Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1968, Az.: BVerwG VI C 1.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 1.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 02.10.1964 - AZ: V A 1284/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 30, 326 - 344
- DVBl 1969, 467-471 (Volltext mit amtl. LS)
- KirchE 10, 194
- RiA 1969, 152
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage des Rechtswegs (im Anschluß an BVerwGE 28, 345) und zum Umfang der Rechtsschutzgewährleistung für die Klage eines verdrängten evangelischen Kirchenbeamten auf Gewährung von Versorgung.
- 2.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit von Versorgungsrichtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland (hier: Versorgung eines Kirchenbeamten aus der Sowjetzone).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1968 in Münster (Westf.)
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 13. April 1897 geborene Kläger wurde, nachdem er zunächst als Rechtsanwalt tätig gewesen war, durch Urkunde des Evangelisch-lutherischen Landeskirchenamts ... vom 15. Januar 1934 mit Wirkung vom 1. Oktober 1933 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen mit der Amtsbezeichnung "Oberlandeskirchenrat". Gleichzeitig wurde ihm die Stelle eines vortragenden Rates beim Evangelisch-lutherischen Landeskirchenamt ... übertragen.
Mit Beginn des zweiten Weltkrieges wurde der Kläger zur Wehrmacht einberufen. Nach Kriegsende geriet er in amerikanische Kriegsgefangenschaft und war anschließend in amerikanischer und sodann in englischer Internierung. Im Jahre 1947 wurde er in die britische Besatzungszone entlassen und nahm seinen Wohnsitz in .... Nach seinen Angaben hat der Kläger Ende 1947 oder Anfang 1948 beim Landeskirchenamt in ... wegen seiner Wiederverwendung im Kirchendienst vorgesprochen. Zu einer Wiederverwendung kam es jedoch nicht. In der Folgezeit nahm der Kläger wieder seinen ursprünglichen Beruf als Rechtsanwalt auf.
Am 16. April 1951 schloß die Beklagte mit der Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen, wonach der Bund der Beklagten einen Zuschuß zur Versorgung der heimatvertriebenen und sonstigen verdrängten versorgungsberechtigten Seelsorger, Kirchenbeamten, Kirchenangestellten und ihrer Hinterbliebenen zahlt und die Beklagte es übernimmt, die Versorgung dieses Personenkreises zu regeln. Dieses Abkommen wurde durch ein Abkommen vom 27. Juni 1958 ersetzt. Am 22. April 1952 erließ die Beklagte "Richtlinien zur Regelung der Versorgung der Ostpfarrer und ihrer Angehörigen", die mehrfach geändert wurden und nunmehr in der Fassung vom 29. November 1962 gelten.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1954 wandte sich der Kläger wegen Gewährung einer Versorgung an die Evangelische Kirche im Rheinland. Diese teilte ihm unter dem 20. Juli 1954 mit: Sein Versorgungsanspruch, richte sich ausschließlich gegen die Evangelisch-lutherische Kirche .... Wenn diese einen Versorgungsanspruch anerkenne, könne er in die Ostpfarrerversorgung aufgenommen werden. Zur Zeit seien jedoch Zahlungen nicht möglich, weil die Gewährung von Versorgungsbezügen oder Übergangsgeld nach den Richtlinien voraussetze, daß der Betroffene keine anderen Einkünfte oder Versorgungsbezüge erhalte, die es ihm ermöglichten, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Im Jahre 1956 wandte sich der Kläger an die Beklagte, die ihm mit Schreiben vom 8. November 1956 im wesentlichen mitteilte: Das Gesetz zu Art. 131 GG sei auf Kirchenbedienstete nicht anwendbar. Die westdeutschen Landeskirchen hätten die Versorgung der kirchlichen Amtsträger aus dem Osten im Rahmen einer Nothilfe geregelt und dabei auch die Betreuung der in Westdeutschland lebenden Versorgungsberechtigten der Landeskirchen in der sogenannten DDR hilfsweise für die Dauer der Behinderung der Heimatkirche übernommen, ohne damit irgendwelche Versorgungsverpflichtungen einzugehen. Voraussetzung für die Aufnahme in die Betreuung sei in jedem Fall der Nachweis von Versorgungsansprüchen gegen eine Kirche im Osten. Das Landeskirchenamt in ... sei gebeten worden, die im Falle des Klägers getroffene Entscheidung über seine Versorgungsansprüche zu übermitteln.
Der Kläger trat daraufhin an das Evangelisch-lutherische Landeskirchenamt ... heran, das ihm mit Bescheid vom 30. Juli 1959 unter Darlegung der im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche ... geltenden Rechtslage mitteilte, daß seine Versetzung in den Ruhestand nicht möglich sei, weil er nicht mehr in einem Beamtenverhältnis zur Evangelisch-lutherischen Landeskirche ... stehe; ebenso bestehe kein Rechtsanspruch auf Ruhegehalt. Die allein mögliche Bewilligung eines Ruhegehalts im Gnadenwege habe die Kirchenleitung in ihrer letzten Sitzung abgelehnt. Der Kläger wandte sich nunmehr wieder an die Beklagte, die ihn unter dem 10. August 1959 dahin beschied, daß sich nach der ablehnenden Stellungnahme des Landeskirchenamtes in ... keine Handhabe zu einer Änderung des Bescheides vom 8. November 1956 und zur Zahlung von Versorgungsbezügen aus der Ostpfarrerversorgung biete.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 1960 hat der Kläger beim Landgericht in Hannover Klage erhoben mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 7.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Kläger hat diesen Betrag in erster Linie als Teilbetrag auf Übergangsgeld ab 1. Januar 1956 und in zweiter Linie als Teilbetrag auf Ruhegeld ab 1. Mai 1959 geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. April 1960 als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Celle durch Urteil vom 16. Dezember 1960 zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 7. Mai 1962 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht in Düsseldorf verwiesen.
Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 10. Oktober 1963 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 2. Oktober 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Beklagte sei nicht verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge zu gewähren. Dieser habe nur zu der Evangelisch-lutherischen Landeskirche ... in einem Dienstverhältnis gestanden. Diese Landeskirche bestehe in vollem Umfange weiter. Schon deshalb könne die Beklagte nicht unmittelbare Rechtsnachfolgerin dieser Kirche sein. Auch wenn man unterstelle, daß die Beklagte Rechtsnachfolgerin der Deutschen Evangelischen Kirche (DEK) geworden sei, ergebe sich daraus nicht, daß sie zugleich auch die beamtenrechtlichen Verpflichtungen der ... Gliedkirche übernommen habe. Denn eine kirchenrechtliche Regelung, nach der die Beamten der Gliedkirchen zugleich mittelbare Beamte der Deutschen Evangelischen Kirche gewesen seien, habe nicht bestanden. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, wären zur Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche nur die Gliedkirchen als unmittelbare Dienstherren zuständig gewesen. Die Beklagte, die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), habe sich in ihrer Grundordnung vom 13. Juli 1948 (ABl. d. EKD 1948, Heft 5) nicht zum Dienstherrn der Amtsträger ihrer Gliedkirchen gemacht. Sie habe lediglich die Rechtsverhältnisse ihrer eigenen (unmittelbaren) Beamten durch ihr Kirchenbeamtengesetz geregelt. Im übrigen sei sie nur zum Erlaß von Richtlinien befugt. Mangels eines Beamtenverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten könne auch von einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht gesprochen werden.
Der Kläger könne auch keine Ansprüche aus den Abkommen der Beklagten mit der Bundesrepublik Deutschland herleiten. Die Beklagte habe sich darin zwar verpflichtet, die Versorgung des dort bezeichneten Personenkreises zu regeln; in der Art und Weise dieser Regelung sei sie aber durch die Abkommen nicht gebunden worden. Sie sei insbesondere nicht gehalten gewesen, den verdrängten Kirchenbediensteten dieselben Rechte zu gewähren, die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG den verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zustünden. Art. 131 GG gelte nämlich nicht für die Kirchenbeamten; das kirchliche Ämterrecht gehöre vielmehr zu der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) garantierten Autonomie der Kirchen. Bei der strittigen Regelung sei die Kirche lediglich an das für alle geltende Gesetz gebunden gewesen. Damit sei nicht jede staatliche Vorschrift, sondern es seien nur Normen elementaren Charakters gemeint, die sich als Ausprägungen und Regelungen grundsätzlicher, jedem Recht wesentlicher, unabdingbarer Postulate darstellten. Dazu gehöre das Gesetz zu Art. 131 GG. nicht. Die Beklagte habe deshalb Begrenzungen der Versorgung von früheren Kirchenbeamten der Gliedkirchen vornehmen können, sofern diese den anerkannten Grundsätzen des Rechtsstaates nicht widersprächen. Die Bindung der Beklagten an den Rechtsstaatsgrundsatz ergebe sich daraus, daß sie durch die Übernahme der Versorgung aufgrund der Abkommen mit dem Bund ein Innenverhältnis zwischen sich und den verdrängten Amtsträgern geschaffen habe, wodurch sie gehalten gewesen sei, die Belange dieses Personenkreises so gut wie möglich wahrzunehmen. Der Kläger könne die Beklagte daher in Anspruch nehmen, wenn sie beim Abschluß der Abkommen mit dem Bund und bei deren Ausführung willkürlich und rechtsstaatswidrig gehandelt habe. Das sei aber nicht der Fall.
Da das Ausmaß der im Rahmen einer Hilfsaktion übernommenen Versorgungsleistungen von den Mitteln der Beklagten abhängig sei, könne eine Begrenzung der Zahlungen nicht als rechtsstaatswidrig angesehen werden. Die Beklagte habe, da sie keine Rechtspflicht zur Leistung bestimmter Zahlungen gehabt und eine solche auch nicht durch die Abkommen mit dem Bund übernommen habe, die Versorgungsleistungen auch als freiwillige Leistungen ausgestalten dürfen. Sie sei jedoch bei Abfassung und Anwendung ihrer Richtlinien an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden gewesen. Ein Verstoß hiergegen liege nicht vor. Die Einschränkungen der Versorgung der ehemaligen Kirchenbediensteten aus der sowjetisch besetzten Zone berücksichtigten die Tatsache, daß die Beklagte - die Evangelische Kirche in Deutschland - alle deutschen Gliedkirchen in Ost und West verbinde. Im Hinblick auf diese gesamtdeutsche Einheit, die im staatlichen Bereich zur Zeit nicht vorhanden sei, sei es nicht unbillig, wenn die Beklagte für die Versorgung der aus der sowjetisch besetzten Zone kommenden Amtsträger auf die Belange und Willensäußerungen ihrer östlichen Gliedkirchen Rücksicht genommen habe.
Wenn gemäß § 4 der Richtlinien - Richtl - vor jeder festen Übernahme eines Ostpfarrers in den Dienst einer anderen Landeskirche das Einverständnis der früheren Landeskirche einzuholen sei, so berücksichtige diese Regelung den Willen der Beklagten, die östlichen Gliedkirchen zu erhalten und eine Flucht von Pfarrern und Kirchenbeamten zu verhindern. Aus dem Gesichtspunkt der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland sei es auch gerechtfertigt, daß gemäß § 38 Richtl zur Versorgung der Amtsträger mit letztem dienstlichen Wohnsitz in der Sowjetzone oder in Ostberlin ausschließlich die Landeskirchen verpflichtet seien, denen die Betreffenden zuletzt angehört hätten. Es sei unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes ein Unterschied, ob ein kirchlicher Amtsträger seine Heimatkirche verloren habe oder diese ihre Tätigkeit weiter ausübe.
§ 40 Richtl, wonach eine Versorgung nur gewährt werden könne, wenn die Gliedkirche in der sowjetisch besetzten Zone einen Versorgungsanspruch "zuerkannt oder zugebilligt" habe, sei nicht rechtsstaatswidrig. Unter "Zubilligung" sei nicht nur die Anerkennung eines Rechtsanspruchs, sondern auch die gnadenweise oder aus Billigkeitsgründen erfolgte Gewährung von Versorgungsleitungen zu verstehen. Die Beklagte habe glaubhaft vorgetragen, daß solche Zubilligungen auch durch die ... Landeskirche häufig erfolgt seien. Der ablehnende Bescheid der ... Landeskirche vom 30. Juli 1959 lasse nicht erkennen, daß rechtsstaatswidrige Gesichtspunkte maßgebend gewesen seien. Soweit dieser von einem Erlöschen der Beamtenverhältnisse ausgehe, stimme er mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein. Ebensowenig rechtsstaatswidrig sei die Praxis der ... Landeskirche, die Wiedereinstellung von Beamten abzulehnen, die nicht nach den Entnazifizierungsbestimmungen entlastet worden seien. Wenn dem Kläger auch nicht zuzumuten gewesen sei, sich in ... zum Dienstantritt zu melden, so habe doch die dortige Landeskirche nicht außerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gehandelt, wenn sie auch deshalb dem Kläger eine Versorgung nicht zugebilligt habe. Sie habe ihn nicht anders behandelt als diejenigen früheren Amtsträger, die nach dem Zusammenbruch in ihrem Gebiet verblieben seien, sich aber nicht mehr zum Dienstantritt gemeldet hätten oder aus vertretbaren Gründen nicht mehr eingestellt worden seien. Auch sonst enthalte der ablehnende Bescheid der ... Landeskirche keine rechtsstaatswidrigen Elemente. Die östlichen Gliedkirchen könnten zwar nur im Rahmen der dortigen staatlichen Gesetzgebung handeln. Es sei aber anzunehmen, daß sie ihrem christlichen Auftrag entsprechend in ihrem Bereich rechtmäßig handelten, anderenfalls die Beklagte ihre Entscheidungen nicht von Äußerungen der östlichen Gliedkirchen abhängig gemacht hätte. Die Überzeugung der Beklagten, daß die ihr verbundenen östlichen Gliedkirchen nach sachlichen Gesichtspunkten entschieden, müsse bis zum Beweis des Gegenteils als richtig angesehen werden.
Schließlich stehe dem Anspruch des Klägers § 39 Richtl entgegen, wonach vor Beginn des Haushaltsjahres festzustellen sei, ob die in Frage kommende Gliedkircht "aus besonderen Gründen" an der Versorgung gehindert sei. Daß damit nicht die allgemeinen politischen Verhältnisse in der Sowjetzone gemeint gewesen seien, ergebe die Fassung dieser Vorschrift. Die Beklagte habe glaubhaft vorgetragen, daß mit "besonderen Gründen" vor allem währungstechnische Schwierigkeiten gemeint seien. Im Falle des Klägers sei eine Feststellung gemäß § 39 Richtl nicht getroffen worden.
Der Kläger könne weiterhin nach § 9 Richtl deshalb keine Versorgung erhalten, weil er als Rechtsanwalt tätig sei und aus dieser Tätigkeit seinen Unterhalt bestreite.
Für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und enteignungsgleichem Eingriff sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben. Eine Zurückverweisung an die Zivilgerichte komme insoweit nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein bisheriges Klageziel weiterverfolgt; hilfsweise hat er die (teilweise) Verweisung des Rechtsstreits an den Bundesgerichtshof beantragt.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er tritt im wesentlichen dem angefochtenen Urteil bei, hat hierzu in der Revisionsverhandlung allerdings modifizierende Ausführungen gemacht.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Für den geltend gemachten Anspruch ist, soweit er nicht auf Amtspflichtverletzung und enteignungsgleichen Eingriff gestützt wird, der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob dies etwa bereits durch das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verweisende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1962 bindend festgelegt ist, ob also eine Rechtswegverweisung gemäß § 41 VwGO nicht nur "abdrängende", sondern, wozu der erkennende Senat neigt, auch "aufdrängende" Wirkung hat; dahingestellt kann andererseits auch bleiben, ob selbst "aufdrängende" Wirkung nicht von der Prüfung entbinden könnte, ob für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch überhaupt der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten gegeben ist. Der erkennende Senat bejaht hier den Verwaltungsrechtsweg aufgrund eigener Prüfung.
Es bedarf hier ebensowenig wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 68.67 - (BVerwGE 28, 345) einer Entscheidung, ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zukomme, weil die Kirche in diesem Bereich öffentliche Gewalt im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung ausübe. Denn der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist hier jedenfalls aufgrund übereinstimmender kirchenrechtlicher und staatsrechtlicher Regelung gegeben.
§ 135 BRRG sieht eine solche kirchenrechtliche Zuweisung vor. Sie ergibt sich hier aus § 35 Satz 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten - Kirchenbeamtengesetz - vom 18. März 1954 (ABl. d. EKD 1954 Nr. 80). Nach dieser Vorschrift hat der Kirchenbeamte vor der gerichtlichen Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche gegen die Beklagte die Entscheidung der obersten Dienstbehörde einzuholen. Dies kann, weil die Beklagte keine eigenen Gerichte eingerichtet hat, nur dahin verstanden werden, daß damit stillschweigend und als selbstverständlich auf den Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten verwiesen wird. Darin kommt zum Ausdruck, daß die Beklagte einen Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch weiterhin offenlassen wollte, also auch nach dem Zusammenbruch und dem damit verbundenen Wandel der Rechtsauffassungen und nach der Aufhebung des § 174 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes, der die Rechtswegvorschriften des Abschnitts IX des Deutschen Beamtengtsetzes wegen vermögensrechtlicher Ansprüche für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und deren Verbände ausdrücklich für anwendbar erklärt und damit den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet hatte (BVerwGE 25, 226 [231 ff.]).
Ohne Einfluß auf die Wirksamkeit dieser kirchenrechtlichen Rechtswegzuweisung ist, daß § 135 BRRG erst nach dem Kirchenbeamtengesetz erlassen worden ist (vgl. BVerwGE 28, 345 [346]). Die Zulässigkeit des Rechtswegs kraft kirchenrechtlicher Zuweisung kann auch nicht etwa deshalb in Frage gestellt werden, weil das Kirchenbeamtengesetz der Beklagten nur diejenigen Kirchenbeamten betrifft, deren unmittelbarer Dienstherr die Beklagte ist (vgl. § 1 Kirchenbeamtengesetz). Der Kläger hat zwar, wie noch darzulegen sein wird, niemals zu der Beklagten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis gestanden. Das ist jedoch nicht entscheidend. Denn abgesehen von der Frage, ob § 35 des Kirchenbeamtengesetzes nicht einen allgemeinen für Vermögensrechtliche Ansprüche von Kirchenbeamten gegen die Beklagte geltenden Grundsatz zum Ausdruck bringt, behauptet der Kläger, gegen die Beklagte unmittelbar Ansprüche aus seinem Kirchenbeamtenverhältnis zu besitzen. Das genügt aber für die Zulässigkeit des Rechtswegs. Dieses Ergebnis entspricht schließlich auch ersichtlich der Auffassung der Beklagten, die im vorliegenden Rechtsstreit die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nie geleugnet, sondern nur anstelle des Zivilrechtswegs den Verwaltungsrechtsweg für gegeben angesehen hat.
Daß aufgrund dieser kirchenrechtlichen Zuweisung für die vom Kläger aus seinem (früheren) Kirchenbeamtenverhältnis geltend gemachten Ansprüche der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ergibt sich aus § 135 Satz 2 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BRRG (vgl. auch BVerwGE 28, 345).
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß dem Kläger gegen die Beklagte keine Versorgungsansprüche zustehen.
Es ist dabei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß dem Kläger nach den Richtlinien zur Regelung der Versorgung der Ostpfarrer und ihrer Hinterbliebenen vom 29. November 1962 (Richtlinien - Richtl -) ein Anspruch auf Übergangsgeld und auf Versorgungsbezüge nicht zusteht. Denn Pfarrer und Kirchenbeamte mit letztem dienstlichen Wohnsitz in der Sowjetzone oder im Sowjetsektor von Berlin erhalten gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 38 bis 41 Richtl Versorgung nach Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte A bis E der Richtlinien nur dann, wenn die zuständige Gliedkirche in der Sowjetzone aus besonderen Gründen an der Versorgung gehindert ist (§ 39 Richtl) und dem Betroffenen von einer Gliedkirche oder einer Kirchengemeinde oder einem Kirchengemeindeverband im Gebiet der Sowjetzone Anspruch auf Versorgung oder Besoldung zuerkannt oder zugebilligt ist (§ 40 Richtl). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier aber. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht. Ihre Angriffe richten sich vielmehr gegen die Rechtmäßigkeit der Richtlinien der Beklagten und die darin für die Versorgung der ehemaligen Kirchenbediensteten der Gliedkirchen in der Sowjetzone getroffene Regelung. Die Revision kann damit jedoch keinen Erfolg haben.
Die genannten Richtlinien und die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung der Beklagten verstoßen entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen ein zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis.
Nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts, denen nichts hinzuzufügen ist, stand der Kläger zu keiner Zeit in einem Dienstverhältnis zur Beklagten, aus dem er Versorgungsansprüche gegen diese herleiten könnte.
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist weiter die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch die mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen vom 16. April 1951 und vom 27. Juni 1958 in der Art und Weise der Regelung nicht gebunden worden sei und keine Rechtspflicht zu bestimmten Zahlungen übernommen habe. Diese Abkommen regeln die Gewährung zweckgebundener Bundeszuschüsse an die Beklagte für deren Aufwendungen aus der sogenannten Ostpfarrerversorgung. Die Regelung dieser Versorgung bleibt nach § 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 der Abkommen ausdrücklich den Kirchen überlassen. Daraus folgt aber gleichzeitig, daß durch die Abkommen Rechtsbeziehungen der Beklagten zu Dritten und Ansprüche Dritter gegen die Beklagte nicht begründet werden sollten und nicht begründet worden sind. Es ist deshalb auch ausgeschlossen, daß die Abkommen oder allein die Tatsache des Abschlusses der Abkommen geeignet sein könnten, Rechtsbeziehungen zu Dritten entstehen zu lassen, die einen anderen und weitergehenden Inhalt hätten als die keinerlei Rechte Dritter begründenden Abkommen selbst. Maßstab für die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erlassenen Richtlinien und der darauf gegründeten und hier angefochtenen Entscheidung können somit nicht die Abkommen, sondern nur den Abkommen und den Richtlinien vorgegebene Normen sein.
Rechtsirrig ist die Auffassung der Revision, die Beklagte sei gemäß Art. 131 GG gehalten gewesen, die Rechtsverhältnisse der im Zusammenhang mit dem staatlichen Zusammenbruch verdrängten Kirchenbediensteten zu ordnen und in bestimmter Weise zu regeln. Art. 131 GG enthält nur einen Verfassungsauftrag an den staatlichen Gesetzgeber. Es war nach der Auffassung des Grundgesetzgebers nicht Aufgabe des Staates, die durch den Zusammenbruch des Reiches betroffenen Rechtsverhältnisse der Kirchenbediensteten zu regeln, sondern Aufgabe der Kirche selbst, wie sich aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV ergibt (vgl. BVerwGE 9, 179 [182]; siehe auch BGHZ 18, 373 [375]; Holtkotten im Bonner Kommentar, Art. 131 GG, Anm. II A 1 b; Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Art. 131 Anm. 2). Die Ansicht der Revision, "an sich" hätte der Staat die Rechtsverhältnisse der verdrängten Kirchenbediensteten regeln müssen, und die daraus gezogene weitere Schlußfolgerung, dieser Personenkreis habe deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf Regelung seiner Bezüge in gleicher Weise wie die unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen, erweisen sich damit schon im Ausgangspunkt als unrichtig.
Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte die Rechtsverhältnisse des in ihren Richtlinien angesprochenen Personenkreises entsprechend dem Gesetz zu Art. 131 GG hätte regeln müssen. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet das kirchliche Amtsrecht einschließlich zumindest des Dienst- und Versorgungsrechts dem Bereich der kirchlichen Autonomie zu. Es gehört wesensgemäß zum Selbstbestimmungsrecht, zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche in dem Sinne, daß es materiell dem alleinigen Aufgabenbereich der Kirche und damit ohne Mitwirkung und Aufsicht des Staates ihrer Regelungsbefugnis unterfällt (vgl. BVerwGE 28, 345 [349]). Die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der hier strittigen Regelung kann deshalb nicht an den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG gemessen werden. Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keines Eingehens darauf, ob und inwieweit die Kirchen bei einer eigenständigen Regelung der Rechtsverhältnisse von Kirchwnbediensteten an das "für alle geltende Gesetz" (vgl. Art. 137 Abs. 3 WRV) gebunden sind. Denn die staatlichen beamtenrechtlichen Gesetze einschließlich des Gesetzes zu Art. 131 GG gehören nicht zu dem für alle geltenden Gesetz im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung (vgl. auch dazu BVerwGE 28, 345 [349]).
Als Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Richtlinien der Beklagten und ihrer darauf gestützten Entscheidung kommt als für alle geltendes Gesetz hier nur das Grundgesetz, insbesondere sein Grundrechtsteil in Betracht. Dabei bedarf es hier ebensowenig wie in BVerwGE 28, 345 (350, 351) [BVerwG 15.12.1967 - VI C 68/67]einer Entscheidung der umstrittenen Frage, ob und inwieweit die Kirche bei der Gestaltung ihres Dienst- und Versorgungsrechts an diese Normen gebunden ist. Denn eine Verletzung der in Frage kommenden Rechtsnormen liegt - wie noch darzulegen sein wird - nicht vor. Es bedarf weiter keiner Entscheidung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob die Richtlinien der Beklagten als Rechtsnormen oder als Verwaltungsvorschriften anzusehen sind. Denn die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von ihren Richtlinien abgewichen, so daß es für die Beurteilung der Rechtslage letztlich nicht darauf ankommt, ob die Richtlinien die Beklagte als Rechtsnormen unmittelbar oder, wenn es sich um Verwaltungsvorschriften handelt, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), binden.
Unerörtert bleiben kann schließlich auch, ob die Beklagte die Rechtsverhältnisse der verdrängten Kirchenbediensteten durch förmliches Kirchengesetz hätte regeln müssen, wozu die Revision neigt, und nur eine Regelung in dieser Form als rechtmäßig anzusehen wäre. Bejaht man das, so könnte das allenfalls zu dem Ergebnis führen, daß eine rechtsgültige Regelung überhaupt nicht vorhanden wäre mit der Folge, daß (noch) keine konkreten und konkretisierbaren Ansprüche des betroffenen Personenkreises vorlägen. Der Kläger könnte deshalb mit seinem geltend gemachten Versorgungsanspruch auch in diesem Fall keinen Erfolg haben.
Die von der Beklagten mit ihren Richtlinien getroffene Regelung verstößt nicht gegen Normen des Grundgesetzes. In Betracht käme dabei im wesentlichen die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), des eine Leitidee des Grundgesetzes darstellenden Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 2, 380 [403]) und des Art. 19 Abs. 4 GG. Ein Verstoß gegen Art. 131 GG scheidet - wie bereits dargelegt - aus; ebenso ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil diese Verfassungsvorschrift im Bereich des kirchlichen Dienstrechts nicht anwendbar ist (vgl. BVerwGE 28, 345 [351]).
Die Revision sieht die Richtlinien der Beklagten u.a. deshalb als verfassungswidrig an, weil die danach zu gewährenden Versorgungszahlungen in § 8 Richtl als nach ihrer Rechtsnatur freiwillige Leistungen bezeichnet werden. Ihre Ansicht ist aber irrig, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie diese Bestimmung auszulegen ist. § 8 Richtl kann so zu verstehen sein, daß er die Auffassung der Beklagten zum Ausdruck bringt, sie sei durch keine den Richtlinien vorgegebenen Normen verpflichtet gewesen, eine Regelung überhaupt oder mit dem Inhalt der Richtlinien zu treffen, sie habe diese vielmehr freiwillig aus eigenem Entschluß und aus Gründen der Billigkeit getroffen. So gesehen erweist sich der auf § 8 Richtl gestützte Vorwurf der Verfassungswidrigkeit (Rechtsstaatswidrigkeit) der Regelung ohne weiteres als unbegründet. Denn für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der tatsächlich erlassenen Richtlinien ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte verpflichtet war, diese Regelung zu treffen. Die Rechtsstaatswidrigkeit der Richtlinien könnte auch nicht festgestellt werden, sofern § 8 Richtl sie als reine Billigkeitsregelung charakterisieren wollte. Denn eine Regelung ist nicht schon allein deshalb rechtsstaatswidrig oder sonst verfassungswidrig, weil sie sich als aus Billigkeitsgründen getroffene Regelung bezeichnet.
Sollte § 8 Richtl aber so auszulegen sein, daß die Beklagte sich nicht schlechthin an die Richtlinien habe binden, sondern sich habe vorbehalten wollen, im Einzelfall trotz Vorliegens aller nach den Richtlinien geforderten Voraussetzungen keine Versorgungsleistungen zu gewähren, so könnte allenfalls - unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Rechtsstaatlichkeit - die Rechtswirksamkeit des § 8 Richtl allein in Frage gestellt sein, nicht aber die in den Richtlinien im übrigen getroffene Regelung. Dem braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Beklagte die vom Kläger begehrten Versorgungsleistungen nicht unter Berufung auf § 8 Richtl abgelehnt hat, sondern weil der Kläger die Voraussetzungen der Richtlinien nicht erfüllt.
Auch die weiteren Angriffe der Revision sind unbegründet.
Wie bereits erwähnt, war die Beklagte nicht durch den Richtlinien vorgegebene und die Beklagte bindende Rechtsnormen gehalten, die Versorgung der im Zusammenhang mit dem staatlichen Zusammenbruch verdrängten Kirchenbediensteten in bestimmter Weise zu regeln. Sie war deshalb bei der Ausgestaltung einer solchen rechtsgewährenden Regelung in ähnlicher Weise frei wie der staatliche Gesetzgeber bei derartigen Regelungen und hatte weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. dazu BVerfGE 6, 273 [280]; 11, 245 [253]; siehe auch BVerfGE 17, 210 [216]); sie konnte dabei, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch auf ihre finanziellen Möglichkeiten Rücksicht nehmen. Die Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelung kann deshalb nicht danach beurteilt werden, ob sie die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung darstellt (vgl. dazu BVerfGE 3, 58 [135]; 162 [182]). Es kann vielmehr im wesentlichen nur geprüft werden, ob sie, die Verbindlichkeit dieser Grundsätze für die Kirchen vorausgesetzt, rechtsstaatswidrig ist oder eine darin enthaltene differenzierende Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, also ohne einleuchtenden sachlichen Grund und willkürlich wesentlich Gleiches ungleich behandelt (vgl. BVerfGE 4, 145 [BVerfG 16.03.1955 - 2 BvK 1/54] [155]; 9, 334 [337]).
Die Revision wendet sich gegen die unterschiedliche Behandlung der sogenannten Ostpfarrer und der diesen gleichgestellten Kirchenbediensteten einerseits und der Kirchenbediensteten mit letztem dienstlichen Wohnsitz in der Sowjetzone andererseits. Aus dem Gesamtinhalt der Richtlinien und den für diese Beurteilung sonst maßgebenden Umständen ergibt sich aber, daß die Regelung nicht in dem Maß Unterschiede macht wie die Revision anzunehmen scheint, und soweit sie es tut, dies sachlich gerechtfertigt ist.
Die Richtlinien regeln in den Abschnitten B, C und E die Wiederverwendung und Versorgung der Ostpfarrer, der diesen gleichgestellten Kirchenbeamten und der sonstigen Kirchenbediensteten (Angestellte und Arbeiter) sowie ihrer Hinterbliebenen. Es handelt sich bei diesem Personenkreis im wesentlichen (vgl. § 1 Abs. 1 bis 4 Richtl) um die Pfarrer und Kirchenbediensteten, die vor dem Zusammenbruch zuletzt östlich der Oder-Neiße-Linie oder in einer Volksdeutschen Kirche Ost- und Südosteuropas im Dienst standen und ihre bisherige Stellung im Kirchendienst oder ihre Versorgungsansprüche durch den Krieg und seine Folgen verloren haben. Einer gesonderten Regelung unterliegen die. Pfarrer, Kirchenbeamten und sonstigen Kirchenbediensteten, die ihren letzten dienstlichen Wohnsitz in der Sowjetzone oder im Sowjetsektor von Berlin hatten (§ 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abschnitt F - §§ 38 bis 41 Richtl), deren Dienstherr also eine der Gliedkirchen der Beklagten in diesem Gebiet war.
Dabei gehen schon die für Ostpfarrer und diesen gleichgestellte Bedienstete geltenden Bestimmungen von dem Grundsatz der Verweisung dieser Personen an ihre Heimatkirche und das dort geltende Recht aus, gewissermaßen also von der "Nichteinmischung" der Beklagten in die Angelegenheiten der in Betracht kommenden Kirche. Dieser Grundsatz klingt bereits in der Wiederverwendungsbestimmung des § 4 Richtl an, wonach vor jeder festen Übernahme eines Ostpfarrers in den Dienst einer anderen Landeskirche das Einverständnis der (früheren) Landeskirche des Bediensteten einzuholen ist, wenn diese noch besteht. Ganz deutlich tritt diese Grundkonzeption in den versorgungsrechtlichen Bestimmungen zutage. Gemäß § 6 Abs. 1 Richtl können Ostpfarrer, deren Wiederverwendung nicht zu erreichen ist, in den Ruhestand versetzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nach dem Recht der Heimatkirche vorliegen. Zuständig ist gemäß § 6 Abs. 2 Richtl grundsätzlich die frühere Landeskirche (Heimatkirche). Ihre Versorgungsbezüge erhalten diese Personen von ihrer Heimatkirche nach dem dort geltenden Recht (§ 16 Abs. 1 Richtl). Versorgung aus Mitteln der Beklagten nach Maßgabe der Richtlinien erhalten sie nur, wenn die Heimatkirche nicht mehr besteht oder diese ("wenn und solange") aus besonderen Gründen verhindert ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen (§ 16 Abs. 2 und 3 Richtl). Sie erhalten dann von der Beklagten Versorgung auf der Grundlage der ihnen nach dem Gesetzesstand vom 31. März 1951 zustehenden ungekürzten gesetzlichen Versorgungsbezüge nach dem Recht der Heimatkirche (§ 22 Abs. 1 Richtl).
Für die Versetzung in den Ruhestand, und zwar nach Maßgabe des Rechts der Heimatkirche, ist die Beklagte nur zuständig, wenn die frühere Landeskirche nicht mehr besteht oder an der Durchführung der Zurruhesetzung verhindert ist (§ 6 Abs. 3 und 1 Richtl). Dieser Personenkreis wird aus Mitteln der Beklagten versorgt. Sind die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand - sei es durch die Heimatkirche, sei es durch die Beklagte (§ 6 Abs. 2 und 3 Richtl) - nach dem Recht der Heimatkirche nicht gegeben, so kann den nicht wiederverwendeten Bediensteten gemäß § 7 Richtl nach Anhörung der Heimatkirche oder, wenn diese nicht mehr besteht, des Ostkirchenausschusses ein Übergangsgeld bewilligt werden. Grundlage der Höhe des Übergangsgeldes ist das am 8. Mai 1945 erdiente Ruhegehalt (§ 23 Abs. 1 Richtl).
Gesetzliche Versorgungsbezüge im Sinne des § 22 Richtl sind gemäß § 27 Richtl grundsätzlich die Versorgungsbezüge nach den Versorgungsbestimmungen der Heimatkirche. Bereitet die Feststellung der gesetzlichen Versorgungsbezüge unüberwindliche Schwierigkeiten, so werden bestimmte Pauschalbeträge gezahlt (§ 29 Richtl).
Die Kirchenbediensteten mit letztem dienstlichen Wohnsitz in der Sowjetzone (und deren Hinterbliebene) werden durch § 38 Richtl ausschließlich an die Landeskirchen verwiesen, denen sie zuletzt angehörten. Die Beklagte tritt nur dann ein und gewährt diesen Personen nur dann Versorgung, wenn die betreffende Landeskirche aus besonderen Gründen an der Versorgung gehindert ist (§ 39 Richtl) und eine Gliedkirche, eine Kirchengemeinde oder ein Kirchengemeindeverband im Gebiet der Sowjetzone dem Betroffenen eine Versorgung zuerkannt oder zugebilligt hat (§ 40 Richtl).
Werden hiernach schon die Kirchenbediensteten, deren Dienstherr nicht eine der im Bund der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammengefaßten Gliedkirchen war, grundsätzlich an ihre Heimatkirche und das dort geltende Recht verwiesen, so können unter Berücksichtigung der noch näher darzulegenden Einheit und Gemeinschaft der deutschen evangelischen Kirchen einschließlich der Kirchen im Gebiet der Sowjetzone im Bund der Evangelischen Kirchen in Deutschland die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 Richtl nur dahin verstanden werden, daß die Bediensteten der Gliedkirchen in der Sowjetzone grundsätzlich nicht in die Ostpfarrerversorgung einbezogen werden, sondern für sie ausschließlich die betreffende Gliedkirche zuständig ist. Die Beklagte setzt demnach insoweit nicht eigenes Recht und vollzieht es, sondern übernimmt nur - ausnahmsweise - die Erfüllung der gegen die Gliedkirche nach deren Recht bestehenden und festgesetzten Ansprüche nach Maßgabe der für die Ostpfarrer geltenden Bestimmungen, wenn die Gliedkirche aus besonderen Gründen an der Zahlung der nach ihrem Recht zustehenden und durch eine entsprechende Entscheidung konkretisierten Bezüge gehindert ist.
Es kann nicht als grundgesetzwidrig angesehen werden, daß die Beklagte ihr fürsorgliches Eingreifen bezüglich der Versorgung der Ostpfarrer und der diesen gleichgestellten Personen, die zu keiner Zeit in einem Dienstverhältnis zur Beklagten oder ihrer Gliedkirchen standen, auf die Fälle beschränkt, in denen die zuständige Heimatkirche entweder nicht mehr besteht oder - jedenfalls insoweit - handlungsunfähig ist. Ebensowenig kann es aber als rechtswidrig angesehen werden, daß die Beklagte sich zur Versorgung der Kirchenbediensteten mit letztem dienstlichen Wohnsitz in der Sowjetzone grundsätzlich für nicht zuständig erklärt und nur in besonderen Fällen gewissermaßen erfüllungshalber für die zuständige Gliedkirche eintritt. Soweit darin eine unterschiedliche Behandlung liegt, hat das Berufungsgericht dafür bereits angeführt, daß es ein die differenzierende Regelung rechtfertigender Unterschied ist, ob entweder ein kirchlicher Amtsträger seine Heimatkirche verloren hat (oder diese insoweit handlungsunfähig geworden ist) oder ob diese ihre Tätigkeit weiter ausübt. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber auch im Hinblick auf den Fortbestand der gesamtdeutschen Einheit der evangelischen Kirchen gerechtfertigt.
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ist nach ihrer Grundordnung vom 13. Juli 1948 ein Bund der lutherischen, reformierten und unierten Kirchen in Deutschland, in dem die Gemeinschaft der deutschen evangelischen Christenheit sichtbar wird und der auf der Brüderlichkeit beruht (vgl. Art. 1 und Art. 5 der Grundordnung). Eine Vereinigung in dieser Weise ist den Kirchen gestattet worden durch Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 49 vom 20. März 1947 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 14 S. 265), der bestimmt, daß die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche (DEK) vom 11. Juli 1933 unberührt bleibt und es den zuständigen deutschen Kirchenbehörden überlassen bleibt, diese Verfassung als eine innere kirchliche Angelegenheit ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten oder aufzuheben. Demgemäß haben die evangelischen Kirchen im Bundesgebiet und in der Sowjetzone anstelle der Deutschen Evangelischen Kirche den neuen Bund der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Maßgabe der Grundordnung vom 13. Juli 1948 ins Leben gerufen. Das bedeutet, daß im Bereich der evangelischen Kirche eine gesamtdeutsche Einheit besteht, die bisher auf staatlichem Gebiet nicht (wieder) erreicht werden konnte. Diese gesamtdeutsche Vereinigung der Gliedkirchen in dem Bund der Evangelischen Kirche in Deutschland beseitigt aber andererseits nicht die rechtliche Selbständigkeit und Handlungsfreiheit der Gliedkirchen im Rahmen der in der Grundordnung aufgestellten Grundprinzipien des Bundes. Insbesondere gehören die Regelung der Rechtsverhältnisse und die wirtschaftliche Versorgung der Pfarrer und der übrigen kirchlichen Amtsträger zu den eigenen Angelegenheiten der Gliedkirchen; die Beklagte kann insoweit nur Richtlinien aufstellen (vgl. Art. 9 Buchst. b der Grundordnung). Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, wenn nicht vielleicht sogar geboten, daß die Beklagte keine grundsätzlichen Unterschiede zwischen ihren Gliedkirchen im Bundesgebiet und in der Sowjetzone macht, die Bediensteten der Gliedkirchen in der Sowjetzone einschließlich der im Zusammenhang mit dem staatlichen Zusammenbruch verdrängten Bediensteten ausschließlich an diese Gliedkirchen und an das dort geltende Recht verweist und diese Gliedkirchen nicht als nicht mehr bestehend oder handlungsunfähig behandelt, um an deren Stelle nach eigenem Recht als Dienstherr einzutreten.
Die Revision trägt weiter vor, Sinn der in § 38 Richtl getroffenen Regelung sei die Verhinderung der Flucht kirchlicher Amtsträger aus der Sowjetzone. Es müsse deshalb unterschieden werden zwischen Bediensteten, die im (unmittelbaren) Zusammenhang mit dem Zusammenbruch und solchen, die im Wege der (späteren) Flucht ihren Wohnsitz im Bundesgebiet genommen hätten; anderenfalls verstoße § 38 Richtl oder dessen Auslegung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Diese Rüge greift nicht durch. Für die Beurteilung, ob eine Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, kommt es entscheidend darauf an, ob sich objektiv ein sachlich einleuchtender Grund für eine unterschiedliche Regelung finden läßt, was - wie dargelegt - hier der Fall ist. Übrigens treffen die Richtlinien lediglich eine Unterscheidung zwischen Ostpfarrern und diesen gleichgestellten Kirchenbediensteten einerseits und den Kirchenbediensteten mit letztem dienstlichen Wohnsitz in der Sowjetzone andererseits; die Frage der Flucht und ihre Gründe spielen nur im Rahmen der Bestimmungen für Neuaufnahmen in die Westdeutsche Ostpfarrerversorgung - Neuaufnahmebestimmungen - vom 1. Dezember 1962 eine Rolle, deren §§ 1 bis 3 eine im wesentlichen - und zwar insbesondere auch hinsichtlich des Zuzugsstichtages (31. Dezember 1952) - dem § 4 und § 4 b G 131 (F. 1961) entsprechende Regelung enthalten. Nach § 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 der Neuaufnahmebestimmungen können Kirchenbedienstete, die ihren Wohnsitz erst nach dem 31. Dezember 1952 im Bundesgebiet begründet haben und die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 (entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 2 G 131 [F. 1961]) nicht erfüllen, außer im Falle der Familienzusammenführung (§ 2 Satz 2 Nr. 2, § 3) Versorgung nach Maßgabe der Richtlinien nur in besonders hart liegenden Ausnahmefällen erhalten, die bei Kirchenbediensteten aus der Sowjetzone insbesondere gegeben sind (§ 2 Satz 2 Nr. 1), wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Flucht in das Bundesgebiet gelangt sind. Diese Regelung - auf die es hier allerdings nicht entscheidend ankommt - ist, auch soweit sie mit dem Zweck der Verhinderung einer Flucht ohne besondere Gründe dient, ebensowenig zu beanstanden wie die des § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131 (F. 1961), und zwar auch soweit sie strengere Anforderungen an die Fluchtgründe stellt als das Gesetz zu Art. 131 GG.
Die hier strittige Regelung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht rechtsstaatswidrig. Das Rechtsstaatsprinzip enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang, sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 7, 89 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52] [92, 93]). Aus dem Rechtsstaatsprinzip läßt sich deshalb unmittelbar keine Verpflichtung zu einer bestimmten Regelung oder zur Gewährung bestimmter Ansprüche an bestimmte Personen herleiten. Eine die Beurteilung maßgebend prägende Gegebenheit ist hier, daß es sich um eine Regelung im Bereich der fortbestehenden gesamtdeutschen Einheit der evangelischen Kirche in dem Bund der Evangelischen Kirche in Deutschland handelt und daß dessen in seiner Grundordnung zum Ausdruck kommendes, auf theologischen Grundlagen beruhendes Selbstverständnis an keiner staatlichen Rechtsnorm gemessen werden kann. Diese Besonderheit, die im staatlichen Bereich keine Parallele hat, rechtfertigt es, die ehemaligen Bediensteten der Gliedkirchen der Beklagten in der Sowjetzone in der geschilderten Weise ausschließlich an die Gliedkirchen zu verweisen und nur unter besonderen Voraussetzungen ergänzend und hilfeleistend einzugreifen. Aus diesen Erwägungen war es der Beklagten auch zumindest nicht verwehrt, die Tatsache außer Betracht zu lassen, daß ihre Gliedkirchen in der Sowjetzone in einem Gebiet leben, in dem andere politische, soziale und wirtschaftliche Verhältnisse bestehen als in der Bundesrepublik.
Die Regelung der §§ 38 bis 40 Richtl kann daher entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb als rechtsstaatswidrig angesehen werden, weil in der Sowjetzone die Beamtenverhältnisse beseitigt worden, die Gliedkirchen in diesem Gebiet hieran gebunden seien und sich deshalb diese Rechtslage auch auf den unter §§ 38 bis 40 Richtl fallenden Personenkreis auswirke. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 5, 268) in der Sowjetzone die Umwandlung sogar eines früheren staatlichen Beamtenverhältnisses in ein entsprechendes Dienstverhältnis anderer Art keinen den Betroffenen in den nach dem Gesetz zu Art. 131 GG anspruchsberechtigten Personenkreis einbeziehenden Amtsverlust aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen darstellt. Zudem ist die Frage des Bestehens oder der Beibehaltung der Institution des Beamtenverhältnisses keine die fundamentalen Elemente der Rechtsstaatlichkeit berührende Frage, insbesondere nicht, soweit die Kirchen in Betracht kommen.
Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt auch nicht darin, daß sich die Beklagte, wie die Revision meint, durch § 40 Richtl an die Entscheidung der Gliedkirche in der Sowjetzone binde. Die Ausführungen der Revision dazu lassen erkennen, daß schon ihre Fragestellung nicht ganz zutreffend ist. Nach dem oben dargelegten Inhalt der Regelung in § 1 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 38 bis 40 Richtl ist es nicht so, daß sich die Beklagte bei der Anwendung ihres eigenen Dienst- und Versorgungsrechts an eine Entscheidung der Gliedkirche in der Sowjetzone und das dieser zugrundeliegende Recht bindet. Vielmehr verweist die Beklagte - zulässigerweise - die Bediensteten der Gliedkirchen in der Sowjetzone wegen ihrer Versorgungsansprüche an diese und tritt nur in bestimmten Fallen hilfeleistend ein bei der effektiven Zahlbarmachung der nach dem Recht der Gliedkirche zustehenden und von dieser Gliedkirche durch entsprechenden Bescheid konkretisierten Versorgungsleistungen. Ein Eintreten der Beklagten nur in der im Abschnitt F der Richtlinien, insbesondere in § 40 Richtl, geregelten Weise kann jedenfalls so lange nicht als rechtsstaatswidrig angesehen werden, als keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Gliedkirche in der Sowjetzone ihrerseits bei ihren Entscheidungen rechtsstaatswidrig verfährt; und daß solche Anhaltspunkte hier nicht vorhanden sind, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt.
Keines näheren Eingehens bedarf es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Beklagte rechtsstaatswidrig handelt, wenn sie auch in den Fällen an der Regelung des § 40 Richtl festhält, in denen die Gliedkirche in der Sowjetzone Versorgungsleistungen ohne jede Begründung ablehnt. Denn so liegt der Fall hier nicht. Die Evangelisch-lutherische Landeskirche ... hat vielmehr in ihrem Bescheid vom 30. Juli 1959 im einzelnen dargelegt, weshalb der Kläger nicht in den Ruhestand versetzt werden und deshalb kein Ruhegehalt erhalten kann. Lediglich für die Versagung von Gnadenbezügen, deren Gewährung für ein Eintreten der Beklagten gemäß §§ 38 bis 40 Richtl allerdings ausreichen würde, hat sie keine ausdrückliche Begründung gegeben. Es liegt aber auf der Hand, daß die Versagung solcher Bezüge gegenüber jemandem, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine seinen Lebensunterhalt deckende Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübt, keine rechtsstaatswidrigen Aspekte in sich birgt und die Begründung in sich trägt.
Schließlich kann bei der Gesamtbetrachtung der Regelung der Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Beklagte in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der Richtlinien nicht gegeben sind, nicht jegliche Versorgungsleistung ausschließt, vielmehr nach der allgemeinen Härteklausel des § 6 der Neuaufnahmebestimmungen einmalige oder laufende Unterstützungen bewilligen kann, soweit der Lebensunterhalt nicht durch anderweitige Einkünfte gedeckt ist oder aus einer zumutbaren entgeltlichen Tätigkeit gedeckt werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit kann die Gesamtregelung der Beklagten auch nicht als gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG verstoßend angesehen werden.
Das von der Revision in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gestellte Argument, § 40 Richtl und die Nichtüberprüfung der Entscheidung der Gliedkirche in der Sowjetzone durch ein Gericht verstießen gegen Art. 19 Abs. 4 GG, vermag gleichfalls nicht zum Erfolg zu führen. Dabei kann offenbleiben, ob sich bei der Gestaltung der Richtlinien in §§ 38 bis 40 Richtl, so wie sie nach dem oben Gesagten zu verstehen sind und angewandt werden, die Frage eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG in der von der Revision dargelegten Weise überhaupt stellt. Denn davon abgesehen weist die Situation hier eine wesentliche Besonderheit auf gegenüber den bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, in denen eine Behörde bei der von ihr zu treffenden Entscheidung an die Entscheidung einer anderen Behörde gebunden war (vgl. z.B. BVerwGE 26, 31). Vorliegend handelt es sich um die Bindung an die Entscheidung einer kirchlichen Behörde außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Dem Grundgesetz, insbesondere dessen Art. 19 Abs. 4 GG, kann grundsätzlich keine Verbindlichkeit außerhalb seines Geltungsbereichs zukommen (ähnlich BVerwGE 18, 187 [190]; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1968 - III ZR 170/67 - [RiA 1968 S. 175] zur Bindung deutscher Gerichte an vorgreifliche Entscheidungen von Dienststellen eines fremden Staates). Diese Frage bedarf hier aber keiner Vertiefung. Denn die bestehende gesamtdeutsche Einheit der evangelischen Kirchen verschiebt entscheidend die Fragestellung, wenn zu beurteilen ist, ob eine kirchliche Regelung und eine kirchliche Maßnahme, die Anknüpfungspunkte sowohl Im Bundesgebiet als auch in der Sowjetzone haben, im vollen Umfang Art. 19 Abs. 4 GG unterworfen sind. Die für solche Fälle von der Beklagten getroffene Regelung kann nicht ohne weiteres daran gemessen werden, ob sie mit der staatlichen Grundordnung eines Teils von Gesamtdeutschland übereinstimmt, die nur für diesen Teil Wirkung entfalten kann. Es muß vielmehr die im kirchlichen Bereich bestehende, aus der dort vorhandenen gesamtdeutschen Einheit resultierende Regelung mit der Rechtsordnung verglichen werden, die die Grundordnung des staatlichen Teils für den Fall vorsieht, daß eine gesamtdeutsche Einheit auch auf staatlichem Gebiet (wieder) besteht. Hiermit befaßt sich Art. 146 GG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich aber, daß sich das Grundgesetz für den Fall der staatlichen Wiedervereinigung nicht automatisch Gültigkeit für ein gesamtdeutsches Staatswesen zulegt. Nach Art. 146 GG ist vielmehr die Verfassungsgebung in einem geeinten Deutschland von dem formellen und materiellen Inhalt des Grundgesetzes unabhängig (vgl. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Art. 146 Anm. 2), und diese Vorschrift stellt klar, "daß die endgültige deutsche Verfassung nicht im Wege der Abänderung dieses Grundgesetzes entstehen wird, sondern originär" (vgl. die bei Dennewitz, Bonner Kommentar, Art. 146 Anm. I und in JöR n.F. Band 1 S. 924 mitgeteilte Entstehungsgeschichte). Gebunden ist der künftige gesamtdeutsche Verfassungsgeber nur an das vorstaatliche überpositive Recht, an jenen aus sich selbst heraus geltenden Normenkomplex, der als in seinem Kernbereich unabänderlich gilt und lediglich in bezug auf Einzelheiten gemäß den jeweiligen örtlichen und zeitlichen Bedingungen der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber als fähig erachtet wird. Zu diesem Normenkreis vorstaatlichen Rechts gehört Art. 19 Abs. 4 GG, der gerade das Bestehen eines Staates voraussetzt, nicht (vgl. hierzu auch Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 79 RdNr. 26). Eine zukünftige gesamtdeutsche Verfassung ist deshalb in der Frage der Rechtsweggarantie nicht an Art. 19 Abs. 4 GG gebunden, und es ist deshalb nicht schlechthin ausgeschlossen, daß sie an die Regelung der Weimarer Verfassung anknüpft und, wenn nicht zum Enumerationsprinzip zurückkehrt, so doch immerhin eine von Art. 19 Abs. 4 GG abweichende Regelung trifft. Gilt das schon für den staatlichen Bereich, so ist es noch mehr offen, ob überhaupt und in welcher Weise eine gesamtdeutsche (staatliche) Verfassung eine Überprüfung kirchlicher Entscheidungen durch staatliche Gerichte vorsieht. Diese Erwägungen sowie der der Regelung der Beklagten innewohnende gesamtdeutsche Aspekt geben hier dem zu beurteilenden Sachverhalt die entscheidende Prägung. Hieraus folgt einmal, daß die Beklagte eine Regelung treffen durfte, nach der sie grundsätzlich nur auf der Grundlage der Entscheidung ihrer Gliedkirche in der Sowjetzone eintritt und sich insoweit also an diese Entscheidung bindet. Zum anderen ergibt sich, daß im Rahmen dieser gesamtdeutschen kirchlichen Regelung und der auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen Art. 19 Abs. 4 GGüber seinen räumlichen Geltungsbereich hinaus die Gerichte nicht verpflichtet und ermächtigt, Entscheidungen der Gliedkirchen der Beklagten in der Sowjetzone zu überprüfen, sei es in Form einer selbständigen Prüfung in einem selbständigen Verfahren, was ohne weiteres zu verneinen ist, sei es in Form der Inzidenzprüfung im Rahmen der Überprüfung einer Entscheidung der Beklagten.
Fehl geht der in diesem Zusammenhang vorgetragene Hinweis der Revision, selbst sowjetzonale gerichtliche Entscheidungen würden im Bundesgebiet nicht ohne weiters anerkannt werden. Die Revision verkennt, daß es sich hierbei um Fragen auf staatlichem Gebiet handelt und hier keine der gesamtdeutschen kirchlichen Einheit entsprechende Einheit gegeben ist. Im übrigen ergibt sich aus der in dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen - RHG - vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) getroffenen Regelung, daß Strafurteile sowjetzonaler Gerichte grundsätzlich, wenn auch mit Einschränkungen (vgl. § 2 Abs. 1, 5 und 6 RHG), als gültig anerkannt werden (vgl. dazu auch Löwe-Rosenberg, StPO, 21. Aufl., Anm. 2 c zu § 15 RHG), obgleich gegen Entscheidungen staatlicher Organe der Sowjetzone Mißtrauen in wesentlich größerem Maße angebracht erscheint als gegen Maßnahmen kirchlicher Behörden.
Die Revision könnte selbst dann keinen Erfolg haben, wenn es nicht darauf ankäme, ob die ... Landeskirche dem Kläger Versorgung zuerkannt oder zugebilligt hat. Denn gemäß § 9 Richtl setzt die Gewährung von Versorgungsbezügen oder Übergangsgeld voraus, daß der Betroffene keine anderen Einkünfte oder Versorgungsbezüge erhält, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber der Kläger als Rechtsanwalt tätig und bestreitet aus dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt. Es bestehen auch keine Bedenken gegen § 9 Richtl. Die Richtlinien der Beklagten haben jedenfalls nicht weniger als das Gesetz zu Art. 131 GG nur fürsorglichen Charakter, und es kann nicht als rechtsstaatswidrig oder gegen sonstige Grundregeln des Grundgesetzes verstoßend angesehen werden, wenn die Beklagte fürsorgliche Leistungen an Personen, deren Dienstherr sie zu keiner Zeit war, nur dann erbringt, wenn der Lebensunterhalt nicht anderweit gesichert ist. Abgesehen davon ist auch dem staatlichen Dienstrecht die weitgehende Berücksichtigung der Bedürftigkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei Bewilligung von Versorgungsbezügen nicht fremd, insbesondere im Rahmen von Vorschriften im wesentlichen fürsorglichen und härteausgleichenden Charakters (vgl. §§ 120, 125 Abs. 1, 130 BBG; §§ 36, 39, 68 G 131 und dazu Urteile vom 13. Juni 1962 - BVerwG VI C 167.59-, vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 210.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 130 BBG Nr. 1], vom 13. Juli 1964 - BVerwG VI C 209.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 130 BBG Nr. 2 = JR 1965, 192], vom 21. Oktober 1965 - BVerwG VI C 100.63 - und vom 21. Oktober 1966 - BVerwG VI C 88.64 -; zur Anrechnung privater Einkünfte auf Versorgungsbezüge vgl. auch § 37 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 G 131 [u.F.], § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 [F. 1953], § 37 Abs. 2 Satz 3 G 131 [F. 1957], § 35 Abs. 4 G 131 [F. 1961]). Solcher Abhängigkeit der Gewährung einer Versorgung von der Bedürftigkeit des Betroffenen begegnen hier um so weniger Bedenken, als der Kläger seinen Lebensunterhalt aus einer seiner Vor- und Ausbildung und seiner früheren Rechtsstellung als Kirchenbeamter angemessenen Tätigkeit als Rechtsanwalt bestreitet.
Soweit der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Amtspflichtverletzung und enteignungsgleichen Eingriff stützt, ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern zu den Zivilgerichten gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit auch keine (Teil-)Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Zivilgericht möglich (vgl. u.a. BVerwGE 18, 181; 22, 45) [BVerwG 15.09.1965 - VI C 37/64]. Dem Kläger verbleibt deshalb nur die Möglichkeit, den Rechtsstreit bezüglich dieser vermeintlichen Anspruchsgrundlage durch erneute Anrufung der Zivilgerichte dorthin "zurückzubringen".
Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier