Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1966, Az.: BVerwG VIII C 27.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 27.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 23.04.1964 - AZ: 19 VI 62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- ROW 1967, 255
- ZLA 1968, 333
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine besondere Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 BVPG ist auch dann gegeben, wenn jemand sich in seiner beruflichen Stellung nur unter der Voraussetzung zu halten vermag, daß er sich unzumutbaren Bedingungen unterwirft.
- 2.
Zur Auslegung der Ausschlußtatbestände des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 1964 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. November 1961 und der Bescheid der Landeshauptstadt München vom 8. August 1958 sowie der Beschwerdebescheid der Regierung von Oberbayern vom 20. März 1959 aufgehoben.
Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, dem Kläger den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge auszustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war Professor für neueste deutsche Literatur und Direktor des Instituts für Germanistik an der Humboldt-Universität in Ost-Berlin; er war Mitglied der SED. Im August 1957 setzte er sich über West-Berlin in das Bundesgebiet ab. Er begehrt den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge. Antrag und Beschwerde, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt:
Das Vorliegen einer objektiven unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit und damit einer besonderen Zwangslage habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet und lasse sich auch nicht feststellen; auch eine subjektiv bedingte Zwangslage im Sinne der Befürchtung einer Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit habe nicht bestanden. Es bleibe zu prüfen, ob er sich in einem durch die politischen Verhältnisse bedingten schweren Gewissenskonflikt befunden habe; ein Gewissenskonflikt habe sich zwar angebahnt, als er wiederholt mit Nachdruck gedrängt worden sei, eine seiner inneren Einstellung nicht entsprechende Erklärung des Deutschen Schriftstellerverbandes zum Ungarnaufstand zu unterschreiben. Diesem Zwiespalt habe er sich jedoch durch die endgültige Ablehnung der Unterschrift entziehen können, ohne daß ihm unzumutbare Nachteile angedroht worden seien. Es könne deshalb die Frage auf sich beruhen, ob er einen durch die Androhung solcher Nachteile entstandenen Konflikt nicht deshalb zu vertreten hätte, weil auf seine Unterschrift sicher gerade im Hinblick auf seinen mit dem Kommunismus eng verbundenen Namen und seine prominente Stellung als Mitglied des Vorstandes des genannten Verbandes Wert gelegt worden wäre. Ein bereits bestehender, nicht nur für die Zukunft befürchteter Gewissenskonflikt könne auch nicht angenommen werden wegen der Befürchtung des Klägers, es würden ihm nach Beginn des Semesters 1957/58 durch die Parteileitung Ansinnen gestellt, denen er nicht hätte Folge leisten können, also etwa, daß er seiner Konzeption eines sozialistischen Humanismus hätte abschwören und ein Schuldbekenntnis hätte ablegen müssen; denn es könne nicht gesagt werden, ob ihm eine mit seinem Gewissen nicht zu vereinbarende Selbstkritik zugemutet worden wäre und welche Nachteile ihm etwa bei ihrer Ablehnung gedroht hätten. Selbst wenn man das Vorliegen eines bereits bestehenden Gewissenskonfliktes annehmen wollte, hätte er ihn zu vertreten; denn den Eintritt dieses Gewissenskonfliktes hätte er voraussehen können und müssen: Wer als Alt-Kommunist, Spanienkämpfer und SED-Mitglied in der sowjetischen Besatzungszone so hervorgetreten sei wie der Kläger, habe damit rechnen müssen, daß ihm bei einem Abweichen von der offiziellen Parteilinie oder vom Kommunismus überhaupt angesonnen werde zu revozieren. Die einem solchen Widerruf entgegenstehende innere Sinnesänderung sei keine "Widerstandshandlung".
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt; er rügt als Verfahrensmängel unzureichende Sachaufklärung und fehlerhafte Beweiswürdigung, als Verletzung des materiellen Rechts die unrichtige Auslegung der Begriffe "besondere Zwangslage", "schwerer Gewissenskonflikt" und "Vertretenmüssen".
II.
Die Revision ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf die Ausstellung des Ausweises C, weil er Sowjetzonenflüchtling ist. Er ist Sowjetzonenflüchtling, weil er ein deutscher Staatsangehöriger ist, der seinen Wohnsitz im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gehabt hat und von dort geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Dies folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) gilt.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG sind wirtschaftliche Gründe als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Anerkennung auch einer nur subjektiv bedingten Zwangslage (BVerwGE 1, 195) hat der erkennende Senat auch auf die wirtschaftlichen Gründe der Flucht angewendet; er hat z.B. in seinem Urteil vom 28. Juni 1962 - BVerwG VIII C 70.60 -, NJW 1963 S. 70 = ROW 1963 S. 171 = ZLA 1963 S. 63, die Befürchtung eines von Arbeitslosigkeit betroffenen aus Mitteldeutschland geflüchteten Antragstellers, seine Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz würden aus politischen Gründen erfolglos bleiben, als ausreichend angesehen, weil er unter rechtsstaatlichen Verhältnissen keinen Grund zu dieser Befürchtung gehabt hätte. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß auch der Kläger befürchtet hat, es stehe eine entscheidende Beeinträchtigung seiner Existenzgrundlage nahe bevor, daß er unter rechtsstaatlichen Verhältnissen keinen Grund zu dieser Befürchtung gehabt hätte, daß diese aber wegen der politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone nicht offensichtlich unbegründet war.
Der Kläger hatte seinen Antrag unter anderem damit begründet, auf der 32. Tagung des Zentralkomitees der SED seien schwere Angriffe gegen ihn gerichtet worden, die das Zentralorgan der Partei, das "Neue Deutschland", in seiner Ausgabe vom 21. Juli 1957 veröffentlich habe. Ulbricht selbst habe zu dieser Zeit erklärt, daß man nun gleich nach dem Beginn des neuen Studienjahres (im September) an seinem, des Klägers, Institut "Ordnung schaffen" werde. Das heiße, daß man ihm Zumutungen gestellt hätte, die er mit seinem Gewissen nicht hätte vereinbaren können. Eines der wohlbekannten Parteiverfahren sei die geringste Folge gewesen. Bei diesem wäre er vor die Wahl gestellt worden, entweder zu widerrufen, lügenhafte Erklärungen abzugeben, Selbstkritik zu üben, sich in den Dienst der Machthaber zu stellen, die Gewalttaten des Regimes nachträglich gutzuheißen und sich gleichzuschalten oder die schwersten Bedrängnisse auf sich zu nehmen. Als Ausweg habe er die Flucht gewählt.
Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt: ..., genannt ..., habe nach dem in der Zeitung "Neues Deutschland" vom 21. Juli 1957 veröffentlichten Wortlaut seiner Rede auf der 32. Tagung des Zentralkomitees der SED gegen den Professor Dr. ... in Leipzig und gegen den Kläger Stellung genommen und unter anderem geäußert: "Es wäre an der Zeit, daß neben den älteren Wissenschaftlern junge Literaturwissenschaftler in die Lehrstühle aufrückten"; er habe die Zusammenstellung einer Kommission zur Überprüfung des gesamten Apparats der Literatur vertreibenden Institute auf seine Arbeitsweise und seine Resultate beantragt. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, es vermöge daraus nicht auf das Bevorstehen einer Freiheitsgefahr für den Kläger zu schließen, übrigens auch nicht auf das Bevorstehen einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung.
Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, um die gleiche Zeit habe nach dem Vorbringen des Klägers ... vor dem Ost-Berliner Parteiaktiv davon gesprochen, man müsse zu Beginn des Wintersemesters am Institut für Germanistik der Humboldt-Universität "Ordnung schaffen". Diesen Vorgang halte es für erwiesen, wenn es auch - unter Bezugnahme auf "Neues Deutschland" Nr. 147 vom 21. Juni 1956 - eine Verwechselung mit der von ... etwa ein Jahr vorher vor dem Parteiaktiv der Humboldt-Universität abgegebenen, vom Kläger in "Deutsches Tagebuch", 2. Teil S. 615, veröffentlichten Kritik an der "Parteiorganisation des Zweiges Germanistik" nicht ausschließen möchte. Aus dieser Äußerung ... möge entnommen werden können, daß dem Kläger bei Beginn des neuen Semesters ernste Auseinandersetzungen mit der obersten Parteiführung bevorgestanden hätten, in deren Verlauf man ihm vielleicht wirklich Zumutungen gestellt hätte, die er mit seinem Gewissen nicht hätte vereinbaren können. Es werde ihm geglaubt, daß der letztlich ausschlaggebende Grund für das Verlassen der sowjetischen Besatzungszone diese Befürchtung gewesen sei. Sicher habe er damit rechnen können, daß ... versuchen werde, das Avancement junger, ihm, ..., ergebener Literaturwissenschaftler zu fördern und den Kläger auf diese Weise zu isolieren und seines Einflusses zu berauben. Solche internen Kämpfe zwischen den beiden Richtungen (innerhalb der SED) hätten jedoch weder die Freiheit noch die Existenz des Klägers gefährdet. Auch der bereits 1956 des Revisionismus bezichtigte Leipziger Literaturhistoriker Professor Dr. ..., gegen den sich der Angriff ... in gleicher Weise gerichtet habe, habe noch bis 1963 in der sowjetischen Besatzungszone bleiben können. Es sei aber auch nicht ersichtlich, welche Ansinnen die beantragte Kommission oder etwa die Parteileitung selbst nach Beginn des Semesters in diesem Zusammenhange an den Kläger vielleicht gestellt hätte und ob sie ... in Kenntnis von dessen persönlicher Auseinandersetzung mit dem Kläger und Professor Dr. ... in allem, was jener vielleicht angeregt hätte, gefolgt wäre. Die Ankündigung ... habe sich auf das Institut für Germanistik bezogen, nicht auf die Professur des Klägers. Auch hier sei weder ersichtlich, worin das angekündigte "Ordnung-Schaffen" bestanden hätte, noch könne gesagt werden, ob dem Kläger etwa eine mit seinem Gewissen nicht zu vereinbarende Selbstkritik zugemutet worden wäre und welche Nachteile ihm etwa bei ihrer Ablehnung gedroht hätten. Schon rund ein Jahr vorher habe ... auf der Tagung des Parteiaktivs der Humboldt-Universität kritisiert, daß sich die Diskussion in der Parteiorganisation des Zweiges Germanistik auf das Suchen von Fehlern beschränkt habe, weil die Fragen des Entwicklungsweges in Deutschland und der Perspektive nicht klar seien, und daß, wie die Bevorzugung des Studiums der Westliteratur zeige, die Position der Germanistik unter den Bedingungen der Gestaltung der neuen sozialistischen Gesellschaftsordnung und des Kampfes um ein fortschrifttliches Deutschland noch nicht umrissen sei; er habe aber darüber hinaus keine Schritte gegen den Kläger eingeleitet. Soweit solche Nachteile, wie anzunehmen, nur in einem Machtverlust des Klägers, etwa durch Ablösung in der Leitung des Instituts oder in einem Parteiausschluß, bestanden hätten, könne er sich nicht darauf berufen.
Das Berufungsgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß ein bereits bestehender, nicht nur für die Zukunft befürchteter Gewissenskonflikt nicht angenommen werden könne. Die Frage, ob das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, hierbei den Begriff des "schweren Gewissenskonflikts" (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG) unrichtig ausgelegt hat, kann hier offenbleiben. Denn die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen aus, um gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG wirtschaftliche Gründe als besondere Zwangslage anzuerkennen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Existenzverlust tatsächlich bevorstand. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger ausdrücklich das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe geltend gemacht hat: Er erstrebt die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling, und es ist Sache der rechtlichen Würdigung, ob die von ihm vorgetragenen und vom Berufungsgericht als erwiesen angesehenen Tatsachen die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Das ist der Fall:
Der Kläger hat nicht ohne Grund befürchtet, es stehe eine entscheidende Beeinträchtigung seiner Existenz nahe bevor.
Nach den ihm zugegangenen Informationen, die er für zuverlässig halten konnte, hatte ... in seiner Eigenschaft als Staatsratsvorsitzender der sowjetischen Besatzungszone, wie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, auf einer geheimen Sitzung des Berliner Parteiaktivs im Juni oder Juli 1957 in einer Rede im Hinblick auf das politisch unerwünschte Verhalten des Klägers die Äußerung getan, im kommenden Semester solle am Institut für Germanistik der Humboldt-Universität, welches ein "Saustall" sei, Ordnung geschaffen werden. Dieses "Ordnung-Schaffen" konnte, wie der Kläger nach den Umständen des Falles und in Anbetracht der in der sowjetischen Besatzungszone herrschenden besonderen politischen Verhältnisse annehmen mußte, in seiner Ablösung als Institutsleiter und als Hochschullehrer und in der Unterbindung seiner weiteren publizistischen Tätigkeit bestehen. Für den Kläger wäre aber eine solche Maßnahme gleichbedeutend gewesen mit dem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz und nichts mit einer bloßen Machteinbuße.
Es mag sein, daß der Kläger diese Folgen seiner politischen "Abweichung" dadurch hätte vermeiden können, daß er sich, wie dies in den kommunistisch regierten Staaten weitgehend üblich ist, der Selbstkritik unterzog und für die Zukunft den offiziellen Richtlinien unterwarf. Diese Erwägung führt dennoch nicht zu einer Verneinung seiner besonderen Zwangslage. Denn eine derartige Selbstkritik, die eine Verleugnung der eigenen Ansichten und Überzeugungen sowie ein der eigenen inneren Haltung widersprechendes künftiges Handeln voraussetzt, stellt in aller Regel ein unzumutbares Ansinnen dar, das insbesondere von einer Person, die ihre Aufgabe in der Führung und Unterweisung der Jugend sieht, wie dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Kläger der Fall war, billigerweise nicht erwartet werden kann. Eine besondere Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG ist auch dann gegeben, wenn jemand sich in seiner beruflichen Stellung nur unter der Voraussetzung zu halten vermag, daß er sich dafür unzumutbaren Bedingungen unterwirft.
Daß diese besondere Zwangslage durch die in der sowjetischen Besatzungszone bestehenden politischen Verhältnisse bedingt war, ist offensichtlich. Sie wäre auch nach den Vorstellungen eines anderen, besonnen handelnden Bewohners der sowjetischen Besatzungszone in der gleichen Lage nicht in anderer zumutbarer Weise als durch eine Flucht zu beheben gewesen.
Der Kläger hat die besondere Zwangslage, in der er sich befunden hat, nicht zu vertreten.
Aus dem Gesichtspunkt des Vertretenmüssens hat ein geflüchteter Antragsteller auf den Flüchtlingsausweis im allgemeinen dann keinen Anspruch, wenn er die Verfolgung, auf die er sich zur Begründung seiner Flucht beruft, im Bewußtsein dieser voraussichtlichen Folge selbst herbeigeführt hat durch ein Verhalten, dessen Unterlassen ihm nach den Umständen seines Falles bei Berücksichtigung der Lage der gesamten Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone hätte zugemutet werden können (vgl. das Urteil vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 18 = DVBl. 1961 S. 88 - ROW 1961 S. 67 = ZLA 1961 S. 135). Diesen Maßstab hat das erkennende Gericht auch der Beurteilung von Fluchtfällen solcher sowjetzonaler politischer Funktionäre oder Behördenbediensteter zugrunde gelegt, die in Kenntnis des Wesens und der Praxis eines kommunistischen Regimes sich für eine politische oder politisch bedeutsame berufliche Tätigkeit in der sowjetischen Besatzungszone zur Verfügung gestellt hatten und im Rahmen dieser Tätigkeit infolge von parteipolitischen Meinungsverschiedenheiten und Richtungskämpfen oder wegen der besonderen Forderungen, die an sie für die Ausübung ihres Berufes von den Parteiinstanzen gestellt wurden, in eine besondere Zwangslage geraten waren. In solchen Fällen wird in aller Regel dem Betroffenen entgegenzuhalten sein, daß es von ihm billigerweise hätte erwartet werden können, in Kenntnis der politischen Methoden einer kommunistischen Gewaltherrschaft sich entweder einer engeren Bindung an den Parteiapparat zu enthalten oder aber das mit einer solchen Bindung verbundene persönliche Risiko mit der Folge des Vertretenmüssens in Kauf zu nehmen.
Diese Rechtsprechung hat aber von vornherein der Lage derjenigen von einer besonderen Zwangslage betroffenen Funktionäre und Bediensteten Rechnung getragen, die ihre Bindungen an den sowjetzonalen Parteiapparat zu einem so frühen Zeitpunkt oder aber unter solchen Umständen eingegangen waren, daß von ihnen weder die Kenntnis der Unrechtsmethoden eines kommunistischen Regimes noch der damit für einen "Abweichler" verbundenen Gefahren hätte erwartet werden können. In solchen Fluchtfällen ist das Vertretenmüssen nur dann angenommen worden, wenn der Betroffene es in späterer Zeit trotz entsprechender Möglichkeiten unterlassen hatte, in zumutbarer Weise die früher eingegangenen Bindungen an den kommunistischen Parteiapparat wieder zu lösen (vgl. das Urteil vom 20. Januar 1966 - BVerwG VIII C 373.63 -, ROW 1966 S. 218 = ZLA 1966 S. 237). Nach diesen Maßstäben ist im Falle des Klägers der Gesichtspunkt des Vertretenmüssens zu verneinen.
Es läßt sich nicht sagen, daß es ihm billigerweise hätte zugemutet werden können, darauf zu verzichten, sich in die Dienste des kommunistischen Regimes in der sowjetischen Besatzungszone zu begeben. Im Gegenteil, ein solcher Schritt lag für ihn vielmehr sehr nahe. Er befand sich, als er im Jahre 1949 seine Tätigkeit in der sowjetischen Besatzungszone aufnahm, in einer besonderen Lage: Er war als Emigrant aus dem Auslande zurückgekehrt. Schon seit vielen Jahren war er überzeugter Anhänger der kommunistischen Weltanschauung. Für seine Überzeugung hatte er, so insbesondere durch seine Emigration und seine aktive Teilnahme an dem spanischen Bürgerkrieg, persönliche Opfer gebracht. Eine Gelegenheit, in einem kommunistisch beherrschten Staatswesen zu leben und die dort bestehenden Zustände aus eigener Anschauung kennenzulernen, hatte sich ihm bis dahin noch nicht geboten. Die Verhältnisse unter der Volksfrontregierung in Spanien waren durch den Bürgerkrieg bestimmt; sie waren deshalb nicht beispielhaft. Der Kläger gehörte außerdem auch zu dem Kreise derjenigen Deutschen, die von den Nationalsozialisten aus sogenannten rassischen Gründen verfolgt worden waren. Es ist daher verständlich, daß er von vornherein geneigt war, in den kommunistischen Gewalthabern des Sowjetzonenregimes in erster Linie die Kampfgefährten aus der Zeit der gemeinsamen Verfolgung durch den Nationalsozialismus zu sehen. Er konnte erwarten, daß aus diesen gemeinsamen Erfahrungen heraus in Deutschland gerade einem kommunistischen Regime die Überwindung der jüngsten Vergangenheit durch eine energische Bekämpfung nicht nur aller nationalistischen, sondern insbesondere auch aller etwaigen antisemitischen Bestrebungen besonders am Herzen liegen würde. Wenn er unter diesen Umständen meinte, seine berufliche Tätigkeit als Wissenschaftler und Publizist, die ihm bereits zu internationalem Ansehen verhelfen hatte, am besten und wirkungsvollsten gerade in dem kommunistisch beherrschten Teil Deutschlands ausüben zu können, wo damals auch zahlreiche namhafte Persönlichkeiten wirkten, die ihm aus früherer Zeit nahestanden, so muß diese seine Entscheidung in der damaligen Lage auf Verständnis stoßen; ihr läßt sich insbesondere nicht entgegenhalten, daß er gleichwohl die für ihn sich hieraus möglicherweise später ergebende Gefährdung hätte erkennen müssen, zumal das Sowjetzonenregime der Wissenschaft gegenüber im Anfange Toleranz übte, soweit es sich nicht gerade um den Unterricht in den politischen Disziplinen handelte.
Erst allmählich, im Laufe der Zeit, ist dann auch der Kläger zu der Erkenntnis gelangt, daß die Verwirklichung der kommunistischen Weltanschauung durch die Machthaber der sowjetischen Besatzungszone den idealistischen Vorstellungen nicht entsprach, die er sich von den Zuständen in einem kommunistisch beherrschten Staatswesen gemacht hatte. Es wurde ihm auch klar, daß die berufliche Unfreiheit und der Gewissenszwang, denen zumal die an exponierter Stelle geistig Schaffenden dort unterliegen, demjenigen, der sich seine eigenen politischen Ansichten bewahren und nach ihnen handeln wollte, in eine besondere Zwangslage würde führen müssen. Daß er auf diese Erkenntnis hin sich nicht alsbald dazu entschlossen hat, seine Ämter und Funktionen niederzulegen, führt dennoch nicht zum Vertretenmüssen. Diese Ämter und Funktionen waren die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz. Ihr Verlust hätte diese Existenz vernichtet und damit ohne weiteres die in § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG vorgesehene besondere Zwangslage herbeigeführt. Dieser Ausweg war ihm demnach nicht zuzumuten (vgl. das Urteil vom 28. Juni 1962 - BVerwG VIII C 116.60 -, Buchholz a.a.O. Nr. 25 [L] = DÖV 1963 S. 187).
Dabei kann unerörtert bleiben, ob diese letztere Frage vielleicht anders zu beurteilen wäre, wenn die Tätigkeit, die der Kläger in der sowjetischen Besatzungszone ausgeübt hat und die zu seiner Bedrängnis führte, die eines politischen Funktionärs im eigentlichen Sinne des Wortes gewesen wäre, eine Tätigkeit also, deren Sinn und Bedeutung lediglich durch die Existenz der sowjetzonalen politischen Organisationen und durch deren angemaßte Aufgabengebiete begründet wird. Auf die Schutzwürdigkeit einer wirtschaftlichen Existenz, die sich allein auf eine im Dienste der sowjetzonalen Machthaber ausgeübte rein parteipolitische Tätigkeit gegründet hätte, würde er sich möglicherweise nicht berufen können.
Der Kläger ist jedoch nicht in diesem Sinne ein politischer Funktionär gewesen. Er hat als Literaturwissenschaftler von internationalem Ansehen und als Publizist gewirkt, in Tätigkeiten also, die allenthalben als - durchaus unentbehrliche - Berufe anerkannt sind und unter rechtsstaatlichen Verhältnissen gleichfalls ausgeübt werden. Zwar hat er seine Berufstätigkeit, wie dies in der sowjetischen Besatzungszone für fast alle gehobenen geistigen Berufe gilt, nur im Rahmen der dort geltenden politischen Richtlinien und Beschränkungen ausüben können; jener Rahmen hatte ihm überdies geraume Zeit Bewegungsfreiheit gelassen. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch keine andere Betrachtungsweise. Die Tatsache, daß ein Bewohner der sowjetischen Besatzungszone einen Beruf ausübt, der dort üblicherweise politischen Bindungen unterliegt, führt für sich allein noch nicht zu dem Ergebnis, daß er eine besondere Zwangslage, die sich hieraus für ihn ergibt, zu vertreten hat (BVerwGE 6, 357). Etwas anderes hätte zu gelten, wenn der Kläger bei der Aufnahme des Berufs als Hochschullehrer von vornherein erkannt hätte oder damit hätte rechnen müssen, daß er sich durch die Ausübung dieses Berufes alsbald einer besonderen Zwangslage aussetzen würde; diese hätte er zu vertreten (vgl. das Urteil vom 24. Mai 1960 - BVerwG VIII C 21.59 -, Buchholz a.a.O. Nr. 15 = JR 1961 S. 114 = ROW 1961 S. 26 = ZLA 1960 S. 316). Denn es wäre ihm bei einer freiwillig gewählten beruflichen Tätigkeit in diesem Falle zuzumuten gewesen, sich im Hinblick auf die mit der Berufsausübung verbundene Gewissensbelastung um eine andere berufliche Tätigkeit oder um eine solche unter anderen Verhältnissen zu bemühen. An diesem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und der darauf beruhenden Zumutbarkeit eines anderen, die Zwangslage vermeidenden Verhaltens hat es aber unter Berücksichtigung des Zeitpunktes, in dem der Kläger sich für die Annahme des Lehrstuhles an der Humboldt-Universität entschied, gefehlt.
Der Kläger ist von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht ausgeschlossen.
Nach § 3 Abs. 2 BVFG ist von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling u.a. ausgeschlossen, wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat (Nr. 1) oder wer die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft hat (Nr. 3).
Der Kläger hat dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System nicht erheblich Vorschub geleistet.
Die vom Verwaltungsgericht geprüfte Frage, ob der Kläger dem System, das in der sowjetischen Besatzungszone (einschließlich des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin) herrscht, erheblich Vorschub geleistet hat, ist aus Rechtsgründen zu verneinen. Hierfür reicht es nicht aus, daß er bei seiner publizistischen Tätigkeit in Presseorganen der sowjetischen Besatzungszone einige Aufsätze veröffentlicht hat, in denen er aus Anlaß von Jubiläen u. dgl. in überaus subjektiver Weise die Zustände in der sowjetischen Besatzungszone gepriesen, die Verhältnisse in der Bundesrepublik hingegen einer unsachlichen Kritik unterzogen hat. Publizistische Meinungsäußerungen, die politische Wertungen enthalten, stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Schon dieser Gesichtspunkt zeigt, das Sachverhalte dieser Art nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG erfüllen können. Es kommt hinzu, daß diese Vorschrift ohnehin nur bei einer engen Auslegung den Anforderungen der Verfassungsmäßigkeit entspricht. So geht es insbesondere nicht an, über sie den Bewohnern der sowjetischen Besatzungszone das Grundrecht auf freie Wahl und Ausübung des Berufs zu beeinträchtigen. Auch der dortigen Bevölkerung muß es unbenommen bleiben, im Rahmen der ihr verbliebenen Möglichkeiten am normalen Berufsleben teilzunehmen. Daß der einzelne hierbei den politischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen hat, muß daher hingenommen werden und kann insbesondere nur in Ausnahmefällen zu bundesrechtlich begründeten Sanktionen führen. Nebenpflichten politischer Art treffen in der sowjetischen Besatzungszone die Angehörigen zahlreicher Berufsgruppen. So sind dort insbesondere auch die Lehrer der allgemeinbildenden Schulen in großem Ausmaße sowohl zu gesellschaftspolitischer Arbeit auf der Grundlage der kommunistischen Ideologie als auch - hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung - zu tendenziöser Themenstellung und Arbeitweise genötigt. Obschon sie durch eine solche Tätigkeit in aller Regel zu einer Festigung des Sowjetzonenregimes mit beitragen, ist es doch in der Rechtsprechung unbestritten, daß die Lehrer nicht allein schon aus diesem Grunde den Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG erfüllen. Nur bei einer engen, zurückhaltenden Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift lassen sich daher auch die Bedenken vermeiden, die von Arndt in NJW 1964 S. 1776 [1778] (Fußnote 12) gegen ihre Verfassungsmäßigkeit erhoben werden.
Dieser Ausschlußtatbestand ist nicht gegeben bei einem lediglich beiläufigen, gelegentlichen Verhalten, aus dem das Sowjetzonenregime für sich hätte Nutzen ziehen können. Er setzt vielmehr voraus, daß der Betroffene mit seinem Handeln bewußt und mit einer gewissen Stetigkeit das Ziel verfolgt hat, einer Festigung des in der sowjetischen Besatzungszone bestehenden politischen Systems als eines Unrechtssystems nachhaltig zu dienen. Nur eine solche Gesetzesauslegung wird dem Tatbestandsmerkmal des "Vorschubleistens" gerecht, das schon seinem Wort sinne nach zu verstehen ist als ein planmäßiges und auch erfolgreiches Handeln zugunsten einer schlechten Sache. Da zudem im Rahmen des Gesetzes nur ein "erhebliches" Vorschubleisten in Betracht kommt, muß der Nutzen, den das Sowjetzonenregime aus ihm gezogen hat, nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Nach diesen Maßstäben erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG.
Die tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß er mit seinen Veröffentlichungen in den Presseorganen der sowjetischen, Besatzungszone seinen beruflichen Aufgaben nachgekommen ist, daß ihm hingegen - zumal er der dortigen Entwicklung schon bald nach der Konsolidierung des SED-Regimes in mancherlei Hinsicht mit Vorbehalten gegenüberstand - ein Beitrag zur Festigung des Sowjetzonenregimes und dessen Abschirmung gegenüber freiheitlichen demokratischen Bestrebungen ferngelgen hat. Veröffentlichungen dieser Art sind in der sowjetischen Besatzungszone im allgemeinen ohnehin kein geeignetes Mittel zur Festigung des Regimes. Sie werden von der Bevölkerung mit Recht als publizistische Pflichtarbeiten angesehen und vielfach nicht ernstgenommen. Daher kann keine Rede davon sein, daß der Kläger durch die fraglichen Veröffentlichungen, deren Zahl auch nur gering gewesen ist, dem Sowjetzonenregime erheblich Vorschub geleistet hat. Ein solcher Schluß ließe sich um so weniger rechtfertigen, als die Ausschlußtatbestände des § 3 Abs. 2 BVFG als Ausnahmen von der Regel sowie auch wegen ihres diffamierenden Charakters, wie bereits erwähnt, eng ausgelegt werden müssen.
Ein Vorschubleisten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist auch nicht darin zu erblicken, daß der Kläger an der Humboldt-Universität gelehrt, das Institut für Germanistik der Universität geleitet und das Heinrich-Mann-Archiv aufgebaut hat. Durch dieses sein wissenschaftliches Wirken mag er im Zuge einer pflichtgemäßen Ausübung seines Berufes zwangsläufig das Ansehen der Universität gefördert und dadurch mittelbar auch dem Ansehen des Regimes in der sowjetischen Besatzungszone gedient haben. Das bedeutet indessen noch nicht, daß er in der Absicht gehandelt hätte, das politische Regime der sowjetischen Besatzungszone und das von diesem aufrechterhaltene Unrechtssystem zu fördern und zu festigen. Für eine solche Absicht des Klägers bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.
Der Kläger hat auch nicht die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft. Der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 3 BVFG setzt eine Tätigkeit voraus, die dazu geeignet und auch dazu bestimmt war, die freiheitliche demokratische Grundordnung im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes zu gefährden (vgl. hierzu BVerwGE 18, 187). Eine solche Tätigkeit hat beim Kläger nicht vorgelegen. Diesem Erfordernis genügen insbesondere auch nicht die - wenigen - Publikationen, soweit diese nach den Feststellungen der Vorinstanz einen politisch-propagandistischen Inhalt hatten und an den Verhältnissen in der Bundesrepublik unsachlich Kritik übten. Sie waren schon deshalb keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes, weil sie nicht zur Verbreitung im Bundesgebiet oder in West-Berlin bestimmt waren, und ferner auch deshalb nicht, weil ihr Inhalt sich nicht gegen den Bestand der durch das Grundgesetz errichteten und gewährleisteten Verfassungsordnung richtete. Im übrigen aber hat der Gedanke einer notwendig engen Auslegung einer solchen Ausschlußnorm auch in bezug auf die hier in Rede stehende Vorschrift seine Gültigkeit.
Der Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke