Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1967, Az.: BVerwG VIII B 33.66
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 33.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14505
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 24.11.1965 - AZ: IV OVG A 76/64
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Mai 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. November 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt gemäß § 15 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), den Vertriebenenausweis A mit dem Vermerk, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 3 BVFG vorliegen. Im Verwaltungsverfahren wurde ihm die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling versagt. Seine Klage hatte Erfolg. Die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützt wird.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die besondere Zwangslage, in die der Kläger durch seine Tätigkeit für den SSD geraten sei, als eine von ihm zu vertretende Folge des Umstandes anzusehen ist, daß er das politischen Anforderungen ausgesetzte Amt eines Berufsschulinspizienten übernommen hatte. Im Rahmen dieser rechtlichen Würdigung stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zu den rechtlichen Anforderungen Stellung genommen, die für die Beurteilung maßgebend sind, ob ein Geflüchteter eine Zwangslage im Sinne von § 3 BVFG zu vertreten hat, der er bei der Ausübung eines politischen Bedingungen unterliegenden Berufes ausgesetzt war (BVerwGE 20, 211; Urteil vom 24. Mai 1960 - BVerwG VIII C 21.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 15 = JR 1961 S. 114 = ROW 1961 S. 26 = ZLA 1960 S. 316). Ebenso verhält es sich, soweit zu prüfen war, ob der Kläger die Zwangslage deshalb zu vertreten hat, weil er der Aufforderung, für den SSD Berichte zu liefern, nachgekommen ist. Auch insoweit sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits Rechtsgrundsätze entwickelt worden (Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 293.59 -, DÖV 1962 S. 392 = ZLA 1962 S. 171; Urteil vom 25. April 1962 - BVerwG VIII C 320.59 -, NJW 1962 S. 1786 = ROW 1963 S. 39 = ZLA 1963 S. 23; Urteil vom 17. Januar 1963 - BVerwG VIII C 12.61 -, ROW 1964 S. 35 = ZLA 1963 S. 286).
Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Der Beklagte trägt vor, das Berufungsurteil beschränke sich auf die Feststellung, daß im Falle des Klägers eine besondere Zwangslage vorgelegen habe, besage jedoch nichts darüber, welches der nach § 3 Abs. 1 BVFG schutzwürdigen Rechtsgüter gefährdet worden sei. Soweit dieses Vorbringen die Rüge einschließt, das Berufungsgericht habe in Verkennung der zu den einzelnen Zwangslagen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVFG entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Feststellung getroffen, kann der Beklagte keinen Erfolg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Abweichung vorliegt. Das Berufungsurteil beruht jedenfalls nicht auf diesem Mangel. Denn eine im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 175.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 19 = DVBl. 1961 S. 292 = ZLA 1961 S. 136) vorgenommene rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, daß der Kläger sich im Hinblick auf die Gefährdung seiner persönlichen Freiheit zumindest in einer subjektiven Zwangslage befunden hat. Nachdem der MfS-Angehörige S. den Kläger im Hinblick auf die Flucht des Rektors a.D. P. zur Rede gestellt und ihn zur Rücksprache in die Bezirksstelle des Ministeriums für Staatssicherheit bestellt hatte, war eine objektive Verschärfung und bedrohliche Zuspitzung der Lage des Klägers eingetreten.
Der Beklagte rügt ferner, das Berufungsurteil weiche ab von der Entscheidung BVerwGE 20, 211. Dort habe das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, die Ratsvorsitzende einer kleinen Gemeinde, die sich durch den Eintritt in die SED sowie durch die Übernahme ihres Amtes in besonderer Weise politischen Forderungen unterworfen habe, müsse eine Zwangslage vertreten, in die sie bei der Ausübung ihres Amtes geraten sei. Im Falle des Klägers, der zahlreichen politischen Organisationen angehört und eine mindestens ebenso bedeutsame politische Funktion erfüllt habe, sei ebenso zu entscheiden. Dem Beklagten kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betraf einen im Hinblick auf den hier wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkt anders gelagerten Fall. Dort hatte die betroffene Ratsvorsitzende es abgelehnt, sich von ihrem geflüchteten Sohn persönlich und politisch loszusagen, wie es die Parteiinstanzen der SED verlangt hatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei als rechtserheblich angesehen, daß für die Betroffene allgemein vorhersehbar war, sie könnte als Inhaberin eines politischen Amtes zukünftig einmal vor politische Forderungen gestellt werden, die zu befolgen sie aus Gewissensgründen werde ablehnen müssen. Von diesem Fall unterscheidet sich der vorliegende in wesentlicher Beziehung. Die einem politischen Funktionär gestellte Forderung, sich von einem "republikflüchtigen" Familienangehörigen zu distanzieren, entspricht den in der sowjetischen Besatzungszone geltenden Vorstellungen über das Wesen eines politischen Anforderungen ausgesetzten Amtes. Übernimmt jemand ein derartiges Amt, so muß er mit Schwierigkeiten rechnen, die sich aus dem Widerstreit zwischen privatem Interesse und einer im Sinne des Zonenregimes liegenden Amtsführung ergeben. Im vorliegenden Falle verhält es sich anders. Wenn sich der Kläger mit der Annahme der Stellung eines Berufsschulinspizienten im Jahre 1950 auch politischen Nebenpflichten unterworfen hat, so hat er damit nicht in Kauf genommen, Spitzeldienste in dem ihm später angesonnenen Umfange leisten zu müssen. Eine derartige Betätigung war nach den im Jahre 1950 in der sowjetischen Besatzungszone herrschenden Verhältnissen nicht so eng mit dem vom Kläger übernommenen fachlichen Amt verbunden, daß für ihn vorauszusehen war, er werde deswegen in eine Zwangslage geraten. Betraf demnach die erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen ungleich gelagerten Fall, so liegt eine Abweichung nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht das Berufungsurteil auch nicht mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1963 - BVerwG VIII C 12.61 -, ROW 1964 S. 35 = ZLA 1963 S. 286, im Widerspruch. Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, die Beurteilung, ob und inwieweit dem Geflüchteten zuzumuten gewesen sei, sich der Aufforderung zur Leistung von Spitzeldiensten zu widersetzen, richte sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, daß der SSD in der sowjetischen Besatzungszone eine fast unbegrenzte Macht ausübe und davon auch rücksichtslos Gebrauch mache. Die dienstliche Berührung mit Funktionären staatlicher Sicherheitsorgane lähme oder mindere vielfach die seelische. Widerstandskraft. In dieser Lage könne dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden, er hätte alle nur denkbaren Auswege erwägen müssen, bevor er sich zur Unterschrift entschlossen habe. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat sich der Kläger der Forderung, Spitzeldienste zu leisten, gebeugt, weil er auf die Dauer erhebliche Schwierigkeiten in seiner weiteren Berufsausübung befürchtete. Das ist geschehen, nachdem sich der MfS-Angehörige S. ihm gegenüber im Hinblick auf die im Weigerungsfalle drohenden Nachteile eindeutig geäußert und andererseits eine Überwachung seiner Person aus Gründen des Fluchtverdachts begonnen hatte. Wenn das Berufungsgericht hierzu die rechtliche Feststellung getroffen hat, dem Kläger sei ein weiterer Widerstand nicht zuzumuten gewesen, so befindet es sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Ebensowenig weicht das Berufungsurteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1962 - BVerwG VIII C 320.59 -, a.a.O, ab. Der Beklagte macht vergebens geltend, das angefochtene Urteil stimme insofern nicht mit dieser Rechtsprechung überein, als das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, dem Kläger sei die Ablehnung der Spitzeldienste nicht zuzumuten gewesen, ohne daß eine Nötigung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung festgestellt worden sei. Soweit er mit diesem Vorbringen rügt, das Berufungsgericht habe die rechtlichen Voraussetzungen des Vertretenmüssens verkannt, ist ihm entgegenzuhalten, daß der angeführten Entscheidung keine von der sonstigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsgrundsätze zugrunde liegen. Diese Grundsätze sind, wie schon dargelegt, beachtet worden.
Schließlich kann dem Beklagten auch nicht insoweit gefolgt werden, als er sich gegen die Ausführungen wendet, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen des Ausschlußgrundes im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG verneint hat. Das Gericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger dem in der sowjetischen Besatzungszone herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat; dem Einsatz in West-Berlin bei einem Protestmarsch und bei einer Flugblattaktion habe er sich als Lehrgangsteilnehmer nicht entziehen können. Soweit der Beklagte vorbringt, der Kläger habe nicht alle Möglichkeiten einer Entziehung ausgenutzt, bleibt er schon deshalb ohne Erfolg, weil er die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts in Frage stellt, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Im übrigen ergibt auch die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. März 1965 - BVerwG VIII C 396.63 -, ROW 1966 S. 30 = ZLA 1966 S. 138).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Niesert
Dr. Raschke