Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1966, Az.: BVerwG VI C 88.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 88.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14858
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.06.1964 - AZ: II 580/63
Rechtsgrundlage
- Art. 58 Wü-Ba.BG v. 1946
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 1966
in Braunschweig
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1895 geborene Kläger besuchte von 1916 bis 1922 die Akademie der bildenden Künste in Stuttgart und war seit dem Jahre 1923 als Kunstmaler in Eßlingen-Mettingen freiberuflich tätig. Ab 1. April 1946 gehörte er als vollbeschäftigter, nichtbeamteter künstlerischer Lehrer dem Lehrkörper der Staatlichen Akademie der bildenden Künste in Stuttgart an. Im November 1946 wurde ihm die Amtsbezeichnung Professor verliehen. Die Absicht des Kultusministeriums des Beklagten, den Kläger im Jahre 1956 zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, scheiterte an der Ablehnung des Finanzministeriums. Auf erneute Vorstellung des Kultusministeriums stimmte das Finanzministerium Anfang 1957 der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Maßgabe zu, daß eine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unterbleibe und daß der Kläger, wenn er aus anderen als den in Art. 58 Abs. 1 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden genannten Gründen dienstunfähig werde oder wenn er die Altersgrenze erreiche, nicht in den Ruhestand versetzt, sondern unter Bewilligung eines "angemessenen" Unterhaltsbeitrages durch Widerruf entlassen werde. Der Kläger erklärte sich hiermit schriftlich einverstanden. Darauf wurde er im Mai 1957 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Dozenten an der Staatlichen Akademie der bildenden Künste in Stuttgart ernannt und in die Besoldungsgruppe - BesGr. - A 2 c 2 eingewiesen. Später wurde er in die BesGr. A 13 des Landesbesoldungsgesetzes von 1958 überführt.
Am 31. Juli 1961 wurde der Kläger durch Verfügung des Ministerpräsidenten des Beklagten wegen Erreichung der Altersgrenze durch Widerruf entlassen. Das Finanzministerium erklärte sich mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 v.H. des fiktiven Ruhegehalts einverstanden; dabei sollte die Zeit der Betätigung des Klägers als freischaffender Künstler vom Sommer 1923 bis 31. März 1946 mit sechs Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 85 Abs. 1 Nr. 4 DBG und die Zeit öffentlichen Dienstes im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom 1. April 1946 bis 26. Mai 1957 unter Einrechnung der vor dem vollendeten 27. Lebensjahr abgeleisteten Militärdienstzeit nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 DBG mit zwei Jahren 48 Tagen berücksichtigt werden. Darauf setzte das Kultusministerium am 25. Oktober 1961 nach Art. 58 Abs. 3 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden den Unterhaltsbeitrag des Klägers in Höhe von 75 v.H. des fiktiven Ruhegehalts auf monatlich 640,29 DM fest (vom Regierungspräsidenten in Berichtigung eines Rechenfehlers geändert in 640,30 DM).
Mit Widerspruch, Klage und Berufung hat der Kläger versucht, einen Unterhaltsbeitrag in voller Höhe einer unter Ansatz weiterer Vordienstzeiten zu ermittelnden fiktiven gesetzlichen Versorgung zu erstreiten, jedoch ohne Erfolg. Auf die eingehende Begründung des Berufungsurteils wird verwiesen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt sein Klagebegehren weiter, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Ob ein Unterhaltsbeitrag "angemessen" sei, beurteile sich mangels positivrechtlicher Regelung nach den gesamten Umständen des Falles. Das habe das Kultusministerium nicht beachtet. Der Kläger habe vom 1. April 1946 bis zum 31. Juli 1961, also über 15 Jahre, im Dienste des Landes gestanden. Aus politischen Gründen sei ihm seit 1937 ein Berufsverbot auferlegt worden. Er sei dadurch für lange Jahre brotlos gewesen. Wäre das Dritte Reich nicht gekommen, so wäre er bei seinen überragenden künstlerischen Leistungen weit eher als 1946 in den Lehrkörper, der Kunstakademie berufen worden. Bei der Wiedereröffnung der Akademie, an der er als Mitglied des Planungsausschusses maßgeblich beteiligt gewesen sei, habe es aus finanziellen Gründen zunächst an der erforderlichen Zahl von Planstellen gefehlt, und nur deswegen sei er nicht sogleich, wie ihm von Professor Dr. Heuß selber versprochen worden sei, als beamtete Lehrkraft angestellt worden. Als er schließlich durch einstimmigen Beschluß des Senats im März 1955 für eine freigewordene Planstelle vorgeschlagen worden sei, sei ihm dies mit der Begründung versagt worden, er sei inzwischen für eine Planstelle zu alt geworden. Im Jahre 1957 habe er dann die Einweisung in eine Dozentenstelle nach der BesGr. A 2 c 2 hinnehmen müssen, nachdem er zuvor 11 Jahre lang nach der wesentlich höheren BesGr. H 2 für Hochschullehrer honoriert worden sei. - Dieses Schicksal eines Opfers des Nationalsozialismus hätte bei der Ermessensentscheidung nicht außer Betracht bleiben dürfen. Die (nach Auffassung des Berufungsgerichts richtig angewandten) gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten seien hier ohne Belang, weil es sich bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags um eine reine Ermessensentscheidung handele. Jedenfalls wäre zu erwägen gewesen, ob der Kläger nicht angesichts der Besonderheit des Falles (unabhängig von der Verneinung dieses Status im Berufungsurteil) einem Hochschullehrer gleichzusetzen sei, für den es keine Grenzen hinsichtlich der Anrechnung der Vordienstzeiten gebe. Mindestens wäre geboten gewesen, ihm das fiktive Ruhegehalt in voller Höhe zu gewähren. Zwar meine das Berufungsgericht, daß er damit so stehen würde, als wäre er im Alter von 62 Jahren in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden, und dies sei gerade nicht der Fall gewesen. Dabei, werde jedoch neben den bereits angeführten Umständen nicht gewürdigt, daß der Kläger bereits über 50 Jahre alt gewesen sei, als man ihn im Jahre 1946 an die Akademie berufen und ihm eine ordentliche Professur, also eine Beamtenstelle auf Lebenszeit zugesagt habe; ferner, daß später seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht an mangelnden Fähigkeiten, sondern zunächst aus finanziellen Gründen gescheitert sei. - Als ermessensmißbräuchlich sei auch die Berücksichtigung des Hausbesitzes des Klägers zu werten. Der Unterhaltsbeitrag sei - ebenso wie eine Pension - die Abgeltung für die bisher geleisteten Dienste des Beamten. Für die Höhe einer Pension spielten die Vermögensverhältnisse des Pensionierten aber keine Rolle. Daß sie hier berücksichtigt werden sollten, sei also sachfremd.
Der Beklagte hat das Berufungsurteil verteidigt und um Zurückweisung der Revision gebeten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Zutreffend hat es das Berufungsgericht für angemessen erachtet, daß der Unterhaltsbeitrag nach § 58 Abs. 3 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 (RegBl. 1946 S. 249) in Höhe eines bestimmten Hundertsatzes des fiktiven Ruhegehalts festgesetzt worden ist. Bedenken gegen die Richtigkeit der Errechnung des fiktiven Ruhegehalts sind in der Revisionsinstanz nicht mehr substantiiert geltend gemacht worden; den einschlägigen Darlegungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Fehl geht die Auffassung der Revision, die gesetzlichen Bestimmungen über die für die Anrechnung von Vordienstzeiten geltenden Schranken müßten im Rahmen der hier zu prüfenden Ermessensentscheidung außer Betracht bleiben. Es würde dem Wesen eines Unterhaltsbeitrages nicht gerecht werden, wenn der Kläger hinsichtlich der als Basis der Ermessensentscheidung dienenden Berechnungsfaktoren günstiger gestellt würde als ein Ruhestandsbeamter bei sonst gleichen Voraussetzungen. Da die Bedingungen, von denen die Übernahme des Klägers in das Beamten Verhältnis seitens des Finanzministeriums abhängig gemacht worden war, ausdrücklich eine Zurruhesetzung des Klägers nach Erreichung der Altersgrenze ausschlossen und nur ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden sollte, ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Behörde es für geboten erachtete, mit der Bemessung des Unterhaltsbeitrages grundsätzlich unter der Höhe des Ruhegehalts zu bleiben; es hätte gerade Bedenken begegnen müssen, wenn anders verfahren worden wäre.
Mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 v.H. des fiktiven Ruhegehalts hat sich die Behörde auch innerhalb ihres Ermessensspielraumes gehalten. Angesichts der Tatsache, daß der Kläger erst mit 62 Jahren Beamter geworden ist, erscheint die Wahl dieses Hundertsatzes sogar durchaus wohlwollend; dies besonders auch mit Rücksicht auf die im Berufungsurteil näher geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Zu Unrecht meint er, daß die Berücksichtigung dieses Umstandes ermessensfehlerhaft sei. Die Unrichtigkeit dieser seiner Auffassung ergibt sich aus dem Wesen der gewählten Versorgung als Unterhalts-"Beitrag"; der Vergleich mit der Pension eines Ruhestandsbeamten, deren Höhe von dessen Vermögens Verhältnissen nicht abhängig ist, geht daher fehl.
Für die Berücksichtigung, des die Revisionsbegründung durchziehenden Gedankens, die Behörde hätte bei ihrer Ermessensentscheidung der politischen Benachteiligung des Klägers in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft Rechnung tragen müssen, ist jedenfalls deshalb kein Raum, weil das. Berufungsurteil keinerlei Feststellungen tatsächlicher Art hinsichtlich einer solchen Beeinträchtigung enthält. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Kläger seit 1937 Berufsverbot gehabt habe und dadurch für lange Jahre brotlos gewesen sei. Diese Revisionsbehauptung findet übrigens auch in den Beiakten, auf die sich das Berufungsgericht bei der Sachdarstellung bezogen hat, keine hinreichende Stütze. In den Eingaben, die der Kläger unmittelbar nach dem Zusammenbruch gemacht hat, z.B. in seiner Bewerbung vom 25. Juli 1945, hat er bei der Schilderung seiner Schwierigkeiten in der nationalsozialistischen Zeit ein Berufsverbot nicht angeführt, und auch im Einstellungsbeschluß des Entnazifizierungsverfahrens hat ein solches Vorbringen keinen Niederschlag gefunden. - Dem Revisionsgericht sind eigene tatsächliche Ermittlungen verwehrt, es hat seiner Entscheidung grundsätzlich die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO); danach ist es außerstande festzustellen, daß die Ermessensentscheidung der Behörde wegen Vernachlässigung entscheidungserheblicher Tatsachen rechtsfehlerhaft zustande gekommen sei. Es wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Sache des Klägers gewesen, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist durch formgerechte Aufklärungsrüge geltend zu machen, welche tatsächlichen Feststellungen zu treffen das Berufungsgericht unterlassen habe, inwiefern sich ihm eine Aufklärung in dieser Richtung hätte aufdrängen müssen und welche genau zu bezeichnenden Beweismittel für eine solche Aufklärung zur Verfügung gestanden hätten. Eine solche Rüge hat die Revision nicht erhoben. Dasselbe gilt für die Revisionsbehauptung, dem Kläger sei schon im Jahre 1946 eine Übernahme in das Lebenszeitbeamtenverhältnis zugesagt worden (ganz abgesehen davon, daß der verstorbene Bundespräsident Heuß, von dem diese Zusage gemacht worden sein soll, in seinem in den Personalakten befindlichen Schreiben vom 24. Oktober 1956 in diesem Zusammenhange nur von einer dem Kläger in Aussicht gestellten "Chance" der Übernahme in das Beamtenverhältnis gesprochen und zugleich betont hat, er sei in den ersten Jahren nach 1945 als damaliger Kultusminister von Württemberg-Baden "sehr zurückhaltend mit dem Beamtencharakter" gewesen).
Da die mit zulässigen und begründeten Rügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die beanstandete Ermessensentscheidung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen, war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO, wie geschehen, zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.650 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert