Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1963, Az.: BVerwG VI C 176.60
Versorgung nach der Rechtsstellung als Regierungshauptsekretär; Zuordnung der verrichteten Tätigkeiten in eine Besoldungsgruppe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 176.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 29.09.1960 - AZ: OS I 28/60
Rechtsgrundlagen
- § 82 Abs. 2 HBG
- § 124 Abs. 2 S. 1 HBG
- § 109 BBG
- Art. 14 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 43 HBesG
In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1963
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der mit Wirkung vom 1. September 1959 aus dem Dienst des beklagten Landes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist, war mit Urkunde vom 9. Dezember 1958 vom Regierungsobersekretär zum Regierungshauptsekretär befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 21. Dezember 1957 (GVBl. S. 177) - HBesG - eingewiesen worden. Er erhält Versorgung nach der Rechtsstellung als Regierungsobersekretär, beansprucht jedoch die Versorgung nach seiner letzten Rechtsstellung als Regierungshauptsekretär. Mit seiner Anfechtungsklage gegen die ablehnenden Bescheide des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 8. April, 23. Juli und 4. August 1959 und des Hessischen Ministers des Innern vom 19. August 1959 macht der Kläger geltend, daß er die in der letzten Alternative des § 82 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 11. November 1954 (GVBl. S. 239) - HBG (F. 1954) - vorausgesetzte Einjahresfrist erfüllt habe, weil das Amt des Regierungshauptsekretärs bereits durch das Hessische Besoldungsgesetz vom 21. Dezember 1957 geschaffen worden sei und er überdies als selbständiger und verantwortlicher Sachbearbeiter bei der Einsatzleitung der Landespolizei fast sieben Jahre lang dienstliche Tätigkeiten verrichtet habe, die mindestens den Obliegenheiten eines Regierungsinspektors entsprochen hätten.
Das Verwaltungsgericht, das entgegen der vom Beklagten im Vorverfahren vertretenen Auffassung die Beförderung des Klägers zum Regierungshauptsekretär nicht als bloße Stellenhebung, sondern als echte Beförderung bewertete, gab der Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dagegen die Klage mit Urteil vom 29. September 1960 abgewiesen, im wesentlichen mit der Erwägung, daß der Kläger trotz seiner Beförderung zum Regierungshauptsekretär seine dienstlichen Funktionen nicht gewechselt habe und daß daher in seinem Falle lediglich eine Stellenhebung in Frage stehe.
Die zugelassene und zulässige Revision des Klägers rügt Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Das Berufungsurteil ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Revision bezweifelt zu Unrecht die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 82 HBG (F. 1954) und damit auch des § 124 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) - HBG -, Zu § 109 BBG, der eine mit § 82 HBG (F. 1954) bzw. § 124 HBG übereinstimmende Regelung enthält, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 9. April 1959 (BVerwGE 8, 230 [BVerwG 09.04.1959 - BVerwG II C 270.57]) festgestellt, die Bestimmung kollidiere nicht mit der in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Regel, daß das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln sei; denn der Grundsatz, daß die von dem Beamten zuletzt bezogenen Dienstbezüge bei der Festsetzung der Versorgung zugrunde zu legen seien, habe schon im früheren Recht keineswegs ausnahmslos gegolten. Die Revision beruft sich allerdings in erster Linie auf Art. 14 GG. Dieser Hinweis geht jedoch fehl, denn nach BVerfGE 3, 58 [153] [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] haben die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlich-rechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche grundsätzlich überhaupt nicht anwendbar ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dritte Alternative des § 82 Abs. 2 HBG (F. 1954) bzw. des § 124 Abs. 2 Satz 1 HBG im Ergebnis auch richtig angewendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt diese Alternative voraus, daß der Beamte die Obliegenheiten eines bereits eingerichteten, d.h. in Gestalt einer Planstelle vorhandenen Amtes wahrgenommen hat (BVerwGE 5, 86 [92]). Das Amt des Regierungshauptsekretärs, das der Kläger seiner Versorgung zugrunde gelegt haben will, gab es jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem es nach dem Kabinettsbeschluß vom 2. September 1958 bei der früheren Beschäftigungsbehörde des Klägers, dem Regierungspräsidenten in Wiesbaden, eingerichtet worden ist, also vor dem 1. Oktober 1958 noch nicht. Hierzu kann sich die Revision nicht darauf berufen, daß das Hessische Besoldungsgesetz vom 21. Dezember 1957 (GVBl. S. 177), das in das Landesbeamtenrecht die Besoldungsgruppe A 8 für Regierungshauptsekretäre eingeführt hat, bereits am 1. April 1957 (§ 43 HBesG) in Kraft getreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Recht darauf hingewiesen, daß nach § 4 des Hessischen Haushaltsgesetzes 1958 vom 31. März 1958 (GVBl. S. 35) im Haushaltsplan aufgestellte neue Stellen, Stellenhebungen und Stellenwandlungen nur mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtags in Anspruch genommen werden durften und daß durch Absatz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift die Landesregierung lediglich ermächtigt worden war, nach Anhörung des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtags Planstellen der Sekretärgruppen des mittleren Dienstes in dem Umfang umzuwandeln, daß im Bereich jedes Einzelplanes von diesen Planstellen bis zu 50 v.H. auf die Besoldungsgruppen A 7 (Obersekretär) und A 8 (Hauptsekretär) entfallen. Um diese bloße Möglichkeit für die Schaffung von Hauptsekretärstellen als tatsächliches Vorhandensein dieser Beförderungsämter zu fingieren, fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. In Gestalt einer Planstelle vorhanden waren diese Ämter beim Regierungspräsidenten in Wiesbaden erst, als bei diesem die entsprechenden Stellen auf Grund des erwähnten Kabinettsbeschlusses erstmals mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 geschaffen worden waren. Bis zu diesem Zeitpunkt waren, wie sich aus dem Vorbringen der Prozeßbeteiligten in den Vorinstanzen und auch im Revisionsverfahren zweifelsfrei ergibt, die vom Kläger wahrgenommenen Dienstobliegenheiten niemals einem in eine höhere Besoldungsgruppe als A 7 (Obersekretär) eingruppierten Beamten vorbehalten gewesen.
Der Kläger wertet die von ihm vor und nach dem erwähnten Zeitpunkt verrichteten Tätigkeiten als solche eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 (Regierungsinspektor). Indessen kommt es, wie der Senat bereits in seinemUrteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 5 = DÖD 1961 S. 138) ausgeführt hat, nicht auf die Art und Weise der Funktion, sondern in erster Linie auf die Bewertung des Amtes durch die Verwaltung an, und diese Bewertung der Verwaltung hat hier ihren Ausdruck in dem erwähnten Umstände gefunden, daß die dienstlichen Obliegenheiten des Klägers bis zum 1. Oktober 1958 nicht einem in eine höhere Besoldungsgruppe als A 7 eingruppierten Beamten vorbehalten waren. Hiernach ist es auch nicht möglich, zugunsten des Klägers den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. November 1960 - BVerwG II C 44.59 - (BVerwGE 11, 233) ausgesprochenen Grundsatz zum Zuge kommen zu lassen, daß auf die Einjahresfrist der fraglichen Alternative auch die Zeiten anzurechnen sind, in welchen der Beamte vor der Beförderung in sein letztes Amt die Obliegenheiten eines diesem Amte gleichwertigen und annähernd gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat. Denn die Ämter der Regierungsobersekretäre und der Regierungshauptsekretäre sind, wie die Verschiedenheit ihrer besoldungsrechtlichen Eingruppierung zeigt, nicht gleichwertig.
Im Sinne dieser Darlegungen ist auch das Urteil des Senats BVerwGE 5, 86 [92] zu verstehen; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 -.
Nach alledem kommt es auf die Erwägungen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen hat, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert