Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1963, Az.: BVerwG VIII C 43.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 43.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 15.12.1960 - AZ: 7 K 66/60
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DDB 1965, 109
- DVBl 1964, 287 (Kurzinformation)
- JZ 1964, 69 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrR 1964, 135
- RiA 1967, 175
- ZBR 1963, 365
Amtlicher Leitsatz
Die Befugnis des Dienstherrn, über eine ihm bewilligte Planstelle im Rahmen seiner Organisationshoheit nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfügen, wird durch § 21 Abs. 2 BBesG auch dann nicht eingeschränkt, wenn die Planstelle im Organisations- und Stellenplan bereits bei einem bestimmten Amt ausgewiesen worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Berufsoffizier der Bundeswehr. Er war als Major (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) Dezernent des Referats II B 4 beim Materialamt der Bundeswehr. Der Organisations- und Stellenplan beim Bundesminister für Verteidigung sieht seit dem 1. April 1958 für diesen Dienstposten eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO (Oberstleutnant) vor. Der Bundesminister für Verteidigung eröffnete dem Kläger, daß diese Planstelle nicht besetzbar sei; auf Grund der Personal- und Haushaltslage stehe für ihn nur eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zur Verfügung.
Der Kläger erhob Beschwerde. Er machte geltend, daß er nach §§ 21 Abs. 2, 32 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) eine Stellenzulage fordern könne. Der Bundesminister für Verteidigung wies die Beschwerde zurück mit der Begründung, daß die Stellenzulage nicht gewährt werden könne, weil die im Organisations- und Stellenplan für den Dienstposten des Klägers ausgewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO nicht besetzbar sei; sie habe aus personalwirtschaftlichen Gründen für einen in der Besoldungsgruppe A 14 BBesO befindlichen Oberstleutnant in Anspruch genommen werden müssen, dessen Dienstposten, die Dezernentenstelle des Referats II B 5 beim Materialamt der Bundeswehr, im Organisations- und Stellenplan nur mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Major) bewertet worden sei.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage, die Beklagte zur Zahlung der Stellenzulage gemäß § 21 Abs. 2 BBesG zu verurteilen. Er hat vorgetragen, daß die Beklagte die §§ 21 Abs. 2, 32 BBesG umgehe, wenn sie in seinem Falle die Planstelle des höher bewerteten Amtes mit einem Soldaten besetze, der weder imstande sei, dieses Amt auszuüben, noch es auch jemals ausüben solle.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Verwaltung sei durch §§ 21 Abs. 2, 32 BBesG nicht gehindert, eine im Organisation- und Stellenplan für einen bestimmten Dienstposten ausgewiesene Planstelle aus personalwirtschaftlichen Gründen mit einem anderen Beamten bzw. Soldaten als demjenigen zu besetzen, der den Dienstposten tatsächlich wahrnehme; dieser letztere habe dann keinen Anspruch auf die Stellenzulage.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit schriftlicher Zustimmung der Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er verfolgt seine Anträge, wiederholt seine Rechtsausführungen und trägt im einzelnen vor:
§ 21 Abs. 2 BBesG solle dem Beamten die gerechte Entlohnung für die tatsächlich geleistete höherwertige Arbeit sichern. Mit diesem Zweck des Gesetzes sei es unvereinbar, wenn die Verwaltung über Planstellen, die für bestimmte beamtenrechtliche Funktionen vorgesehen seien, anderweitig verfüge. Die Beklagte habe auch gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen und außerdem den Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Stellenzulage des § 21 Abs. 2 BBesG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die gemäß § 32 BBesG auch für die Berufssoldaten gilt, sind bei ihm nicht gegeben.
§ 21 Abs. 2 BBesG lautet:
"Nimmt ein Beamter die dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes wahr, für das der Organisaticns- und Stellenplan die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht, so erhält er nach Ablauf von einem Jahr, wenn die höhere Planstelle während dieser Zeit besetzbar war und weiterhin besetzbar ist, eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem, das ihm zustände, wenn er der höheren Besoldungsgruppe angehörte."
In dieser Vorschrift wird der Begriff des Amtes nicht nach den in der Besoldungsordnung mit den Dienstgradbezeichnungen aufgeführten Amtsarten bestimmt, in die der Beamte befördert wird. Er wird vielmehr mit dem Begriff des Dienstpostens gleichgesetzt. Die Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut voraus, daß das vom Kläger im Range eines Majors (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) wahrgenommene Amt eines Dezernenten des Referats II B 4 beim Materialamt der Bundeswehr im Organisations- und Stellenplan beim Bundesminister für Verteidigung mit der Planstelle eines Oberstleutnants (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) ausgestattet ist, und verlangt ferner, daß diese höhere Planstelle während des Wahrnehmungszeitraums besetzbar ist. Nach diesen Maßstäben kann der Kläger die Stellenzulage nicht verlangen. Zwar war das Amt, das er wahrnahm, in dem in Betracht kommenden Zeitraum im Organisations- und Stellenplan mit einer Oberstleutnantsplanstelle ausgestattet. Diese Planstelle war jedoch nicht besetzbar; aus ihr wurde ein Oberstleutnant besoldet, dessen Amt im Organisations- und Stellenplan nur mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Major) ausgewiesen worden war.
Zu Unrecht meint der Kläger, die Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO sei dennoch besetzbar gewesen. Ihm kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, daß die Besetzung einer im Organisations- und Stellenplan für ein bestimmtes Amt ausgewiesenen Planstelle mit einem Beamten, der dieses Amt nicht ausübt und auch in Zukunft nicht ausüben soll, unzulässig und daher rechtlich unerheblich sei. Es ergibt sich aus der Dienstherrneigenschaft der Behörde, daß es in ihrem Ermessen steht, die ihr durch das jeweilige Haushaltsgesetz bewilligten Planstellen nach ihren dienstlichen Bedürfnissen auf die entsprechenden, in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrgenommenen oder wahrzunehmenden Beamtenfunktionen zu verteilen und es für eine solche Funktion - mag sie auch in der Stellenanforderung höher bewertet worden sein - bei der bisherigen Zuteilung einer niedrigeren Planstelle zu belassen, wenn die Zahl der bewilligten Planstellen hinter der von ihr durch die Stellenanforderung angemeldeten Planstellenzahl zurückbleibt. Dem § 21 Abs. 2 BBesG, der eine Stellenzulage für eine bestimmte Beamtengruppe vorsieht und deren Voraussetzungen regelt, ist nicht hierüber hinaus auch noch zu entnehmen, daß die Freiheit der Verwaltung, über die ihr bewilligten Planstellen nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu verfügen, in irgendeiner Hinsicht hat eingeschränkt werden sollen. Hierfür hätte es einer ausdrücklichen Bestimmung bedurft (vgl. das ebenfalls am 12. Juni 1963 ergangene Urteil in der Sache BVerwG VIII C 24.63).
Auch vermittelt der § 21 Abs. 2 BBesG dem Beamten nicht einen Anspruch auf eine funktionsgerechte, nach den Tätigkeitsmerkmalen seines Amtes oder nach dessen Bewertung in der Stellenanforderung ausgerichtete höhere Besoldung. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes und stünde auch nicht im Einklang mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz, daß sich die Besoldung nach dem in der Besoldungsordnung aufgeführten Amt bemißt, in das der Beamte ernannt worden ist, und nicht nach der Bewertung seines Dienstpostens. Die Regelung des § 21 Abs. 2 BBesG dient vielmehr lediglich dem Zweck, die Behörde anzuhalten, eine ihr auf Grund ihrer Stellenanforderung durch das Haushaltsgesetz bewilligte und von ihr durch den Organisations- und Stellenplan für das betreffende Amt bestimmte freie Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe nicht längere Zeit hindurch freizuhalten, sondern binnen Jahresfrist zugunsten des das Amt wahrnehmenden Beamten auszunutzen (vgl. Anz-Faber-Renk-Dietrich, "Das Besoldungsrecht des Bundes", 1958, S. 124 f., Erl. 3 a zu § 21 BBesG). Dieser Gesichtspunkt kommt mit Rücksicht auf den Grundsatz des § 36 Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung - RHO -, die nach Art. 123 Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgilt, dann nicht in Betracht, wenn die Behörde im Rahmen der ihr als Dienstherrin zustehenden Ermessensfreiheit über die betreffende höhere Planstelle zugunsten eines anderen Beamten verfügt hat oder verfügt. Dem trägt der Wortlaut des § 21 Abs. 2 BBesG durch das darin enthaltene Erfordernis einer Besetzbarkeit der höheren Planstelle Rechnung.
Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die Verwaltung rechtlich nicht gehindert ist, auch über eine Planstelle, die im Organisations- und Stellenplan für eine bestimmte Beamtenfunktion ausgewiesen worden ist, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durch Einweisung eines solchen Beamten zu verfügen, der diese Funktion nicht ausübt, und daß in einem solchen Falle derjenige Beamte, der die betreffende Funktion tatsächlich versieht, den Anspruch auf die Stellenzulage nicht hat. Es fehlt bei diesem Sachverhalt an dem Merkmal der Besetzbarkeit der höheren Planstelle. Der Gesetzgeber hat im § 21 Abs. 2 BBesG gerade auch die Möglichkeit einer "Fremdbesetzung" in Betracht gezogen, indem er den Anspruch auf die Stellenzulage davon abhängig gemacht hat, daß die im Organisations- und Stellenplan ausgewiesene höhere Planstelle "weiterhin besetzbar ist", also nicht nachträglich einem Beamten übertragen wird, der die mit ihr verbundene Funktion nicht ausübt.
Die anderweitige Verfügung über eine im Organisations- und Stellenplan ausgewiesene Planstelle mag, zumal sie die Möglichkeit einer Umgehung des vom Gesetzgeber durch § 21 Abs. 2 BBesG gewährten Anspruchs auf die Stellenzulage enthält, der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung auf Ermessensfehler hin unterliegen. Ein Ermessensfehler liegt jedoch nicht vor, wenn die anderweitige Verfügung über die Planstelle - wie das hier der Fall ist - zugunsten eines Beamten erfolgt, der zwar eine im Organisations- und Stellenplan niedriger bewertete Funktion wahrnimmt, jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt in ein höheres Amt ernannt sowie in eine höhere Planstelle eingewiesen worden ist und damit einen Anspruch darauf hat, auch weiterhin aus dem höheren Amt und der höheren Planstelle besoldet zu werden (vgl. § 36 b Abs. 2 RHO). In einem solchen Falle war die Verwaltung schon allein mit Rücksicht auf § 36 Abs. 1 RHO gehalten, eine der ihr bewilligten Oberstleutnantsplanstellen jenem anderen Beamten zu übertragen. Wies sie gleichwohl diese Planstelle - die somit nicht besetzbar war - im Organisations- und Stellenplan bei dem vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten aus, so war das rechtlich unbedenklich. Dem Kläger konnte hierdurch kein Nachteil entstehen, weil er jedenfalls die Dienstbezüge des Amtes (Major) erhielt, in das er ernannt worden war und das seinen dienstrechtlichen Status kennzeichnete. Daher ist es auch entgegen der Ansicht des Klägers für die Entscheidung unerheblich, wann er davon Kenntnis erlangt hat, daß die im Organisations- und Stellenplan bei seinem Dienstposten ausgewiesene Planstelle nicht besetzbar war.
Auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, deren Verletzung die Revision ebenfalls rügt, verpflichtete die Beklagte nicht, dem Kläger die Stellenzulage nach § 21 Abs. 2 BBesG trotz des Umstandes zu gewähren, daß die für das vom Kläger wahrgenommene Amt eines Dezernenten des Referats II B 4 beim Materialamt der Bundeswehr im Organisations- und Stellenplan ausgewiesene Oberstleutnantsplanstelle nicht besetzbar war, oder die Gewährung der Stellenzulage an den Kläger dadurch zu ermöglichen, daß sie den Planstelleninhaber bei einer anderen Behörde unterbrachte. Im angeführten Urteil vom 12. Juni 1963 - BVerwG VIII C 24.63 - hat der erkennende Senat zu einem insoweit ähnlich gelagerten Sachverhalt ausgesprochen:
"Ob den Dienstherrn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht oder seiner. Verpflichtung zur Gewährung angemessenen Unterhalts grundsätzlich eine Verpflichtung trifft, das Gleichgewicht zwischen den wahrgenommenen Dienstobliegenheiten und deren besoldungsrechtlicher Bewertung herzustellen, kann schon zweifelhaft sein. Auch wenn man aber eine solche Verpflichtung unterstellt, so ist sie jedenfalls dann nicht verletzt, wenn das Gesetzgebungsorgan des Dienstherrn im Zuge des Aufbaues einer Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise und ohne sachwidrige Beweggründe es unterläßt, sogleich die besoldungs- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß dieses Gleichgewicht in jedem Einzelfalle voll hergestellt werden kann. Daß der Bundestag keine weitergehende Regelung als die des § 21 Abs. 2 BBesG getroffen und haushaltsrechtlich nicht die volle Anzahl der vom Bundesminister für Verteidigung beantragten Oberstleutnantsplanstellen bewilligt hat, verletzt kein Verfassungsrecht. Wollte man, obwohl der Kläger Berufsoffizier ist (BVerfGE 3, 288 [334]; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 7. Mai 1963, NJW 1963 S. 1395), in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG sinngemäß die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums heranziehen, so würden sie den Gesetzgeber an der vom Kläger beanstandeten Regelung nicht hindern; denn nach diesen Grundsätzen kann der Dienstherr seine Beamten für eine gewisse, auch längere, Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne sie alsbald besoldungsrechtlich entsprechend einstufen zu müssen."
Dies hat uneingeschränkt auch für den Fall des Klägers zu gelten.
Aus entsprechenden Erwägungen ist auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Behörde zu verneinen. Eine solche läge allenfalls dann vor, wenn diese die gesetzliche Möglichkeit gehabt hätte, trotz Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Oberstleutnant, der als Dezernent des Referats II B 5 tätig war, auch den Kläger zum Oberstleutnant zu befördern oder ihm ohne eine solche Beförderung die Stellenzulage nach § 21 Abs. 2 BBesG zukommen zu lassen. An dieser Möglichkeit aber hat es ihr gefehlt, und zwar wegen der entgegenstehenden Gesetzeslage, gegen deren Verfassungsmäßigkeit, wie bereits dargelegt, keine Bedenken bestehen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke
gez. Oppenheimer