Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1968, Az.: III ZR 170/67
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Abgeltung von Ansprüchen aus einem Truppenschaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1968
- Aktenzeichen
- III ZR 170/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 14.07.1967
- LG Würzburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1968, 956
- MDR 1968, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1044-1047 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erklärt der Entsendestaat auf die Anfrage der deutschen Behörde, eine Beteiligung der Truppe an dem schädigenden Ereignis könne nicht festgestellt werden, dann bindet diese Erklärung die deutschen Behörden und Gerichte. Sie macht eine Schadensersatzklage gegen die in Prozeßstandschaft für den Entsendestaat handelnde Bundesrepublik nicht unzulässig, steht aber einem Erfolg der Klage entgegen. Gelangt das Gericht bei seiner Prüfung zu der Ansicht, daß Umstände vorliegen, die zu einer vom Inhalt der Erklärung abweichenden Beurteilung führen können, dann ist der in Art. VIII Abs. 8 NTS, Art. 41 Abs. 11 ZA vorgesehene Weg (neue Erörterung, notfalls auf höherer Ebene, Anrufung eines Schiedsrichters) zu beschreiten.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Juli 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Mit einem am 13. Januar 1965 beim Amt für Verteidigungslasten eingegangenen Schriftsatz verlangte der Kläger Schadensersatz, weil am 28. Dezember 1964 sein Lastkraftwagen von einem Lastkraftwagen der amerikanischen Streitkräfte gestreift und erheblich beschädigt worden sei. Das Amt lehnte mit Bescheid vom 8. Oktober 1965 jede Ersatzleistung ab, da die zuständige amerikanische Dienststelle die nach Art. 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (vom 3. August 1959 - BGBl 1961 II 1218 - im folgenden ZA) erforderliche Bescheinigung mit der Begründung nicht erteilt habe, daß die U.S.-Streitkräfte am Unfall nicht beteiligt seien, und weil diese Dienststelle auch nach Übersendung einer Abschrift der Aussage des beim Kläger beschäftigten Kraftfahrers Grohmann erklärt habe, sie halte an ihrem Standpunkt fest.
Mit der am 7. Dezember 1965 bei Gericht eingegangenen und am 3. Januar 1966 zugestellten Klage fordert der Kläger Ersatz seines Sachschadens und Nutzungsausfalls. Er trägt vor, sein auf einem Parkplatz der Autobahn bei Marktheidenfeld/Ufr. ordnungsgemäß geparkter Wagen sei nachts von einem amerikanischen Lastkraftwagen gestreift worden, der nur kurz angehalten habe und dann weitergefahren sei. Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß es sich um ein Fahrzeug der amerikanischen Streitkräfte gehandelt habe; es sei ein fünfzackiger Stern aufgemalt gewesen; im Führerhaus habe ein farbiger Soldat gesessen. Der Fahrer und der Beifahrer des Klägers hätten sofort mit dem beschädigten Lastkraftwagen die Verfolgung aufgenommen, den amerikanischen Lastkraftwagen aber nicht Mehr einholen können. Im Scheinwerferlicht hätten sie auf der verschmutzten Rückwand des U.S.-Fahrzeugs das Kennzeichen festgestellt. Es sei aber möglich, daß das Kennzeichen nicht richtig abgelesen worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 2.426,72 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen und macht geltend: Die Klage sei unzulässig, weil die U.S.-Streitkräfte die gemäß Art. 41 Abs. 11 ZA erforderliche Bescheinigung nicht ausgestellt hätten. Das vom Kläger angegebene Kennzeichen oder eine ähnliche Folge von Zahlen und Buchstaben werde von den U.S.-Streitkräften nicht geführt.
Das Landgericht hat die beiden Kraftfahrer als Zeugen vernommen und die Beklagte verurteilt, für die Vereinigten Staaten von Amerika an den Kläger 2.158,72 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält wie das Landgericht für erwiesen, daß ein Lastkraftwagen der amerikanischen Streitkräfte das Fahrzeug des Klägers beschädigt hat. Danach ist diesem ein gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Aufnahmestaat geltend zu machender Schadensersatzanspruch erwachsen (Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenatatuts vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 11 1190) - im folgenden NTS -; Art. 41 Abs. 1 ZA; Art. 6 ff des Ausführungsgesetzes zum NATO-Truppenstatut vom 18. August 1961 (BGBl 11 1183) i.V.m. § 7 StVG).
Im Revisionsverfahren streiten die Parteien in erster Linie darüber, ob der Klage stattgegeben werden durfte, obwohl die zuständige amerikanische Dienststelle die in Art. 41 Abs. 11 a ZA vorgesehene Bescheinigung nicht abgegeben hat. Nach dieser Bestimmung stellt die Truppe - ausgenommen die Fälle, in denen nach Fühlungnahme mit den in Betracht kommenden Gruppen nicht festgestellt werden kann, welche von ihnen für Verlust oder Schaden verantwortlich ist - Bescheinigungen über die in Art. VIII Abs. 8 NTS genannten Fragen aus, d.h. darüber, ob eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes begangen worden ist, oder ob die Benutzung eines Fahrzeuges der Streitkräfte eines Entsendestaates unbefugt war. Auf Ersuchen der deutschen Behörden Überprüft die Truppe diese Bescheinigungen, falls eine deutsche Behörde oder ein deutsches Gericht bei der Prüfung des Entschädigungsantrags zu der Ansicht gelangt, daß Umstände vorliegen, die zu einer vom Inhalt der Bescheinigung abweichenden Beurteilung der Frage führen können (Art. 41 Abs. 11 a S. 2 ZA). Bleibt eine Meinungsverschiedenheit bestehen, die nicht in weiteren, zwischen den Parteien auf höherer Ebene geführten Erörterungen beseitigt werden kann, entscheidet ein Schiedsrichter (Art. 41 Abs. 11 b ZA; Art. VIII Abs. 8 NTS). Die deutschen Behörden und Gerichte treffen ihre Entscheidung im Einklang mit der Bescheinigung oder gegebenenfalls mit der Entscheidung des Schiedsrichters (Art. 41 Abs. 11 c ZA).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Mit dem in Art. 41 Abs. 11 a ZA gebrauchten Worte "Truppen" sei nicht gesagt, daß die Bescheinigung nur dann entfalle, wenn alle Entsendestaaten oder zumindest zwei derselben als Verantwortliche für den Schaden in Betracht kommen könnten. Die Ausnahme greife vielmehr auch dann Platz, wenn nur bei einer Truppe der Verdacht der Täterschaft bestehe; denn dann zähle eben nur diese zu den "in Betracht kommenden Truppen". Eine andere Auslegung sei mit dem Wortlaut und auch dem Sinn der Vorschrift nicht vereinbar. Um eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob eine Handlung dienstlicher oder nicht dienstlicher Natur gewesen sei, müsse notwendigerweise der Schadenshergang aufgeklärt sein. Es könne daher, wenn nach den Ermittlungen der Truppe des Verteidigungslastenamtes fraglich sei, ob eine Truppe an einem Schaden beteiligt gewesen sei, praktisch kein Zeugnis darüber ausgestellt werden, ob eine dienstliche Handlung vorliege. Nach dem Sinn des Art. 41 Abs. 11 a ZA solle deshalb in solchen Fällen grundsätzlich die Bescheinigung gemäß Art. VIII Abs. 8 NTS entfallen, ganz gleichgültig, ob mehrere oder nur eine Truppe in Frage stehe. Es sei auch nicht einzusehen, warum in dem Fall, wo nur eine Truppe als Verantwortlicher in Betracht komme, die Bescheinigung nicht entfallen solle, während sie dann, wenn zwei Truppen der Entsendestaaten als Verantwortliche denkbar seien, nicht nötig sein selle. Es könne daher kein Zweifel darüber bestehen, daß die Bescheinigung gemäß Art. VIII Abs. 8 NTS im gegebenen Falle nicht erforderlich sei. Die gleiche Auffassung teilten ersichtlich auch Rieger, Stationierungsschadenrecht, Rdz 49 zu Art. 41 ZA und Rdz 41 zu Art. VIII Abs. 5 NTS, sowie Palandt, Anm. 1 zu Art. 41 ZA und Anm. 1 zu Art. VIII Abs. 8 NTS.
Die Meinung der Beklagten, daß Art. I Abs. 1 a NTS zu einer anderen Auslegung zwinge, teile der Senat schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift lediglich den Begriff "Truppe" definiere. Auf diese Definition, insbesondere darauf, was im einzelnen zu einer "Truppe" gehöre, komme es hier aber gar nicht an. Als Ergebnis sei somit festzuhalten, daß die in Art. VIII Abs. 8 NTS genannte Bescheinigung hier nicht notwendig gewesen sei. Es könne somit nicht gesagt werden, daß eine Verfahrens- oder Prozeßvoraussetzung im gegebenen Fall gefehlt habe. Das Landgericht habe daher sachlich entscheiden dürfen. Die Bescheinigung der zuständigen amerikanischen Dienststelle, daß die U.S.-Streitkräfte an dem Schadensfall nicht beteiligt gewesen seien, sei der Entscheidung des Landgerichts in keiner Weise entgegengestanden; denn nach dem NATO-Truppenstatut gebe es keine Bescheinigung der Truppendienststelle darüber, ob eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte vorgelegen habe. Das Landgericht habe daher über diese Frage frei befinden können (vgl. Palandt, Anm. 1 zu Art. VIII Abs. 8 NTS).
II.
Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Revision einzuräumen ist, muß in Art. 41 Abs. 11 a ZA der Ausdruck "Truppe" nicht als Truppenteil, sondern als die Gesamtheit der Truppen eines Entsendestaates verstanden werden. Dafür spricht einmal die Definition des Begriffes "Truppe" in Art. I Abs. 1 a NTS, wonach sie das zu den Land-, See- und Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei darstellt. Das Gegenteil ergibt sich nicht, wie die Beklagte in der Revisionserwiderung vorträgt, aus dem Unterzeichnungsprotokoll zu Art. I NTS (BGBl 1961 II 1313). Nach Abs. 1 a.a.O. betrachtet die Bundesrepublik im Hinblick auf die Begriffsbestimmung einer "Truppe" das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen auch auf solche Streitkräfte eines Entsendestaates als anwendbar, die sich auf Grund gewisser vertraglicher Bestimmungen vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. Nach Abs. 4 a.a.O. sind gewisse namentlich aufgeführte Organisationen und Stellen mit haushaltrechtlichem Sondervermögen "Bestandteil der amerikanischen Truppe". Hier ist der Begriff "Truppe" also ebenfalls als Sammelbegriff für die Streitkräfte eines Entsendestaates verwendet. Allerdings können nach Art. I Abs. 1 a 2. Halbsatz NTS die beteiligten Vertragsparteien vereinbaren, daß gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als eine "Truppe" im Sinne dieses Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind; dementsprechend werden nach Abs. 2 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. I Abs. 1 a NTS Militärattachees eines Entsendestaates in der Bundesrepublik, die Mitglieder ihrer Stäbe und gewisse andere Militärpersonen nicht als eine "Truppe" oder deren Bestandteil angesehen. Daraus kann aber allenfalls entnommen werden, daß der Begriff "Truppe" in den umfangreichen und verwickelten Bestimmungen über die Truppenschäden nicht stets streng in dem Sinne angewendet wird, daß er die Gesamtheit der Streitkräfte eines Entsendestaates bezeichnet, sondern daß darunter möglicherweise auch einmal ein Truppenteil verstanden werden kann. Dafür, daß in Art. 41 Abs. 11 a ZA unter "Truppe" nicht ein Truppenteil verstanden wird, spricht weiter die Tatsache, daß die nach Art. 41 Abs. 11 a ZA von der Truppe auszustellende Bescheinigung nicht von dem beteiligten Truppenteil, sondern flir die Streitkräfte jedes Entsendestaates von besonderen, zentralen Dienststellen erteilt wird, hier durch, das United States Claims office in Mannheim. Das ist in den Verwaltungsvereinbarungen vorgesehen, durch die gemäß Art. 41 Abs. 13 ZA Einzelheiten des Verfahrens geregelt worden sind. So war auch bereits zur Zeit der Geltung des Finanzvertrages verfahren worden und es kann unbedenklich angenommen werden, daß bei der Abfassung des Zusatzabkommens die Vertragschließender, von dieser Sachlage ausgegangen sind, also davon, daß die Bescheinigungen nicht vom einzelnen beteiligten Truppenteil, sondern von einer zentralen Dienststelle erteilt werden, die für alle Streitkräfte eines Entsendestaates zuständig ist, die sich im Bundesgebiet oder in bestimmten Teilen desselben befinden.
Zu bedenken ist weiter: Grundsätzlich ist nach Art. 41 Abs. 11 a ZA eine Bescheinigung der Truppe erforderlich, wenn Ansprüche aus einem Truppenschaden abgegolten werden sollen. Die Ausnahmebestimmung, nach der dieses Erfordernis entfällt, nämlich dann, wenn nach Fühlungnahme mit den in Betracht kommenden Truppen nicht festgestellt werden kann, welche von ihnen für den Verlust oder Schaden verantwortlich ist, muß nach allgemein anerkannter Regel eng ausgelegt werden. Wenn ein Truppenschaden vorliegt, aber nicht festgestellt werden kann, welchem Staat die Streitkräfte angehören, die ihn verursacht haben, dann ist es für keinen der in Betracht kommenden Entsendestaaten möglich, eine positive Bescheinigung des in Art. VIII Abs. 8 NTS vorgesehenen Inhalts auszustellen. Deshalb ist für diesen Fall eine Bescheinigung als nicht erforderlich erklärt und in Art. VIII Abs. 5 e unter Abs. iii NTS eine besondere Bestimmung über die Verteilung des Schadens im Verhältnis zwischen den Staaten, deren Streitkräfte als Beteiligte in Betracht kommen, und dem Aufnahmestaat getroffen worden. Kommen aber nur die Streitkräfte eines Entsendestaates in Betracht, dann kann für diesen das Recht, über die in Art. VIII Abs. 8 NTS genannten Fragen eine - positive oder negative - Bescheinigung auszustellen, nicht deshalb entfallen, weil die beteiligten Personen und Fahrzeuge nicht festgestellt werden können. Das schließt die Beantwortung dieser Fragen nicht schlechthin aus, denn möglicherweise wird wenigstens feststellbar sein, welche Verbände oder Teile von solchen sich zur fraglichen Zeit in der Gegend des Schadensereignisses befunden haben und aus welchen Gründen, z.B. wenn während eines Manövers ein Unfall von einem unbekannt gebliebenen Fahrzeug verursacht wird; wenn nur Fahrzeuge eines Staates in Betracht kommen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Schaden nicht in Ausübung des Dienstes verursacht wurde, oder daß die Benutzung des Fahrzeuges unbefugt war, wird auch in solchen Fällen eine positive Bescheinigung erteilt werden müssen.
Diese Möglichkeit entfällt allerdings, wenn der Entsendestaat zu dem Ergebnis gelangt, eine Beteiligung seiner Truppe am Schadensereignis sei nicht festzustellen. Daraus läßt sich aber nicht herleiten, daß in solchen Fällen eine Bescheinigung nicht erforderlich sei. In den bereits angeführten Verwaltungsvereinbarungen ist die Möglichkeit vorgesehen (Ziff. 10 der Abkommen mit den Vereinigten Staaten und mit Großbritannien, Ziff. 11 des Abkommens mit Frankreich, vgl. Auerbach, VersR 1965, 732, 733); daß der von der deutschen Behörde gemäß Art. 41 Abs. 11 a ZA um die Erteilung einer Bescheinigung ersuchte Entsendestaat erklärt, daß seines Erachtens eine Beteiligung der Gruppe an dem schädigenden Ereignis nicht festgestellt werden kann. Wenn den Verwaltungsvereinbarungen auch nicht Gesetzeskraft zukommt, so vermögen sie doch einen Anhaltspunkt dafür zu geben, von welchen Vorstellungen beim Abschluß des Zusatzabkommens ausgegangen worden ist. Das ist um so eher anzunehmen, als Erklärungen dieses Inhalts auch schon im Geltungsbereich des Finanzvertrages abgegeben worden waren (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1964 - III ZR 91/64 "Düsenjäger" = LM FV Nr. 39 = Warn 1964 Nr. 285 = VersR 1965, 337 hinsichtlich der Erklärung der französischen Streitkräfte). Offensichtlich kommt eine Erklärung des Inhalts, daß eine Beteiligung der Truppe nicht festgestellt werden könne, auch und gerade dann in Betracht, wenn sich ein bestimmter Truppenteil, bestimmte Truppenangehörige oder ein bestimmtes Fahrzeug der Truppe nicht als am Schadensereignis beteiligt feststellen lassen.
Gegen die Möglichkeit, eine solche Erklärung abzugeben, läßt sich nichts daraus herleiten, daß die Bescheinigung nach Art. 41 Abs. 11 a ZA i.V.m. Art. VIII Abs. 8 NTS die Fragen zu beantworten hat, ob eine zu Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes begangen worden ist, oder ob die Benutzung eines Fahrzeuges der Streitkräfte eines Entsendestaates unbefugt war. Wie der Senat für den Anwendungsbereich des Finanzvertrags ausgesprochen hat und wie infolge der insoweit gleichen Lage auch für den Anwendungsbereich des NATO-Truppenstatuts anzunehmen ist, geht es bei den genannten Fragen um innere Angelegenheiten der Streitkräfte; über diese Interna ist den Streitkräften selbst die Entscheidung vorbehalten und nicht den deutschen Gerichten eingeräumt (BGHZ 35, 185, 189 [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60]; LM FV Nr. 39 - bereits angeführt -; Urteil vom 4. Juli 1966 - III ZR 178/64); nur soweit Fragen zu entscheiden sind, die nicht unter diesen Vorbehalt fallen, sind die deutschen Behörden und Gerichte frei und in Ihrer Entscheidungsbefugnis nicht beschränkt. Die Frage, ob ein amerikanisches Fahrzeug an dem Unfall beteiligt war, ist allerdings kein Internum. Indessen setzt die Beantwortung der in Art. VIII Abs. 8 NTS genannten Fragen voraus, daß eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung eines Mitgliedes der Gruppe oder des zivilen Gefolges oder Benutzung eines Kraftfahrzeuges vorliegt; läßt sich eine Schadensursache der genannten Art überhaupt nicht feststellen, dann bleibt für die angeführten Fragen kein Raum. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil LM FV Nr. 39 für den Geltungsbereich des Finanzvertrages eine Bescheinigung der Truppe des Inhalts, daß nach ihren Ermittlungen der Schaden "nicht durch ein Flugzeug ihrer Streitkräfte verursacht sei", für möglich (und die deutschen Gerichte bindend) angesehen. Allerdings war der Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen (Art. VIII Abs. 17 FV; § 3 des Anhangs B zum Finanzvertrag) insofern anders, als die Bescheinigung damals auch die Fragen zu beantworten hatte, ob eine "Tätigkeit der Streitkräfte" vorgelegen habe. Im Ergebnis kann das aber keinen Unterschied machen, da die Grundlage für eine Erklärung über die Fragen des Art. VIII Abs. 8 NTS entfällt, wenn die zuständige Dienststelle zu dem Ergebnis gelangt, eine Beteiligung der Streitkräfte ihres Landes am Schadensereignis lasse sich nicht feststellen.
Nach alledem ist davon auszugehen, daß auch im Geltungsbereich des NATO-Truppenstatuts für die Entsendestaaten die legitime Möglichkeit besteht, auf das an sie gemäß Art. 41 Abs. 11 a ZA gerichtete Ersuchen der deutschen Behörde nicht die in Art. VIII Abs. 8 NTS genannten Fragen unmittelbar zu beantworten, sondern eine Erklärung des Inhalts abzugeben, eine Beteiligung der Truppe am Schadensereignis sei nicht festzustellen.
III.
Eine solche Erklärung hindert die deutschen Gerichte, Schadensersatzansprüche aus behaupteten Truppenschäden zuzusprechen, wenn nicht der erörterte und hier unstreitig nicht gegebene Ausnahmefall vorliegt, daß Streitkräfte verschiedener Staaten als verantwortlich in Betracht kommen und nicht festgestellt werden kann, wer verantwortlich ist. Wie auch in den Verwaltungsvereinbarungen (Ziff. 11 der mit den Vereinigten Staaten und mit Großbritannien, Ziff. 12 der mit Frankreich abgeschlossenen) gesagt ist, muß vielmehr der in Art. 41 Abs. 11 a, b ZA, Art. VIII Abs. 8 NTS vorgesehene Weg beschritten, nämlich eine Erörterung auf höherer Ebene herbeigeführt und notfalls durch den Bundesfinanzminister die Entscheidung eines Schiedsrichters herbeigeführt werden, wenn die zuständige Dienststelle der Truppe trotz der Gegenvorstellungen des Amtes für Verteidigungslasten auf ihrem Standpunkt beharrt.
Für den Geltungsbereich des Finanzvertrages hat der erkennende Senat für die deutschen Gerichte die Möglichkeit der Zuerkennung von Schadensersatz für Stationierungsschäden beim Fehlen einer positiven Bescheinigung der Gruppe, d.h. einer Bescheinigung, in der anerkannt war, daß die schädigende Handlung oder Unterlassung bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt sei oder daß der Schaden durch eine Tätigkeit der Truppe verursacht worden sei (Art. VIII Abs. 17 FV; § 3 Anhang B), dann bejaht, wenn die Erklärung des Entsendestaates, wie in dem dem Urteil LM FV Nr. 39 zugrunde liegenden Falle, den deutschen Gerichten die weitere Entscheidung überlassen hatte. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist in jenem Falle deshalb angenommen worden, weil die zuständige amerikanische Dienststelle keine Erklärung darüber abgegeben hatte, ob eine Tätigkeit ihrer Streitkräfte vorliege. Dagegen hätte eine Bescheinigung des Inhalts, daß der Schaden "nicht durch ein Flugzeug ihrer Streitkräfte verursacht sei", nach der Ansicht des Senats die Gerichte ebenso gehindert, der Klage stattzugeben, wie das die Bescheinigung der ebenfalls befragten französischen Streitkräfte tat, daß der schadenstiftende Vorgang keine Handlung sei, die in Erfüllung dienstlicher Handlungen eines Angehörigen ihrer - der französischen - Streitkräfte begangen sei, und keine Tätigkeit ihrer Streitkräfte darstelle. Im Geltungsbereich des NATO-Truppenstatuts ist die Rechtslage insoweit nicht anders. Dem Umstände, daß die Erklärung der Streitkräfte nach § 3 Anhang B zum Finanzvertrag nicht speziell über die in Art. VIII Abs. 8 NTS genannten Fragen, sondern darüber abzugeben war, ob eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte im Sinne des Art. VIII Abs. 2 FV vorliege, kommt eine entscheidende Bedeutung nicht zu, wie bereits ausgeführt ist. Die deutschen Gerichte sind auch nicht etwa freier gestellt als sie im Geltungsbereiche des Finanzvertrages waren. Während der Senat in dem Urteil LM FV Nr. 39 auf Grund des Art. VIII Abs. 17 FV davon ausgeht, daß die Tätigkeit des Gerichts nicht vom Vorliegen einer positiven Entscheidung der Streitkräfte abhängig gemacht sei - im Gegensatz zu der der Behörde, für die § 3 Abs. 2 des Anhangs B zum Finanzvertrag dies bestimme -, ist nunmehr sowohl für die deutschen Behörden als auch für die Gerichte vorgeschrieben, daß sie ihre Entscheidung im Einklang mit der Bescheinigung oder ggf. mit der Entscheidung des Schiedsrichters treffen (Art. 41 Abs. 11 c ZA).
Danach kann der Klage nicht stattgegeben werden, solange die negative Erklärung der amerikanischen Dienststelle nicht durch eine positive oder durch eine positive schiedsrichterliche Entscheidung ersetzt ist.
Die vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung angestellten. Erwägungen vermögen ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Die Erläuterungswerke, auf die das Berufungsgericht sich beruft, sagen nichts zu der hier zu beantwortenden Einzelfrage. Von wesentlicher Bedeutung ist: Das Fehlen einer positiven Entscheidung hindert den Geschädigten nicht, seine Ansprüche durch Klage geltend zu machen. Ergeben sich durch die Beweiserhebung des Gerichtes, wie im vorliegenden Falle, Anhaltspunkte dafür, daß eine andere Beurteilung geboten ist als die von der Truppe zunächst vorgenommene, dann kann noch auf Veranlassung des Gerichtes auf dem in Art. 41 Abs. 11 ZA, Art. VIII Abs. 8 NTS vorgesehenen Wege Abhilfe geschaffen werden. Die Gefahr, daß ein Geschädigter durch eine inhaltlich unrichtige Erklärung der zuständigen Dienststelle eines Entsendestaates seine Ersatzansprüche verliert, ist dadurch praktisch auf das Maß herabgesetzt, das auch in sonstigen Schadensersatzprozessen der Kläger trägt, der nicht beweisen kann, daß der Beklagte den Schaden verursacht hat.
Hat aber ein Entsendestaat irrtümlich erklärt, seine Streitkräfte seien am Schadensereignis unbeteiligt, und hält das Gericht das Gegenteil für bewiesen, dann sind die in Art. VIII Abs. 8 NTS genannten Fragen noch offen und ihre Prüfung ist durch die frühere unrichtige Erklärung des Entsendestaates nicht Sache des Gerichtes geworden. Der Entsendestaat hat mit seiner früheren Erklärung nicht auf das Recht verzichtet, sich über diese Interna zu äußern, und wenn die in Art. 41 Abs. 11 a ZA genannten Voraussetzungen eintreten, hat er das Recht und die Pflicht, seine Stellungnahme zu überprüfen. War erklärt worden, die Truppe sei am Schadensereignis nicht beteiligt, und stellt sich z.B. im Rechtsstreit heraus, daß der Schaden durch ein Fahrzeug der Truppe verursacht wurde, dann ist der Entsendestaat nicht gehindert, noch die - die deutschen Gerichte bindende - Bescheinigung zu erteilen, daß das Fahrzeug unbefugt benutzt worden sei; eine solche Erklärung ist sogar dann denkbar, wenn das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, wenn aber etwa festgestellt wird, daß sich kein Fahrzeug befugterweise zur Unfallzeit am Unfallort befinden konnte. Die Bescheinigung, daß das Fahrzeug unbefugt benutzt worden sei, könnte die Erledigung des Schadensfalles durch eine ex gratia-Zahlung gemäß Art. VIII Abs. 7, 6 NTS zur Folge haben. Es ist nicht einzusehen, warum die Möglichkeit einer derartigen Regelung entfallen sollte, wenn der Entsendestaat seine Truppe zuvor irrtümlich als nicht beteiligt bezeichnet hatte. Die Dinge liegen also, wenn nur ein Entsendestaat in Betracht kommt, wesentlich anders als in dem Falle, in dem es nach Art. 41 Abs. 11 a ZA ausnahmsweise der Bescheinigung nicht bedarf, wenn nämlich Soldaten verschiedener Staaten als Schädiger in Betracht kommen und nicht festgestellt werden kann, zu welchen Streitkräften die Schädiger geboren. In diesen Ausnahmefällen und nur in diesen ist es sinnvoll, auf das Erfordernis einer Bescheinigung zu verzichten, denn es ist keine Stelle da, die eine positive Bescheinigung geben könnte. Kommen dagegen nur Angehörige eines Entsendestaates als Schädiger in Betracht, dann besteht dieses Hindernis nicht. Weiter ist zu bedenken: Wird festgestellt, daß Angehörige bestimmter Streitkräfte beteiligt waren, dann werden sich vielfach auch Anhaltspunkte dafür ergeben, in welcher Weise das der Fall war, und hieraus wieder Anhaltspunkte für die Beurteilung der in Art. VIII Abs. 8 NTS genannten Fragen.
Nach alledem besteht weder die rechtliche Möglichkeit noch auch nur ein dringender Grund, dem beteiligten Entsendestaat die ihm nun einmal eingeräumte Befugnis zu entziehen, über diese Fragen bindend zu entscheiden.
IV.
Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht gehalten werden. Andererseits verbietet die Sachlage auch eine Abweisung der Klage, wie keiner näheren Begründung bedarf. Es besteht zwar rechtlich kein Hindernis, daß das Revisionsgericht die Einleitung des in Art. 41 Abs. 11 ZA vorgesehenen Überprüfungsverfahrens veranlaßt und den Rechtsstreit bis zu dessen Erledigung aussetzt. Es wäre indes nicht zweckmäßig, so zu verfahren. Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen, daß eine neue Erklärung der amerikanischen Streitkräfte zusätzliche tatsächliche Feststellungen erforderlich macht.
Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Keßler