Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1969, Az.: BVerwG I WB 93/68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 93/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 15227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerwGE 33, 233 - 241
- DVBl 1969, 757 (Kurzinformation)
- DÖV 1969, 350-352 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 674-675 (Volltext mit amtl. LS)
In der Beschwerdesache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 14. Januar 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Kersten, ... ...
Hauptgefreiter Bartl, ... ... als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller, der seit dem 3. Januar 1968 seinen Wehrdienst ableistet, hat am 6. Juni 1968 den Antrag gestellt, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden.
Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Frankfurt am Main hat den Antrag am 30. Juli 1963 abgelehnt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Am 7. August 1968 wurde dem Antragsteller der Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVtdg) vom 1. Juli 1968 - Fü S I 3 - Az 24-11 -, dem ein mündlicher Befehl sachgleichen Inhalts am 12. März 1968 vorangegangen war, bekanntgegeben. Dieser hat folgenden Wortlaut:
"Betr.: Behandlung von Soldaten, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben
Vorg.: BMVtdg - S I 4 Az 24-11 vom 15. Oktober 1966
1.
Der Soldat, der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, unterliegt bis zur rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in vollem Umfange den militärischen dienstlichen Pflichten, also auch der Pflicht zum Dienst an der Waffe. Dies wird durch einen Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 21. Mai 1968 (1 StR 354/67) bestätigt.
2.
Mit meinem Erlaß vom 15. Oktober 1966 hatte ich befohlen, solchen Antragstellern Tätigkeiten zuzuweisen, die mit ihren Gewissensentscheidung vereinbar sind.
3.
Die Zahl der Soldaten, die erst nach Dienstantritt in der Bundeswehr einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen, ist in den letzten Monaten erheblich angestiegen. Rückwirkungen auf die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte sind nicht auszuschließen.
4.
In Abänderung und Ergänzung meines Erlasses vom 15. Oktober 1966 befehle ich daher:
a)
Ein Soldat, der den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, ist gemäß meinem Erlaß vom 15.10.1966 zu behandeln, bis der Prüfungsausschuß über seinen Antrag entschieden hat. Wird der Antragsteller vom Prüfungsausschuß nicht anerkannt, so hat er unabhängig vom Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wie jeder andere Soldat Dienst mit der Waffe zu leisten.b)
In außergewöhnlichen Fällen können die Kommandierenden Generale sowie die Amtschefs des Truppen-, Luftwaffen-, Marineamts und Befehlshaber TV auch nach einer Nichtanerkennung durch den Prüfungsausschuß einen waffenlosen Dienst genehmigen - sofern ein Widerspruchsverfahren läuft - wenn und soweit nicht zwingende Erfordernisse der Einsatzbereitschaft entgegenstehen.5.
Ich behalte mir vor, die Vergünstigungen des waffenlosen Dienstes grundsätzlich aufzuheben, wenn Umstände eintreten, die aus Gründen der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr Ausnahmen von der Rechtspflicht, bis zur rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Dienst an der Waffe zu leisten, nicht mehr zulassen.
6.
Unberührt bleibt die Pflicht der zuständigen Vorgesetzten in jedem Stadium des Kriegsdienstverweigerer- Verfahrens zu prüfen, ob dienstliche Gründe die Versetzung des Antragstellers innerhalb des Großverbandes zweckmäßig erscheinen lassen.
Im Auftrag
... M...
Generalinspekteur der Bundeswehr"
Der in Ziffer 4 a dieses Erlasses in bezug genommene Erlaß vom 15. Oktober 1966 - S I 4 - Az 24-11 - lautet in dem hier maßgeblichen Teil:
"Betr.: Behandlung von Soldaten, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland erkennt das Recht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen an und bestimmt ergänzend, wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.
Wenn das Grundgesetz verlangt, die Gewissensentscheidung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers zu achten, dann gilt dieser Grundsatz auch für die Soldaten in der Bundeswehr, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben, ohne daß bereits über deren Antrag entschieden ist. Hierbei wird es sich um wenige Ausnahmen handeln.
Der Soldat unterliegt den Vorschriften des Soldatengesetzes, Es verpflichtet ihn zum Gehorsam sowie zur gewissenhaften Erfüllung seines Dienstes. Dies gilt auch dann, wenn ein Soldat vor oder während seiner Dienstzeit einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, aber noch keine Entscheidung gefallen ist. Erfährt jedoch ein Disziplinarvorgesetzter von diesem Antrag, dann ist es ein Gebot der Kameradschaft und der Fürsorge, diesem Soldaten - soweit es dienstlich möglich ist - Gewissenskonflikte zu ersparen.
Für die Behandlung dieser Soldaten befehle ich daher:
1.
Denjenigen Soldaten, die nachweislich einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt nahen, sind in. der Truppe Tätigkeiten zuzuweisen, die mit ihrer Gewissensentscheidung gegen den Waffendienst vereinbar sind. Sie sind nicht an Waffen auszubilden oder zum Dienst an der Waffe einzuteilen. Dazu gehört auch der Dienst in der Waffenkammer. Sie sind auch nicht zu Lehrgängen zu kommandieren, die mit dem Waffendienst notwendigerweise verbunden sind.
Sie sind vom Wachdienst mit der Waffe, nicht aber vom Nachtdienst ohne Waffe zu befreien.
2.
Diese Soldaten sind vielmehr an anderen Stellen, wie sie in jeder Einheit vorhanden sind, zu verwenden, die auch den vollen Einsatz eines Soldaten erfordern, z.B.:
- im Innendienst: im Geschäftszimmer, bei Rechnungsführer und Versorgungsunteroffizier, in der Bücherei, auf der Kleiderkammer, zur Verwaltung und Pflege von Gerät, im Sanitäts- und Werkstattdienst, in der Küche;
- im Außendienst: bei Versorgungs- und Transportaufgaben.Soldaten, die mit ihrem Antrag einer ernsthaften Gewissensentscheidung folgen, werden meist auch in der Wahrnehmung solcher Pflichten gewissenhaft sein und Vertrauen rechtfertigen.
3.
Verweigert ein Soldat auch diesen Dienst oder gefährdet er in anderer Weise die Disziplin der Truppe, so ist mit der gebotenen Strenge durchzugreifen.
..."
Dem anschließend von seinem Kompaniechef erteilten Befehl, Wachdienst zu verrichten, kam der Antragsteller nach.
Am 13. August 1968 reichte der Antragsteller bei seinem Kompaniechef eine Beschwerde gegen die Regelung in dem Erlaß vom 1. Juli 1968 ein, wonach Soldaten, deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom Prüfungsausschuß abgelehnt worden ist, Dienst mit der Waffe zu leisten haben. Hierdurch werde Art. 4 Abs. 3 GG verletzt.
Der von dem Antragsteller angegriffene Befehl sei weder rechtswidrig noch ermessensmißbräuchlich.
Ausgangspunkt des Erlasses vom 15. Oktober 1966 sei die Tatsache gewesen, daß seinerzeit nur wenige Soldaten einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hätten. Für 1968 sei aber mit etwa 3000 solchen Anträgen zu rechnen gegenüber 418 im Jahr 1966 und 871 im Jahr 1967; ein Großteil davon komme aus den Divisionen in den Großräumen Hamburg, Stuttgart, Frankfurt und dem Ruhrgebiet. Durch eine derartige Massierung sei die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gefährdet.
Da die Soldaten die Anträge meist erst nach Abschluß der Grundausbildung stellten, müßten sie aus Dienstposten herausgelöst werden, in denen sie oft nicht sofort ersetzt werden könnten. Erschwerung der Personalplanung, große Fluktuation in der Stellenbesetzung und in Einzelfällen der Ausfall ganzer Waffensysteme seien die Folge.
Auf Grund dieser Umstände hätten die im Erlaß vom 15. Oktober 1966 ohne eine Rechtspflicht gewährten Vergünstigungen teilweise widerrufen werden müssen. Das Gesamtinteresse an der Verteidigungsbereitschaft erzwinge den Vorrang vor dem Interesse des Einzelnen, solange seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht feststehe.
Der Antragsteller habe mit der bisherigen Verwendung im waffenlosen Dienst keine Rechtsposition erworben, auf Grund der er beanspruchen könne, weiterhin Dienst ohne Waffe leisten zu können.
Er habe im übrigen auch nichts vorgetragen, was den Schluß zuließe, daß das öffentliche Interesse gerade in seinem Fall zurücktreten müßte.
II
Der in dem Beschwerdeschreiben vom 13. August 1968 enthaltene Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Gegenstand des Verfahrens ist die durch den Erlaß vom 1. Juli 1968 getroffene Regelung, Soldaten, deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in der ersten Verwaltungsinstanz abgelehnt worden ist, zum Dienst mit der Waffe heranzuziehen. Diese Anordnung ist ein Befehl, der unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift.
Sie gibt eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten (vgl. § 2 Nr. 2 WStG). Dies gilt auch dann, wenn sich eine Anweisung allgemein auf das Verhalten in bestimmten, beliebig oft eintretenden Lagen bezieht, in die der Untergebene kommen kann (Dreher/Lackner/Schwalm, WStG § 2 RdNr. 8; ebenso Rittau, SG § 10 Anns. 4 I).
Zwar enthält der Erlaß keine auf den Antragsteller zugeschnittene Einzelanordnung, wie sie z.B. der Kompaniechef mit dem Befehl, eine Waffe zu reinigen oder Wachdienst zu verrichten, erteilt. Er bildet aber die Grundlage für solche Befehle, indem er den Soldaten zum Dienst mit der Waffe und damit zum Gehorsam gegenüber Einzelfallbefehlen, die sich als Dienst mit der Waffe darstellen, unmittelbar verpflichtet. Er spricht ein verbindliches Gebot für typische Sachverhalte aus und ist somit selbst ein Befehl (BGHSt 20, 315, 323) [BGH 10.12.1965 - 1 StR 327/65].
Die unmittelbare Rechtswirkung dieses Gebotes gegenüber dem Antragsteller folgt daraus, daß er von seiner Pflicht zum Dienst mit der Waffe, die sich im Regelfall für den Soldaten schon aus dem Gesetz ergibt (BVerwG Beschluß vom 3. Dezember 1968 - I WDB 19/68), auf Grund des insoweit aufrechterhaltenen Erlasses vom 15. Oktober 1966 zuvor befreit war.
Um seine Verpflichtung zum Dienst mit der Waffe wiederherzustellen, bedurfte es demnach einer ausdrücklichen Anordnung.
Daß der Erlaß vom 1. Juli 1968 diese Anordnung in der Form eines Befehls unmittelbar gegenüber den in Betracht kommenden Soldaten getroffen hat, ergibt sich auch aus seinem Wortlaut. Während es in Satz 1 der Ziff. 4 a dieses Erlasses heißt, Soldaten, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben, seien nach dem Erlaß vom 15. Oktober 1966 zu behandeln, bestimmt Satz 2 aaO, daß ein vom Prüfungsausschuß nicht anerkannter Antragsteller Dienst mit der Waffe zu leisten hat.
Ebenso wäre die in Ziff. 4 b des Erlassen vom 1. Juli 1968 bestimmten Vorgesetzten eingeräumte Befugnis, in Ausnahmefällen in Abweichung von der allgemein getroffenen Anordnung einen waffenlosen Dienst zu genehmigen, nicht verständlich, würde man dem Erlaß nicht die oben erwähnte unmittelbare Rechtswirkung zubilligen.
Der Antrag ist rechtzeitig gestellt (§§ 21, 17 Abs. 4 WBO). Für den Beginn der Zweiwochenfrist ist nicht die allgemeine Bekanntmachung des Erlasses vom 1. Juli 1968 entscheidend, sondern der Zeitpunkt, an dem er gegenüber dem Antragsteller eine zur Anfechtung berechtigende Wirkung entfaltet (BDH Beschluß vom 16. Februar 1967 - I (II) WB 73/64).
Hierzu ist Voraussetzung, daß der Antragsteller von der Regelung des Erlasses vom 1. Juli 1968 erfaßt wird, und daß ihm dieser Erlaß bekanntgemacht worden ist (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs. 1 WBO). Von der Regelung des Erlasses vom 1. Juli 1968 in Ziff. 4 a wurde der Antragsteller betroffen, nachdem der Prüfungsausschuß seinen Antrag auf Anerkennung abgelehnt hatte; hiervon wurde er am 7. August 1968 durch Mitteilung des Erlasses und Erteilung eines konkreten Befehls, der diesen zur Grundlage hat, in Kenntnis gesetzt.
2.
In der Sache kann der Antrag keinen Erfolg haben. Der in dem Erlaß vom 1. Juli 1968 enthaltene Befehl zum Dienst mit der Waffe verletzt keines der in § 17 Abs. 1 WBO genannten Rechte des Antragstellers.
Beschwert ist der Antragsteller durch die in Ziff. 4 a des Erlasses vom 1. Juli 1968 enthaltene Anordnung, Dienst mit der Waffe zu leisten, nachdem sein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer von dem Prüfungsausschuß abgelehnt worden war. Dieser Befehl hält sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Er ist nicht ermessensmißbräuchlich.
a)
Die Verpflichtung zum Wehrdienst mit der Waffe ist Bestandteil der Grundpflicht des Soldaten gemäß § 7 SG.
Diese Pflicht obliegt auch den Soldaten, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben. Erst die positive Entscheidung über den Antrag gibt dem Soldaten das Recht, den Waffendienst zu verweigern; bis zu diesem Zeitpunkt bestehen seine Dienstpflichten, insbesondere seine Gehorsamspflicht gegenüber Befehlen Vorgesetzter, im vollen Umfang weiter (BDH 6, 143; BVerwG Beschluß vom 3. Dezember 1968 - I WDB 19/68; BGH MDR 1968, 680 mit weiteren Nachweisen).
Diese Rechtsfolge steht nicht im Widerspruch zu der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45, 53) [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60], daß dem Staatsbürger unmittelbar in Art. 4 Abs. 3 GG das Recht gewährleistet ist, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (in ähnlichem Sinne BVerwGE 7, 242).
Das Bundesverfassungsgericht hat damit nur klargestellt, daß Art. 4 Abs. 3 GG ein effektives Grundrecht gewährt und nicht nur ein Programmsatz ist (vgl. BVerfGE 12, 45, 53) [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]; das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Feststellung, das Recht der Kriegsdienstverweigerung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, in erster Linie seine damalige Auffassung begründet, daß gegen einen ablehnenden Bescheid der Prüfungskammer die Feststellungsklage zulässig sei, weil dieser nur deklaratorische Bedeutung habe (vgl. BVerwGE 7, 242, 244) [BVerwG 03.10.1958 - VII C 235/57]. Beide Entscheidungen lassen für das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG die Geltung des allgemein anerkannten Grundsatzes unberührt, daß nicht die Berühmung eines von einer gesetzlichen Verpflichtung freistellenden Rechtes, sondern erst dessen Anerkennung in dem dafür vorgesehenen Verfahren die Behörden zu seiner allgemeinen Beachtung verpflichtet.
Dies muß für das Recht der Kriegsdienstverweigerung um so mehr gelten, als über die Berechtigung, den Kriegsdienst zu verweigern, in einem gerichtsähnlichen Verfahren mittels eines sogenanten streitentscheidenden Verwaltungsaktes befunden wird, in dem der Antragsteller und der BMVtdg bzw. der Leiter der Wehrbezirksverwaltung eine parteiengleiche Stellung einnehmen (vgl. §§ 26, 33, 35 WPflG). Die verbindliche Entscheidung darüber, ob der antragstellende Soldat berechtigt ist, den Kriegsdienst zu verweigern oder nicht, trifft in jedem Falle das zuständige Prüfungsgremium durch einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. auch BVerwGE 14, 151, 152) [BVerwG 11.05.1962 - VII C 27/61].
Diese Regelung begegnet trotz der Möglichkeit, daß der Antragsteller durch eine spätere Feststellung gleichwohl für berechtigt erklärt wird, den Waffendienst zu verweigern, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Wehrpflichtgesetz liegt der Gedanke zugrunde, daß derjenige, der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor seiner Einberufung stellt, zunächst - bis zur Entscheidung der Prüfungsgremien - von seiner Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten, befreit ist, während derjenige, der diesen Antrag erst stellt, nachdem er Soldat geworden ist, diesen Status in vollem Umfang beibehält, bis über seine Berechtigung der Kriegsdienstverweigerung positiv entschieden ist (vgl. §§ 26, 33, 35 WPflG, § 20 Abs. 6 MustVO).
Der Gesetzgeber hat sich in dieser Frage für den Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit entschieden und beläßt den einmal in das Wehrpflichtverhältnis eingetretenen Soldaten bis zu seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in dem besonderen Gehorsamsverhältnis (BGH MDR 1968, 680, 681) [BGH 21.05.1968 - 1 StR 354/67].
Im übrigen ist es nicht ausgeschlossen, daß der mögliche Gewissenskonflikt eines Soldaten, dessen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer positiv noch nicht verbeschieden ist, in besonderen Lagen und unter besonderen Umständen, z.B. bei der Frage des Strafmaßes wegen wiederholter Gehorsamsverweigerung, berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG Beschluß vom 3. Dezember 1968 - I WDB 19/68). Eine gesetzliche Verpflichtung, den Antragsteller von der Pflicht zu befreien, Dienst mit der Waffe zu leisten, besteht jedoch nicht.
b)
Aus diesen Erwägungen folgt, daß die durch den Erlaß vom 15. Oktober 1966 mit der Einschränkung des Erlasses vom 1. Juli 1968 getroffenen Regelungen nicht in Ausführung einer gesetzlichen Bestimmung ergangen sind, sondern eine über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Vergünstigung darstellen. Der Minister ist frei, eine solche Vergünstigung, etwa als Ausdruck seiner Fürsorgepflicht als Vorgesetzter, zu gewähren. Dies bedeutet jedoch nicht, daß er bei der Ausübung des Ermessens und der Ausgestaltung der Vergünstigung nicht an Recht und Gesetz gebunden ist.
Die Wertordnung des Grundgesetzes ist bei allen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu beachten; diese haben auch ihr Ermessen an dieser Ordnung auszurichten (BVerfGE 19, 394, 396 [BVerfG 01.03.1966 - 1 BvR 509/65]; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Allgemeiner Teil, 9. Aufl. § 5 Nr. 4 S. 91 mit weiteren Nachweisen). Insbesondere bindet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG) auch dann, wenn Vergünstigungen gewährt werden, auf die kein Rechtsanspruch besteht (vgl. BayVfGH VerwRspr 18 Nr. 242 S. 995 mit weiteren Nachweisen).
Die Überprüfung des Befehls vom 1. Juli 1968 gegenüber dem Antragsteller ergibt, daß er nicht zu beanstanden ist.
Der Gleichheitssatz wird durch den angefochtenen Befehl nicht verletzt. Er verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln (Leibholz/Rinck, GG Art. 3 Anm. A 2 mit weiteren Nachweisen). Da der Erlaß vom 1. Juli 1968 allen Soldaten, deren Anträge auf Anerkennung abgelehnt wurden, befiehlt, den Dienst mit der Waffe wiederaufzunehmen, liegt eine Ungleichbehandlung nicht vor. Die Anordnung trifft vielmehr alle in der gleichen Lage befindlichen Soldaten in gleichem Umfang. Daß die Soldaten bis zur ablehnenden Entscheidung des Prüfungsausschusses vom Waffendienst generell befreit sind, kann in diesem Zusammenhang nicht beanstandet werden. Jene Entscheidung des Prüfungsausschusses stellt vielmehr ein Unterscheidungsmerkmal dar, welches eine differenzierte Behandlungsweise rechtfertigt; sie hat, da einem gegen sie eingelegten Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 WPflG), verbindliche Kraft unter den Beteiligten des Anerkennungsverfahrens, solange sie nicht durch eine Verfügung höherer Instanz aufgehoben ist. Diese Rechtswirkung kann der BMVtdg bei der Frage, ob und wie lange er einem Soldaten die Vergünstigung des waffenlosen Dienstes gewähren will, zulässigerweise berücksichtigen. Eine Privilegierung, deren Sinn darin besteht, dem Soldaten einen möglichen Gewissenskonflikt zu ersparen, ist dann weniger geboten, wenn bereits eine die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung des Antragstellers verneinende Entscheidung einer unabhängigen Instanz vorliegt.
Auch die weitere, sich aus dem Gleichheitssatz ergebende Schranke für die Ermessensbetätigung des BMVtdg, der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, ist durch den angefochtenen Befehl nicht verletzt. Diese Selbstbindung tritt ein, wenn die Verwaltung durch den Erlaß von allgemeinen Anordnungen oder durch Verwaltungsübung ihr Ermessen für die Entscheidung bestimmter Fälle so festgelegt hat, daß eine andere Entscheidung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, würde (vgl. Dicke VerwArch 1968, 293, 298; Forsthoff, aaO § 12 Nr. 1 e, cc S. 238). Sie setzt also voraus, daß die in Frage stehenden Sachverhalte rechtlich und tatsächlich vergleichbar sind. Demgemäß wird eine Abweichung stets dann für zulässig gehalten, wenn entweder eine wesentliche Besonderheit des Einzelfalles gegeben ist (BVerwGE 19, 48, 55 [BVerwG 25.06.1964 - VIII C 23/63]; siehe auch OVG Rheinland Pfalz RiA 1963, 27) oder sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ganz allgemein ändern, so daß die Grundlage für eine Anwendung von Art. 3 GG hinfällig wird (Dicke aaO S. 307).
Die Prüfung der von dem BMVtdg vorgetragenen Gründe für die Abwandlung des Erlasses vom 15. Oktober 1966 ergibt, daß eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt.
Zwar kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, daß der Antrag des Antragstellers auf Anerkennung abgelehnt worden ist; denn diese Möglichkeit schloß schon der erste Erlaß mit ein. Ebenso ist zweifelhaft, ob die von dem BMVtdg geltend gemachte Gefährdung der Einsatzbereitschaft und geordneten Personalplanung die getroffene Regelung allgemein rechtfertigen kann., Denn die Hauptursache für die geltend gemachten Schwierigkeiten - die Möglichkeit, daß in einer Einheit in kurzer Zeit mehrere Soldaten vom Dienst mit der Waffe freizustellen sind - bleibt bestehen, da die Stellung eines Antrags auf Anerkennung weiterhin vom Dienst mit der Waffe befreit; auch wäre das vom BMVtdg zur Verfügung gestellte Zahlenmaterial um die Zahl der bereits in ersten Verwaltungsinstanz anerkannten Anträge zu berichtigen.
Diese Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil der vom BMVtdg in erster Linie vorgetragene Umstand, nämlich die gestiegene Zahl der Anträge, für sich genommen bereits die Abänderung des Erlasses vom 15. Oktober 1966 rechtfertigt. Wie sich aus den tatsächlichen Angaben des BMVtdg ergibt, die mit den in der Presse wiedergegebenen Zahlen übereinstimmen, hat sich die Zahl der Anträge in dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Erlaß um mehr als das Siebenfache erhöht.
Eine solche Erhöhung bedeutet, daß die durch den Erlaß vom 15. Oktober 1966 gewährten Vergünstigungen eine erheblich größere Auswirkung auf das Gesamtgefüge der Bundeswehr und die Einsatzbereitschaft der Truppe haben, als im Herbst 1966 vorauszusehen war. Da aber die durch diesen Erlaß zunächst unbegrenzt gewährte Freistellung vom Dienst mit der Waffe auf einer Abwägung zwischen den Interessen der einzelnen Soldaten und denen der Streitkräfte beruhte, ist es nicht zu beanstanden, daß der BMVtdg bei Überprüfung seiner damaligen Regelung nunmehr zu dem Ergebnis gekommen ist, die Vergünstigung könne in dem bisherigen Umfang nicht mehr aufrechterhalten werden.
Dem Erlaß vom 15. Oktober 1966 läßt sich im übrigen als Beweggrund für die damalige Regelung auch entnehmen, daß seinerzeit nur wenige Soldaten einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hatten. Der BMVtdg hat somit durch den Erlaß vom 1. Juli 1968 sachlich eingetretene Veränderungen in den Umständen berücksichtigt, welche seine Ermessenserwägungen in dem Erlaß vom 15. Oktober 1966 mitbestimmt hatten. Die Auswirkung der Zahl und Dauer der Freistellungen von Soldaten, welche einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben, als maßgeblichen Faktor bei der in Frage stehenden Regelung in Rechnung zu stellen, ist schon deshalb kein Ermessensfehler, weil nicht ein aus einer gesetzlichen Bestimmung fließendes Recht, sondern eine darüber hinaus gewährte Vergünstigung eingeschränkt wurde. Unter diesen Umständen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der BMVtdg bei seiner Ermessensbetätigung unzulässige Motive berücksichtigt oder zu beachtende Tatsachen falsch gewürdigt habe (Forsthoff, aaO § 5 Nr. 3 S. 93).
Auch das aus der Verfassung sich ergebende Verbot des Übermaßes und das Gebot der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit des Eingriffs (BVerfGE 23, 127, 133 [BVerfG 05.03.1968 - 1 BvR 579/67]; siehe auch § 6 Satz 2 SG) wird durch die angefochtene Regelung nicht verletzt, da Ziff. 4 b des Erlasses vom 1. Juli 1968 die Möglichkeit gibt, nach Prüfung des Einzelfalles Antragsteller wie bisher für die gesamte Dauer des Anerkennungsverfahrens freizustellen. Die Umwandlung der bisher bestehenden generellen Erlaubnis in ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Ausnahmefall ist daher sachlich gerechtfertigt.
Der BMVtdg war auf Grund der vorliegenden Umstände nicht mehr an den Erlaß vom 15. Oktober 1966 gebunden, sondern berechtigt, die gewährte Vergünstigung für die Zukunft einzuschränken.
c)
Da dem schriftlichen Befehl bereits am 12. März 1968 ein mündlicher ähnlichen Inhalts vorausgegangen war, kann der Antragsteller schließlich nicht geltend machen, ihm sei schon durch den Erlaß vom 15. Oktober 1966 das Recht zuerkannt worden, für die gesamte Dauer des Anerkennungsverfahrens nur waffenlosen Dienst zu leisten. Denn dieser mündliche Befehl hatte den Erlaß vom 15. Oktober 1966 bereits in dem hier entscheidenden Punkt geändert, als der Antragsteller einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellte.
Mühlenfeld,
Dr. Schweiger
Kersten,
Bartl