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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.1967, Az.: BVerwG IV B 206.66

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Nachträgliche Genehmigung der Errichtung eines Gebäudes; Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 206.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 30.06.1966 - AZ: OVG Bf. II 18/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und die Bundesrichter Oswald und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet, da die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Der Kläger hält es für unzutreffend, daß das Oberverwaltungsgericht das von ihm ohne Genehmigung errichtete Gebäude, dessen nachträgliche Genehmigung er begehrt, nicht als Garage, sondern als einen gewerblich genutzten Raum angesehen hat; in diesem Zusammenhang hält er die Frage für grundsätzlich bedeutsam, wann eine Garage ihre Eigenschaft als Garage verliert und zu einem gewerblich genutzten Raum wird. An einer grundsätzlichen Bedeutung fehlt es schon deswegen, weil sich die vom Kläger aufgeworfene Frage nur nach den konkreten Einzelheiten des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts beantworten läßt. Dementsprechend ist das Oberverwaltungsgericht auf Grund der bei einer Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke und unter Würdigung der dabei festgestellten Einzelheiten zu der Auffassung gelangt, bei dem Bau des Klägers handele es sich um "einen großen Werkstattraum" und nicht um eine Garage. Die Einzelheiten, die dieser Würdigung zugrunde liegen, sind einer Verallgemeinerung nicht zugänglich; es kann daher nicht erwartet werden, daß die Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl.Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 [91]). Mit seinen Behauptungen, der Bau werde nicht gewerblich genutzt, wendet sich der Kläger denn auch im Grunde gegen die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht - da Verfahrensrügen vom Kläger nicht geltend gemacht worden sind - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist.

3

Der Kläger macht weiter geltend, in dem hier in Frage stehenden Gebiet seien "andere Garagen für ebenfalls gewerblich genutzte Fahrzeuge" genehmigt worden. Damit wendet er sich - abgesehen davon, daß er es insoweit an der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gänzlich fehlen läßt - lediglich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, das sich mit den vom Kläger genannten Vergleichsfällen befaßt hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß dort lediglich große Garagen, nicht hingegen Werkstatträume errichtet worden sind.

4

In einem der vom Kläger angeführten Vergleichsfälle handelt es sich zudem um neues tatsächliches Vorbringen, das vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann.

5

Der Kläger beruft sich ferner darauf, daß nach dem gemäß § 173 Abs. 3 BBauGübergeleiteten Baustufenplan das Grundstück des Klägers und dessen Umgebung als Außengebiet ausgewiesen gewesen sei, daß aber gleichwohl keine der von anderen Bauwerbern beantragten Baugenehmigungen abgelehnt worden seien. Soweit nach seiner Darstellung auch "ähnliche Garagenbauten" genehmigt worden sein sollen, hat er - wie erwähnt - die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils gegen sich. Im übrigen hat das Oberverwaltungsgericht auf Grund der Ortsbesichtigung festgestellt, das Grundstück des Klägers liege in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BBauG, der Bau des Klägers sei dort aber angesichts des Wohngebietscharakters der Umgebung unzulässig. Das Vorbringen des Klägers, das Gebiet hätte als Gewerbegebiet ausgewiesen werden müssen, als Wohngebiet sei es wegen der Lärmbelästigung durch den nahegelegenen Flughafen ungeeignet, wendet sich mithin ebenfalls gegen die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, das sich in seinem Urteil mit den erwähnten Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt hat.

6

Abwegig ist schließlich die Meinung des Klägers, die Abrißverfügung sei selbst dann zu Unrecht ergangen, wenn die Garage formell und materiell baurechtswidrig sein sollte, da das Begehren des Beklagten auf Beseitigung des Baues nur dann zulässig sei, "wenn unter gar keinen Umständen eine Baugenehmigung in Form einer Ausnahmebewilligung erteilt werden" könne. Die Auffassung des Klägers läuft darauf hinaus, die Behörde müsse einen Bauwerber, der unter Verstoß gegen Formelles und materielles Baurecht bereits vollendete Tatsachen geschaffen hat, gegenüber dem Bauwerber, der sich an die gesetzlichen Vorschriften hält, bevorzugen. Davon kann keine Rede sein.

7

Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Sache auch nicht dadurch, daß das Oberverwaltungsgericht den § 24 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BNVO) für gültig gehalten und die Vorschriften der Baunutzungsverordnung bei der Auslegung des § 34 BBauG sinngemäß herangezogen hat. Abgesehen davon, daß in der Beschwerdebegründung entgegen der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch insoweit die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan ist, könnte eine von der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts abweichende Beurteilung der grundsätzlichen Frage, ob § 24 Abs. 2 BNVO durch die Ermächtigung in § 2 Abs. 10 BBauG gedeckt ist, an dem vom Oberverwaltungsgericht gewonnenen Ergebnis der Unzulässigkeit des klägerischen Baues nichts ändern. Denn wie der erkennende Senat bereits in seinemBeschluß vom 5. April 1967 - BVerwG IV B 81.66 - näher ausgeführt hat, hängt es nicht von der Gültigkeit des § 24 Abs. 2 BNVO ab, daß die Vorschriften der Baunutzungsverordnung bei der Anwendung des § 34 BBauG Berücksichtigung zu finden haben. Dem Berufungsurteil ist nichts dafür zu entnehmen, daß es den § 34 BBauG durch § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNVO für abgeändert oder auch nur für modifiziert gehalten hat; seine Ansicht über die Gültigkeit des § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNVO unterscheidet sich mithin im praktischen Ergebnis nicht von der Auffassung, § 24 Abs. 2 BNVO selbst könne mangels ausreichender Ermächtigung nicht die sinngemäße Anwendbarkeit der Vorschriften der Baunutzungsverordnung bestimmen (vgl. den erwähnten Beschluß vom 5. April 1967).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Kütz
Oswald
Dr. Sendler