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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1967, Az.: BVerwG VI C 96/65

Begriff der wesentlichen Ursache im Dienstunfallrecht bei mehreren mitwirkenden Ursachen; Unterlassen der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens als Verfahrensmangel; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 96/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 03.07.1964 - AZ: 22 III 63

Fundstellen

  • DÖD 67, 138
  • DÖV 1968, 434 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 67, 178
  • ZBR 67, 219

Amtlicher Leitsatz

Wesentliche Ursache kann im Dienstunfallrecht auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn das Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Ursachen derart zurücktritt, daß diese allein als maßgeblich und richtungweisend anzusehen sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 1964 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des ... Dr. ... ... - Dr. L. -, der in der Nacht vom 5. zum 6. Mai 1945 im Kriegslazarett in ..., Lazarett ..., verstorben ist. Sie erhält Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Den Antrag der Klägerin, ihr rückwirkend Unfallversorgung zu gewähren, lehnte die Finanzmittelstelle Ansbach des Beklagten durch Bescheid vom 17. April 1957 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bayerische Staatsministerium der Finanzen durch Bescheid vom 24. Januar 1958 zurück, weil angesichts der vorliegenden Unterlagen die Ursache des Todes des Dr. L. als ungeklärt bezeichnet werden müsse.

2

Die Klägerin hat Klage vor dem Beyerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid der Finanzmittelstelle Ansbach des Landes Bayern vom 17. April 1957 und den Beschwerdebescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 24. Januar 1958 aufzuheben und den Freistaat Bayern zu verpflichten, ihr Unfallfürsorge gemäß § 29 Abs. 1 G 131 i.V.m. § 134 BBG zu gewähren.

3

In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof im ersten Durchgang trug die Klägerin unter Aufgabe ihres bisherigen Vorbringens vor, der Herzschlag, an dem ihr Ehemann in der Nacht vom 5. zum 6. Mai 1945 gestorben sei, sei die Folge eines Dienstunfalls, den er am 24. Oktober 1941 erlitten habe, als er in ... ... die Verladung von Verwundeten und Kranken der Gebirgsdivision ... geleitet habe und eine Planke, auf der er gestanden habe, durchgebrochen und er in das eiskalte Wasser gestürzt sei.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage nach einer Beweisaufnahme durch das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil vom 3. Juni 1960 abgewiesen.

5

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 8. November 1962 - BVerwG II C 198.60 - dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Die Hauptbegründung des Urteils - die Möglichkeit, daß Dr. L. Selbstmord begangen habe, könne nicht ausgeschlossen werden - sei rechtsfehlerhaft, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht versucht habe, die übrigen männlichen Teilnehmer an der mitternächtlichen Feier am 5./6. Mai 1945 zu ermitteln. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Hauptbegründung des Urteils auf dem gerügten Aufklärungsmangel beruhe. - Die selbständige Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils - es lasse sich jedenfalls nicht klären, ob der Dienstunfall oder nicht vielmehr der übermäßige Genuß von Alkohol und Nikotin die wesentliche Ursache des Todes gewesen sei - könne ebenfalls keinen Bestand haben. Insoweit griffen mehrere Aufklärungsrügen durch.

7

Durch das wiederum im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil vom 3. Juli 1964 hat der Verwaltungsgerichtshof nach weiterer Beweisaufnahme die Klage erneut abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

8

Zwischen dem Tod des Beamten oder Berufssoldaten und dem Dienstunfall müsse ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Für die Annahme dieses Kausalzusammenhanges sei es zwar nicht erforderlich, daß der Dienstunfall die ausschließliche Todesursache gewesen sei oder daß der Tod bei oder unmittelbar nach dem Unfall eingetreten sei; der Dienstunfall müsse jedoch bei dem Eintritt des Todes wesentlich mitgewirkt oder ihn wesentlich beschleunigt haben. Verschiedene Umstände seien nur dann rechtlich gleichwertig nebeneinanderstehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Unfalls annähernd gleichwertig seien; ein Umstand, der im Verhältnis zu den anderen Mitursachen eine überragende Bedeutung habe, sei dabei im Rechtssinne alleinige Ursache.

9

Auf Grund der Beweisaufnahme stehe folgender Sachverhalt fest: Dr. L. sei im Jahre 1941 Divisionsarzt bei der .... Gebirgsdivision gewesen, deren Kommandeur damals der Zeuge ... gewesen sei. An einem Tage "im Winter 1941/42", dessen genaues Datum der Zeuge nicht mehr wisse, habe Dr. L. an der ...-Front die Verladung von Verwundeten und Kranken auf ein Lazarett-Schiff geleitet. Dabei sei er in das eiskalte Wasser gestürzt, habe also einen Dienstunfall erlitten. Am 2. November 1941 sei Dr. L. mit Gelenkrheumatismus in das Feldlazarett ... ... der .... Gebirgsdivision eingeliefert worden. Von dort sei er am 24. November 1941 in das Reservelazarett ... verlegt worden, wo er bis zum 19. Januar 1942 wegen "Rheumabeschwerden" behandelt worden sei. Von hier sei er zur weiteren Behandlung in das Heereskurlazarett ... gekommen, das bei seiner Entlassung am 8. März 1942 im Krankenblatt in einer "Zusammenfassung" u.a. bemerkt habe: "Es handelt sich um einen subakuten Gelenkrheumatismus, ausgelöst durch Kälte- und Nässeschäden im Ostfeldzug, wobei ein Zahnherd ursächlich eine Rolle gespielt haben muß. Nach Entfernung des Zahnes langsames Abklingen des Krankheitszustandes ..." Am 9. März 1942 habe das Heereskurlazarett ... Dr. L. nach Salzburg entlassen, wo er von dem Zeugen Dr. ... dem damaligen Chefarzt des ... in Salzburg, wegen Herzbeschwerden behandelt worden sei. Nachdem Dr. L. vom 15. April 1942 bis zum 20. Januar 1945 bei verschiedenen Dienststellen Dienst getan habe, sei er am 21. Januar 1945 nach Salzburg gekommen, wo er bis März 1945 vom Zeugen Dr. ... wegen Herzmuskelschadens mit Digitalispräparaten behandelt worden sei. Auf Grund der Aussagen der Zeugen Dr. ... und Dr. ... stehe schließlich fest, daß Dr. L. in der Nacht vom 5. zum 6. Mai 1945 gestorben sei und daß er nicht Selbstmord begangen habe.

10

Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge davon ab, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne,

  1. a)

    daß das Gelenkrheuma, an dem Dr. L. ab 2. November 1941 behandelt worden sei, im wesentlichen darauf zurückzuführen sei, daß er kurze Zeit vorher in Ausübung des Dienstes in eiskaltes Wasser gestürzt sei,

  2. b)

    daß sein Gelenkrheuma die wesentliche Ursache für sein Herzleiden und

  3. c)

    daß dieses die wesentliche Ursache seines Todes in der Nacht vom 5. zum 6. Mai 1945 gewesen sei.

11

Nach dem Gutachten des Versorgungskrankenhauses Bayreuth vom 26. Mai 1964 stehe jedenfalls nicht fest, daß zwischen dem Dienstunfall und dem Tod des Dr. L. ein ursächlicher Zusammenhang bestehe, da nach diesem Gutachten in der Kausalreihe Dienstunfall - Gelenkrheuma - Herzerkrankung - Tod bereits das erste Glied fehle. Es brauche deshalb auf die weiteren Fragen nicht eingegangen zu werden. Es sei auch nicht notwendig, ein Obergutachten einzuholen, da das vorliegende Gutachten dem Senat genüge, seine Überzeugung zu gewinnen.

12

Die Unerweislichkeit des Kausalzusammenhanges zwischen dem Dienstunfall und dem Tod des Dr. L., aus dem die Klägerin die ihr günstige Rechtsfolge der Unfallversorgung herleite, gehe zu ihren Lasten.

13

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen, sie ist jedoch auf Beschwerde der Klägerin durch Beschluß des nunmehr zuständigen VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen worden. Die Klägerin hat beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 1964 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

14

Mit der Revision wird Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt und zur Begründung vorgetragen, der Verwaltungsgerichtshof hätte ein Obergutachten einholen müssen, weil das Gutachten des Versorgungskrankenhauses Bayreuth in sich widersprüchlich und nicht zu einem sicheren Ergebnis gelangt sei und die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen (Ober-)Gutachter benannt habe, der als Kapazität auf dem einschlägigen medizinischen Fachgebiet bekannt sei.

15

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

Zur Begründung trägt er vor: Die Einholung eines Obergutachtens stehe im Ermessen des Gerichts. Einer der Fälle, in denen gleichwohl eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Frage komme, sei hier nicht gegeben.

17

II.

Die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur nochmaligen Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof.

18

Die Verfahrensrüge der Revision, das eingeholte Sachverständigengutachten bilde keine genügende Grundlage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, greift durch.

19

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, daß der Tod des Dr. L. nur dann infolge des Dienstunfalls, den er durch den Sturz in eiskaltes Wasser erlitten hatte, eingetreten ist, wenn der Unfall wesentliche Ursache des Gelenkrheumatismus, dieser wesentliche Ursache des Herzleidens und dieses schließlich wesentliche Ursache des Todes war. Diese Ausführungen stehen in Übereinstimmung mit der in Anlehnung an die Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. besonders BSG 1, 150 [156, 157]; 7, 53 [55]; 7, 288 [291]) entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Ursache im Dienstunfallrecht (vgl. BVerwGE 7, 48 [49]; 10, 258 [260]; 14, 181 [184]). Der Verwaltungsgerichtshof ist in Einklang mit dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, daß nur Ursachen rechtserheblich sind, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Nach dieser Rechtsprechung sind mehrere Umstände, die zum Erfolg beigetragen haben, nur dann rechtlich gleichwertig nebeneinanderstehende Ursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Schadens annähernd gleichwertig sind. Ein Umstand, der im Verhältnis zu den anderen Mitursachen eine überragende Bedeutung hat, ist im Rechtssinn alleinige Ursache.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung, es könne nicht festgestellt werden, daß zwischen dem Dienstunfall des Dr. L. und seinem Tod ein ursächlicher Zusammenhang bestehe, weil es schon an dem ersten Glied in der Kausalkette Sturz ins Wasser - Gelenkrheuma - Herzleiden - Tod fehle, allein das Gutachten des Versorgungskrankenhauses ... vom 26. Januar 1964 zugrunde gelegt. Das Gutachten, dessen wesentlicher Inhalt in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, legt dar, daß der Rheumatismus niemals aus einer Ursache allein entsteht, vielmehr "immer ein komplexes Geschehen zur Voraussetzung hat". Bei der Entstehung des Rheumas wirkten verschiedene Faktoren mit. Die Basis der Erkrankung bilde die Erbdisposition. Hinzukommen müsse eine "Sensibilisierung", meist durch Toxine und Stoffwechselprodukte aller möglichen Bakterien. Als solche Sensibilisierung seien bei Dr. L. die etwa vier Wochen vor dem Unfall durchgemachte Blasenentzündung und der Zahnherd, der in ... entfernt worden sei, anzusehen. Neben der Konstitution (Erbdisposition) sei jedoch die örtliche und zeitliche Disposition bedeutungsvoll, insbesondere seien es klimatische Einflüsse, bei denen die Erkältung im Sinne einer starken und plötzlichen Abkühlung stark in den Vordergrund trete. Ihr sei Bedeutung im Sinne eines auslösenden Faktors zuzumessen (Bl. 88 Mitte Gerichtsakten - GA -). Danach kommen die Gutachter zunächst zu dem Ergebnis, es sei nicht möglich, einen der Faktoren als besonders gravierend herauszustellen (Bl. 87 unten, Bl. 88 oben GA). Entgegen diesem Ergebnis ihrer Ausführungen kommen sie aber dann zum Schluß, sie könnten das Erkältungstrauma nicht als Ursache für die Erkrankung ansehen (Bl. 88 Mitte GA).

21

Dieses den vorhergehenden Darlegungen des Gutachtens widersprechende Ergebnis erklärt sich daraus, daß die Gutachter die Bestimmung des Kausalitätsbegriffs, die der Verwaltungsgerichtshof im Beweisbeschluß vom 13. Dezember 1963 unter c) der Entscheidungsgründe gegeben hat, offensichtlich mißverstanden haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort ausgesprochen:

22

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 14, 181 mit Nachweisen) zum Kausalbegriff im Dienstunfallrecht sind verschiedene Umstände nur dann rechtlich gleichwertig nebeneinanderstehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Unfalls annähernd gleichwertig sind; ein Umstand, der im Verhältnis zu den anderen Mitursachen eine überragende Bedeutung hat, ist dabei im Rechtssinne alleinige Ursache. Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Fall zu beurteilen."

23

Die Gutachter haben diese Belehrung offenbar dahin aufgefaßt, daß Ursache in diesem Sinne nur eine solche sei, der im Verhältnis zu den anderen Mitursachen überragende Bedeutung beizumessen ist. Das ergibt sich aus ihrer (Bl. 87 unten GA) geäußerten Ansicht: "Nach alledem muß abgewogen werden, welcher der bekannten Faktoren der wesentlichste für die Entstehung des rheumatischen Geschehens war" und aus ihrer Schlußfolgerung (Bl. 88 Mitte GA): "Wir vermögen diesem Sturz nicht die unter Punkt c der Erläuterungen zum Beweisbeschluß erwähnte 'überragende Bedeutung' im Verhältnis zu den anderen Mitursachen einzuräumen." Darin liegt eine Verkennung des vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegten für das Dienstunfallrecht maßgeblichen Kausalitätsbegriffs. Denn das Vorliegen anderer Ursachen schließt nicht schlechthin den Sturz ins Wasser als Ursache aus; auch der Fall der Mitursächlichkeit ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - die der Verwaltungsgerichtshof wiedergegeben hat - anerkannt, sofern die mehreren Ursachen in besonderer Beziehung zum Erfolg stehen und annähernd gleichwertig sind (vgl. besonders BSG 16, 216 [217, 221]).

24

Das Sachverständigengutachten war demnach allein keine geeignete Grundlage für die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichtshofs, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall des Dr. L. und seinem Tod lasse sich nicht feststellen. Dem Verwaltungsgerichtshof hätte sich vielmehr eine Erörterung der Widersprüche in dem Gutachten mit den Sachverständigen durch geeignete Hinweise und Fragen, insbesondere eine Klärung des Mißverständnisses des Kausalitätsbegriffs und, falls diese Erörterung zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hätte, die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen. Ein weiteres Gutachten nicht einzuholen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das Gericht an der Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens hätte zweifeln müssen (vgl. Urteile vom 15. Juni 1961 - BVerwG II C 185.59 - und vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 225.61 - [Buchholz BVerwG 237.8, § 75 LBG Rheinland-Pfalz Nr. 1 = VerwRspr. Bd. 16 Nr. 17 S. 49]). Daher mußte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden.

25

Für den Fall, daß der Verwaltungsgerichtshof selbst den von ihm eingangs der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend wiedergegebenen Begriff der wesentlich mitwirkenden Ursache verkannt haben sollte, indem er die mit dem übrigen Inhalt des Gutachtens in Widerspruch stehende Schlußfolgerung der Sachverständigen ohne eigene Prüfung und Würdigung übernommen hat, hätte die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so daß das Revisionsgericht auf Grund des § 137 Abs. 3 VwGO nicht auf die Prüfung der Verfahrensrüge beschränkt wäre. In jedem Fall besteht Anlaß - und sei es nur als Hinweis für die weitere Behandlung der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof -, den Rechtsbegriff der wesentlich mitwirkenden Ursache im Dienstunfallrecht noch näher zu erläutern:

26

Einem Ereignis kann die Ursächlichkeit im Rechtssinne nur abgesprochen werden, wenn es im Hinblick auf andere Ursachen nicht als wesentliche, d.h. maßgebliche, richtungweisende, (Mit-)Ursache anzusehen ist. Löst ein Ereignis ein anlagebedingtes Leiden (hier: Sensibilisierung durch Blasenentzündung und [oder] Zahnherd) aus, so scheidet es nicht schon allein deswegen als wesentliche Ursache aus. Der erkennende Senat hat zwar in einer Reihe von Entscheidungen (vgl. Urteile vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 33.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 8], vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 8], vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 12 = Ria 1964 S. 29], vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 17 = ZBR 1965 S. 20], vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 178.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 21] und vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 132.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 22]) bestimmte äußere Ereignisse, die ebenfalls anlagebedingte Leiden ausgelöst hatten oder mit ihnen zusammengetroffen waren, nicht als wesentliche Ursachen für eine später eingetretene Dienstunfähigkeit angesehen; dies aber nur, weil ein ursächlicher Zusammenhang überhaupt nicht wahrscheinlich war oder weil andere Ursachen überragende Bedeutung hatten. Der vorliegende Fall weist gegenüber diesen Entscheidungen die Besonderheit auf, daß die "Auslösung" des Rheumas durch eine plötzliche starke Abkühlung (hier: Sturz in eiskaltes Wasser) häufig, wenn nicht sogar üblich ist, wie das Gutachten ausführt (Bl. 86 GA oben: "tritt ... stark in den Vordergrund"). Die Abkühlung ist also, wie dem Gutachten zu entnehmen ist, nicht nur der letzte Tropfen, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, "wenn ihre Zeit gekommen" war (BVerwG VI C 89.61). Durch den Sturz des Dr. L. in das eiskalte Wasser ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs das Rheuma bereits etwa vier Wochen, nachdem die Sensibilisierung durch die Blasenentzündung und (oder) den Zahnherd eingetreten war, zum Ausbruch gekommen. Der Sturz ins Wasser scheint also den Ausbruch der Krankheit zum mindesten beschleunigt zu haben. Auch tritt der Sturz nach dem Sachverständigengutachten gegenüber den anderen Ursachen (Erbdisposition, Sensibilisierung) nicht derart zurück, daß diese bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgebliche und richtungweisende, d.h. die Erkrankung prägende, Ursachen angesehen werden könnten. Denn die Gutachter haben sich außerstande gesehen, einen der drei Faktoren "als besonders gravierend herauszustellen" (Bl. 87 GA). Jedenfalls unter solchen Umständen kann die Auslösung und (oder) Beschleunigung des Krankheitsgeschehens als wesentliche Ursache in Betracht kommen (vgl. auch Plog-Wiedow, BBG, § 144 RdNr. 5 und Urteil vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 132.61 -).

27

Sollte der Verwaltungsgerichtshof auf Grund dieser Erläuterungen des Begriffs der wesentlich mitwirkenden Ursache und weiterer tatsächlicher Aufklärung zu einer Bejahung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall des Dr. L. und seiner Erkrankung an Gelenkrheuma kommen, so wird er nunmehr ferner zu prüfen haben, ob das Gelenkrheuma die wesentliche Ursache des Herzleidens des Dr. L. und dieses" die wesentliche Ursache seines Todes gewesen ist. Die Beteiligten werden daher Gelegenheit haben, hierzu weitere Tatsachen vorzutragen und etwaigen Beweis anzubieten, wie insbesondere der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat bereits angekündigt hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert