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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1964, Az.: BVerwG VIII C 117.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 117.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.10.1961 - AZ: VI A 231/60

Fundstellen

  • DÖD 1964, 177
  • PersV 1965, 157
  • ZBR 1964, 315

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Er war Polizeimeister und als solcher als Verkehrsposten sowie in Verkehrsunfallsachen eingesetzt. Seit April 1954 nahm er - auf Grund seiner bei der früheren Wehrmacht erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten - das Amt eines Sachbearbeiters für Waffen und Gerät wahr. Für diesen Dienstposten war bei der Kreispolizeibehörde B... die Planstelle eines Polizeikommissars in der Besoldungsgruppe A 6 der Besoldungsordnung zum Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbesoldungsgesetz 1954; LBesG 54 - vom 9. Juni 1954 (GV.NW. S. 162) vorgesehen. Die Beförderung des Klägers zum Polizeikommissar war beabsichtigt und bereits eingeleitet. Die Aushändigung der Ernennungsurkunde unterblieb jedoch mit Rücksicht auf ein Strafverfahren, das gegen mehrere Polizeibeamte, darunter den Kläger, betrieben wurde und dessen Ausgang abgewartet werden sollte. Der Kläger wurde im Juni 1956, als sein (am 17. Januar 1957 rechtskräftig gewordener) Freispruch vorauszusehen war, zum Polizeiobermeister und im Juli 1957 zum Polizeikommissar befördert.

2

Der Kläger stellte den Antrag, ihm eine Stellenzulage nach § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54 zu gewähren, weil er seit April 1954 bis zu seiner Beförderung zum Polizeikommissar die Obliegenheiten einer freien Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 LBesO 54 wahrgenommen habe. Der Beklagte billigte ihm die Stellenzulage nur für die Zeit ab 1. November 1956 zu, und zwar auf Grund der folgenden Erwägungen: Der Kläger habe die Obliegenheiten einer freien Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 LBesO 54 nur vom 1. April bis zum 31. Dezember 1954 (neun Monate) und dann wieder ab 1 August 1956 wahrgenommen. Demnach sei erst am 31. Oktober 1956 die Jahresfrist verstrichen gewesen, deren Ablauf den Anspruch auf die Stellenzulage begründe. Zwar habe der Kläger auch während der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Juli 1956 den Dienstposten eines Sachbearbeiters für Waffen und Gerät versehen. Dennoch bleibe dieser Zeitraum außer Betracht. Denn zum 1. Januar 1955 sei der Oberbeamtenanwärter W... unter Beförderung zum Polizeikommissar in die für den Dienstposten des Klägers vorgesehene Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 LBesO 54 eingewiesen worden. Daher sei seit jenem Zeitpunkt zunächst keine Planstelle mehr "frei" gewesen. Erst am 1. August 1956 sei eine solche infolge der Versetzung eines anderen Beamten wieder freigeworden.

3

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben mit dem Ziele, die Stellenzulage auch für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 31. Oktober 1956 zu erhalten. Er hat die Ansicht vertreten, daß im Rahmen des §. 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54 auch die Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Juli 1956 zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsse. Der Beklagte habe dadurch, daß er die für den waffentechnischen Dienst vorgesehene Planstelle mit einem Beamten besetzt habe, der diese Tätigkeit nicht ausgeübt habe und auch nicht habe ausüben sollen, gegen den Grundsatz der Stellenplanwahrheit verstoßen. Die Maßnahme sei ermessensfehlerhaft gewesen; denn durch sie habe der Beklagte verhindert, daß er, der Kläger, als der die Obliegenheiten der Planstelle wahrnehmende Beamte habe befördert werden oder wenigstens die Zulage nach § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54 habe erhalten können.

4

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, er habe es nicht für vertretbar gehalten, die freie Planstelle bis zum Abschluß des gegen den Kläger laufenden Strafverfahrens unbesetzt zu lassen; vielmehr sei er infolge der Fürsorgepflicht, die ihm gegenüber allen für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten obliege, gehalten gewesen, den Oberbeamtenanwärter W... in sie einzuweisen.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie, nachdem der Beklagte dem Kläger nachträglich die Stellenzulage bereits mit Wirkung vom 1. August 1956 zugebilligt und der Kläger seine Anträge entsprechend eingeschränkt hatte, als unbegründet abgewiesen. Es hat diese Entscheidung im wesentlichen mit den folgenden Erwägungen begründet:

6

Die Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 LBesO 54, deren Obliegenheiten der Kläger wahrgenommen habe, sei infolge des Umstandes, daß aus ihr vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Juli 1956 der Kriminalkommissar W... besoldet worden sei, während dieser Zeit nicht im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54 "frei" gewesen.

7

Daß die Planstelle dem Dienstposten eines Sachbearbeiters für Waffen und Gerät zugeordnet gewesen sei, W... aber Dienstobliegenheiten anderer Art gehabt habe, sei unerheblich. Die Zuordnung der Planstelle zu dem vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten habe nicht auf einer Rechtsnorm beruht, sondern nur auf einem Organisations- und Stellenplan und einer Stärke- und Verwendungsübersicht, demnach auf einer verwaltungsinternen Regelung. Eine solche unterliege der Organisationsfreiheit der obersten Dienstbehörde und könne jederzeit abgeändert werden.

8

Es sei auch sonst rechtlich unbedenklich, eine Planstelle mit einem Beamten zu besetzen, der auf dem zugehörigen Dienstposten nicht verwendet werde und dessen Verwendung dort auch nicht beabsichtigt sei. Der Beklagte habe für die Einweisung des Polizeikommissars W... in die Planstelle zureichende Gründe gehabt. Er habe weder seine Organisationsfreiheit mißbraucht noch seine Fürsorgepflicht verletzt. Eine Planstelle aber, aus der bereits ein anderer Beamter besoldet werde, sei nicht mehr "frei" im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54.

9

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und vertritt auch weiterhin die Ansicht, daß eine Planstelle, die besetzt sei mit einem Beamten, der das mit ihr verbundene Amt nicht wahrnehme, sondern einen anderen Dienstposten bekleide, auch weiterhin eine "freie" Planstelle sei. Der entgegengesetzten Rechtsansicht, die das Bundesverwaltungsgericht zu § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - vertrete, könne nicht gefolgt werden. Es komme noch hinzu, daß gerade im Polizeidienst die "Fremdbesetzung" einer Planstelle, die im Organisations- und Stellenplan bei einem bestimmten Dienstposten ausgewiesen sei, auf besonders starke Bedenken stoße. Außerdem sei der Sachverhalt hier insofern besonders gelagert, als der Beklagte die betreffende Planstelle seinerzeit nur deshalb anderweitig besetzt habe, weil er infolge Rechtsirrtums angenommen habe, daß die Stellenzulage dem Kläger ohnehin nicht zustünde.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen.

11

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 31. Juli 1956 ein Anspruch auf die Stellenzulage nicht zusteht.

12

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine solche Stellenzulage war zu der hier in Betracht kommenden Zeit die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54, welche lautete:

"Ein Beamter, der die Obliegenheiten einer freien Planstelle einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt, als er sie innehat, wahrnimmt, erhält für die Dauer der Verwaltung, soweit sie ein Jahr übersteigt, eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Mehrbetrages, den der Beamte erhalten würde, wenn er nach einjähriger Verwaltung der Planstelle in diese eingewiesen worden wäre."

13

Der Kläger, der Polizeimeister war und demgemäß seine Dienstbezüge aus einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 LBesO 54 erhielt, hat nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum Juli 1957 die Obliegenheiten eines Sachbearbeiters für Waffen und Gerät wahrgenommen. Für diesen Dienstposten war in dem Organisations- und Stellenplan des Beklagten eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 LBesO 54 (Polizeikommissar), also einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt als das der Besoldungsgruppe des Klägers, vorgesehen. Infolgedessen hat der Beklagte dem Kläger denn auch die Stellenzulage gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesO 54 zugebilligt, und zwar für die Zeit vom 1. August 1956 bis zur Beförderung des Klägers zum Polizeikommissar. Der Kläger meint jedoch, daß ihm, da er die Tätigkeit eines Sachbearbeiters für Waffen und Gerät seit dem April 1954 wahrgenommen habe, die Stellenzulage schon für die Zeit ab 1. April 1955 hätte zugebilligt werden müssen. Dem steht entgegen, daß die Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Juli 1956, während der der Polizeikommissar W... aus der in Betracht kommenden Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 LBesO 54 besoldet wurde, in den gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54 zu berücksichtigenden Zeitraum nicht mit einbezogen werden kann, da während dieser Zeit die Planstelle nicht im Sinne des Gesetzes "frei" war. Dieser Ansicht des Beklagten ist zuzustimmen.

14

Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, daß die Besetzung einer im Organisation- und Stellenplan für einen bestimmten Dienstposten ausgewiesenen Planstelle mit einem Beamten, der diesen Dienstposten nicht wahrnimmt und auch in Zukunft nicht wahrnehmen soll, unzulässig und daher im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54 rechtlich unbeachtlich sei. Es ergibt sich aus der Personalhoheit des Dienstherrn, daß es einerseits im Ermessen der Verwaltung steht, die ihr durch das jeweilige Haushaltsgesetz bewilligten Planstellen nach ihren dienstlichen Bedürfnissen auf die entsprechenden, in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrgenommenen oder wahrzunehmenden Beamtenfunktionen zu verteilen, daß sie aber andererseits an diese Verteilung auch nicht gebunden bleibt, sondern dieselbe nachträglich auch wieder generell ändern oder aber, ohne sie zu ändern, von ihr in der praktischen Handhabung insofern abweichen kann, daß sie eine Planstelle im Einzelfalle abweichend von der im Organisation - und Stellenplan niedergelegten Dienstpostenbewertung besetzt. Dem § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54, der eine Stellenzulage für eine bestimmte Beamtengruppe vorsieht und deren Voraussetzungen regelt, ist, wie das erkennende Gericht zu dem insoweit gleichliegenden § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bereits entschieden hat (Urteile vom 12. Juni 1963 - BVerwGE 16, 142 - und - BVerwG VIII C 43.63 -, Buchholz BVerwG 235, § 21 BBesG Nr. 3), nicht darüber hinaus auch noch zu entnehmen, daß die Freiheit der Verwaltung, über die ihr bewilligten Planstellen nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu verfügen, hat eingeschränkt werden sollen. Hierfür hätte es einer ausdrücklichen Bestimmung bedurft. Es besteht auch kein Grund, diese Frage für den Polizeidienst anders zu beurteilen.

15

Die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54 diente dem Zweck, die Verwaltung anzuhalten, eine ihr auf Grund ihrer Stellenanforderung durch das Haushaltsgesetz bewilligte, und von ihr durch den Organisations- und Stellenplan für das betreffende Amt bestimmte freie Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe nicht längere Zeit hindurch freizuhalten, sondern binnen Jahresfrist zugunsten des das Amt wahrnehmenden Beamten auszunutzen. Dieser Gesichtspunkt kommt mit Rücksicht auf den § 36 Abs. 1 der Reichshaushalts Ordnung - RHO - dann nicht in Betracht, wenn die Behörde im Rahmen der oben dargelegten Ermessensfreiheit über die betreffende höhere Planstelle zugunsten eines anderen Beamten verfügt hat oder verfügt. Dem trägt der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54 Rechnung durch das darin enthaltene Erfordernis, daß es sich um eine "freie" Planstelle handeln müsse.

16

Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die Verwaltung, die nach dem Gesagten rechtlich nicht gehindert war, auch über eine im Organisations- und Stellenplan für eine bestimmte Beamtenfunktion ausgewiesene Planstelle nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen anderweitig zu verfügen, in einem solchen Falle demjenigen Beamten, der die betreffende Funktion tatsächlich versah, die Stellenzulage nicht gewähren konnte. Es fehlt bei diesem Sachverhalt an dem Erfordernis, daß die Planstelle, aus der die Stellenzulage gezahlt werden müßte, eine freie sein muß.

17

Der § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54 vermittelt, wie sich aus den Grundgedanken der bereits angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, dem Beamten auch nicht einen selbständigen Anspruch auf eine funktionsgerechte, nach Tätigkeitsmerkmalen oder nach der Bewertung seines Amtes in der Stellenanforderung oder im Organisations- und Stellenplan ausgerichtete höhere Besoldung. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes und stünde auch nicht im Einklang mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz, daß sich die Besoldung nach dem in der Besoldungsordnung aufgeführten Amt bemißt, in das der Beamte ernannt worden ist, und nicht nach der Bewertung seines Dienstpostens.

18

Die anderweitige Verfügung über eine im Organisations- und Stellenplan ausgewiesene Planstelle mag, zumal da sie die Möglichkeit einer sachwidrigen Vereitelung des vom Gesetzgeber durch § 17 Abs 3 Satz 2 LBesG 54 gewährten Anspruchs auf die Stellenzulage enthält, der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung auf Ermessensfehler hin unterliegen. Ein Ermessensfehler liegt hier jedoch nicht vor. Gegen den Kläger war wegen des Verdachts von Amtsdelikten ein Strafverfahren eingeleitet worden, das sich jahrelang hinzog, dessen Ausgang nocht nicht abgesehen werden konnte und das möglicherweise für den Kläger im Ergebnis zu einem Amtsverlust hätte führen können. Unter diesen Umständen war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte nicht nur einstweilen davon absah, den Kläger zum Polizeikommissar zu ernennen und in die seinem Dienstposten entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 LBesO 54 einzuweisen, sondern wenn er darüber hinaus sich dieser - einstweilen nicht benötigten - Planstelle bediente, um die schnellere Beförderung eines anderen Beamten zu ermöglichen, der schon geraume Zeit zur Beförderung zum Polizeikommissar heranstand, jedoch bisher wegen Fehlens entsprechen der Planstellen nicht hatte befördert werden können. Unter diesen Umständen stellt die vom Beklagten getroffene Entscheidung sich als sachgerecht dar. Hierbei ist es unerheblich, ob der Beklagte wirklich, wie der Kläger geltend macht, die anderweitige Besetzung der betreffenden Planstelle dann unterlassen hätte, wenn er erkannt hätte, daß hierdurch dem Kläger die Möglichkeit zum Bezug der Stellenzulage gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 LBesG 54 genommen wurde. Diese Frage kann für die Entscheidung darüber, ob die fragliche Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 LBesO 54 in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Juli 1956 im Sinne des Gesetzes "frei" war oder nicht, aus keinem denkbaren Gesichtspunkt von Bedeutung sein.

19

Die Revision war daher zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt