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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1962, Az.: BVerwG VIII C 70.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 70.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 02.11.1959 - AZ: 2 S 262/58

Fundstellen

  • DÖV 1963, 196 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiOW 1963, 171
  • ZLA 1963, 63

Amtlicher Leitsatz

Eine nur auf subjektiven Furchtvorstellungen beruhende besondere Zwangslage ist dann durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt, wenn die sie auslösenden Besorgnisse und die aus diesen hervorgegangene seelische Bedrängnis durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone hervorgerufen worden sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. November 1959 wird aufgehoben.

Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 1958 sowie die Bescheide des Landratsamtes A. vom 26. April 1956 und vom 2. August 1956 aufgehoben.

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, dem Kläger den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat im Juni 1955 seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone verlassen. Er erhebt Anspruch auf die Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge. Die Verwaltungsbehörden haben seinen Antrag abgelehnt. Seine Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen das Berufungsurteil richtet sich seine Revision, mit der er seinen Klageantrag verfolgt.

2

Das Berufungsgericht hat den folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Der Kläger war zuletzt Angestellter bei einer Kreiskonsumgenossenschaft. Er war Filialleiter und hatte neben seinen sonstigen Obliegenheiten den Auftrag, wöchentlich einmal die vier bis fünf Verkäuferinnen seiner eigenen Filiale sowie die Angestellten der beiden anderen örtlichen Verkaufsstellen der Konsumgenossenschaft politisch zu schulen. Er war Mitglied im FDGB, gehörte jedoch der SED nicht an. An der Art, wie er die politische Schulung durchführte, wurde vom Vorstand der Konsumgenossenschaft in zunehmendem Maße Kritik geübt; dieser warf ihm vor, er wiegele die Leute auf, anstatt sie für das politische System in der sowjetischen Besatzungszone zu gewinnen, und eröffnete ihm zu Beginn des Monats Mai 1955, weil man mit ihm in politischer Beziehung unzufrieden sei, beabsichtige man, ihm die Leitung einer kleineren Filiale in einer anderen Gemeinde zu übertragen. Damals betrug das Einkommen des Klägers ungefähr 300 DM (Ost) im Monat. In der neuen Stelle wäre das Gehalt um rund 30 DM niedriger gewesen, auch hätte der Kläger in der neuen Filiale keine Mitarbeiter gehabt.

4

Er bewarb sich daher um eine Anstellung bei der örtlichen "Handelsorganisation" - HO -. Nachdem er von dieser eine zusagende Antwort erhalten hatte, kündigte er sein Dienstverhältnis bei der Kreiskonsumgenossenschaft und schied etwa am 20. Mai 1955 aus deren Diensten aus.

5

Kurz bevor er die Stelle bei der HO antreten wollte, erteilte ihm diese jedoch ohne Angabe von Gründen eine Absage. Er meldete sich nunmehr als Arbeitsloser und Arbeitsuchender beim Rat des Kreises (früher Arbeitsamt) und bewarb sich außerdem persönlich bei verschiedenen "Volkseigenen Betrieben" und bei mehreren privaten Unternehmungen um eine Beschäftigung; er erhielt jedoch überall Absagen. Das Braunkohlenbergwerk, zu dem der Rat des Kreises ihn schließlich geschickt hatte, lehnte es ab, ihn auch nur als Arbeiter einzustellen.

6

Da er seine Stelle bei der Konsumgenossenschaft selbst aufgegeben hatte, erhielt er keine Arbeitslosenunterstützung. Er besaß auch keine Ersparnisse, aus denen er seinen und seiner Familie Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Aus dem Fehlschlagen aller seiner Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz gewann er die Überzeugung, man vereitle seine Anstellung aus politischen Gründen, zumal er bereits früher einmal aus einer Stelle als politisch untragbar entlassen worden war, und er glaubte, aus politischen Gründen sei ihm auch für die Zukunft jede Möglichkeit genommen, seinen und seiner Familie Lebensunterhalt in der sowjetischen Besatzungszone auf zumutbare Weise zu erlangen. In dieser Lage entschloß er sich zur Flucht, nachdem ihn ein guter Bekannter, dessen Sohn bei der Polizei beschäftigt war, gewarnt hatte, man sei "hinter ihm her". Unter einem Vorwand besorgte er sich eine Personalbescheinigung und benutzte diese zur Ausreise aus der sowjetischen Besatzungszone.

7

Rechtlich hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Sachverhalt wie folgt gewürdigt:

8

Es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Freiheit des Klägers objektiv oder auch nur subjektiv bedingt unmittelbar bedroht gewesen sei. Auch die Annahme eines schweren Gewissenskonfliktes komme aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Der Kläger sei dagegen in wirtschaftlicher Hinsicht, wenn auch möglicherweise nicht objektiv, so doch jedenfalls subjektiv einer besonderen Zwangslage ausgesetzt gewesen. Auch jeder andere, besonnen urteilende Bewohner Mitteldeutschlands wäre in der Lage des Klägers zu der Überzeugung gelangt, daß für nicht absehbare Zeit alle weiteren Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz scheitern müßten und daß für ihn deshalb kein anderer Ausweg als die Flucht gegeben sei.

9

Es könne jedoch nicht festgestellt werden, daß die Zwangslage des Klägers insoweit durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt gewesen sei. Es möge zutreffen, daß bei einigen Stellen, bei denen er sich um Arbeit bemüht hatte, politische Gründe zu einer Absage geführt hätten; in Übereinstimmung mit der Auffassung des Klägers sei der Verwaltungsgerichtshof davon überzeugt, daß die HO ihn aus politischen Gründen nicht eingestellt habe. Bei anderen Stellen sei dies dagegen wahrscheinlich nicht der Fall gewesen, jedenfalls sei nicht ersichtlich, daß man ihn aus politischen Gründen auch für eine Verwendung in untergeordneten Stellen als ungeeignet angesehen hätte. Es lasse sich nicht ausschließen, daß bei den Stellen, bei denen er sich um eine Anstellung bemüht habe, kein Arbeitsplatz frei gewesen sei. Mit Sicherheit sei dieser Grund dafür maßgebend gewesen, daß das Braunkohlenbergwerk seine Einstellung als Arbeiter abgelehnt habe.

10

Die politische Bedingtheit der besonderen Zwangslage sei gemäß § 3 Abs. 1 BVFG notwendige Tatbestandsvoraussetzung für die Anerkennung einer besonderen Zwangslage. Der fehlende Nachweis dafür, daß die Arbeitslosigkeit in ihrer Dauer durch politische Gründe verursacht worden sei, gehe zu Lasten des Klägers. Daß er subjektiv davon überzeugt gewesen sei, für das Fehlschlagen seiner Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz seien politische Gründe ursächlich gewesen, und ihm zugebilligt werden müsse, in seiner Lage wäre auch ein anderer Bewohner Mitteldeutschlands zu dem gleichen Ergebnis gelangt, ersetze noch nicht den fehlenden Beweis und rechtfertige deshalb auch nicht seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling.

11

Der Kläger rügt die fehlerhafte Anwendung des § 3 Abs. 1 BVFG. Er macht insbesondere geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Begriff der politischen Bedingtheit einer Zwangslage verkannt und den Sachverhalt insoweit in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung unzutreffend gewürdigt.

12

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtens und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

13

II.

Die Revision ist begründet.

14

Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil ergeben, daß der Kläger Sowjetzonenflüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - ist. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Seinen Wohnsitz hatte er in der sowjetischen Besatzungszone. Er hat diesen gegen den Willen der dortigen Behörden aufgegeben, um sich für dauernd in dem Gebiet der Bundesrepublik niederzulassen. Er ist also geflüchtet. Ursächlich für den Entschluß zur Flucht war auch eine von ihm nicht zu vertretende und durch die politischen Verhältnisse bedingte besondere Zwangslage, der er sich durch die Flucht entziehen wollte.

15

Mit rechtlich zutreffender Begründung ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger sich aus wirtschaftlichen Gründen in einer besonderen Zwangslage befand, als er die sowjetische Besatzungszone verließ. Die Rechtsausführungen im Berufungsurteil zu dieser Frage entsprechen den Rechtsgrundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des § 3 Abs. 1 BVFG in seiner vor dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 29. Juni 1961 (BGBl. I S. 813) geltenden Fassung für die Anerkennung einer durch wirtschaftliche Gründe hervorgerufenen besonderen Zwangslage entwickelt hatte. Danach war in Fällen wirtschaftlicher Bedrängnis eine besondere Zwangslage dann gegeben, wenn der Flüchtling seine wirtschaftliche Existenz in der sowjetischen Besatzungszone völlig verloren und gleichzeitig auch für die Zukunft jede zumutbare Möglichkeit eingebüßt hatte, dort seinen Lebensunterhalt zu erlangen (vgl. BVerwGE 6, 357 [360]; 5, 254; ferner die Urteile vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 -, DÖV 1958 S. 118 = ZLA 1958 S. 45 , vom 29. Mai 1958 - BVerwG V C 326.56 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 5 = DÖV 1958 S. 740 = DVBl. 1958 S. 587 = ROW 1958 S. 205 , vom 11. Februar 1959 - BVerwG V C 105.57 - und vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 175.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 19 = DVBl. 1961 S. 292). Diese Rechtsprechung ging davon aus, daß in § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG bestimmt wurde, daß wirtschaftliche Gründe allein die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht rechtfertigen. Sie beruhte auf der Erwägung, daß deshalb wirtschaftliche Gründe nur dann als eine besondere Zwangslage anerkannt werden können, wenn sie für den Betroffenen zu Folgen führten, die den als Beispiele einer besonderen Zwangslage in § 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG aufgeführten Tatbeständen - eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit - als gleichwertig zu erachten sind.

16

Da der Kläger jedoch einen Verpflichtungsanspruch (§ 42 Abs. 1 VwGO) verfolgt, ist § 3 BVFG in der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) anzuwenden (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]). In seiner jetzt geltenden Fassung bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG aber, daß wirtschaftliche Gründe bereits dann als besondere Zwangslage anzuerkennen sind, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Die Unterbindung einer jeden Möglichkeit, Arbeitskraft und berufliches Können für die Erlangung des Lebensunterhalts einzusetzen, hat für eine Person, die über keine anderen Mittel zur Gewinnung ihres Lebensunterhalts verfügt, aber stets die Zerstörung ihrer Existenzgrundlage und daher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG eine besondere Zwangslage zur Folge.

17

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings die Frage offengelassen, ob die Existenzgrundlage des Klägers im Sinne der früheren Rechtsprechung völlig zerstört war, und sich auf den Standpunkt gestellt, es genüge, daß der Kläger jedenfalls subjektiv einer solchen Folge ausgesetzt gewesen sei. Auch diese Ansicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung, § 3 Abs. 1 BVFG setze für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht notwendig in einen jeden Falle voraus, daß die besondere Zwangslage tatsächlich bestanden hat, es sei vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen als ausreichend zu erachten, daß der Geflüchtete - wenn auch möglicherweise irrtümlich - lediglich befürchtet hat, er sei von einer besonderen Gefahr für Leib und Leben, für die persönliche Freiheit oder für ein gleichwertiges anderes Rechtsgut bedroht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 1, 195; ferner das Urteil vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 -, a.a.O.).

18

Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsgrundsätze für die Anerkennung einer subjektiv bedingten Zwangslage auch auf solche Fälle anwendet, in denen die besondere Zwangslage nach der Vorstellung des Geflüchteten in der Zerstörung oder in einer entscheidenden Beeinträchtigung der Existenzgrundlage bestanden hat (vgl. BVerwGE 6, 357; ferner - für die jetzige Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG - mit eingehender Begründung das Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG VIII C 290.59 -). Allerdings werden in einem solchen Falle an den Nachweis der objektiven Merkmale einer subjektiv bedingten Zwangslage in der Regel dann besonders strenge Anforderungen zu stellen sein, wenn der Antragsteller nur aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet ist und nicht gleichzeitig Besorgnisse für seine persönliche Sicherheit zu hegen brauchte (vgl. das zuletzt erwähnte Urteil vom 22. März 1962; ferner die Urteile vom 27. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 326.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 20 = DVBl. 1961 S. 290, und vom 27. April 1961 - BVerwG VIII C 327.59 -, ZLA 1962 S. 29).

19

Auch nach diesen strengen Maßstäben hält der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger sei subjektiv bedingt aus wirtschaftlichen Gründen einer besonderen Zwangslage ausgesetzt gewesen, der rechtlichen Nachprüfung stand. In tatsächlicher Beziehung steht fest, daß der Kläger alle nach Lage der Sache in Betracht kommenden Möglichkeiten erschöpft hatte, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Er war sogar bereit, Arbeiter in einem Braunkohlenbergwerk zu werden. Da er weder Arbeitslosenunterstützung bezog noch Ersparnisse besaß, aus denen er seinen und seiner Familie Lebensunterhalt hätte bestreiten können, und da nach seiner Überzeugung jede Aussicht entschwunden war, in absehbarer Zeit einen Arbeitsplatz zu erlangen, hatte die Lage sich auch objektiv in seiner Person bereits verschärft und auf ihn in bedrohlicher Weise zugespitzt. Dem Verwaltungsgerichtshof ist deshalb darin beizupflichten, daß in der gleichen Lage wie der Kläger ein anderer, besonnen urteilender Bewohner der sowjetischen Besatzungszone ebenfalls zu der Überzeugung gelangt wäre, daß seine wirtschaftliche Existenz völlig zerstört und jede Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage entschwunden sei und daß deshalb der einzige Ausweg aus dieser Lage in einer alsbaldigen Flucht bestehe. Da hiernach jedenfalls die Voraussetzungen einer durch wirtschaftliche Gründe hervorgerufenen subjektiv bedingten Zwangslage gegeben sind, bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob der Kläger unter Zugrundelegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG in der jetzt geltenden Fassung nicht auch bereits objektiv einer besonderen Zwangslage ausgesetzt war.

20

Diese seine Zwangslage hatte der Kläger nicht zu vertreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] und - mit weiteren Nachweisen - insbesondere das Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 22 = JR 1961 S. 475 = NJW 1961 S. 1372 = DVBl. 1961 S. 552 = ROW 1961 S. 163 = ZLA 1961 S. 222) besagt der Begriff des Vertretenmüssens einer besonderen Zwangslage in § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG, daß ein Sowjetzonenbewohner auf den Flüchtlingsausweis und die mit seinem Besitz verbundenen Rechte und Vergünstigungen in der Regel dann keinen Anspruch hat, wenn er die besondere Zwangslage, auf die er sich zur Begründung seiner Flucht beruft, im Bewußtsein ihres möglichen Eintritts selbst herbeigeführt hat durch ein Verhalten, dessen Unterlassen ihn nach den Umständen seines Falles bei Berücksichtigung der Lage der gesamten Bevölkerung Mitteldeutschlands hätte zugemutet werden können. Im vorliegenden Falle hatte der Kläger durch die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zwar selbst eine Ursache für seine nachfolgende Arbeitslosigkeit gesetzt. Er konnte jedoch damals nicht vorhersehen, daß dieser Schritt seine fortdauernde oder jedenfalls für nicht absehbare Zeit anhaltende Arbeitslosigkeit zur Folge haben werde; denn er kündigte das Beschäftigungsverhältnis bei der Konsumgenossenschaft im Vertrauen darauf, daß ihn entsprechend der ihm erteilten Zusage die HO bei sich anstellen würde, und er hatte keinen Anlaß zu der Befürchtung, diese werde ihre Zusage nicht einhalten. Zudem war es ihm auch nicht zuzumuten, auf die Möglichkeit zu verzichten, seinen Arbeitsplatz zu wechseln, da er in seinem bisherigen Beschäftigungsverhältnis aus politischen Gründen benachteiligt worden war und kaum hoffen konnte, daß diese Benachteiligung und Zurücksetzung in absehbarer Zeit aufhören werde.

21

Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof schließlich davon ausgegangen, daß das Vorliegen der besonderen Zwangslage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG die Anerkennung des Klägers als Sowjetzonenflüchtling nur dann rechtfertigt, wenn diese Zwangslage auch durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt war. Den Gründen des angefochtenen Urteils kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Falle nicht erfüllt sei.

22

Eine Zwangslage ist im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone dann bedingt, wenn ihre politischen Ursachen nicht hinweggedacht werden können, ohne daß damit zugleich auch die besondere Zwangslage selbst entfallen würde. Im vorliegenden Falle ergeben bereits die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, daß die Arbeitslosigkeit des Klägers auf politische Ursachen zurückzuführen war. Politische Gründe veranlaßten ihn, sein Beschäftigungsverhältnis bei der Kreiskonsumgenossenschaft aufzugeben. Seine nachfolgende Arbeitslosigkeit wurde nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil dadurch ausgelöst, daß die HO ihre Zusage, den Kläger anzustellen, nicht eingehalten hat. Wäre die Zusage eingehalten worden, so wäre der Kläger nicht arbeitslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber festgestellt, daß politische Gründe die HO veranlaßt haben, dem Kläger nachträglich eine Absage zu erteilen. Demzufolge waren politische Gründe ursächlich dafür, daß der Kläger arbeitslos wurde.

23

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings nicht festzustellen vermocht, daß auch die Bemühungen des Klägers um einen anderen Arbeitsplatz in jedem Falle erneut gerade aus politischen Gründen gescheitert sind. Dies ist jedoch im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob eine subjektive Zwangslage durch die politischen Verhältnisse bedingt war, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die befürchtete Gefahr oder der sonstige nach der Vorstellung des Betroffenen zu erwartende Nachteil tatsächlich durch politische Gründe verursacht wurde. Eine solche Feststellung wäre in Fällen, in denen eine solche Bedrohung nur irrtümlich angenommen wurde, tatsächlich aber nicht bestand, ohnehin unmöglich. Maßgebend ist vielmehr, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den politischen Verhältnissen in der sowjetischen Besatzungszone und der Befürchtung des Sowjetzonenbewohners bestand, sein Leben, seine Freiheit oder ein sonstiges gleichwertiges Rechtsgut seien bedroht. Das Wesen der subjektiv bedingten Zwangslage besteht nicht darin, daß dem Betroffenen tatsächlich eine Gefahr gedroht hat, sondern in der Furchtvorstellung als solcher und der durch sie ausgelösten seelischen Bedrängnis. Bei einer lediglich in der Vorstellung des Betroffenen bestehenden besonderen Zwangslage kommt es deshalb nur darauf an, ob die durch die Besorgnis einer bestehenden Gefahr ausgelöste seelische Bedrängnis durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt war und in diesen ihre Ursache hatte. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn festzustellen ist, daß der Geflüchtete unter rechtsstaatlichen Verhältnissen zu gleichartigen Befürchtungen keinen Anlaß gehabt hätte. Unter diesen Voraussetzungen ist eine subjektive Zwangslage stets auch objektiv durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt.

24

Das hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt. Im vorliegenden Falle hätte der Kläger unter rechtsstaatlichen Verhältnissen keinen Grund zu der Befürchtung gehabt, seine Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz würden deshalb erfolglos bleiben, weil er ein Gegner der Regierung, der sie stützenden Partei oder der von dieser vertretenen politischen Ideologie war. Umgekehrt ist es ein besonderes Merkmal des Zwangssystems in der sowjetischen Besatzungszone, daß alle diejenigen, die das dortige politische System nicht billigen und die insbesondere ihre ablehnende Einstellung auch nach außen hin erkennen lassen, verfolgt und benachteiligt werden. Diese Benachteiligung erstreckt sich auf das berufliche Fortkommen. Erfahrungsgemäß werden in der sowjetischen Besatzungszone alle Arbeitnehmer vom FDGB politisch überwacht. Der Einfluß des FDGB erstreckt sich auf alle Betriebe, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind. Ohne seine Mitwirkung und Zustimmung wird kein Arbeitnehmer eingestellt. Dabei kommt es in erster Linie auf die politische Beurteilung des Stellungsuchenden durch den FDGB und erst in zweiter Linie auf sein berufliches Können an. Die Befürchtungen des Klägers, seine Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz seien aus politischen Gründen fehlgeschlagen, gründeten sich offensichtlich auf diese Stellung des FDGB in der sowjetischen Besatzungszone. Deshalb waren seine Besorgnis, er werde in absehbarer Zeit keinen neuen Arbeitsplatz finden, und die dadurch hervorgerufene Bedrängnis auch objektiv durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt.

25

Der Kläger hat daher einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Ausweises C (§ 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BVFG); denn er ist Sowjetzonenflüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 BVFG. Seiner Klage war deshalb unter Aufhebung der in beiden Vorinstanzen ergangenen Urteile und der ablehnenden Bescheide des Landratsamts stattzugeben.

26

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Vierhaus
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke