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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1966, Az.: BVerwG VI C 72/63

Gesetzliche Regelung des Rechtes von Zusagen; Erfordernis der Zustimmung des Bundesfinanzministeriums zu einer Beförderungszusage; Erfordernis der Mitwirkung einer anderen Behörde; Zustimmungserfordernis mit Rechtssatzcharakter; Außenwirkung von Mitwirkungshandlungen einer Behörde; Anfechtbarkeit von Mitwirkungshandlungen; Rücknahme einer Zusage ohne Bindungswirkung; Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 72/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 12.02.1963 - AZ: OVG III B 11.62

Fundstellen

  • DVBl 1966, 857-860 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1967, 243 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1966, 214
  • DÖV 1967, 67 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1967, 428 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1967, 236
  • NDBZ 1967, 13
  • RiA 1967, 50
  • VerwRspr 18, 428 - 433
  • VerwRspr. 18, 428
  • ZBR 1966, 377

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat am 1. April 1950 in den Dienst des Beklagten und wurde am 4. Juli 1953 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt.

2

Am 25. November 1957 bat der Präsident des Landesfinanzamts B... (LFAPräs.) den Bundesminister der Finanzen (BMF), der Beförderung des Klägers zum Oberregierungsrat zuzustimmen. Der BMF versagte am 3. Juli 1958 die erbetene Zustimmung "im Hinblick auf die Beförderungslage im höheren Dienst der Zollverwaltung des Bundesgebiets im gegenwärtigen Zeitpunkt".

3

Am 1. Dezember 1957 war dem Kläger die Leitung der Gruppe Verbrauchsteuern der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung des Landesfinanzamts B... übertragen worden. Im Einverständnis mit dem BMF gewährte ihm der Beklagte vom 1. Dezember 1958 an eine entsprechende Stellenzulage.

4

Am 11. Januar 1960 ernannte der LFAPräs. den Kläger mit Zustimmung des BMF zum Oberregierungsrat und wies ihn zugleich mit Wirkung vom 1. November 1959 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 14 ein.

5

Mit Schreiben vom 1. März 1960 beantragte der Kläger, ihn rechtlich und finanziell so zu stellen, als wäre er bereits mit Wirkung vom 1. Dezember 1957 zum Oberregierungsrat befördert worden, und berief sich zur Begründung darauf, daß ihm der LFAPräs. anläßlich seiner Beauftragung mit der Leitung der Gruppe Verbrauchsteuern am 30. November 1957 seine Beförderung zum Oberregierungsrat mit Wirkung vom 1. Dezember 1957 zugesichert habe; im Hinblick auf die von ihm, dem Kläger, für verbindlich gehaltene Zusicherung habe er im November 1957 ein Angebot des Verwaltungsgerichts Berlin, als Hilfsrichter in eine Steuerkammer einzutreten, ausgeschlagen.

6

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 14. September 1960 erfolglos an die Erledigung seines Antrages erinnert hatte, hat er am 24. Februar 1961 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Am selben Tage, aber nach Eingang der Klage beim Gericht, hat der Kläger einen ablehnenden Bescheid des Beklagten zugestellt erhalten, zu dessen Begründung unter anderem angeführt ist, es sei ausgeschlossen, daß sich der LFAPräs. über die in § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes B... beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl. I S. 397) - RegG - vorgesehene Zustimmung des BMF habe hinwegsetzen wollen.

7

Vor dem Verwaltungsgericht Berlin hat der Kläger beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Landesfinanzamts B... vom 24. Februar 1961 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihn - den Kläger - hinsichtlich des allgemeinen Dienstalters so zu stellen, als wenn er bereits am 1. Dezember 1957 zum Oberregierungsrat befördert worden wäre, sowie ihm die Differenz zwischen den Bezügen der BesGr. A 13 und A 14 für die Zeit vom 1. Dezember 1957 bis zum 30. November 1958 nachzuzahlen.

8

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In seinem die Berufung des Klägers zurückweisenden Urteil vom 12. Februar 1963 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin im wesentlichen ausgeführt:

9

Eines Vorverfahrens für die Klage bedürfe es nicht, da der Beklagte über den Antrag des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden habe (§ 75 VwGO).

10

Dem Beamten stehe grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Beförderung zu. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei nicht geeignet, den Ermessensspielraum einzuengen, der dem Dienstherrn bei der Entscheidung über die Besetzung einer offenen Beförderungsstelle eingeräumt sei.

11

Das Ermessen des Dienstherrn könne allerdings unter besonderen Umständen dergestalt eingeschränkt sein, daß jede andere Entscheidung als die Beförderung gerade eines bestimmten Beamten sich als ermessensfehlerhaft erwiese. Ein solcher Fall könne in Betracht kommen, wenn dem Beamten die Beförderung in rechtsverbindlicher Weise zugesagt worden sei. Das Vorliegen einer solchen Zusage könne hier jedoch nicht festgestellt werden.

12

Eine rechtswirksame Zusage könne schon aus dem Grunde nicht erteilt worden sein, weil der LFAPräs., der nach der Behauptung des Klägers die Beförderung dem Kläger unter vier Augen zugesichert haben solle, für diese Zusage nicht allein zuständig gewesen sei. Es komme daher nicht darauf an, ob er dem Kläger tatsächlich die behauptete Zusage gegeben habe.

13

Sachlich zuständig für eine beamtenrechtliche Zusage sei nur die Stelle, die ermächtigt sei, die zugesagte Maßnahme zu treffen. Wer die Beamten des Landesfinanzamts B... ernenne und befördere, sei in § 2 RegG bestimmt. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift habe der Präsident des Landesfinanzamts B... innerhalb seines Dienstbereichs im Namen des Senats von Berlin die Beamten seiner Behörde zu ernennen und sei gegenüber diesen Beamten, unbeschadet des Absatzes 3, für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig. Absatz 3 schreibe vor, daß die Entscheidungen des Präsidenten, die nach beamtenrechtlichen Bestimmungen für Bundesbeamte dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung oder Bundesministern oblägen, der Zustimmung des für die entsprechende Bundesverwaltung zuständigen Bundesministers bedürften. Eine Beförderung sei eine qualifizierte Ernennung. Ernennungen spreche nach § 10 Abs. 1 BBG der Bundespräsident aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen übertragen habe. Von der Möglichkeit der Delegation habe der Bundespräsident nur hinsichtlich der Beamten der BesGr. A 2 d bis A 12 (jetzt A 12 bis A 1) Gebrauch gemacht (Anordnung vom 17. Mai 1950 in der Fassung der Anordnung vom 13. Juni 1953 [BGBl. I S. 383]). Ihm hätte daher auch die Entscheidung über die Beförderung des Klägers zugestanden. Damit stehe fest, daß der Kläger nur mit Zustimmung des BMF hätte befördert werden können.

14

Die Bestimmung über die Zustimmungsbedürftigkeit einer Beförderung könne, da sie ausdrücklich in einem Gesetz (§ 2 RegG) niedergelegt sei, nicht als innerdienstliche Weisung aufgefaßt werden, sondern habe rechtliche Wirkung auch nach außen, d. h. insbesondere gegenüber dem betroffenen Beamten in der Weise, daß eine ohne die erforderliche Mitwirkung des Ministers ausgesprochene Ernennung nur als unvollständiger Teil eines notwendig einheitlichen Ganzen erscheine. Eine Verletzung dieses Mitwirkungsrechts führe zur Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 Abs. 1 BBG. Diese für die Rechtswirksamkeit einer Ernennung oder Beförderung festgestellten Grundsätze müßten aber in gleicher Weise auch für die vorausgehende Zusage gelten.

15

Für einen Vertrauensschutz sei unter diesen Umständen kein Raum, ganz abgesehen davon, daß der Kläger als Volljurist und höherer Beamter, der auch mit Personalsachen befaßt gewesen sei, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften habe kennen müssen.

16

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückzuverweisen,

17

und rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere Verkennung der Vorschrift des § 2 RegG sowie der über die Wirksamkeit von Verwaltungsakten in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze.

18

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

19

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

20

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren und hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Punkten der Begründung, für zutreffend.

21

II.

Die Revision ist nicht begründet.

22

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger aus der von ihm behaupteten Zusage des LFAPräs., ihn - den Kläger - zum 1. Dezember 1957 zum Oberregierungsrat zu befördern, keine Rechte herleiten kann, ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich zutreffend.

23

Wenn das Berufungsgericht hierzu allerdings meint, eine solche Zusage sei deshalb unwirksam, weil die zugesagte Beförderung ohne die nach § 2 Abs. 3 RegG erforderliche Zustimmung des BMF nichtig wäre, so können gegen diese Auffassung mindestens gewichtige Bedenken bestehen, auf die auch der Oberbundesanwalt hingewiesen hat. Die Frage der Nichtigkeit bedarf jedoch hier keiner Entscheidung, weil einer Zusage, wie sie vom Kläger behauptet wird, unter anderen Gesichtspunkten eine bindende Wirkung fehlt.

24

Das Recht der Zusage ist - jedenfalls im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Beamtenrecht abgesehen von § 183 BBG - nicht durch Vorschriften geregelt. Die Zusage ist ihrem Inhalt nach hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1964 - BVerwG II C 76.61 -) zu einem späteren Tun oder Unterlassen (Zukunftsbindung).

25

Eine solche bindende Wirkung der Zusage hätte hier jedoch wegen der Rechtsnatur der nach § 2 RegG für die Beförderung des Klägers erforderlichen Zustimmung des BMF nur eintreten können, wenn der BMF diese Zustimmung erteilt hätte; er hat sie aber für den hier zur Erörterung stehenden Zeitraum ausdrücklich verweigert.

26

Auf den Vorgang der Beförderung selbst hat das Berufungsgericht mit Recht § 2 RegG als anwendbar angesehen. Es hat in diesem Zusammenhang zutreffend die Worte "unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3" in § 2 Abs. 2 Satz 2 RegG dahin ausgelegt, daß für die dort genannten Entscheidungen die in Absatz 3 des § 2 RegG vorgesehene Zustimmung erforderlich ist, sowie die Beförderung des Klägers vom Regierungsrat zum Oberregierungsrat als eine derartige Entscheidung aufgefaßt. Dafür, daß die Vorschrift des § 2 Abs. 3 RegG etwa deshalb nichtig sein könnte, weil sie gegen übergeordnetes Recht verstoße, das für diesen Fall eine Nichtigkeit vorschreibe, ist nichts erkennbar.

27

Die zur Beförderung erforderliche Zustimmung des BMF ist nicht nur kein "Verwaltungsinternum" (innerdienstliche Regelung), sondern sogar von so maßgebender Bedeutung, daß ihr Fehlen sowohl den ohne sie ergehenden Verwaltungsakt fehlerhaft macht als auch dem Eintreten der mit der Zusage bezweckten bindenden Wirkung entgegensteht. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 8. Juli 1959 (BVerwGE 9, 69 [72]) ausgesprochen, daß das Unterbleiben der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung der Hauptfürsorgestelle für Schwerbeschädigte den betreffenden Verwaltungsakt fehlerhaft macht, weil er nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zustande gekommen ist, obwohl die Anhörung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Der erkennende Senat hat weiterhin in einem Fall fehlenden Einvernehmens zwischen der Justiz- und Arbeitsverwaltung im Urteil vom 4. November 1960 (BVerwGE 11, 195 [198]) entschieden, daß ein Verwaltungsakt fehlerhaft ist, wenn die kraft Gesetzes zur Mitwirkung berechtigte Behörde nicht in der gesetzlichen Weise beteiligt worden ist, und unter anderem ausgeführt, es werde zwar die Auffassung vertreten, daß auch gesetzliche Bestimmungen, die eine Mitwirkung vorschrieben, nicht immer Rechtssatzcharakter haben müßten, sondern möglicherweise nur die Eigenschaft von Verwaltungsanordnungen hätten, jedoch liege es auf der Hand, daß der Anwendungsbereich einer solchen Betrachtung, wenn sie überhaupt möglich sei, einer sorgfältigen Begrenzung bedürfe. In dem dort entschiedenen Fall ist diese Begrenzung, damit der Rechtssatzcharakter der die Mitwirkung vorschreibenden Norm und die Fehlerhaftigkeit des ohne Mitwirkung zustande gekommenen Verwaltungsaktes, daraus hergeleitet worden, daß die gesetzlichen Vorschriften auch den Belangen des Betroffenen gedient haben. Hier ergibt sich der Rechtssatzcharakter des § 2 Abs. 3 RegG aus der Staats- und beamtenrechtlichen Bedeutung dieser Norm für die Notwendigkeit der Gleichbehandlung der Beamten der Finanz- und Postverwaltung in Berlin und dem anderen Bundesgebiet. Diese Bedeutung hat das Verwaltungsgericht erster Instanz in seinem Urteil vom 31. Oktober 1961 in dieser Sache zutreffend dahin bestimmt,

"die Post-, Zoll- und Verbrauchssteuerbeamten in Berlin materiell den entsprechenden Bundesbeamten der bundeseinheitlichen Post- und Finanzverwaltung in einem solchen Umfange gleichzustellen, wie dies in Anbetracht der Vorbehalte der Besatzungsmächte gegenüber der Anwendbarkeit des Grundgesetzes in Berlin zulässig ist. Dementsprechend sind auf diese Beamten weitgehend die für die Beamten der entsprechenden Bundesverwaltungen geltenden Bestimmungen anzuwenden. Da das Land B... Dienstherr ist, müssen Ernennungen zwar durch eine Berliner Behörde vorgenommen werden. Der vorgeschriebenen Mitwirkung der Bundesbehörde ... kommt aber praktisch dieselbe ausschlaggebende Bedeutung wie bei den entsprechenden Bundesbeamten zu."

28

Bei dieser Regelung ist mit Rücksicht auf die personelle Gleichbehandlung die Zustimmung des BMF gerade materiell der maßgebende Faktor, dessen Rechtssatzcharakter ebensowenig zweifelhaft sein kann wie derjenige der Vorschriften darüber, wer eine Ernennung vornimmt. Diese die Gleichbehandlung garantierende Regelung dient überdies in ihrer allgemeinen Wirkung auch dem wohlverstandenen Interesse des einzelnen in Berlin tätigen Beamten der betreffenden Verwaltungen, selbst wenn sie sich etwa einmal in einem Einzelfall zu Ungunsten eines Beamten auswirken sollte. Bei dieser Lage kommt es auf die Frage der "Außenwirkung", die unter dem Gesichtspunkt der Anfechtbarkeit einer Mitwirkungshandlung von Bedeutung ist (vgl. u. a. BVerwGE 1, 169;  2, 95 [BVerwG 10.05.1955 - I C 143/53];  9, 1 [BVerwG 05.06.1959 - VII C 103/58];  16, 116 [BVerwG 22.05.1963 - V C 165/62];  18, 333), [BVerwG 29.05.1964 - VII C 6/63]nicht wesentlich an. Ist aber die Zustimmung des BMF in dieser Weise ausschlaggebend, dann kann die bindende Wirkung einer vom LFAPräs. erteilten Beförderungszusage nur mit der Zustimmung des BMF eintreten, wenn eine solche nach § 2 RegG zur Beförderung erforderlich ist. Da der BMF diese Zustimmung verweigert hat, steht damit fest, daß eine etwaige Zusage durch den LFAPräs. von vornherein keine bindende Wirkung entfaltet hat. Zu demselben Ergebnis führt die Berücksichtigung des Wesens der Zusage als Zukunftsbindung.

29

Aus diesem ihr eigentümlichen Wesen ergibt sich, daß sie zwangsläufig gegen spätere Änderungen der wesentlichen Verhältnisse in dem Umfang anfällig ist, wie es den Umständen des Falles der jeweiligen Zusage entspricht. Wenn für einen - zugesagten - Verwaltungsakt ein so wesentliches Merkmal wie hier die Zustimmung des BMF aufgestellt ist, dann entfällt die Zukunftsbindung der Zusage, wenn feststeht, daß dieses Merkmal nicht vorliegt.

30

Eine Zusage, der die bindende Wirkung fehlt, bedarf keiner besonderen Rücknahme. Auch dies ergibt sich aus dem Wesen der Zusage, nach welchem sie regelmäßig in die Zukunft wirkt, vorausgesetzt, daß sie bindend ist. Sie ist also erst auf ein Tätigwerden der zusagenden Behörde gerichtet. Wenn nun grundsätzlich ein schon unanfechtbar gewordener, also sogar über Bestandskraft verfügender, aber fehlerhafter Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 1960 [BVerwGE 10, 308, 309[BVerwG 12.05.1960 - III C 97/59]]), dann kann eine Behörde erst recht nicht gehalten sein, auf Grund einer Zusage, die mit dem Fehler behaftet ist, daß sie der Bindungswirkung ermangelt, noch und erst überhaupt tätig zu werden.

31

Nach alledem könnte der Kläger - wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - aus der von ihm behaupteten Zusage Ansprüche nur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes herleiten. Auch insoweit wird aber die Rechtslage durch das besondere Wesen der Zusage maßgebend geprägt: Wie schon oben dargelegt, besteht dieses Wesen gerade darin, daß die Zusage in die Zukunft wirkt, daß die zusagende Behörde eine Maßnahme erst treffen soll und - wäre sie an eine fehlerhafte Zusage gebunden - eine rechtswidrige Maßnahme treffen müßte. Hinzu kommt, daß - wie auch bereits dargelegt - die Zusage wegen ihres in die Zukunft wirkenden Wesens eine vorläufige Vorwegnahme einer Regelung zum Gegenstand hat, weil sie nur darüber etwas aussagt, was in Zukunft geregelt werden soll, und deshalb durch Änderung wesentlicher Umstände beeinflußbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits allgemein zum Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber der Rücknahme eines Verwaltungsaktes für die Zukunft (ex nunc) in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei der Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Vertrauen des Betroffenen auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt, das Interesse des Betroffenen in der Regel hinter dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurückzutreten hat, wenn es sich um den regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, und daß Ausnahmen von dieser Regel nur in besonders liegenden Fällen anerkannt werden können - vgl. die Zusammenstellung im Urteil vom 24. August 1964 (BVerwGE 19, 188 [189, 190]). Diese Einschränkungen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes müssen sich im Falle der fehlerhaften Zusage verschärfen, weil ihr überdies nach diesem Wesen als Provisorium die Beständigkeit mehr mangelt als anderen Verwaltungsakten und weil es sich bei ihr nicht um die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, sondern erst um die Herstellung eines gesetzwidrigen Zustandes handelt (vgl. in diesem Sinne auch die Verhandlungen des 44. Deutschen Juristentages, Bd. II Sitzungsberichte, Teil D S. 67, 68, 107). Bei dieser Lage hat das Bundesverwaltungsgericht mit Recht knapp und eindeutig im Urteil vom 12. September 1963 - BVerwG II C 14.62 - folgendermaßen entschieden:

"Im Falle einer Zusicherung gesetzwidrigen Inhalts hat - auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben - grundsätzlich das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes größeres Gewicht als das Interesse des betroffenen Beamten an der Einhaltung der Zusicherung."

32

Demnach könnten nur außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, das Vertrauen des Betroffenen in die Erfüllung einer fehlerhaften Zusage zu schützen. Nur dann, wenn die Nichteinhaltung der Zusage zu nahezu untragbaren Verhältnissen für den Betroffenen führen würde, kann sein Vertrauen in die Erfüllung der fehlerhaften Zusage geschützt werden. Von solchen Umständen kann hier keine Rede sein. Wenn der Kläger, wie er vorträgt, im November 1957 im Vertrauen auf die Zusage der Beförderung zum Oberregierungsrat die Möglichkeit ungenützt gelassen hat, als Richter in einer Steuerkammer mit Oberregierungsratsgehalt tätig zu werden, so kann die eventuelle Einbuße der Differenz zwischen dem Regierungsrats- und dem Oberregierungsratsgehalt für die Dauer eines Jahres - vom 1. Dezember 1958 ab erhielt der Kläger bereits eine entsprechende Zulage - nach den oben dargelegten Grundsätzen einen Schutz des Vertrauens des Klägers ebensowenig rechtfertigen wie eventuelle Folgen für das Dienstalter; denn ein Ergebnis, das nach Treu und Glauben untragbar und deshalb zu korrigieren wäre, ist damit nicht verbunden.

33

Auch aus dem von ihm geltend gemachten Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung kann der Kläger Ansprüche nicht herleiten:

34

Da die Besetzung aller Dienstposten - sei es durch Anstellung, sei es durch Beförderung - nach den dienstlichen Belangen der Anstellungskörperschaft vorzunehmen ist, ist die Fürsorgepflicht nicht geeignet, den dem Dienstherrn bei der Entscheidung über eine Beförderung zustehenden Ermessensspielraum einzuengen (Urteile vom 30. August 1962 [BVerwGE 15, 3] und vom 20. April 1964 - BVerwG VI C 147.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 8 BBG Nr. 1]). Eine Einengung mit der Folge, daß unter Umständen eine Fürsorgepflichtverletzung angenommen werden kann, mag vorliegen, wenn eine bindende Beförderungszusage nicht eingehalten wird. Hier aber hat gerade keine bindende Zusage vorgelegen, wie oben ausgeführt. Aus dem Umstand aber, daß die Zusage nicht bindend war, können Ansprüche aus einer Fürsorgepflichtverletzung nicht hergeleitet werden. Den LFAPräs. trifft an diesem Umstand nicht das für einen Anspruch aus Fürsorgepflichtverletzung erforderliche Verschulden, denn er hat sich bemüht, die Zustimmung des BMF herbeizuführen, und hat mit ihrer Erteilung gerechnet. Die Ablehnung des BMF aber, der Beförderung zuzustimmen, ist nicht, wie der Kläger meint, deshalb fehlerhaft, weil allein "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" die Maßstäbe dafür bilden, ob ein Beamter zu befördern ist; der erkennende Senat hat es bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1961 - BVerwG VI C 155.59 - als allgemein anerkannt bezeichnet, daß ein Beamter auch dann keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen dafür erfüllt, und im Urteil vom 30. August 1962 (BVerwGE 15, 3 [BVerwG 30.08.1962 - BVerwG II C 16.60] [5, 6]) ist entschieden, daß ein Rechtsanspruch auf Beförderung auch dann nicht vorliegt, wenn der Dienstherr die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten im Hinblick auf die zu besetzende Beförderungsstelle positiv beurteilt und gleichwohl von dessen Beförderung abgesehen hat; denn es handelt sich bei den Vorschriften der §§ 8, 23 BBG um ausschließlich im öffentlichen Interesse ergangene. Es ist nichts dafür vorgebracht oder erkennbar, daß unter diesen Gesichtspunkten die Ablehnung des BMF, wegen der allgemeinen Beförderungslage in der Zollverwaltung der Beförderung des Klägers zuzustimmen, ermessensfehlerhaft sein könnte. In diesem Zusammenhang jedenfalls unterliegt die Ablehnung des BMF einer Beurteilung in diesem Verfahren, ohne daß es einer Entscheidung über ihre Anfechtbarkeit bedarf. Wenn der Kläger weiterhin eine Fürsorgepflichtverletzung darin sieht, daß er durch die fehlerhafte Zusage und die Nichtbekanntgabe der Ablehnung der Zustimmung zur Beförderung davon abgehalten worden sei, einen besser besoldeten Richterposten anzunehmen, so ist - ganz abgesehen von dem bereits angeführten Gesichtspunkt des Verschuldens - zu bedenken, daß es dem Kläger unbenommen war, als er merkte, daß die zum 1. Dezember 1957 zugesagte Beförderung innerhalb angemessener Frist nicht erfolgte, den Gründen dafür nachzugehen und von der von ihm behaupteten Möglichkeit des Übergangs zur Verwaltungsgerichtsbarkeit noch rechtzeitig Gebrauch zu machen.

35

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert