Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1967, Az.: BVerwG VI C 9.67
Antrag auf Gewährung einer Stellenzulage gemäß § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) vom 27. Juli 1957; Anspruch auf Zahlung einer nichtruhegehaltfähigen Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ; Auslegung des Begriffs "Amt" im Sinne des § 21 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG); Bestimmung der Versorgung eines Beamten nach den Dienstbezügen des letzten Amtes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 9.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 09.01.1962 - AZ: III B 36/61
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Januar 1962 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Mai 1961 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1905 geborene Kläger trat im Jahre 1952 als Verwaltungsangestellter in den Dienst des Landesfinanzamts Berlin. Im Oktober 1953 wurde er zum Zollgrenzassistenten (Besoldungsgruppe A 9 a) ernannt. Bis zum 15. Februar 1960 tat der Kläger mit einer kurzen Unterbrechung um die Jahreswende 1959/60 bei dem Hauptzollamt (ZG) Berlin-Hansa, Grenzkontrollstelle Dreilinden, Dienst. Im September 1955 wurde er zum Zollassistenten ernannt und mit Wirkung vom 1. August 1955 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 a eingewiesen. Durch Verfügung vom 31. Juli 1957 erhielt der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1957 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 a (dann A 6) bei dem Hauptzollamt (ZG) Berlin-Hansa, Grenzkontrollstelle Dreilinden. Auf die Bitte des Vorstehers des Hauptzollamts (HZA) vom September 1959, dem Kläger die bei der Grenzkontrollstelle (GKSt) Dreilinden zur Zeit unbesetzte Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 zu übertragen, weil dieser in der Beförderungsfolge zur Zeit noch nicht zum Zollsekretär (A 6) heranstehe, wies der Präsident des Landesfinanzamts Berlin den Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 (ZG) bei der GKSt Dreilinden ein.
Am 22. Juli 1960 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung einer Stellenzulage gemäß § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG - für die Zeit vom 1. April 1958 bis zum 30. September 1959. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. August 1960 ab und führte zur Begründung aus: Die Planstelle A 7 a (jetzt A 6) sei zur Besoldung des Klägers herangezogen worden, weil für die von ihm im Geschäftszimmer der GKSt Dreilinden verrichteten Arbeiten (Schreibarbeiten, Aktenführung usw.) für die fragliche Zeit eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 nicht zur Verfügung gestanden habe. Eine besetzbare Planstelle A 6 habe für das Geschäftszimmer gefehlt. Mit der Planstelle A 6 dagegen, aus der der Kläger seine Besoldung erhalten habe, seien die dienstlichen Obliegenheiten eines ersten Grenzabfertigungsbeamten im Grenzabfertigungsdienst bei der GKSt Dreilinden verbunden gewesen, die der Kläger nicht ausgeübt habe. - Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Der Klage mit dem Antrag,
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, an den Kläger für die Zeit vom 1. April 1958 bis zum 30. September 1959 eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlen,
gab das Verwaltungsgericht statt, nachdem es die Organisations- und Stellenpläne des HZA (ZG) Berlin-Hansa nach dem Stand vom 1. April und 1. Oktober 1958 und vom 1. April 1959 beigezogen hatte. Die in der Aufschrift jeweils als "Geschäftsverteilungsplan" mit dem in Klammern daruntergesetzen Zusatz: "Zugleich Organisations- und Stellenplan im Sinne von § 21 Abs. 2 BBesG" des Hauptzollamts (ZG) Berlin-Hansa gekennzeichneten Pläne weisen nach dem Tatbestand des Berufungsurteils für die "Grenzkontrollstelle Dreilinden" aus:
- a)
für das Arbeitsgebiet "Grenzkontroll- und Abfertigungsdienst (Ein- und Ausfahrt, AZ-Verkehr in beiden Richtungen, Prüfer, 1. Abfertigungsbeamte, Rampenälteste) - im 3-Schichtendienst -" 37 Planstellen A 6 im April und Oktober 1958, 41 Planstellen A 6 im April 1959,
- b)
für das Arbeitsgebiet "Grenzkontroll- und Abfertigungsdienst, 2. Abfertigungsbeamter - im 3-Schichtendienst -" 58 Planstellen A 5 im April und Oktober 1958, 59 Planstellen A 5 im April 1959,
- c)
für das Arbeitsgebiet "Erledigung der Schreibarbeiten, Führung der Akten und Auszahlung der Gehälter" je eine Planstelle A 6 im April und Oktober 1958 und im April 1959.
In allen drei Geschäftsverteilungsplänen ist der Kläger (so das Berufungsurteil) unter "lfd. Nr. 41" der GKSt Dreilinden als "Stelleninhaber" einer Planstelle A 6 eingetragen. In den entsprechenden Plänen "Stellenbesetzung" ist der Kläger als "Stelleninhaber" der "Planstelle BesGr. A 6" - in den Stellenplänen zum 1. April und 1. Oktober 1958 mit der lfd. Nr. 31, in dem Stellenplan zum 1. April 1959 ohne laufende Numerierung - mit dem "Arbeitsgebiet 41" verzeichnet, jeweils mit dem Vermerk in Spalten 5 und 6 "Tätigkeit ausgeübt (§ 21 BBesG)" "durch" (Sp. 5) "von - bis" (Sp. 6) - "Thoene, Roderich, ZAss." "1.4.57".
Auf dem in der Hülle vor Blatt I der Personalakten des Klägers verwahrten Arbeitsbogen befindet sich folgende Eintragung:
"vom 1.4.57 bis 30.9.59 ausgeübte Tätigkeit: HZA (ZG) Berlin-Hansa GKSt Dreilinden Grenzabfertigungsdienst - 1. Abfertigungsbeamter - Geschäftszimmerdienst -".
Das Oberverwaltungsgericht Berlin wies die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 9. Januar 1962 zurück, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Beklagte verkenne den Begriff "Amt" im Sinne des § 21 Abs. 2 BBesG, der durch Auslegung zu ermitteln sei. Aus einem Vergleich mit § 6 BBG und mit dem durch § 62 Abs. 6 BBesG eingefügten § 36 b der Reichshaushaltsordnung (RHO) ergebe sich, daß der Begriff "Amt" in § 21 Abs. 2 BBesG derselbe wie dort sein müsse, weil die drei Gesetzeswerke eine organische Einheit bildeten. Mithin sei der besoldungsrechtliche Begriff "Amt" (§ 21 Abs. 2 BBesG) identisch mit dem allgemeinen beamtenrechtlichen Begriff des Amtes als eines dauernd bestimmten Dienstpostens, der einem Beamten durch Ernennung oder Beauftragung übertragen werde.
Gegen diese Auslegung ließen sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 21 Abs. 2 BBesG keine Bedenken herleiten. Denn nach den Gesetzesmaterialien habe der § 21 Abs. 2 BBesG Karten beseitigen sollen, die wegen der Laufbahn- und Haushaltsvorschriften durch die Nichtbeförderung von Beamten entständen (vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht vom 21. Juni 1957 zum Entwurf des Bundesbesoldungsgesetzes - Drucksache 1993 -). Schließlich entspreche die ermittelte Auslegung auch dem zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willen des Gesetzgebers; denn der Bundestag habe am 27. Juni 1958 einen von allen Fraktionen eingebrachten Antrag auf Streichung des vom Bundesminister des Innern vorgelegten § 8 des Entwurfs des Haushaltsgesetzes angenommen, wonach die Stellen im Stellenplan 1958 nur insoweit als genehmigt gelten sollten, als sie vom Stelleninhaber nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften besetzt werden könnten. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß sein Wille bei der Schaffung des § 21 Abs. 2 BBesG auf eine Lockerung beamtentypischer Grundsätze und Annäherung an eine nach den Prinzipien der Tarifordnung für Angestellte des öffentlichen Dienstes ausgerichtete Gehaltszahlung gerichtet gewesen sei.
Der Kläger habe zumindest in der Zeit vom 1. April 1957 bis zum 30. September 1959 die dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes wahrgenommen, für das die jeweils gültigen Organisations- und Stellenpläne des Beklagten eine höhere Besoldungsgruppe vorsähen, weil er im Geschäftszimmer der Grenzkontrollstelle Dreilinden als Zollassistent (Besoldungsgruppe A 5) die dienstlichen Obliegenheiten eines Zollsekretärs (Besoldungsgruppe A 6) verrichtet habe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger und der weiter dort tätige Zollassistent nur zur Entlastung des Zollsekretärs L. herangezogen worden seien, wie der Beklagte behaupte, oder ob alle drei im Geschäftszimmer tätigen Beamten jeweils selbständig gegeneinander abgegrenzte Aufgaben wahrgenommen hätten, wie der Kläger vortrage. Denn der Beklagte habe nicht bestritten, daß sein Organisations- und Stellenplan nunmehr für den Geschäftszimmerdienst der Grenzkontrollstelle Dreilinden bei Gleichbleiben der dort zu verrichtenden Arbeiten drei Planstellen der Besoldungsgruppe A 6 für die drei dort beschäftigten Beamten des Zolldienstes ausweise. Damit habe der Beklagte selbst zu erkennen gegeben, daß die im Geschäftszimmer der Grenzkontrollstelle Dreilinden wahrzunehmenden dienstlichen Obliegenheiten solche von Ämtern der Besoldungsgruppe A 6 seien.
Der Beklagte könne deshalb auch nicht damit gehört werden, daß er die Planstelle A 6, die der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1957 erhalten habe, nur zur Besoldung des Klägers herangezogen habe; denn die Organisations- und Stellenpläne des Beklagten vom 1. April 1958, 1. Oktober 1958 und 1. April 1959 wiesen für die Grenzkontrollstelle Dreilinden jeweils eine erhebliche Anzahl von Planstellen der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 aus, von denen stets in beiden Besoldungsgruppen Planstellen unbesetzt gewesen seien. Der Beklagte hätte also keineswegs, wie er jetzt vortrage, ohne besonderen Grund den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1957 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 zu übernehmen brauchen, um ihn daraus besolden zu können, weil noch genügend freie Planstellen der Besoldungsgruppe A 5 im Organisations- und Stellenplan vorhanden gewesen seien. Der Beklagte habe den Kläger vielmehr deshalb in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 übernommen, weil er damals zutreffend der Auffassung gewesen sei, daß die vom Kläger verrichteten Obliegenheiten solche eines Zollsekretärs seien. Dies folge zum einen aus der heutigen Bewertung dieser Stelle, zum ändern aus den angefochtenen Bescheiden.
Zu diesem unrichtigen Ergebnis sei der Beklagte gelangt, weil er den Begriff des "Amts" im Sinne von § 21 Abs. 2 BBesG verkannt habe; denn für die Subsumtion unter diese Vorschrift sei es nicht erforderlich, daß der Kläger die Tätigkeit eines 1. Abfertigungsbeamten wahrgenommen habe. Es genüge vielmehr, daß er als Zollassistent die dienstlichen Obliegenheiten eines Zollsekretärs verrichtet habe. Der erkennende Senat sei der Auffassung, daß auch im Geschäftszimmer der Grenzkontrollstelle Dreilinden neben der Führung der Akten, der Auszahlung der Löhne und Gehälter usw. ebenfalls Abfertigungsdienst verrichtet worden sei; denn die Abfertigung der Personen und Fahrzeuge in Dreilinden erfordere nicht nur Rampendienst, sondern auch schriftliche Meldungen größeren Ausmaßes und Schriftwechsel. Das seien Arbeiten, die nicht an der Rampe, sondern nur im Geschäftszimmer selbst erledigt werden könnten und müßten. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche auch, daß der Beklagte auf dem Arbeitsbogen des Klägers für die fragliche Zeit "Grenzabfertigungsdienst - 1. Abfertigungsbeamter - Geschäftszimmerdienst -" eingetragen habe. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, daß der Kläger seinen Grenzabfertigungsdienst als erster Abfertigungsbeamter nicht an der Rampe, sondern im Innendienst verrichtet habe.
Indem der Beklagte nunmehr geltend mache, der Kläger habe in der fraglichen Zeit nur einen Teil der einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 zugeordneten Aufgaben wahrgenommen, setze er sich damit in Widerspruch zu seinen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
In dem neuen Vorbringen des Beklagten könne auch kein Nachschieben von Gründen gesehen werden, weil sich der Beklagte mit diesem Vorbringen in Widerspruch setze zu den von ihm selbst vorgenommenen Eintragungen in bezug auf den Kläger in den Organisations- und Stellenplänen vom 1. April 1958, 1. Oktober 1958, 1. April 1959 und der Eintragung im Arbeitsbogen des Klägers.
Schließlich könne auch dem Vortrag des Beklagten, die von ihm selbst insgesamt viermal und in größeren Zeitabständen vorgenommenen Eintragungen seien "irrtümlich" vorgenommen worden, nicht gefolgt werden. Denn der Beklagte habe keinerlei Tatsachen vorgebracht, aus denen auch nur der geringste Anhaltspunkt für wenigstens eine irrtümliche Eintragung entnommen werden könnte.
Die Planstelle der Besoldungsgruppe A 6, die der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1957 erhalten habe, sei auch während der Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. März 1958 und auch weiterhin bis zum 30. September 1959 besetzbar im Sinne von § 21 Abs. 2 BBesG gewesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die gemäß § 127 Abs. 1 BRRG (u.F.) zugelassene Revision eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Er rügt Verletzung der §§ 86 und 108 VwGO sowie des § 21 BBesG.
Der Kläger hat das angefochtene Urteil verteidigt, er hält insbesondere die Verfahrensrüge für nicht ordnungsmäßig erhoben und deshalb die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für bindend.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist mit der Revision der Auffassung, daß das Berufungsgericht von einem nicht zutreffenden Begriff des Amtes in § 21 Abs. 2 BBesG ausgegangen sei. Diese Vorschrift stelle es auf den tatsächlich dem Beamten übertragenen Aufgabenkreis und darauf ab, ob der Organisations- und Stellenplan für diesen die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsehe, als sie der Rechtsstellung entspreche, in die der Beamte ernannt sei.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsurteil geht von einem nicht zutreffenden Begriff des "Amtes" in § 21 Abs. 2 BBesG aus. Diese Vorschrift bestimmt:
"Nimmt ein Beamter die dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes wahr, für das der Organisations- und Stellenplan die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht, so erhält er nach Ablauf von einem Jahr, wenn die höhere Planstelle während dieser Zeit besetzbar war und weiterhin besetzbar ist, eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem, das ihm zustände, wenn er der höheren Besoldungsgruppe angehörte."
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der hier verwendete Begriff des Amtes stimme aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung mit dem in § 6 Abs. 1 BBG und in dem durch § 62 Abs. 6 BBesG eingefügten § 36 b RHO zugrunde gelegten sog. statusrechtlichen Amtsbegriff überein. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen wird der Begriff des Amtes in § 21 Abs. 2 BBesG nicht nach den in der Besoldungsordnung mit den Dienstgradbezeichnungen aufgeführten Amtsarten bestimmt, in die der Beamte befördert wird, sondern mit dem Begriff des Dienstpostens gleichgesetzt, der als der konkrete Aufgabenkreis bei einer bestimmten Dienststelle verstanden wird (BVerwGE 16, 142 [143, 144, 145] [BVerwG 12.06.1963 - BVerwG VIII C 24.63] undUrteile vom 12. Juni 1963 - BVerwG VIII C 43.63 - undvom 8. Mai 1964 - BVerwG VIII C 117.63 -). Die Revision weist in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt zutreffend darauf hin, daß dies notwendig aus der Verknüpfung des "Amtes" mit einer bestimmten Planstelle in § 21 Abs. 2 BBesG folgt.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat nun allerdings zu der Vorschrift des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG, die ebenfalls von den "Obliegenheiten des ... Amtes" spricht, ausgeführt, daß unter solchen Obliegenheiten nicht die bloße Funktion, sondern in erster Linie die in der Planstelle ausgedrückte Bewertung dieser Funktion zu verstehen ist (BVerwGE 11, 233 [237], ähnlichUrteile vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57-, vom 3. Mai 1963 - BVerwG VI C 176.60 - [Buchholz BVerwG 237.5, § 124 HessBG 62 Nr. 1] undvom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 5.63 - [ZBR 1967 S. 17]). Diese zur Auslegung des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG vertretene Auffassung ist aber in der Zielsetzung des § 109 BBG begründet, die eine andere als die des § 21 Abs. 2 BBesG ist:
§ 109 Abs. 1 BBG bedeutet eine Einschränkung des. Grundsatzes, daß der Versorgung des Beamten die Dienstbezüge des letzten Amtes, in das der Beamte tatsächlich ernannt war, zugrunde zu legen sind. Der diese Einschränkung wiederum mildernden Vorschrift des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative, - BBG, wonach § 109 Abs. 1 nicht gelten soll, wenn der Beamte die Obliegenheiten des ihm übertragenen letzten Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat, liegt - wie in BVerwGE 11, 233 (235, 236) [BVerwG 09.11.1960 - BVerwG VI C 144.58] [BVerwG 10.11.1960 - II C 44/59]näher dargelegt ist - die Erwägung zugrunde, daß die Übertragung eines höherwertigen als des bisher bekleideten Amtes auch durch Umstände, die nicht in der Person des Beamten liegen, eine Verzögerung erfahren kann und daß es unbillig wäre, den Zeitraum, um den sich aus solchen Gründen die Amtsübertragung verzögert hat, nicht in die in Absatz 1 vorgesehene Jahresfrist einzubeziehen, wenn der Beamte schon vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des erst später übertragenen Amtes tatsächlich ausgeübt hat. In diesen Fällen soll mit Auswirkung auf das Ruhegehalt das Gleichgewicht zwischen den wahrgenommenen Dienstobliegenheiten und ihrer besoldungsrechtlichen Bewertung hergestellt werden (vgl. BVerwGE 8, 40[BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]).
Dagegen gewährt § 21 Abs. 2 BBesG - an sich systemwidrig - dem Beamten eine höhere Besoldung, als sie dem Amt, in das er ernannt ist, entspricht. Diese Vorschrift bezweckt, die Behörde von der besoldungsrechtlichen Seite anzuhalten, eine ihr auf Grund ihrer Stellenanforderung durch das Haushaltsgesetz bewilligte und von ihr durch den Organisations- und Stellenplan für das betreffende Amt bestimmte Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe binnen Jahresfrist zugunsten des das Amt wahrnehmenden Beamten auszunutzen. Die Regelung vermittelt aber nicht dem Beamten schlechthin einen - den Grundsatz der Beamtenbesoldung nach Maßgabe seiner Ernennung durchbrechenden - Anspruch auf eine funktionsgerechte, nach den Tätigkeitsmerkmalen seines Amtes oder nach dessen Bewertung in der Stellenanforderung ausgerichtete höhere Besoldung (BVerwGE 16, 142 [144]).
Diese verschiedene Zielsetzung des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG und des § 21 Abs. 2 BBesG rechtfertigt eine unterschiedliche Auslegung der Worte "Obliegenheiten des (eines) ... Amtes" in den beiden Vorschriften. Auch der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zieht in BVerwGE 16, 142 (145, 146) [BVerwG 12.06.1963 - BVerwG VIII C 24.63][BVerwG 12.06.1963 - VIII C 24/63]eine Parallele in der Auslegung des § 21 Abs. 2 BBesG und des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG nur insofern, als eine - im Beamtenrecht systemwidrige - Besoldung nur nach Tätigkeitsmerkmalen ausgeschlossen ist.
§ 21 Abs. 2 BBesG fordert als weitere Voraussetzung für die Gewährung der Zulage, daß der Organisations- und Stellenplan für das Amt (den Dienstposten) die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht. Es kommt also darauf an, ob der Organisations- und Stellenplan gerade für die dem Beamten übertragenen Aufgaben in der Zeit, für welche die Zulage begehrt wird, tatsächlich die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht (BVerwGE 16, 142 [144]). Das bedeutet, daß dem Beamten in der fraglichen Zeit genau die Aufgaben des Dienstpostens übertragen sein müssen, für den die höhere Planstelle vorgesehen ist. Es genügt also nicht, wie das Berufungsgericht meint, daß es nach allgemeinen, aus Vergleich gewonnenen Bewertungsmaßstäben gerechtfertigt wäre, die von dem Beamten wahrgenommenen Aufgaben mit einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen zu bewerten, die der - in der Amtsbezeichnung zum Ausdruck kommenden - Amtsstellung des Beamten entspricht.
Das Berufungsgericht hat von seiner - unrichtigen - Rechtsauffassung aus lediglich festgestellt, der Kläger habe zumindest in der Zeit vom 1. April 1957 bis zum 30. September 1959 die dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes wahrgenommen, für das die jeweils gültigen Organisations- und Stellenpläne des Beklagten eine höhere Besoldungsgruppe vorsähen, "weil er im Geschäftszimmer der Grenzkontrollstelle Dreilinden ... als Zollassistent (Besoldungsgruppe A 5) die dienstlichen Obliegenheiten eines Zollsekretärs (Besoldungsgruppe A 6) verrichtet hat". Diese Feststellung genügt, wie dargelegt, nicht. Eine Feststellung aber, daß gerade für die dem Kläger übertragenen Aufgaben des Geschäftszimmerdienstes eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 vorgesehen war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen und auch nicht treffen können. Denn die freien Planstellen A 6 waren für das Arbeitsgebiet: "Grenzkontroll- und Abfertigungsdienst (Ein- und Ausfahrt, AZ-Verkehr in beiden Richtungen, Prüfer, 1. Abfertigungsbeamte, Rampenälteste) im 3-Schichtendienst" vorgesehen, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt. Ob der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne nähere Feststellung der Aufgaben eines 1. Abfertigungsbeamten meint, auch im Geschäftszimmer Aufgaben eines solchen verrichtet hat, ist nicht entscheidend. Denn nach den im Urteil in Bezug genommenen Geschäftsverteilungsplänen war für die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben (reiner Geschäftszimmerdienst) weder eine (zusätzliche) Planstelle A 6 noch eine Planstelle A 5 vorgesehen. Die einzige für den Geschäftszimmerdienst vorgesehene Planstelle A 6 war mit dem Zollsekretär L. besetzt.
Somit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung des § 21 Abs. 2 BBesG für die begehrte Zulage. Es muß also für die fragliche Zeit bei den dem Kläger nach § 82 BBG zustehenden "mit seinem Amt verbundenen", d.h. den seiner Amtsstellung als Zollassistent entsprechenden Bezügen aus Besoldungsgruppe A 5 verbleiben. Die Klage war daher unter Aufhebung der Urteile des Berufungsgerichts und des Verwaltungsgerichts abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier