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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1969, Az.: BVerwG IV C 12.67

Akzeptanz des Vorhabens mit vorhandener Bebauung als Voraussetzung für das Merkmal der Vereinbarkeit i. S. d. § 34 Baugesetzbuch (BBauG); Inhalt der Baunutzungsverordnung als Hilfsmittel für Auslegung und Anwendung des § 34 BBauG; Schmälerung der Planungshoheit der Gemeinden durch Anordnungen der Baunutzungsverordnung ; Gültigkeit des § 24 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BNVO) a.F.

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV C 12.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.11.1966 - AZ: OVG X A 119/65

Fundstellen

  • BVerwGE 32, 31 - 37
  • BB 1971, Beil. 3
  • BayVBl 1970, 326
  • DVBl 1970, 69-71 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1969, 751-753 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 867-868 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1969, 302
  • VerwRspr 20, 811 - 815

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein nach § 34 BBauG zu beurteilendes Vorhaben ist "unbedenklich", wenn es sich mit der vorhandenen Bebauung in dem Sinne vereinbaren läßt, daß seine Ausführung keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorruft.

  2. 2.

    § 24 Abs. 2 und 3 BNVO in der Fassung vom 26. Juni 1962 war durch § 2 Abs. 10 BBauG nicht gedeckt und daher ungültig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 1966 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des ca. einen Morgen großen Grundstücks M..., S... ... und unterhalt in dem ungefähr 3 km weit entfernten Ort U... einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 89 Morgen. Das mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaute Grundstück in Monheim-Baumberg gehört bzw. gehörte nach der Sonderbaupolizeiverordnung für den Rhein-Wupper-Kreis vom 1. April 1939 zu einem Wohngebiet. Im Frühjahr 1963 errichtete der Kläger ohne Einholung einer Baugenehmigung auf dem Hintergelände des Grundstücks zwei Hühnerställe, in denen etwa 250 Hühner gehalten werden. Durch Bescheid vom 28. August 1963 versagte die Beklage unter Bezugnahme auf die Sonderbauordnung die vom Kläger nachträglich beantragte Baugenehmigung und gab ihm gleichzeitig zeitig auf, die Ställe binnen eines Monats zu beseitigen. Hiergegen richtet sich die Klage.

2

Die nähere Umgebung des Grundstücks ist überwiegend mit Wohnhäusern bebaut. Nördlich vom Grundstück befinden sich an den Straßen S... und Im S... ausschließlich Wohnhäuser. Diese Art der Bebauung besteht überwiegend auch in dem südlich anschließenden Gebietsteil. Auf den benachbarten Grundstücken S... ... ... und ... werden eine Bäckerei mit Kolonialwarenhandlung sowie eine Kohlenhandlung und Landwirtschaft betrieben. An der anderen Seite der S... liegen eine Milchhandlung (Parzelle 85) und ebenfalls ein landwirtschaftlicher Betrieb (Parzelle 81). Weiter südlich befindet sich auf dem Grundstück S... ... ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb.

3

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Antrag erhoben, die Beseitigungsanordnung aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung für die Hühnerställe zu verpflichten. Er hat im ersten und zweiten Rechtszug geltend gemacht: Bei den ergangenen Bescheiden könne es schon deshalb nicht bleiben, weil die Ställe weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig seien. In jedem Falle ergebe sich ihre Zulässigkeit aus § 34 BBauG. Die Umgebung des Grundstücks werde weitgehend landwirtschaftlich genutzt. Insgesamt handele es sich um ein Kleinsiedlungs-, Dorf- oder Mischgebiet. In diesen Gebieten sei die Errichtung von Hühnerställen statthaft. Dementsprechend befänden sich denn auch in der näheren Umgebung zahlreiche Hühnerställe. Noch 1962 und 1964 habe die Beklagte dafür Genehmigungen erteilt. Im übrigen sei die Hühnerhaltung auf dem Grundstück ein Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes in U.... Mit ihr werde zudem nur die landwirtschaftliche Nutzung fortgesetzt, der das Grundstück in M... ... stets gedient habe. Falls dennoch die Sonderbauordnung Anwendung finde, müsse die Genehmigung zumindest im Wege der Befreiung erteilt werden. Eine andere Lösung stelle eine offenbare Härte dar. Landwirte seien in zunehmendem Maße gezwungen, Intensivhaltungen, wie zum Beispiel die Erzeugung und den Verkauf von Eiern durchzuführen. Das Grundstück in M... eigne sich dafür auch besonders, weil der Absatz an Ort und Stelle gesichert sei. Schließlich stehe wegen der in der näheren Umgebung vorhandenen Hühnerställe auch der Gleichheitssatz der Genehmigungsversagung entgegen.

4

Die Beklagte hat an der Begründung der ergangenen Bescheide festgehalten und darüber hinaus entgegnet: Der Kläger habe ursprünglich in M... eine Landwirtschaf t betrieben, später jedoch mit Ausnahme des Grundstücks S... ... die Flächen zur Bebauung verkauft. Damit habe er diesen landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben. Die Hühnerställe seien erst wesentlich später errichtet worden. Die jetzt noch vorhandene Fläche sei für eine Intensivwirtschaft zu klein. Auf den Gleichheitssatz könne sich der Kläger nicht berufen. Bei den in der näheren Umgebung vorhandenen Hühnerställen handele es sich um Nebenanlagen hauswirtschaftlicher Art, nicht dagegen um gewerbsmäßig betriebene Hühnerfarmen. Im übrigen stellten die beiden Hühnerställe eine grobe Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes dar, so daß auch aus bauordnungsrechtlichen Gründen eine Genehmigung nicht möglich sei.

5

Das Verwaltungsgericht hat durch den beauftragten Richter eine Ortsbesichtigung durchgeführt und sodann die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Die Hühnerställe seien genehmigungspflichtige bauliche Anlagen. Ihrer Zulassung stehe die Sonderbauordnung entgegen. In ländlichen Bereichen könnten in Wohngebieten nur ausnahmsweise kleinere Gebäude landwirtschaftlicher Nutzung zugelassen werden. Auf die Erteilung einer solchen Ausnahme bestehe kein Rechtsanspruch. Außerdem dienten die Ställe aber keiner landwirtschaftlichen Nutzung. Der Kläger habe die Hühnerhaltung überwiegend auf fremder Futterbasis eingerichtet, so daß von einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Bodenrechts keine Rede sein könne. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31. Abs. 2 BBauG seien nicht erfüllt. Daran müsse auch der Hinweis auf den Gleichheitssatz scheitern.

6

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Ortsbesichtigung beantragt, um aufzuklären, daß die Hühnerhaltung die Umgebung nicht störe, daß das Gelände zwischen den Straßen S... und Im S... ... mit Ausnahme der an die Straßen grenzenden Flächen ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werde und daß sich die gesamte Umgebung des Grundstücks als ein Dorf- oder Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung darstelle. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und die Berufung des Klägers ohne Beweisaufnahme mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Die Hühnerstalle seien nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigungspflichtige bauliche Anlagen. Materiellrechtlich richte sich die Beurteilung des Genehmigungsantrages nach § 34 BBauG. Die Sonderbauordnung sei mit dem Ablauf der in § 53 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes vorgesehenen Frist außer Kraft getreten. § 34 BBauG lasse die Genehmigung nicht zu. Nach den vorliegenden Plänen, dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortsbesichtigung und dem insoweit im wesentlichen unstreitigen Vorbringen der Beteiligten liege das Grundstück nach den tatsächlichen Gegebenheiten in einem allgemeinen Wohn- oder Mischgebiet. Um ein Dorfgebiet könne es sich nicht handeln. Ein Dorfgebiet werde dadurch gekennzeichnet, daß es vorwiegend der Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen diene. Daran fehle es. Ob ein allgemeines Wohngebiet oder aber ein Mischgebiet vorliege, könne dahingestellt bleiben. Im den einen wie dem anderen Falle könnten nämlich im Wege der Ausnahme nur Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenstellen zugelassen werden. Das Grundstück des Klägers in M... sei weder eine Kleinsiedlung noch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle. Eine Befreiung nach § 24 Abs. 3 BNVO komme nicht in Betracht, weil es nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an einer offenbar nicht beabsichtigten Härte fehle. Die Beseitigungsanordnung der Beklagten begegne ebenfalls keinen Bedenken. Ihre Rechtmäßigkeit setze allerdings zusätzlich voraus, daß die Errichtung der Hühnerställe bereits seit dem Frühjahr 1963 unzulässig gewesen sei. Das treffe jedoch zu. Bis zum 31. Dezember 1964 habe die Sonderbauordnung gegolten. Nach den Vorschriften dieser Bauordnung habe das Grundstück in einem Wohngebiet gelegen. Dort hätten kleinere Gebäude landwirtschaftlicher Nutzung nur ausnahmsweise gestattet werden können. Ob es sich bei Hühnerställen, die der Aufzucht und Haltung von 250 Hühnern dienten, noch um kleinere Gebäude im Sinne dieser Regelung handele, könne offenbleiben. Jedenfalls enthalte es keinen Ermessensfehler, wenn die Beklagte in einem in der Entwicklung zu einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet begriffenen Gebiet eine Hühnerhaltung in dem vom Kläger betriebenen Umfange nicht zugelassen habe.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Der Kläger macht geltend: Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Eine sachgerechte Entscheidung sei ohne Ortsbesichtigung nicht möglich gewesen. Außerdem habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Straßen S... und Im S... ein sich nach Süden erweiterndes Dreieck einschlössen, das überwiegend landwirtschaftlich genutzt werde. Bei richtiger Würdigung müsse man zu dem Ergebnis kommen, daß es sich bei der Umgebung nicht um ein Wohn-, sondern um ein Dorfgebiet handele. Das gelte um so mehr, als jedenfalls in der weiteren Umgebung des Grundstücks mehr als nur die drei im angefochtenen Urteil erwähnten landwirtschaftlichen Betriebe vorhanden seien. Da demnach ein Dorfgebiet vorliege, sei eine Intensivhühnerhaltung ohne weiteres unbedenklich. Dabei könne entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht außer Betracht bleiben, daß das Grundstück in M... ein Teil des landwirtschaftlichen Betriebes in U... sei. Das angefochtene Urteil leide ferner insofern an einem Widerspruch, als die Sonderbauordnung einerseits als ungültig behandelt, andererseits aber doch wieder für anwendbar gehalten werde. Ferner sei im angefochtenen Urteil nicht überzeugend dargetan, weshalb die Möglichkeit einer Befreiung ausscheide. Endlich habe auch der vorliegende Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht unbeachtet bleiben dürfen.

8

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts stattzugeben.

9

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sie vertritt entgegen dem Berufungsgericht die Ansicht, daß die Sonderbauordnung noch in Geltung und das Vorhaben des Klägers aus diesem Grunde unzulässig sei. Hilfsweise pflichtet sie der auf § 34 BBauG gestützten Beurteilung des Berufungsgerichts bei. Sie macht dazu ergänzend geltend, daß im Rahmen des § 34 BBauG auf die in § 1 Abs. 4 BBauG enthaltenen Planungsgrundsätze Rücksicht zu nehmen und sie aus diesem Grunde gehalten sei, die durch den Erlaß der Sonderbauordnung eingeleitete Planung konsequent fortzuführen. Der Gleichheitssatz greife schon deshalb nicht ein, weil in jüngerer Zeit keine Hühnerställe mehr genehmigt worden seien. Die vorhandenen alten Ställe genössen Bestandsschutz.

10

II.

Die Revision maß zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Zurückverweisung ist notwendig, weil es für eine abschließende Entscheidung an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 VwGO).

11

Auf die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an. Das angefochtene Urteil muß in jedem Falle deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht § 34 BBauG unzutreffend ausgelegt hat.

12

Die Entscheidung hängt ausschlaggebend davon ab, ob die Hühnerställe auf dem Grundstück des Klägers "nach der vorhandenen Bebauung ... unbedenklich" sind (§ 34 BBauG). Alle übrigen Fragen beantworten sich ohne weiteres im Sinne des angefochtenen Urteils: An der Lage des Grundstücks innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BBauG) besteht kein Zweifel. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Sonderbauordnung mit dem Ablauf der in § 53 des Ordnungsbehördengesetzes vorgesehene Frist außer Kraft getreten ist, stützt sich auf Landesrecht und entzieht sich dementsprechend einer Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Daß diese Annahme nicht gegen § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG verstößt, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Januar 1968 - BVerwG IV C 175.65 - (DVBl. 1968, 515) dargelegt. Die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung andererseits hat das Berufungsgericht in sich zutreffend und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Urteils vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 93.54 - (BVerwGE 3, 351) beurteilt. Ebenso hält das angefochtene Urteil gegenüber dem Einwand des Klägers stand, daß die Hühnerställe, selbst wenn sie nach § 34 BBauG bedenklich sein sollten, mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz oder im Wege einer Befreiung genehmigt werden müßten.

13

Auch im Hinblick auf die Merkmale "nach der vorhandenen Bebauung ... unbedenklich" ist von vornherein folgendes gesichert: Maßstab der Unbedenklichkeit, von der nach § 34 BBauG die Zulässigkeit eines Vorhabens abhängt, ist unmittelbar allein der in der Umgebung des Baugrundstücks tatsächlich vorhandene Baubestand. Dabei reicht der Umfang der beachtlichen Umgehung so weit, wie sich die Ausführung des jeweiligen Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann (Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [344 f.]). Erforderlich ist, daß das Vorhaben in eine bestimmte Beziehung zu seiner Umgebung tritt. Das gilt unter anderem und insbesondere für den sogenannten Gebietscharakter, also für seine Beziehung zur Art, in der die bereits vorhandene Bebauung genutzt wird.

14

Das Berufungsgericht ist auf dieser Grundlage so vorgegangen, daß es die Art der maßgeblichen baulichen Nutzung mit Hilfe des Gebietskataloges in § 1 Abs. 2 BNVO bestimmt hat. Diese Handhabung führt zum Dorfgebiet, zum allgemeinen Wohngebiet und zum Mischgebiet als Alternativen. Das Dorfgebiet soll ausscheiden, weil die Umgebung des Grundstücks nicht vorwiegend zur Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dient. Infolgedessen bleiben nur noch die anderen Möglichkeiten, die jedoch beide dem Kläger nicht helfen, weil weder § 4 BNVO für allgemeine Wohngebiete noch § 6 BNVO für Mischgebiete die Errichtung von Ställen der hier in Frage stehenden Art gestattet.

15

Diese Folgerungsweise steht mit § 34 BBauG nicht im Einklang. Zunächst gilt allgemein: Die in § 34 BBauG enthaltene Verbindung zwischen den Merkmalen der vorhandenen Bebauung und der Unbedenklichkeit hat einen negativen Gehalt. § 34 BBauG verlangt nicht, daß neue Vorhaben mit der bereits vorhandenen Bebauung übereinstimmen und eine in ihr etwa zum Ausdruck kommende Konzeption fortsetzen. Selbst die Formulierung, daß sich ein Vorhaben der vorhandenen Bebauung "anpassen", sich ihr "einfügen" müsse, könnte mißverstanden werden. Es genügt, wenn das Vorhaben mit der vorhandenen Bebauung in dem Sinne vereinbar ist, daß seine Ausführung keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorruft. Insofern gilt - zumal vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG -, daß ein Vorhaben der vorhandenen Bebauung nicht (positiv) zu entsprechen braucht, sondern für seine Zulässigkeit ausreicht, daß es ihr nicht widerspricht. Ein solcher Widerspruch wird insbesondere dann vorliegen, wenn der hinzutretende Bau die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert. Darin liegt zugleich der Ansatzpunkt für die Bedeutung, die in diesem Zusammenhange § 1 Abs. 4 und 5 BBauG zukommt (vgl. Urteil vom 29. August 1961 - BVerwG I C 36.60 - [DVBl. 1962, 223] sowie Beschluß vom 13. August 1966 - BVerwG IV B 149.65 - [BBauBl. 1967, 351]). Ob sich eine Veränderung als Verschlechterung darstellt, bzw. allgemeiner: ob ein Widerspruch zur vorhandenen Bebauung bodenrechtlich relevant ist, bestimmt sich nach dem, was § 1 BBauG für die Bauleitplanung als grundsätzlich beachtlich, erstrebenswert oder förderungswürdig bezeichnet.

16

Im Hinblick auf die Beziehung zwischen einem Vorhaben und dem "Gebietscharakter" der vorhandenen Bebauung kommt hinzu: Ausschlaggebend ist die vorhandene Bebauung in ihrer konkreten und häufig aus sehr verschiedenartigen Elementen bestehenden Zusammensetzung. Das schließt eine Bindung an den in § 1 Abs. 2 BNVO enthaltenen Katalog ebenso aus wie eine schematische Übernahme der in den §§ 2 ff. BNVO für beplante Gebiete angeordneten Rechtsfolgen. Sicherlich muß auch im Zusammenhange mit § 34 BBauG bei der Bestimmung des Gebietscharakters die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und im Zuge der darin liegenden Vereinfachung alles vernachlässigt werden, was die vorhandene Bebauung in keiner Weise prägt oder sich gar als ein echter Fremdkörper darstellt. Darüber geht es jedoch weit hinaus, wenn unter dem Zwang eines vermeintlich abschließenden Gebietskataloges überhaupt nur die jenige Bebauung für beachtlich gehalten wird, die innerhalb der Mischung überwiegt. Ein Gebiet, das - wie im vorliegenden Falle - nicht ganz unerhebliche Elemente eines Dorfgebietes aufweist, ist eben auch und insoweit ein Dorfgebiet - mit der Folge, daß dies, wenn die für § 34 BBauG maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse getroffen werden sollen, bei der Beurteilung zumindest in Rechnung gestellt werden muß. Daraus folgt selbstverständlich nicht ohne weiteres die Unbedenklichkeit der vom Kläger errichteten Hühnerställe. Es ist vielmehr nur so, daß allein - und abstrakt - das fehlende Vorwiegen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht die Unzulässigkeit der Ställe ergibt. Maßgebend hat ausschließlich zu sein, wie sich das Verhältnis zwischen der Art und Funktion dieser Ställe und der in ihrer Umgebung vorhandenen Bebauung konkret darstellt. Dieser Frage wird das Berufungsgericht noch durch weitere Sachaufklärung nachgehen müssen.

17

Das Berufungsgericht bezieht sich für seine in dem gekennzeichneten Sinne abstraktere Betrachtungsweise zu Unrecht auf § 24 Abs. 2 BNVO in der Fassung vom 26. Juni 1962 (a.F.). Dabei mag auf sich beruhen, ob eine entsprechend der vorhandenen Bebauung sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung (§ 24 Abs. 2 Satz 1 BNVO a.F.) und eine Bestimmung des Baugebietes nach der tatsächlichen Eigenart der näheren Umgebung (§ 24 Abs. 2 Satz 2 BNVO a.F.) notwendig bedeutet, daß im Rahmen des § 34 BBauG die Abgrenzung in § 1 Abs. 2 BNVO und sodann die §§ 2 ff. BNVO zugrunde zu legen sind. Darauf kommt es nicht an, weil § 24 Abs. 2 BNVO a.F. durch die Ermächtigung in § 2 Abs. 10 BBauG nicht gedeckt und dementsprechend einschließlich des dritten Absatzes ungültig war. Das ergibt sich aus folgendem: Die allenfalls als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Nrn. 2 und 3 des § 2 Abs. 10 BBauG ermächtigen den Bundesminister für Wohnungsbau, Vorschriften zu erlassen über

"2.
die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;

3.
die Zulässigkeit von Festsetzungen nach Nummer 1, wenn Bebauungspläne nicht aufgestellt sind oder Festsetzungen nach Nummer 1 nicht enthalten".

18

Von diesen beiden Alternativen scheidet für § 24 Abs. 2 und 3 BNVO a.F. die Nr. 3 ohne weiteres aus. Denn § 2 Abs. 10 Nr. 3 BBauG betrifft nach seinem durchaus eindeutigen Wortlaut nicht die (in § 24 Abs. 2 und 3 BNVO a.F. geregelte) Frage, was bei fehlender planerischer Festsetzung gelten soll, sondern er sieht vor, daß Festsetzungen unter Umständen auch anders als durch Bebauungsplan sollen getroffen werden können (ebenso K. Meyer in DVBl. 1964, 519, und in Meyer-Stich-Tittel, Bundesbaurecht, BNVO Vorbem. Rdnr. 1, sowie VGH Kassel in BRS 17, 61 [62], OVG Lüneburg in BRS 16, 30 [31], und VGH Mannheim in BRS 16, 41 [42]). Ebensowenig läßt sich § 24 Abs. 2 und 3 BNVO a.F. aber auch auf § 2 Abs. 10 Nr. 2 BBauG zurückführen. Baugebiete im Sinne dieser Vorschrift sind lediglich die verbindlich beplanten Gebiete (vgl. K. Meyer in DVBl. 1964, 518, und in Bundesbaurecht § 2 BBauG Rdnr. 15, § 34 BBauG Rdnr. 6 und BNVO, Vorbem. Rdnr. 1 sowie VGH Kassel und OVG Lüneburg a.a.O.). Darauf deuten neben der Legaldefinition in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBauG sowohl der allgemeine Sprachgebrauch des Bundesbaugesetzes (§§ 41 Abs. 1 Satz 1 und 127 Abs. 2 Nrn. 2 und 3) und der Baunutzungsverordnung (§§ 1 und 16 Abs. 4) als auch der Aufbau des § 2 Abs. 10 BBauG hin (vgl. dazu K. Meyer DVBl. 1964, 518, und VGH Kassel a.a.O. S. 62 f.). Entscheidend sind jedoch zwei Erwägungen: Weder der Wortlaut noch der Sinn des § 34 BBauG deuten darauf hin, daß diese Vorschrift als eine unvollständige und daher formal ergänzungsbedürftige Regelung gedacht wäre (vgl. dazu OVG Lüneburg BRS in 16, 30 [31], und 16, 36, OVG Münster in BRS 15, 25 [26], und Gelzer in DVBl. 1964, 129 f.). Gewiß handelt es sich bei der Bedenklichkeit - nicht nur bei ihr, aber doch bei ihr vor allem - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, mit dem das Gesetz voraussetzungsgemäß keine scharfe Abgrenzung erreicht. Das legitimiert dazu, bei der Auslegung und Anwendung des § 34 BBauG Hilfsmittel heranzuziehen, die außerhalb dieser Vorschrift liegen. Zu diesen Hilfsmitteln gehört auch der Inhalt der Baunutzungsverordnung. Ihre aus diesem Grunde angebrachte Berücksichtigung ist jedoch etwas ganz anderes als eine ergänzende Anwendung, die mit § 34 BBauG nicht zu vereinbaren wäre. Für die engere Auslegung des Begriffes Baugebiet spricht zweitens aber die Stellung, die die Nr. 2 innerhalb des § 2 Abs. 10 BBauG einnimmt. Den Nrn. 1, 3 und 4 des § 2 Abs. 10 BBauG ist als Ziel gemeinsam, daß sie eine Koordinierung der Planung ermöglichen sollen. In allen diesen Alternativen geht es mit anderen Worten nicht darum, was zulässig ist, sondern darum, wie das als zulässig Gewollte von den Planungsträgern zum Ausdruck gebracht werden soll. Darüber etwa, ob im allgemeinen Wohngebiet ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes statthaft ist (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BNVO), "entscheidet" nicht die Baunutzungsverordnung, sondern die in Kenntnis des § 4 BNVO erfolgende und von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 4 und 5 BNVO einen oder keinen Gebrauch machende Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes durch Satzung. Anders ausgedrückt: Was die Baunutzungsverordnung anordnet, schmälert grundsätzlich nicht die Planungshoheit der Gemeinden (§ 2 Abs. 1 BBauG), sondern kanalisiert sie nur. Diese Einsicht spricht nachdrücklich gegen eine Auslegung des § 2 Abs. 10 Nr. 2 BBauG, die ihn diesem Rahmen entzieht und dem ermächtigten Minister einen unmittelbar sachlichen Einfluß auf die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen einräumt.

19

Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die von der Baunutzungsverordnung aufgestellten Grundsätze bei der Anwendung des § 34 BBauG zu berücksichtigen sind und dies von der Gültigkeit des § 24 Abs. 2 BNVO nicht abhängt (vgl. die Beschlüsse vom 5. April 1967 - BVerwG IV B 81.66-, vom 20. Oktober 1967 - BVerwG IV B 206.66-, vom 18. Juni 1968 - BVerwG IV CB 7.68 - und vom 16. Oktober 1968 - BVerwG IV CB 43.67 -). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Sie rechtfertigt sich nicht nur, weil die Baunutzungsverordnung eine sachverständige Be- und Verarbeitung der gesammelten Erfahrungen enthält (vgl. in diesem Sinne zum Tankstellenmerkblatt das Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 99.59 - in BVerwGE 16, 133 [134]), sondern vor allem aus dem Zusammenhang zwischen den §§ 34 und 1 BBauG. Die Baunutzungsverordnung enthält eine sachverständige Konkretisierung der ihrerseits bei der Anwendung des § 34 BBauG zu beachtenden Planungsgrundsätze des Bundesbaugesetzes. Insofern kann und muß die Baunutzungsverordnung im Zusammenhange mit § 34 BBauG als Richtlinie herangezogen werden.

20

Das ist jedoch etwas ganz anderes, als die Vorschriften der Baunutzungsverordnung auf unbeplante Gebiete - und gar noch schematisch - anzuwenden: Der Beitrag, den die Baunutzungsverordnung leisten kann, ist ein zweifach nur mittelbarer. Im Zusammenhang mit § 34 BBauG rechtfertigt sich der Rückgriff auf § 1 BBauG; im Rahmen des § 1 BBauG rechtfertigt sich der Rückgriff auf die Baunutzungsverordnung. Darin liegt zugleich eine Rangstufung. Der Rückgriff setzt stets voraus, daß ein noch unklares Ergebnis geklärt werden muß. Ergibt daher schon die konkrete Würdigung an Hand der vorhandenen Bebauung (§ 34 BBauG) eindeutig die Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit eines Vorhabens, so ist für eine Heranziehung weder des § 1 BBauG noch der Baunutzungsverordnung Raum. Überhaupt handelt es sich bei der Baunutzungsverordnung um eine zwar sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze, aber doch eben gerade deshalb um nichts, was im Sinne einer Regelung Verbindlichkeit zu beanspruchen hätte. Im engeren Sinne anzuwenden ist bei unbeplanten Gebieten ausschließlich § 34 BBauG, und deshalb ändern auch alle dabei in Betracht kommenden Hilfsmittel nichts daran, daß die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung nach § 34 BBauG maßgeblich ist und bleibt. Zu beachten ist endlich auch noch folgendes: Die unmittelbare Heranziehung der §§ 2 ff. BNVO vollzieht sich bei beplanten Gebieten in vier voneinander getrennten Stufen. Der Feststellung der Art des Baugebietes schließen sich die Fragen an, was in diesem Gebiet generell zulässig ist, was in ihm ausnahmsweise und was im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG zugelassen werden kann. Alles das fließt, wenn es um die Heranziehung der Baunutzungsverordnung im Rahmen des § 34 BBauG geht, in einer Stufe zusammen. Für förmliche Ausnahmen und Befreiungen ist kein Raum. Was sie bei beplanten Gebieten ermöglichen, muß bei unbeplanten Gebieten von vornherein in die aus der Baunutzungsverordnung abgeleitete Richtlinie eingestellt werden. Ebensowenig lassen sich bei unbeplanten Gebieten aber auch die ersten beiden Stufen exakt trennen. Das hat seinen Grund im wesentlichen darin, daß die vorhandene Bebauung als Maßstab fast niemals die planerische Ausweisung einer bestimmten Gebietsart zu ersetzen vermag. In aller Regel sind unbeplante Gebiete ohne eine (durchgehende) planerische Konzeption gewachsen; fast durchweg handelt es sich um eine Mischung verschiedener Elemente, die sich einer klaren Klassifikation, wie sie die Gebietsausweisung erreicht, entziehen. Deshalb eben verbietet es sich, eine vorhandene Bebauung - in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung - geradezu gewaltsam mit einer der Alternativen des Gebietskataloges in § 1 Abs. 2 BNVO zu verbinden, um dann in einer zweiten Stufe mehr oder weniger schematisch die Zulässigkeitsregeln der §§ 2 ff. BNVO anzuwenden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.