Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.1968, Az.: BVerwG II B 3.68
Qualifizierung der Provisionseinkünfte eines Bezirksvertreters als Arbeitseinkünfte i.S.v. Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen i.d.F. 1961 (G 131); Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts; Behandlung des der letzten Veranlagung durch das Finanzamt zugrunde gelegten Betriebsgewinns als Arbeitseinkünfte des Betriebsinhabers; Ihren Ertrag aus Dienstleistungen erzielende und das Beriebsvermögen im wesentlichen nur als Arbeitsmittel verwendende Betriebe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.08.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 3.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 19.10.1967 - AZ: I (a) BA 85/66
- OVG Bremen - 19.10.1967 - AZ: II A 336/66
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 4 G 131 (F. 1961)
- Nr. 3 Abs. 1 b der Verwaltungsvorschrift zu § 33 G 131 u.F
- Art. 12 Nr. 1 HaushaltssicherungsG
- § 132 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Zulassungsgründe des § 127 Nr. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) und des § 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - entfallen, weil die Beschwerde selbst sich nicht auf das Vorliegen dieser Zulassungsgründe berufen hat (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO umschriebene Zulassungsgrund ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht gegeben; der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift zu. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob die Provisionseinkünfte auch eines Bezirksvertreters mit langjährig eingeführten Vertretungen und Kundenbeziehungen als Arbeitseinkünfte im Sinne des § 35 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 (F. 1961) - anzusehen und ob bei einem Handelsvertreter dieser Art die aus Anschlußbestellungen und Direktbestellungen resultierenden Bezirksvertreterprovisionen als Arbeitseinkünfte in der Zeit ihres Anfallens beim eingeführten Bezirksvertreter nach dieser Vorschrift anzurechnen sind, rechtfertigen deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil die genannte Regelung gemäß § 35 Abs. 4 letzter Satz G 131 (F. 1961) in Verbindung mit Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Haushaltsausgleichs (Haushaltssicherungsgesetz) vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065) am 31. Dezember 1966 außer Kraft getreten ist, die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Vorschrift also dem ausgelaufenen Recht angehört. Aus der Anwendung auslaufenden Rechts sich ergebenden Rechtsfragen kommt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzliche Bedeutung regelmäßig und auch im vorliegenden Fall nicht zu; denn die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (ebenso u.a. Beschlüsse vom 17. März 1962 - BVerwG II CB 85.59-, vom 13. November 1962 - BVerwG V B 105.62-, vom 30. August 1963 - BVerwG I B 68.62-, vom 29. Januar 1964 - BVerwG II B 5.63-, vom 23. November 1964 - BVerwG VI B 12.64 - und vom 29. April 1965 - BVerwG VI C 118.62 -).
Die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Die Beschwerde rügt zwar die Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1959 - BVerwG II C 29.59 - (Buchholz BVerwG 234, § 33 G 131 Nr. 3), vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58-, vom 6. Dezember 1961 - BVerwG VI C 36.59 - (BVerwGE 13, 205[BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59]) und vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 11) mit der Begründung, daß entgegen diesen Urteilen das Berufungsgericht bei Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes der Arbeit des Klägers als Leiter einer Handelsvertretung für Gold- und Silberwaren nicht auf das übliche Betriebsleitergehalt zurückgegriffen und bei der Anrechnung von Arbeitseinkünften nicht auf den Zeitraum abgestellt habe, in dem die Arbeit vom Kläger geleistet worden sei.
Das Berufungsurteil weicht von den genannten Urteilen, denen teilweise andere Sachverhalte zugrunde liegen, nicht ab. Eine solche Abweichung läge nur vor, wenn das Berufungsgericht eine andere Rechtsauffassung Vertreten hätte als zu denselben Rechtsfragen das Bundesverwaltungsgericht in den von der Beschwerde angeführten Urteilen (ebenso Beschluß vom 29. Mai 1967 - BVerwG II B 5.67 -). Zur Prüfung einer solchen Abweichung ist deshalb von den Darlegungen des Berufungsgerichts auszugehen. Danach ergibt sich, daß das Berufungsgericht keine Rechtsauffassung vertreten hat, die von Rechtsauffassungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts war der Betrieb des Klägers während des gesamten im vorliegenden Fall maßgebenden Zeitraumes vom 1. Oktober 1961 bis zum 31. Dezember 1966 praktisch ein Einmannbetrieb und war die persönliche Tätigkeit des Klägers von ausschlaggebender Bedeutung für den Ertrag der Handelsvertretung (Seite 14 der Urteilsausfertigung). Zuvor hat das Berufungsgericht festgestellt, daß nach Darstellung des Klägers im Widerspruchsverfahren der Geschäftserfolg auf die Dauer überwiegend von seinem persönlichen Einsatz abhängig gewesen sei und daß nach seinem Vortrag in der Berufungsinstanz sein vorübergehender krankheitsbedingter Ausfall wegen der besonderen Struktur seines Betriebes und seiner seit langem gefestigten Geschäftsverbindungen zu keinem Einnahmerückgang geführt habe. Hiernach ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Arbeitseinkünfte des Klägers im wesentlichen auf seinen persönlichen Dienstleistungen beruhten; damit ist entgegen der Ansicht der Beschwerde der vorliegende Fall ähnlich gelagert wie der im Urteil vom 6. Dezember 1961 (BVerwGE 13, 205[BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59]) entschiedene Fall, in dem der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts es in Abweichung von Nr. 3 Abs. 1 b der Verwaltungsvorschriften - VV - vom 9. Mai 1952 zu § 33 G 131 u.F. (GMBl. 1952 S. 81) für zulässig erklärt hat, bei Betrieben, deren Ertrag auf Dienstleistungen beruht und bei denen das Betriebsvermögen im wesentlichen nur als Arbeitsmittel dient, nicht auf das fiktive Betriebsleitergehalt abzustellen, sondern den der letzten Veranlagung durch das Finanzamt zugrundegelegten Betriebsgewinn als Arbeitseinkünfte des Betriebsinhabers zu behandeln.
Soweit die Beschwerde vorträgt, daß die in den Jahren seit 1961 vom Kläger erzielten Provisionen und damit der hieraus resultierende Reingewinn auf Tätigkeiten des Klägers in den Jahren bis 1960 zurückzuführen seien, handelt es sich um Gegenbehauptungen des Klägers. Nach den gegenteiligen Feststellungen des Berufungsurteils, von denen im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auszugehen ist, hat der Kläger jedoch, wie bereits oben wiedergegeben wurde, - praktisch während des Zeitraumes vom 1. Oktober 1961 bis zum 31. Dezember 1966 - einen Einmannbetrieb geführt und hat seine persönliche Tätigkeit die ausschlaggebende Bedeutung für den Ertrag der Handelsvertretung gebildet. In gleicher Richtung liegt die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger unstreitig in dem fraglichen Zeitraum Arbeitseinkünfte erzielt habe (Seite 10 der Urteilsausfertigung). Ist zur Prüfung einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von diesem Sachverhalt auszugehen, so steht das Berufungsurteil nicht im Widerspruch zu der in den übrigen oben genannten Urteilen vertretenen Rechtsauffassung, daß Arbeitseinkünfte auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind, die für den Zeitraum zustehen, in dem die Arbeit geleistet worden ist.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer