berlin wies seine Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hob jedoch auf die Berufung des Klägers das im ersten Rechtszug ergangene Urteil auf und gab der Klage statt, weil der Kläger sich in einer subjektiven Zwangslage befunden habe. Er sei vom Staatssicherheitsdienst - SSD - unter Druck gesetzt worden, sich zur Bespitzelung der Pensionsgäste herzugeben, und habe auch Grund zu der Befürchtung gehabt, daß die mehrmals wiederholten Hausdurchsuchungen in seiner Pension dem Zwecke dienen sollten, ihm einen Verstoß gegen Bewirtschaftungsvorschriften nachzuweisen, um ihn sodann durch Androhung einer Bestrafung für die Übernahme des Spitzelauftrages gefügig zu machen. Im Anschluß an die letzte Hausdurchsuchung sei er zum Dienstgebäude des SSD vorgeladen worden. Er habe Anlaß gehabt, darin eine bedrohliche Zuspitzung seiner Lage zu erblicken, weil er mit einer Festnahme habe rechnen müssen. Zwar hätte der Kläger sich dem Druck des SSD auch dadurch entziehen können, daß er seine Tätigkeit als Geschäftsführer aufgab und sich zur Ruhe setzte oder einer anderen Beschäftigung zuwandte. In diesem Falle hätte er jedoch mit seiner Ehefrau von seiner kleinen Rente und dem aus dem Verkauf der Fremdenpension erzielten Erlös leben müssen. Die Hinnahme einer so erheblichen, politisch bedingten Verschlechterung seiner Lebens- und Einkommensverhältnisse habe ihm und seiner Ehefrau nicht zugemutet werden können. Der einzige für ihn zumutbare Ausweg aus dieser Lage sei daher die Flucht gewesen.

2

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Er hat gerügt, das Urteil beruhe auf fehlerhafter Anwendung des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes, insbesondere seines Absatzes 1 Satz 4. Im angefochtenen Urteil werde verkannt, daß der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen geflohen sei. Der Beklagte hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

3

Der Kläger ist den Ausführungen der Revisionsbegründung entgegengetreten. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

4

II.

Die Revision ist begründet.

5

Nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) erhalten Sowjetzonenflüchtlinge den Flüchtlingsausweis C. Der Begriff des Sowjetzonenflüchtlings ist in § 3 Abs. 1 BVFG dahin umschrieben, daß der Betroffene aus der sowjetischen Besatzungszone - oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin, für den das gleiche gilt - hat flüchten müssen, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist eine besondere Zwangslage vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Nach Satz 3 der angezogenen Bestimmung ist eine besondere Zwangslage auch bei einem schweren Gewissenskonflikt anzunehmen. Satz 4 bestimmt ferner, daß wirtschaftliche Gründe allein die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht rechtfertigen.

6

Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dem Kläger eine durch die politischen Verhältnisse im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands bedingte besondere Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit objektiv nicht gedroht habe. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung bindet das Revisionsgericht (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Sie läßt keine fehlerhafte Rechtsanwendung erkennen und ist frei von Widersprüchen und Denkfehlern. Der Kläger hätte mithin nur dann einen Anspruch auf Erteilung des Flüchtlingsausweises C, wenn er flüchten mußte, um sich - wie das im angefochtenen Urteil angenommen wird - einer subjektiv bedingten besonderen Zwangslage oder einem schweren Gewissenskonflikt zu entziehen.

7

1.

Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Fluchtgründe sind nur Beispiele einer besonderen Zwangslage im Sinne des Satzes 1. Das Gesetz schließt nicht aus, daß auch andere Umstände als besondere Zwangslage anerkannt werden, sofern sie den in § 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG aufgestellten Beispielen gleichwertig sind. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht den § 3 Abs. 1 BVFG in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß die Annahme einer besonderen Zwangslage nicht notwendig voraussetzt, daß eine unmittelbare Bedrohung mit einer jeden Zweifel ausschließenden Bestimmtheit tatsächlich eingetreten sein muß; eine besondere Zwangslage kann sich vielmehr auch aus berechtigten Besorgnissen bestimmter Art im Sinne einer rein subjektiven Gefährdung ergeben, wenn der Betroffene die Voraussetzungen einer Zwangslage im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG als vorliegend erachtet hat. Eine solche nur in der Vorstellung des Betroffenen bestehende, also subjektiv bedingte Gefahrenlage kann seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling jedoch nur rechtfertigen, wenn sich seine äußere Lage auch objektiv verschärft und in bedrohlicher Weise zugespitzt hat und wenn er bei besonnener und verständiger Beurteilung in der Flucht den einzig möglichen Ausweg aus dieser Lage sehen mußte (vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 -, DVBl. 1958 S. 515 = DÖV 1958 S. 118).

8

Von dieser Rechtsprechung ausgehend hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger annehmen konnte, seine persönliche Freiheit sei unmittelbar gefährdet. Diese Gefahr war eine besondere und durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingte; denn nach der Vorstellung des Klägers drohte ihm die Gefahr der Festnahme nur deshalb, weil er die wiederholten Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit nicht befolgt hatte. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht dahin gefolgt werden, daß dem Kläger in dieser nach seiner Vorstellung bestehenden Zwangslage als einzig zumutbarer und möglicher Ausweg nur die Flucht offenstand.

9

Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß der SSD an der Spitzeltätigkeit des Klägers nur deshalb interessiert war, weil in seiner Pension günstige Voraussetzungen für die Beobachtung der Pensionsgäste und das Sammeln von Nachrichten über diese gegeben waren. Hätte der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer aufgegeben, so wäre er für die ihm vom SSD zugemutete Spitzeltätigkeit ungeeignet geworden. Der Kläger hatte daher die Möglichkeit, sich seiner vermeintlichen Zwangslage dadurch zu entziehen, daß er seine Stellung aufgab. Einen solchen Entschluß hätte er auch unter den politischen Verhältnissen im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands fassen und ausführen können. Tatsächlich hat der Kläger die Fremdenpension seiner Ehefrau auch vor Eintritt der Flucht veräußert, wenn auch überstürzt und zu ungünstigen Bedingungen.

10

Daß der Kläger diese Möglichkeit hatte, sich der vermeintlichen Zwangslage zu entziehen, ist im angefochtenen Urteil nicht verkannt worden. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war es ihm aber auch zuzumuten, diesen Ausweg zu benutzen. Neben seiner Rente aus der Sozialversicherung hätte ihm der Erlös aus dem Verkauf oder der ebenfalls möglichen Verpachtung des Unternehmens die Möglichkeit geboten, seinen eigenen und seiner Ehefrau Lebensunterhalt in auskömmlichen Grenzen zu bestreiten. Der Kläger stand in einem Alter, in dem sich viele Menschen üblicherweise vom Erwerbsleben zurückziehen und zur Ruhe setzen. Deshalb hätte der Entschluß, seine Erwerbstätigkeit aufzugeben, für ihn auch unter den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands nichts Außergewöhnliches bedeutet und insbesondere nicht zu einer unzumutbaren Härte geführt. Bei besonnener Beurteilung seiner Lage hätte er erkennen müssen, daß seine vermeintliche Bedrohung durch den SSD nach der vollzogenen Veräußerung des Pensionsbetriebes gegenstandslos geworden war. Wenn er sich gleichwohl zur Flucht entschloß, so können ihn und seine Ehefrau hierzu nur Erwägungen wirtschaftlicher Art, etwa die Hoffnung auf den Bezug einer höheren Rente oder eine beamtenrechtliche Versorgung in der Bundesrepublik, bewogen haben. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG reichen aber wirtschaftliche Gründe, wie sie auch im angefochtenen Urteil erörtert worden sind, für sich allein zur Anerkennung einer besonderen Zwangslage nicht aus. Daher kann eine politisch bedingte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage die Anerkennung einer besonderen Zwangslage im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn sie als Existenzvernichtung oder eine dieser nahekommenden Existenzverschlechterung einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben gleichzuachten ist. In eine solche existenzbedrohende wirtschaftliche Bedrängnis wäre der Kläger mit seiner Ehefrau durch die Aufgabe der Fremdenpension aber nicht geraten. Mithin war ihm nach Sinn und Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG trotz der wirtschaftlichen Schlechterstellung, die mit der Aufgabe des Gewerbes als Inhaber einer Fremdenpension verbunden war, das Verbleiben in seiner Heimat zuzumuten.

11

2.

Aus denselben Gründen kann dem Kläger aber auch nicht zugebilligt werden, daß er flüchten mußte, um sich einer durch einen schweren Gewissenskonflikt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG begründeten Zwangslage zu entziehen. Zwar war er durch die Versuche des SSD, ihn zu Spitzeldiensten zu erpressen, seelischer Bedrängnis ausgesetzt. Ihm wurde die Übernahme einer Tätigkeit zugemutet, die gegen sein Gewissen verstieß. Als besondere Zwangslage im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird aber nur ein als schwer zu bewertender Gewissenskonflikt anerkannt; die seelischen Bedrängnisse müssen daher ihrer Natur nach von besonderem Gewicht und durch das Merkmal der Ausweglosigkeit gekennzeichnet sein. Als "schwer" ist deshalb ein Gewissenskonflikt nur dann anzuerkennen, wenn dem Betroffenen nach den Umständen des Falles keine andere zumutbare Möglichkeit offenstand, sich der Konfliktslage zu entziehen, als aus seiner Heimat zu flüchten.

12

Dem Kläger hätte es allerdings nicht zugemutet werden können, sich zur Übernahme einer Spitzeltätigkeit herzugeben, wie sie ihm angesonnen war. Ihm wäre es aber auch nicht zuzumuten gewesen, sich aus der Konfliktslage, um weiter in seiner Heimat bleiben zu können, durch Preisgabe seiner wirtschaftlichen Existenz zu lösen. In einer solchen Lage befand sich aber der Kläger nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Zeit der Flucht nicht mehr. Er hatte sich vielmehr der Konfliktslage bereits durch die Veräußerung des Pensionsbetriebes entzogen. Der Erlös aus dem Verkauf oder einer ebenfalls möglichen Verpachtung des Pensionsbetriebes im Verein mit der fortlaufenden Rente hätte ihm und seiner Ehefrau, wie bereits bei Erörterung der subjektiven Fluchtgründe dargelegt, die Möglichkeit geboten, den Lebensunterhalt in zwar bescheideneren, aber immerhin noch auskömmlichen und daher auch zumutbaren Grenzen zu bestreiten. Daher war es ihm auch zuzumuten, sich aus seinem Gewissenskonflikt durch den Verzicht auf die Ausübung des Gewerbes zu lösen.

13

Hiernach reichen die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Anerkennung einer besonderen Zwangslage im Sinne des § 3 Abs. 1 BVFG nicht aus. Sie ergeben vielmehr, daß der Kläger im Zeitpunkt der Flucht die Möglichkeit hatte, sich der vermeintlichen Gefährdung seiner Freiheit und seiner seelischen Bedrängnis auf andere Weise als durch die Flucht zu entziehen. Die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling lagen deshalb nicht vor. Demzufolge hätte seine Berufung zurückgewiesen werden müssen.

14

Danach war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, wie geschehen, zu erkennen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Vierhaus
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke