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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1964, Az.: BVerwG VI C 147.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.04.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI C 147.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.07.1961 - AZ: VIII A 614/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1896 geborene Kläger ist seit 1948 Hauptlehrer in B.. Im Jahre 1949 wurde er mit der Verwaltung des Schulaufsichtskreises S. beauftragt. Bei der Ausübung dieser Dienstgeschäfte gab es zwischen dem Kläger und dem Regierungsdirektor M. von der Bezirksregierung in A. Unstimmigkeiten, insbesondere über die Einführung eines Lesebuches. Nach einer Besichtigung vom ... Dezember 1952 wurde die Ernennung des Klägers zum Schulrat in S. empfohlen. Am ... April 1953 beschloß die Landesregierung auf Vorschlag des Kultusministers, den Kläger zum Schulrat zu ernennen. Anfang Juni 1953 übersandte der Kultusminister dem Regierungspräsidenten in A. die Ernennungsurkunde vom ... Mai 1953 zur Aushändigung an den Kläger. Dieser forderte den Kläger durch Verfügung vom ... Juni 1953 auf, die Urkunde in Empfang zu nehmen. Der Kläger aber lehnte mit Schreiben vom ... Juni 1953 die Annahme der Urkunde ab, da jede Hoffnung geschwunden sei, mit seinem Dienstvergesetzten, Regierungsdirektor M., in ein besseres Verhältnis zu kommen. Dieser hatte im Schriftsatz vom 30. Mai 1953 in Sachen Z. gegen Regierungspräsidenten in A. ausgeführt:

"Zu der Person des kommissarischen Schulrats M. sei erwähnt, daß dieser bereits seit über drei Jahren als früherer Hauptlehrer kommissarisch im Schulaufsichtsdienst tätig ist, daß sich aber das Kultusministerium angesichts der schwachen Leistungen des Zeugen M. bislang noch nicht zu einer Bestätigung als Schulrat entschließen konnte. Der Zeuge M. ist daher nicht in der Lage, ein verwertbares Urteil zu der vorerwähnten Frage zu geben."

2

Der Kläger bat vergeblich um eine Besprechung und eine Abschrift dieser Beurteilung. Der Regierungspräsident schrieb dem Vertreter des Klägers noch am ... August 1953:

"Es steht Ihrem Auftraggeber frei, seine Ernennungsurkunde bei mir nach vorheriger Anmeldung entgegenzunehmen."

3

Bei einer Besprechung im Ministerium am ... Juli 1953 lehnte der Kläger die Annahme der Urkunde erneut ab, weil er dazu nach den Äußerungen des Regierungsdirektors M. im Schriftsatz vom ... Mai 1953 nicht in der Lage sei. In einer Eingabe vom ... November 1953 meinte er, diese Äußerung nehme ihm das moralische Recht, über Lehrer zu berichten, und verbiete jedem verantwortungsbewußten Vorgesetzten, ihm, dem Kläger, den Vorsitz zur Abnahme der 2. Lehrerprüfung zu übertragen; es würde ihm daher der Stempel "Schulrat 2. Grades" anhaften; diese Kenntnis seiner Situation und sein Gewissen verböten ihm die Annahme der Urkunde; er bitte daher um Entlassung aus der Schulaufsicht. Der Regierungspräsident berichtete hiernach unter dem ... Dezember 1953 an den Kultusminister, eine Besprechung mit dem Vertreter des Klägers vom ... Oktober 1953 habe ergeben, daß durch die Ernennungsurkunde die früheren, gegen den Kläger geäußerten Bedenken ausgeräumt seien und nunmehr die Bahn für ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten frei sei; dem Vertreter des Klägers sei zugesagt worden, dies habe dem Kläger bei Aushändigung der Urkunde eröffnet werden sollen; die Eingabe vom ... November 1953 zeige aber, daß sachliche Arbeit im Schulaufsichtsdienst von ihm nicht zu erwarten sei; seinem Antrage auf Entlassung aus der Schulaufsicht müsse nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen stattgegeben werden. Mit diesem Bericht gab der Regierungspräsident die Ernennungsurkunde vom ... Mai 1953 und den Begleiter laß vom ... Juni 1953 an den Kultusminister zurück. Der Kultusminister entband daraufhin den Kläger zum Ende des Schuljahres von seinen Obliegenheiten im Schulaufsichtsdienst und wies den Regierungspräsidenten an, ihn entsprechend zu bescheiden. Letzteres geschah mit Verfügung vom ... April 1954. Der Kläger wurde zum ... Mai 1954 nach B. zurückversetzt. Er legte Einspruch ein, der durch Erlaß vom ... April 1954 abgelehnt wurde mit der Begründung:

"Nachdem Sie sich hartnäckig geweigert haben, die vom Kultusministerium ausgefertigte Ernennungsurkunde in Empfang zu nehmen, besteht die Notwendigkeit, für den von Ihnen bisher betreuten Aufsichtsbezirk einen anderen Herrn zum Schulrat zu bestellen."

4

Am ... Mai 1954 trat der Kläger den Dienst in B. wieder an. Mit Eingabe vom ... Mai 1954 wandte er sich erneut gegen seine Entlassung aus der Schulaufsicht, weil er sich nicht hartnäckig geweigert, sondern aus Gewissensgründen gehandelt habe; denn Regierungsdirektor M. habe seine frühere Beurteilung nicht aufgegeben. Der Kläger legte unter dem ... Juni 1954 Einspruch gegen den Wortlaut des Erlasses vom ... April 1954 ein, der ihn "ehrlos" mache, und erklärte sich unter dem ... Juli 1954 bereit, seine Gewissensbedenken fallen zu lassen und die Ernennungsurkunde anzunehmen. Unter dem ... Juli 1954 beantragte er seine Wiedereinsetzung in den Schulaufsichtsdienst S. und bat um Aushändigung der Ernennungsurkunde. Alle Eingaben wurden abschlägig beschieden. Im Mai 1957 wurde der Kläger befragt, ob er auch außerhalb des S. Bezirks eine Schulratsstelle annehmen würde, was er verneinte. Anschließend aber erklärte er sich bereit, eine solche Stelle im Kreise W. oder sonst in der Nähe anzunehmen. Der Minister lehnte nunmehr ab durch Erlaß vom 29. November 1958.

5

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger vor dem Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf Klage erhoben und in der Berufungsinstanz die Klageanträge dahin gestellt,

  1. 1.

    festzustellen, daß er durch den Erlaß vom 30. April 1953 zum Schulrat befördert sei,

  2. 2.

    hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, ihn, den Kläger, zum Schulrat zu befördern,

  3. 3.

    weiterhin hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, ihm, dem Kläger, für den Monat Juli 1958 den Unterschied zwischen dem Gehalt als Schulrat und dem Gehalt als Hauptlehrer zu zahlen.

6

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem die Berufung des Klägers zurückweisenden Urteil vom 6. Juli 1961 im wesentlichen folgendes ausgeführt:

7

Der Kläger wolle in erster Linie festgestellt wissen, daß er durch den Erlaß des Kultusministers vom 30. April 1953 zum Schulrat befördert worden sei. In diesem "Erlaß" wende sich der Ministerialdirigent B. persönlich an den Kläger mit folgenden Worten:

"Herrn

Schulrat E. M.

Siegen i.W.

Schulamt

Sehr geehrter Herr Schulrat!

Es freut mich, Ihnen heute mitteilen zu können, daß Ihre endgültige Ernennung zum Schulrat nunmehr durch Kabine ttsbeschluß vom 28. April 1953 erfolgt ist." Die Ernennungsurkunde wird ihnen in Kürze auf dem Dienstwege zugehen. Persönlich möchte ich Sie schon haute zu Ihrer Ernennung herzlich beglückwünschen. Vor allem hoffe und wünsche ich, daß Ihr Amt Ihnen in Zukunft auch volle Befriedigung und rechte Berufsfreude bringen möge.

Möchte Ihr Wirken ein reich gesegnetes sein!

Mit freundlicher Begrüßung

Ihr

gez.B. "

8

In Wirklichkeit, liege hier kein Erlaß des Kultusministers vor, sondern ein inoffizielles Schreiben des damaligen Ministerialdirigenten B. an den Kläger, durch welches er ihm Mitteilung von dem Beschluß der Landesregierung vom 28. April 1953 gemacht und ihm den demnächstigen Zugang der Ernennungsurkunde angekündigt habe. Der Kläger habe sich auch hierfür bedankt und versprochen, ein gutes Verhältnis zu Rogierungsdirektor M. in Arnsberg zu suchen.

9

Mit Schreiben vom 8. Juni 1953 habe ihm der Ministerialdirigent B. mitgeteilte daß die Ernennungsurkunde inzwischen der Regierung in Arnsberg zugeleitet worden sei. Der Kläger habe ihm am 11. Juni 1953 geantwortet: "Für Ihre Mitteilung vom 8. Juni 1953 darke ich Ihnen herzlich." Der Privatcharakter des gesamten Briefwechsels zwischen Ministerialdirigenten B. und dem Kläger erhelle nicht nur aus dem Inhalt, sondern auch daraus, daß er sich nicht in den Personalakten des Klägers befinde.

10

Aus den Vorgängen - angefangen bei dem Kabinettsbeschluß vom 28. April 1953 bis zum Erlaß des Kultusministers vom 1. Juni 1953, mit dem die Ernennungsurkunde an den Regierungspräsidenten gesandt worden sei - gehe hervor, daß die Beförderung des Klägers zum Schulrat habe in Schriftform ergehen sollen, und zwar durch Aushändigung einer förmlichen Ernennungsurkunde. Zuständig sei hierfür gemäß Art. 58 der Landesverfassung die Landesregierung gewesen. Denn die Beförderung sei nichts anderes als eine Unterart der Ernennung. Von Gesetzes wegen sei im Jahre 1953 für sie im allgemeinen keine bestimmte Form vorgeschrieben gewesen. Es habe jedoch einer allgemeinen Übung entsprochen, die Beförderung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde aus zusprechen. Ernennungsurkunden der Landesregierung Nordrhein-Westfalen würden nach deren Geschäftsordnung vom Ministerpräsidenten und dem zuständigen Ressortminister oder nur vom Fachminister vollzogen. Eine solche Urkunde sei auf Grund des Kabinettsbeschlusses vom 28. April 1953 unter dem 18. Mai 1953 auch für den Kläger ausgefertigt Worden und habe ihm im Auftrage der Landesregierung durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg im Juni 1953 überreicht werden sollen. Erst mit Aushändigung der Urkunde durch den Regierungspräsidenten oder seinen Beauftragten und Annahme durch den Kläger wäre der Staatshoheitsakt der Beförderung zustande gekommen. Es habe sich hierbei um einen Formalakt gehandelt, der der Mitwirkung des Klägers bedurft hätte. Erst durch die Annahme der Urkunde seitens des Klägers hätte sich nicht nur der Sache, sondern auch der Form nach dieser mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakt der Landesregierung vollendet. Gerade diese Mitwirkung habe der Kläger verweigert, indem er sowohl im Juni als auch im Juli und November 1953 es abgelehnt habe, die ihm angebotene Ernennungsurkunde, d.h. die ihm förmlich angetragene Beförderung anzunehmen. Aus welchen Gründen dies auch immer geschehen sei, so sei infolgedessen die von der Landesregierung beschlossene und vom Ministerialdirigenten B. inoffiziell angekündigte, aber vom Kläger selbst zurückgewiesene Beförderungsernennung eben durch diese Zurückweisung nicht verwirklicht worden. Sie beinhalte eine so wesentliche Änderung der Rechtsstellung des Adressaten der Ernennungsurkunde, daß sie ohne dessen Mitwirkung in Gestalt der Annahme nicht rechtswirksam zustande kommen könne. Die vom Kläger begehrte Feststellung, daß er zum Schulrat befördert worden sei, könne daher nicht getroffen werden.

11

Hilfsweise begehre der Kläger, das beklagte Land für verpflichtet zu erklären, ihn zum Schulrat zu befördern.

12

Grundsätzlich habe kein Beamter einen Rechtsanspruch auf Beförderung; dies auch dann nicht, wenn alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt seien. Eine Ausnahme wäre dann gegeben, wenn eine eindeutige und daher verbindliche Zusage seitens der zuständigen Stelle vorläge. Hiervon aber könne im vorliegenden Falle keine Rede sein: Weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich ein Anhaltspunkt dafür, daß dem Kläger die Beförderung zum Schulrat seitens der Landesregierung zu irgendeinem Zeitpunkt (verbindlich) zugesichert worden sei.

13

Ob aus einer Fürsorgepflichtverletzung jemals ein. Anspruch auf Nachholung einer Beförderung entstehen könne, könne hier offenbleiben. Mindesterfordernis der Entstehung eines solchen. Anspruchs wäre, daß durch die Fürsorgepflichtverletzung die Beförderung des Beamten vereitelt worden wäre. Daran aber fehle es im vorliegenden Falle: Die Beförderung des Klägers sei nicht an der vermeintlichen Fürsorgepflichtverletzung durch die Vorgesetzten des Klägers, insbesondere des Regierungsdirektors M. in Arnsberg, gescheitert, sondern an dem eigenen Verhalten des Klägers selber, nämlich der ausdrücklichen Ablehnung der Beförderung im Juni, Juli und November 1953, letztere verbunden mit dem Antrage auf Entlassung aus dem Schulaufsichtsdienst. Diesem Antrage habe der Kultusminister entsprochen und seitdem das Anerbieten, den Kläger zu befördern, genauer: die bereits eingeleitete Beförderung des Klägers durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollenden, nicht mehr erneuert. Auch dies habe der Kläger sich selbst zuzuschreiben. Das Verhalten des Regierungsdirektors M. oder des Kultusministers, soweit der Kläger darin eine Fürsorgepflichtverletzung erblicke, sei weder für den Mißerfolg des Beförderungsanerbietens aus dem Jahre 1953 noch für den Mißerfolg der Versuche des Klägers, in den Jahren 1954 ff. die zunächst ausgeschlagene Beförderung doch noch zu erreichen, verantwortlich zu machen. Denn noch bis zum 8. Dezember 1953 habe die Ernennungsurkunde beim Regierungspräsidenten in Arnsberg zur Abholung durch den Kläger bereitgelegen. In der Besprechung mit seinem Vertreter vom 17. Oktober 1953 sei vereinbart worden, daß der Regierungspräsident dem Kläger bei Aushändigung der Urkunde "in aller Ruhe und Freundlichkeit" eröffnen werde, daß die früher gegen den Kläger geäußerten Bedenken ausgeräumt seien und die "Bahn frei sei für ein vertrauensvolles, und auch der Ordnung entsprechendes Zusammenarbeiten" zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten. Hierzu sei es lediglich deswegen nicht mehr gekommen, weil der Kläger aus den subjektiv verständlichen, durch den Gang der Dinge jedoch zumindest obsolet gewordenen Gründen seines Schreibens vom 7. November 1953 abermals abgelehnt und seine Entlassung aus dem Schulaufsichtsdienst nachgesucht habe. Damit habe der Kläger seine Beförderung selber endgültig verscherzt, wie sich aus dem Erlaß vom 29. November 1958 ergebe.

14

Aus den vorstehend angeführten Gründen könne der Kläger auch keinen Schadensersatz wegen der ihm entgangenen Beförderung verlangen. Der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch sei auch unter keinem anderen Gesichtspunkt begründet.

15

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

16

Gegen das ihm am 25. Juli 1961 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. August 1961 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

17

Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1961 aufzuheben und den in der Berufung gestellten bzw. in dem Urteil genannten Anträgen zu entsprechen.

18

Zur Begründung der Revision hat der Kläger im wesentlichen folgendes ausgeführt:

19

Es werde Verletzung des § 27 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - und des § 90 des Landesbeamtengesetzes - LBG - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 gerügt.

20

Das Berufungsgericht irre, wenn es annehme, daß es sich bei den Erlassen des Kultusministers vom 30. April 1953 und vom 8. Juni 1953 nicht um Erlasse, sondern um inoffizielle Schreiben des damaligen Ministerialdirigenten B. an den Kläger gehandelt habe. Das Berufungsurteil sei der Ansicht, der private Charakter der Erlasse ergebe sich auch daraus, daß sie sich nicht in den Personalakten befänden. Dies sei deshalb nicht überzeugend, weil auch andere Vorgänge aus den Personalakten herausgenommen worden seien.

21

Selbst wenn man diese Schreiben nicht als Erlasse ansehe, so sei die Beförderung durch den Kabinettsbeschluß erfolgt; der Aushändigung einer Urkunde habe es nicht bedurft. Insofern sei das Berufungsurteil widerspruchsvoll, als es ausführe, daß im Jahre 1953 für die Beförderung eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben gewesen sei, während es später sage, daß es sich bei der Beförderung um einen Formalakt handele, der erst durch die Annahme der Urkunde vollendet werde.

22

Daß eine Verletzung der Fürsorgepflicht des § 90 LBG vorliege, ergebe sich schon aus dem Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts vom 6. April 1961, in dem das Gericht sage, daß dem Regierungsdirektor M. schon seit Ende 1952 bekannt gewesen sei, die Beförderung des Klägers zum Sehulrat sei im Gange, und daß Regierungsdirektor M. im Schriftsatz vom 30. Mai 1953 den Kläger schlecht qualifiziert habe, obwohl inzwischen die Besichtigung erfolgreich abgeschlossen worden sei. Der weiten Kreisen bekanntgewordene Schriftsatz vom 30. Mai 1953 komme einer schweren Ehrenkränkung des Klägers gleich. Durch diese Fürsorgepflichtverletzung sei die Beförderung des Klägers vereitelt worden. Es bestehe ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Scheitern der Beförderung. Wenn der Beklagte sich nicht geweigert hätte, die Ehre des Klägers nach außen erkennbar wiederherzustellen, dann hätte der Kläger die Urkunde angenommen. Zu der am Schluß des Urteils erwähnten Besprechung des Sachbearbeiters des Regierungspräsidenten mit dem damaligen Vertreter des Klägers sei zu bemerken, daß die dort genannte Vereinbarung niemals die Billigung des Klägers gefunden habe.

23

Es treffe auch nicht zu, daß der Kläger nur eine stelle im Kreise Siegen habe annehmen wollen. Eine damals gerade längere Zeit freie Stelle in Berleburg Kr. Wittgenstein sei dem Kläger trotz seiner Bewerbung nicht übertragen worden.

24

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

25

Zur Begründung führt er im wesentlichen folgendes aus:

26

Das Berufungsgericht habe mit Recht festgestellt, daß die Beförderung nur eine Unterart der Ernennung sei. Das gelte nicht nur jetzt nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BBG, sondern das habe nach § 24 auch unter der Herrschaft des Deutschen Beamtengesetzes gegolten. Danach sei die Beförderung nichts anderes gewesen als die Zuweisung einer Planstelle mit anderer Amtsbezeichnung und höherem Endgrundgehalt (§ 1 der Reichsgrundsätze).

27

Die Ernennung werde erst mit Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam (so jetzt für den Fall der Beförderung ausdrücklich § 10 Abs. 2 BBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 BBG, § 11 Abs. 3 LBG). Die Wirksamkeit der Ernennung, d.h. hier der Beförderung, sei auch unter der Geltung des Deutschen Beamtengesetzes von der Aushändigung der Urkunde abhängig gewesen; dies sei für alle Ernennungen in der Durchführungsvorschrift zu § 24 DBG bestimmt.

28

Im übrigen sei eine Beförderung wie jede andere Ernennung nicht ohne Mitwirkung, die sich in der vorbehaltlosen Annahme der Ernennungsurkunde vollziehe, denkbar.

29

Die Erklärung des Regierungsdirektors Müller vom 30. Mai 1953 sei angesichts der anschließenden Bemühungen der vorgesetzten Dienststelle, den Kläger zur Entgegennahme der Ernennungsurkunde zu bestimmen, nicht mehr ursächlich für die unterbliebene Beförderung gewesen. Dies sei allein das Verhalten des Klägers.

30

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

31

II.

Die Entscheidung kann gemäß § 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen.

32

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

33

Die Frage, ob der Kläger wirksam zum Schulrat befördert worden ist, wie er in erster Linie mit der Klage festgestellt wissen will, beurteilt sich allein nach den damals in Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes in der Fassung des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Beamtenrechts vom 11. August 1953 (GV. NW. S. 329), da keiner der Vorgänge, die nach Ansicht des Klägers seine Beförderung bewirbt haben, nach dem 1. September 1954, dem Tag des Inkrafttretens des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237) - LBG -, liegt.

34

Es spricht vieles dafür, daß auch unter der Geltung des Deutschen Beamtengesetzes eine Beförderung nur und erst mit der Aushändigung der entsprechenden Urkunde wirksam geworden ist, so insbesondere auch die vom Beklagten aus der Verordnung über die Ernennung und Beförderung der Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 (RGBl. I S. 563) gezogene Folgerung, die sich übrigens auch bereits aus der Verordnung über die Bekanntgabe von Ernennungs- und Beförderungserlassen vom 7. September 1939 (RGBl. I S. 1701) ergibt. Die Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, denn jedenfalls kann eine Beförderung nicht wirksam gegen den Willen des Beamten erfolgen.

35

Die Würdigung des Berufungsgerichts, der zwischen dem Kläger und Ministerialdirigenten Bergmann vom 30. April bis 11. Juni 1953 erfolgte Schriftwechsel, während dessen der Kläger noch mit seiner Beförderung einverstanden gewesen ist, sei "inoffiziell" und keine amtliche Bekanntgabe der Beförderung gewesen, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbar. Im übrigen ist diese Würdigung auch zutreffend. Es handelt sich bei den Schreiben des Ministerialdirigenten Bergmann vom 30. April und 8. Juni 1953 nach Form und Inhalt eindeutig um sogenannte "privatdienstliche" Schreiben, wie sie in der heutigen Behördentätigkeit nicht selten vorkommen, die zwar mit einer amtlichen Angelegenheit im Zusammenhang stehen, aber keine amtliche Regelung oder Bekanntgabe enthalten.

36

Ohne daß entschieden zu werden braucht, welcher Form eine Beförderung zu ihrem Wirksamwerden bedarf (vgl. z.B. § 163 DBG und die obengenannten Verordnungen vom 7. September 1939 und 23. September 1942), kann jedenfalls die behördenintern beschlossene und/oder verfügte Beförderung Wirksamkeit erst erlangen, wenn sie mindestens von der dafür zuständigen Stelle für den Beamten wahrnehmbar gemacht worden ist. Wie man auch immer den Beförderungsakt rechtlich qualifizieren mag, in jedem Fall hat er einen Willensakt der Behörde zum Inhalt, der nur wirksam werden kann, wenn sich die Behörde des gebildeten Willens auch durch die zuständige Stelle entäußert. Eine solche Wahrnehmbarmachung ist hier durch die Verfügung des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 11. Juni 1953 in die Wege geleitet worden. Als dies dem Kläger bekanntgeworden ist, hat er - wie sein Schreiben vom 15. Juni 1953 zeigt - sich nicht mehr befördern lassen wollen. Entgegen seinem in dieser Richtung auch geäußerten Willen hat die Beförderung nicht wirksam werden können. Beförderung ist nach der gegenüber den Reichsgrundsätzen über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893) - vgl. dort § 1 - nicht anderen Systematik des Deutschen Beamtengesetzes eine Ernennung unter Einweisung in eine neue Planstelle mit höherem Endgrundgehalt. Trägt - wie in dem hier zur Erörterung stehenden Fall - eine Beförderung Merkmale der Versetzung in sich, so bleibt ihre Natur gleichwohl allein durch die Merkmale der Beförderung geprägt, die sich als Ernennung kennzeichnet (so auch Fischbach, DBG, 2. Aufl. [1940], § 35 Anm. II 3); sie wird dadurch nicht den insoweit nur für die Versetzung geltenden Vorschriften unterworfen, nach denen der Beamte unter gewissen Umständen ohne seinen Willen versetzt werden kann. Im Gegensatz zu dieser Rechtslage bei der Versetzung ist eine Ernennung - jedenfalls eine im Sinne des § 1 der Reichsgrundsätze, d.h. Einstellung, Anstellung, Beförderung - davon abhängig, daß der Betroffene mit ihr einverstanden ist, wie auch die Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses dem freien Willensentschluß des Beamten überlassen ist (vgl. insoweit Urteil vom 13. November 1963 - BVerwG VI C 72.61 - [DÖD 1964 S. 57]). Hätte die Beförderung gegen den Willen des Beamten zulässig sein sollen, so hätte dies mit Rücksicht auf ihren Charakter als Ernennung einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wie sie bei der Versetzung erfolgt ist. Die von der Behörde beabsichtigt gewesene Beförderung ist daher infolge des entgegenstehenden und geäußerten Willens des Klägers nicht wirksam geworden.

37

Als danach der Kläger erstmalig im Schreiben vom 5. Juli 1954 seinen Willen bekundet hat, eine Beförderung anzunehmen, ist das beklagte Land nicht mehr bereit gewesen, den Kläger zu befördern. Es ist dazu, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entschieden hat, auch nicht verpflichtet gewesen.

38

Der erkennende Senat hat es bereits im Beschluß vom 28. April 1958 - BVerwG VI B 152.57 - als anerkannten Rechts und nicht klärungsbedürftig bezeichnet, daß einem Beamten grundsätzlich auch dann kein Rechtsanspruch auf Beförderung zusteht, wenn er ein Amt mit höherem Endgrundgehalt bereits längere Zeit versehen hat. Im Urteil vom 30. August 1962 (BVerwGE 15, 3 [BVerwG 30.08.1962 - BVerwG II C 16.60]) sind die Gründe dafür, daß (nach seinem ersten Leitsatz.) der Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat, eingehend dargelegt. Die dort aus dem § 23 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 BBG gezogenen Folgerungen treffen in gleichem Maße auf Grund der sich nach § 8 Buchst. c der Reichsgrundsätze und nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LBG ergebenden Erfordernisse zu. Danach liegt die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob eine offene Stelle überhaupt zu besetzen ist, und gegebenenfalls, mit welchem Beamten sie besetzt werden soll, - auch bei Vorliegen der in den gesetzlichen Vorschriften geforderten Beförderungsvoraussetzungen - im pflichtgemäßen, nach den Belangen des öffentlichen Dienstes zu handhabenden Ermessen des Dienstherrn.

39

Eine Zusicherung der Beförderung, die das Ermessen des Dienstherrn möglicherweise einschränken könnte, liegt nach den tatsächlichen revisionsrechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Die infolge der Ablehnung durch den Kläger fehlgeschlagene Beförderung kann nicht etwa gleichzeitig als Zusicherung einer späteren Beförderung, wenn der Kläger zur Annahme bereit sein werde, angesehen werden.

40

Mit Recht ist das Berufungsgericht weiterhin der Auffassung, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Beförderung nicht mit Erfolg auf eine Fürsorgepflichtverletzung gestützt werden kann. Da die Besetzung aller Dienstposten - sei es durch Anstellung, sei es durch Beförderung - nach den dienstlichen Belangen der Anstellungskörperschaft vorzunehmen ist, ist die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht geeignet, den dem Dienstherrn bei der Entscheidung über eine Beförderung zustehenden Ermessensspielraum einzuengen. Davon unabhängig ist allerdings die Frage, ob der Beamte bei fürsorgepflichtmäßigem Verhalten tatsächlich befördert worden wäre, die Nichtbeförderung sich also als eine adäquate Folge irgendeiner schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht darstellt (vgl. BVerwGE 15, 3 [BVerwG 30.08.1962 - BVerwG II C 16.60] [7, 8, 10]). Insoweit ist jedoch im Ergebnis der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß ein Zusammenhang in diesem Sinn zwischen dem Verhalten des Regierungsdirektors M. und der Nichtbeförderung des Klägers fehlt, zumal das beklagte Land trotz der ihm bekanntgewordenen Auffassung M. an seiner Beförderungsabsicht bis zum 8. Dezember 1953 festgehalten, mit dieser zum Ausdruck gebracht hat, daß es sich die Auffassung M. nicht zu eigen macht, und damit Maßnahmen getroffen hat, um die Folge (Nichtbeförderung) gerade abzuwenden und nicht eintreten zu lassen. Wenn der Kläger dieses Bestreben nicht anerkannt und seinerseits, veranlaßt durch das Verhalten M., die Annahme der Beförderung mehrmals abgelehnt hat, so bewirkt unter diesen Umständen und mit Rücksicht auf die vorangegangenen Bestrebungen, den Kläger zur Annahme zu bewegen, dieses Verhalten des Klägers, daß seine Nichtbeförderung nicht mehr eine zurechenbare Folge einer etwaigen Fürsorgepflichtverletzung ist. Noch weniger ist dies das Scheitern der eigenen von Mitte 1954 ab unternommenen Versuche des Klägers, seine Beförderung und die Wiederbeschäftigung im Schulaufslchtsdienst nunmehr zu erreichen. Für dieses Scheitern sind ursächlich gewesen nicht nur das frühere Verhalten des Klägers, sondern auch inzwischen eingetretene andere Umstände, wie das Berufungsgericht dem Erlaß vom 29. November 1958 entnimmt.

41

Aus den gleichen Gründen muß der Zahlungsanspruch des Klägers ohne Erfolg bleiben.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Schmidt zugleich für den durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert