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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1965, Az.: BVerwG II C 181.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 181.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.07.1962 - AZ: VIII A 662/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 1962 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat im Jahre 1939 als Offizieranwärter in die Luftwaffe der früheren deutschen Wehrmacht ein. Er wurde am 1. Februar 1941 zum Leutnant ernannt und war am 8. Mai 1945 Hauptmann. Am 5. Februar 1941 traten bei ihm nach einer Flugdienstübung Husten- und Blutauswurf auf. Eine Beobachtung im Lazarett führte zur Feststellung einer Lungentuberkulose. Von Juni bis Dezember 1941 befand sich der Kläger in einer Heilstätte, aus der er nach Anlegung eines linksseitigen Pneumothorax entlassen wurde. Er versah zwar weiterhin Innen- und leichteren Außendienst bei der Truppe, war jedoch seit Beginn der Krankheit "zeitlich wehrfliegeruntauglich". Seine Erkrankung wurde als Wehrdienstbeschädigung mit Versehrtenstufe III anerkannt. Auf Veranlassung des Truppenarztes wurde er am 22. Mai 1943 zu einer Festigungskur in ein Sanatorium eingewiesen. Dort wurde bei der Aufnahme eine "offene, vorwiegend linksseitige cavernöse Lungentuberkulose mit künstlichem Pneu links" und eine Kehlkopftuberkulose festgestellt; letztere vernarbte nach entsprechender Behandlung. Am 4. Februar 1944 wurde der Kläger mit nunmehr als geschlossen bezeichneter Tuberkulose wieder zu seiner bisherigen Dienststelle entlassen. Er leistete dort als Lehrgangsleiter und Ausbildungsoffizier sowie gegen Kriegsende als Kompaniechef einer, Fliegerhorstkommandantur Dienst und geriet in amerikanische Kriegsgefangenschaft; aus dieser flüchtete er.

2

Eine Röntgenuntersuchung bei dem Gesundheitsamt seines Heimatortes ... am 16. Mai 1945 ergab eine "geschlossene, wahrscheinlich inaktive Lungentuberkulose" mit Kalkherden links und Verschattungen rechts. Auf Grund dieser Beurteilung nahm der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes Bielefeld Arbeitsverwendungsunfähigkeit sowie vorübergehende Invalidität und Berufsunfähigkeit des Klägers von unbestimmter Dauer an. Im. Oktober 1945 wurde der Kläger verhaftet und in ein Internierungslager eingeliefert. Dort traten bei ihm wiederholt Lungenblutungen ein. Er wurde deshalb im März 1946 entlassen und in das Kreiskrankenhaus Lübbecke eingewiesen. Seitdem wurde er von den Ärzten als arbeitsunfähig bezeichnet. Unter Berücksichtigung der eingetretenen Verschlimmerung des Leidens erkannte die Landesversorgungsanstalt Westfalen am 5. März 1948 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 v.H. an; sie gewährte dem Kläger eine Versorgungsrente. Derselbe Hundertsatz wurde auch den späteren Rentenbescheiden vom Dezember 1949 und vom Juni 1951 - in Übereinstimmung mit einem fachärztlichen Gutachten vom 16. Mai 1951 - zugrunde gelegt.

3

Anläßlich einer Bewerbung des erwerbslosen Klägers um Verwendung als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter in der Sozialgerichtsbarkeit bezeichnete der ärztliche Beratungsdienst des Versorgungsamtes Bielefeld in einem Gutachten vom 22. März 1954 seine beiderseitige Lungentuberkulose seit 1947 als "stationär" und nunmehr als "praktisch ausgeheilt" und den Kläger als "für Büro- und richterlichen Dienst in der Sozialgerichtsbarkeit" voll tauglich. Daraufhin wurde im April 1954 die Versorgungsrente, des Klägers auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von nur noch 50 v.H. neu festgesetzt. Der hiergegen von dem Kläger erhobene Widerspruch blieb erfolglos, weil ein im Widerspruchsverfahren eingeholtes weiteres fachärztliches Gutachten (Dr. O.) vom 12. Januar 1955 ebenfalls die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen der "seit langen Jahren als geschlossen und wahrscheinlich inaktiv" beurteilten Lungentuberkulose auf nur 50 v.H. schätzte. Auf die nunmehr von dem Kläger erhobene Klage verpflichtete das Sozialgericht Detmold durch Urteil vom 11. März 1958 das Landesversorgungsamt Westfalen, dem Kläger eine Versorgungsrente nach Maßgabe einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. zu gewähren, mit der Begründung, daß über die auch von dem gerichtlichen Sachverständigen (Dr. med. habil. A., Gutachten vom 20. Dezember 1957) angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. hinaus ein "besonderer beruflicher Schaden" des Klägers im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 469) - BVG - zu berücksichtigen sei.

4

Einen Antrag des Klägers, ihm Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 - zu gewähren, gab die Oberfinanzdirektion - Wehrmachtversorgungsstelle - in Düsseldorf nach Beiziehung der Akten des Sozialgerichts Detmold und nach Einholung einer Stellungnahme des ärztlichen Beratungsdienstes vom 24. Oktober 1958, in der die Dienstunfähigkeit des Klägers am 8. Mai 1945 und bei Antragstellung bejaht sowie der Grad seiner Erwerbsminderung für beide Zeitpunkte auf 70 v.H. geschätzt wurde, unter Anwendung der §§ 53 Abs. 2, 29 G 131 durch Bescheid vom 5. Mai 1959 statt; gleichzeitig lehnte sie die Gewährung der von dem Kläger weiterhin beantragten Kriegsunfallversorgung nach § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - mit der Begründung ab, ein Dienstunfall liege nicht vor. Den Widerspruch des Klägers wies der Finanzminister des beklagten Landes durch Bescheid vom 1. August 1959 zurück. Nachdem der Kläger hiergegen Klage erhoben hatte (2 K 2781/59 LVG Düsseldorf), hob die Oberfinanzdirektion durch Bescheid vom 21. August 1959 ihren begünstigenden Bescheid vom 5. Mai 1959 wieder auf mit der Begründung, der Kläger sei zwar am 8. Mai 1945 dienstunfähig gewesen, jedoch habe die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung nach den von dem Sozialgericht Detmold getroffenen Feststellungen nur noch 50 v.H. betragen; er sei deshalb in diesem. Zeitpunkt nicht mehr dienstunfähig im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 gewesen; die von dem Sozialgericht mit weiteren 20 v.H. bewertete besondere Berufsschädigung des Klägers könne bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Nachdem der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21. August 1959 durch Bescheid vom 3. November 1959 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger auch hiergegen Klage erhoben (2 K 3445/59 LVG Düsseldorf). Das Landesverwaltungsgericht hat beide Verfahren miteinander verbunden. Der Kläger hat darauf beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide der Oberfinanzdirektion - Wehrmachtversorgungsstelle - in Düsseldorf vom 5. Mai 1959 und vom 21. August 1959 sowie der Widerspruchsbescheide des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. August 1959 und vom 3. November 1959 festzustellen, daß ihm erhöhte Versorgung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 in Verbindung mit § 181 a BBG zustehe.

5

Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 17. Februar 1960 unter Klageabweisung im übrigen den Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 21. August 1959 und den Widerspruchsbescheid des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. November 1959 aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht für des Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers durch Urteil vom 26. Juli 1962 zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht, soweit dadurch die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist, im wesentlichen auf folgenden Gründen:

6

Die Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 5. Mai 1959 durch den Bescheid vom 21. August 1959 sei rechtswidrig gewesen, weil dem Kläger Versorgung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 zustehe. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der zweiten Alternative dieser Vorschrift. Er habe bis zum 8. Mai 1945 auf Grund des damals geltenden Rechts, nämlich der §§ 24 und 49 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG -, einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt. Seine Lungenerkrankung sei als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und ihm sei das Versehrtengeld der Stufe III gewährt worden.

7

Der ärztliche Beratungsdienst der Wehrmachtvorsorgungsstelle habe in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 1958 ausdrücklich anerkannt, daß der Kläger auch dienstunfähig im Sinne des § 24 Abs. 2 Buchst. a des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) - WG - gewesen sei.

8

Allerdings sei der Kläger nur "nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7" des § 53 G 131, also nur dann zu versorgen, wenn er u.a. auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 G 131 erfülle. Dies sei der Fall. Als Berufsoffizier mit weniger als zehn Dienstjahren sei er nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 G 131 wie ein Beamter auf Widerruf zu behandeln. Nach der somit auf ihn anwendbaren Vorschrift des § 6 Abs. 2 G 131 gelte, er als mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten und sei er versorgungsberechtigt, wenn er am 8. Mai 1945 "infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ... bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, oder infolge einer ... Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes dienstunfähig war". Das Vorliegen von Dienstunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 könne nicht schon daraus hergeleitet werden, daß bei dem Kläger Dienstuntauglichkeit im Sinne des früheren Wehrrechtes - wie festgestellt - schon vor dem Zusammenbruch bestanden habe. Denn nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 sei bei Berufssoldaten Dienstunfähigkeit nur "bei einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel anzunehmen". Ob die Erwerbsminderung "dauernd" um wenigstens zwei Drittel gemindert sei, könne nicht allein in der Weise beurteilt werden, daß aus der Sicht des 8. Mai 1945 auf die künftige Entwicklungsaussicht der Erwerbsfähigkeit des Klägers geschlossen werde. Zwar könne der in diesem Zeitpunkt, bestehenden Lage insofern Bedeutung zukommen, als die damals vorliegende Arbeitsverwendungsunfähigkeit, Invalidität und Berufsunfähigkeit von unbestimmter Dauer in Anwendung des in § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG enthaltenen Gedankens eine erhebliche Vermutung für eine dauernde Erwerbsminderung des Klägers in dem erforderlichen Grade begründe. Denn das Versorgung samt Bielefeld habe noch im August 1946 auf Grund des im Mai 1945 vom Gesundheitsamt Lübbecke niedergelegten Befundes für einen weiteren unbestimmten Zeitraum (Nachuntersuchung 1947) die Invalidität des Klägers, also eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zwei Dritteln, anerkannt, so daß sein Gesundheitszustand aus der Sicht des 8. Mai 1945 - ohne Berücksichtigung der durch die spätere Internierung eingetretenen Verschlechterung - mindestens für mehrere Jahre, damit für "dauernd" die Annahme der Dienstunfähigkeit rechtfertigen könnte. Da jedoch die Fiktion des § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG lediglich die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit für die Zukunft erleichtern wolle, könne bei einer erst viele Jahre später anläßlich der Geltendmachung des Versorgungsanspruchs zu treffenden Feststellung, ob der Kläger seit dem 8. Mai 1945 - also in der Vergangenheit - dauernd erwerbsgemindert war, nicht auf diesen Stichtag abgestellt werden; diese Feststellung sei allein nach der am Tage der behördlichen Entscheidung gegebenen Lage und auf Grund der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu treffen. Entscheidend sei deshalb, ob die - nach dem Befund des Gesundheitsamts Lübbecke vom Mai 1945 und von dem Versorgungsamt Bielefeld noch im August 1946 anerkannte - Erwerbsminderung des Klägers um wenigstens zwei Drittel auch noch nach den im Jahre 1959 vorliegenden Verhältnissen sowie für die Zukunft anzunehmen sei. Dies sei zu bejahen.

9

Der Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu vergl. Urteil von9. März 1960 - BVerwG VI C 156.57 -) den gleichen Inhalt wie der in § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG (F. 1956) verwendete Begriff. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei somit "nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen". Diese sei zwar bei dem Kläger von allen Sachverständigen seit dem Jahre 1954 hinsichtlich der unverändert fortbestehenden Folgezustände der als ausgeheilt anzusehenden Lungentuberkulose nur noch mit 50 v.H. eingeschätzt worden. Es erscheine aber schon zweifelhaft, ob diese Bewertung zutreffe. Denn dabei seien - wie sich aus dem Gutachten des Dr. A. vom 23. November 1959 ergebe - nur die "pathologisch-anatomischen und physiologischen Gegebenheiten" berücksichtigt worden. Eine Beschränkung auf diese rein medizinische Beurteilung werde jedoch dem Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz. 1 BVG nicht voll gerecht. Es seien vielmehr daneben alle Umstände in Betracht zu ziehen und von dem Gericht ohne Bindung an medizinische Begutachtungen zu berücksichtigen, die "dafür bestimmend sind, wie sich die als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörungen auf die. Fähigkeit des Beschädigten auswirkten, seine Arbeitskraft im allgemeinen Erwerbsleben nutzbringend zu verwerten" (zu vgl. u.a. BSGE 6, 267); es sei also darauf abzustellen, "ob praktisch ein Erwerb ausgeübt werden kann, nicht, ob dies theoretisch-abstrakt nach medizinischem Urteil möglich ist" (zu vgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sprächen erhebliche Umstände dafür, daß die Erwerbsminderung des Klägers schon im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG erheblich höher als mit 50 v.H. zu bewerten sei.

10

Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß die körperliche Beeinträchtigung des Klägers "im allgemeinen Erwerbsleben" zutreffend nur mit 50 v.H. bewertet worden sei, betrage die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit insgesamt doch 70 v.H. Denn auch im Rahmen des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 sei die - von dem Sozialgericht auf 20 v.H. geschätzte - besondere berufliche Schädigung des Klägers unter Heranziehung der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG (F. 1956) zur Auslegung des in dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes verwendeten Begriffs der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Die in § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG (F. 1956) vorgesehene Höherbewertung bedeute nicht, daß nur der Schädigungsgrad in dem früheren Beruf bewertet und somit ausschließlich die Erwerbsminderung in einen besonderen Erwerbszweig festgestellt werden solle, sondern bezwecke eine gerechtere Beurteilung der Beeinträchtigung des Geschädigten im allgemeinen Erwerbsleben, als dies bei einer Beschränkung auf die Beurteilung der rein körperlichen Beeinträchtigung möglich wäre. Die Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Berücksichtigung der Berufseinbuße bedeute immer nur eine Konkretisierung und Individualisierung des Beeinträchtigungsgrades im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben.

11

Das Sozialgericht habe das besondere berufliche Betroffensein des Klägers in erster Linie darin erblickt, daß der Kläger infolge seiner Wehrdienstbeschädigung nicht mehr fliegerisch tätig sein und auch sonst im militärischen oder zivilen Flugdienst nicht mehr verwendet werden könne. Der Kläger habe darüber hinaus nachgewiesen, daß seine Verwendung auch in einer anderen allgemeinen Offizierslaufbahn auf Grund des ärztlichen Befundes wegen seines Wehrdienstleidens entfalle. Da er nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung offenbar auch für eine Beamtenlaufbahn aus gesundheitlichen Gründen als nicht geeignet befunden worden sei und nach jahrelanger Arbeitslosigkeit nur in einen privaten Anstellungsverhältnis eine Existenzgrundlage habe finden können, seien nach alledem seine Aussichten im allgemeinen Erwerbsleben erheblich eingeschränkt. Sein berufliches Betroffensein sei mit dem Sozialgericht in Höhe von 20 v.H. anzunehmen, so daß seine Erwerbsfähigkeit auch im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 seit 1945 dauernd um wenigstens zwei Drittel gemindert sei. Daraus folge, daß der Kläger im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 dienstunfähig sei und somit einen Anspruch auf Ruhegehalt habe.

12

Dieser Rechtslage habe der durch den angefochtenen Bescheid aufgehobene Bescheid vom 5. Mai 1959 entsprochen.

13

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es seine Berufung zurückgewiesen hat, und die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 1960 in vollem Umfang abzuweisen,

14

hilfsweise:

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

15

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

16

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

17

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er hält die Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis für zutreffend.

18

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil weist zwar einen sachlich-rechtlichen Mangel auf. Es hält jedoch im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.

19

Da der Kläger unstreitig nicht die Stichtagsvoraussetzungen erfüllt, die § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 in den bis zum 31. Dezember 1965 geltenden Fassungen dieses Gesetzes bestimmt, hat das Berufungsgericht mit Recht zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 gegeben sind. Als einschlägig kommt im vorliegenden Fall - auch dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt - nur die zweite Alternative dieser Vorschrift in Betracht; sie bestimmt, daß Berufssoldaten, die die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht erfüllen, aber infolge einer bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden waren und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatten, Versorgung nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 und 3 bis 7 G 131 erhalten. Daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt, ausschließlich auf das am 8. Mai 1945 gültige frühere Wehrrecht (§§ 24 und 49 WFVG; § 24 Abs. 2 Buchst. a WG) abgestellt hat, gibt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils keinen Anlaß. Die Heranziehung des früheren Wehrrechts steht zwar, soweit es um den Begriff "dienstunfähig" geht, nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang, das bisher die Auffassung vertreten hat, der Begriff der Dienstunfähigkeit bestimme sich auch bei Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 (vgl. BVerwGE 14, 289 ff.[BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] u.a.).

20

Für das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits ist jedoch - wie aus den folgenden Darlegungen hervorgeht - ohne Bedeutung, ob die Auffassung des Berufungsgerichts oder die des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ist. Für ihre Richtigkeit und die Richtigkeit der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 erst bei der Anwendung des hier gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 G 131 heranzuziehenden § 6 Abs. 2 G 131 zu berücksichtigen sei, spricht übrigens außer der Erwägung, daß § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 denjenigen Berufssoldaten, welche nicht die Stichtagserfordernisse des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 erfüllen, lediglich den Zugang zu der "Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7" eröffnen soll, auch die Neufassung, die § 53 G 131 nach Wegfall der Stichtagserfordernisse durch Art. I Nr. 17 Buchst. a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) erhalten hat.

21

Da das von dem Berufungsgericht angewendete frühere Wehrrecht weder nach § 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichts Ordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - noch nach § 79 G 131 in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) revisibel ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 7. November 1963 - BVerwG II C 26.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 41]) und da die von dem Berufungsgericht diesem irrevisiblen Wehrrecht subsumierten tatsächlichen Feststellungen nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend sind, ist bei der weiteren Prüfung des angefochtenen Urteils davon auszugehen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 infolge einer bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig war und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatte. Ob der Kläger allein schon wegen dieses Sachverhalts aus den Gründen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem zur ersten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 ergangenenBeschluß vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - [BVerfGE 16, 94] dargelegt hat, ohne weiteres nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu versorgen ist, bedarf hier ebenfalls nicht der Entscheidung. Zugunsten des Beklagten kann vielmehr unterstellt werden, daß diese Frage zu verneinen ist, daß also der Kläger nur unter den in § 53 Abs. 1 und 3 bis 7 G 131 bestimmten Voraussetzungen - hier unter den Voraussetzungen des auf den Kläger als Berufsoffizier mit weniger als zehn Dienstjahren über § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 G 131 anwendbaren § 6 Abs. 2 G 131 - zu versorgen ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Beamter auf Widerruf zu versorgen, wenn er am 8. Mai 1945 "infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ... bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, oder infolge einer ... Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes dienstunfähig war". Bei der entsprechenden Anwendung dieser Regelung, auf ehemalige Berufssoldaten ist der Begriff "dienstunfähig" der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 zu entnehmen, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach geprüft, ob der Kläger am 8. Mai 1945 wegen der Folgen seiner Dienstbeschädigung dauernd um wenigstens, zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war.

22

Die bei dieser Prüfung von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen enthalten den eingangs angedeuteten sachlichrechtlichen Mangel. Denn das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang angenommen, die Frage, ob die bei dem Kläger für den 8. Mai 1945 festgestellte Erwerbsminderung von wenigstens zwei Drittel eine "dauernde" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 war, sei nicht aus der Sicht des 8. Mai 1945 zu beurteilen, sondern "allein nach der am Tage der behördlichen Entscheidung gegebenen Lage". Infolgedessen hat das Berufungsgericht - rückblickend vom Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsantrag des Klägers, hier also aus der Sicht des Jahres 1959 - geprüft, ob der Kläger "seit dem 8. Mai 1945 - also in der Vergangenheit - dauernd erwerbsgemindert" war (vgl. S. 10/11 der Urteilsausfertigung). Dies ist fehlerhaft. Der Oberbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 5. August 1964 zutreffend hervorgehoben, daß die Frage, ob der Kläger am 8. Mai 1945 dauernd - d.h. auf nicht absehbare Zeit - in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel gemindert war, aus der Sicht des 8. Mai 1945 zu beantworten ist. Dem ist beizupflichten; denn die Richtigkeit dieser Auffassung wird schon durch den Wortlaut des § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 bestätigt, nach dem der dort vorgesehene Versorgungsanspruch den Berufssoldaten gewährt wird, die infolge einer "bis zu diesem Zeitpunkt", d.h. bis zum 8. Mai 1945, erlittenen Dienstbeschädigung "dienstunfähig geworden waren und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatten" In Übereinstimmung damit hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zu den genannten Vorschriften die Versorgung einem Berufssoldaten versagt, dessen Dienstbeschädigung erst nach dem 8. Mai 1945 zur Dienstunfähigkeit geführt hat (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1963 - BVerwG VI C 105.62 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 37]), und andererseits die Versorgung einen Berufssoldaten, dessen Erwerbsfähigkeit am 8. Mai 1945 dauernd um wenigstens zwei Drittel gemindert war, zuerkannt, selbst wenn sich sein Gesundheitszustand in späteren Jahren - bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 - nachhaltig gebessert hatte (BVerwG, Urteil vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 -; vgl. auchUrteil vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 123.61 - [BVerwGE 14, 289[BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]] in Verbindung mit der Begründung des dort bestätigten Berufungsurteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs). Des in dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck gelangte Grundsatz, daß die Frage, ob ein von § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 erfaßter Berufssoldat am 8. Mai 1945 in seiner Erwerbsfähigkeit "dauernd" um wenigstens zwei Drittel gemindert, also im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 dienstunfähig war, nicht nach der Lage am Tage der behördlichen Entscheidung über den Versorgungsantrag, sondern aus der Sicht des 8. Mai 1945 zu beantworten ist, schließt zwar nicht aus, daß bei der Beantwortung dieser Frage Tatsachen und Erkenntnisse aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 als Beweisanzeichen berücksichtigt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, daß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel und von unabsehbarer Dauer, die nach den schön am 8. Mai 1945 vorliegenden, und ausreichenden Erkenntnismitteln zu bejahen ist, wegen einer späteren Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Betroffenen die Qualifikation "dauernd" wieder abgesprochen wird. Denn eine solche nachträgliche Besserung des Gesundheitszustandes des betroffenen Berufssoldaten kann an dessen etwaigem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 8. Mai 1945 nach § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 G 131 nichts mehr ändern (ebenso BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 33.61 -). Deshalb ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers seit dem Jahre 1954 von allen Sachverständigen - ohne Berücksichtigung des Betroffenseins in dem vor der Schädigung ausgeübten Beruf (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BVG) - nur noch mit 50 v.H., also mit weniger als zwei Dritteln (§ 53 Abs. 1 Satz 5 G 131), eingeschätzt wurde, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, zumal dafür, was als "dauernde", d.h. zeitlich nicht absehbare, Erwerbsminderung anzusehen ist, einen Anhaltspunkt der - hier ebenfalls aus der Sicht des 8. Mai 1945 zu beurteilende - Zeitraum von einem Jahr bietet, von dem auch die Regelungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) und des § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG ausgehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 - undvom 27. November 1963 - BVerwG VI C 31.61 - sowie Verwaltungsvorschrift Nr. 4 Abs. 2 lit. a zu § 53 G 131).

23

Auf dem vorstehend dargelegten rechtlichen Mangel beruht das angefochtene Urteil indessen nicht. Denn das Berufungsgericht hat sich nicht auf die Ermittlung beschränkt, ob der Kläger in der im Jahre 1959 möglichen Sicht, seit dem 8. Mai 1945 dauernd dienstunfähig ist; es hat vielmehr außerdem festgestellt, daß der Kläger auch, aus der Sicht des 8. Mai 1945 mindestens für mehrere Jahre, mithin für "dauernd" in dem soeben erörterten Sinne, um wenigstens zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war. Dem Sinnzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ist zudem zu entnehmen, daß das Berufungsgericht diese Feststellung auch ohne Berücksichtigung der besonderen beruflichen Beeinträchtigung des. Klägers in der Ausübung seines Fliegerberufes im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG (F. 1956) hat treffen wollen. Diese tatsächliche Feststellung (vgl. S. 10 unten/11 der Urteilsausfertigung) wird durch die von dem Berufungsgericht gebrauchte Wendung "... rechtfertigen könnte" (S. 11 oben der Urteilsausfertigung) nicht in Frage gestellt. Diese Formulierung ist nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht auf eine verbliebene Unsicherheit in der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, sondern allein auf die vorerörterte unrichtige Rechtsauffassung zurückzuführen. Mit ihr wollte das Berufungsgericht lediglich zum Ausdruck bringen, daß bei dem Kläger eine dauernde Erwerbsminderung von wenigstens zwei Dritteln anzunehmen wäre, falls diese nicht "allein nach der am Tage der behördlichen Entscheidung gegebenen Lage" zu beurteilen wäre.

24

Schon durch diese Feststellung des Berufungsgerichts wird dessen Entscheidung zugunsten des Klägers getragen.

25

Hiernach erweisen, sich die auf den erörterten sachlichrechtlichen Mangel zurückzuführenden Darlegungen des Berufungsgerichts als entbehrlich. Entbehrlich ist deshalb auch die Beantwortung der Frage, ob bei der Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 ein besonderes berufliches Betroffensein im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG mit der Folge einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist; denn diese Frage stellt sich hier nicht, weil der Kläger aus der maßgebenden Sicht vom 8. Mai 1945 auch ohne Berücksichtigung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG um mindestens zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit, gemindert war.

26

Da nach alledem das Berufungsgericht das Urteil des ersten Rechtszuges, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, mit Recht durch Zurückweisung der Berufung des Beklagten bestätigt hat, ist auch die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

27

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer