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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1963, Az.: BVerwG VI C 105/62

Anspruch eines Berufssoldaten auf Versorgung bei Dienstunfähigkeit auf Grund einer erlittenen Dienstbeschädigung; Datum des 8. Mai 1945 als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit; Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 und 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131); Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 105/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 03.04.1962 - AZ: III 390/60

Fundstelle

  • RiG 64, 159

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Juni 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und. Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. April 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 16. Dezember 1920 in R..., Krs. K..., geborene Kläger wurde am 2. Oktober 1940 zur Wehrmacht eingezogen. Am 16. Februar 1943 verpflichtete er sich zum Dienst in der Wehrmacht auf unbegrenzte Zeit. Am 1. April 1943 wurde er zum Leutnant und am 1. September 1944 zum Oberleutnant befördert. Von April bis Dezember 1945 war er interniert bzw. in Kriegsgefangenschaft. Während des Krieges wurde er sechsmal verwundet. Seine am 14. Oktober 1943 erlittene schwerste Verwundung - Zerschmetterung des linken Fußes - hatte eine Unterschenkelamputation zur Folge. Eine weitere Verwundung am 24. April 1945 machte eine Nachamputation mit Teilresektion des Wadenbeins notwendig. Nach einer Bunkersprengung am 22. Juni 1942 hatte er vorübergehend an Schwerhörigkeit gelitten. Durch vorläufigen Bescheid des Versorgungsamtes K...-... vom 11. Februar 1946 wurde der Kläger in die Versehrtenstufe II eingereiht; dabei wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v.H. anerkannt. Ein versorgungsärztliches Gutachten vom 2. Juni 1953 stellte ebenfalls eine 60%ige MdE fest.

2

Ein Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG wurde durch Bescheid des Regierungspräsidiums N... vom 20. November 1958 unter Hinweis auf § 53 Abs. 2 G 131 (F. 1957) abgelehnt, weil er bis zum 8. Mai 1945 weder mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden noch bis zu diesem Zeitpunkt dienstunfähig geworden sei, zumal er noch nach der am 14. Oktober 1943 erlittenen Verwundung weiterhin Dienst getan habe und noch am 1. September 1944 zum Oberleutnant befördert worden sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Finanzministerium Baden-Württemberg mit Bescheid vom 8. Juli 1959 - zugestellt am 10. Juli 1959 - als unbegründet zurück.

3

Der Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 3. April 1962 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Anfechtungsklage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt:

4

Die erste Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 scheide aus, weil der Kläger bis zum 8. Mai 1945 nicht mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden sei. Aber auch die zweite Alternative dieser Vorschrift treffe auf ihn nicht zu. Wie der Gesetzeswortlaut erkennen lasse, müsse die Dienstunfähigkeit schon am 8. Mai 1945 bestanden haben. Der Kläger sei aber bei Kriegsende nicht dienstunfähig im Sinne des § 53 Abs. 2 G 131 gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte nicht darauf abstellen dürfen, ob der Kläger bei Kriegsende dauernd unfähig gewesen sei, seine Dienstpflichten als Wehrmachtoffizier zu erfüllen. Vielmehr sei die Dienstunfähigkeit eines ehemaligen Berufsoffiziers auch im Rahmen des § 53 Abs. 2 G 131 nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 zu beurteilen und infolgedessen bei einer dauernden MdE um wenigstens zwei Drittel anzunehmen. Aus den Akten des Versorgungsamts K... ergebe sich aber, daß der Kläger bei Kriegsende um weniger als zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt gewesen sei. Schon in dem vorläufigen Bescheid des Versorgungsamts vom 11. Februar 1946 sei der Grad der MdE des Klägers mit 60 v.H. angegeben worden. Als Wehrdienstbeschädigung seien anerkannt worden: "Verlust des linken Unterschenkels, Schußbruch linke Mittelhand mit Teilversteifung des zweiten Fingers links." Die gleichen Schäden seien in den Rentenbescheiden vom 22. Januar 1948 und vom 14. August 1951 unter Annahme einer MdE von 60 v.H. anerkannt worden. Das versorgungsärztliche Gutachten vom 2. Juni 1953 komme zu dem gleichen Ergebnis. Insoweit enthielten auch der Bescheid vom 17. September 1953 und eine Anzahl weiterer Rentenbescheide keine Änderungen. Da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich sei, daß die Annahme dieses Grades der MdE unrichtig sei, und der Kläger sie seihst nicht beanstandet habe, sehe der Senat als festgestellt an, daß der Kläger bei Kriegsende nicht um wenigstens zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt gewesen sei. Der Meinung des Klägers, durch die nachträgliche ärztliche Feststellung, daß sein jetziges Gehörleiden die Folge eines im Jahre 1942 bei der Bunkersprengung erlittenen Schalltraumas sei, werde bewiesen, daß er schon bei Kriegsende in höherem Maße als nur zu 60 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt gewesen sei, könne nicht gefolgt werden. Nach dem fachärztlichen Gutachten des Dr. med. W... vom 22. Juli 1958 habe der Kläger bei der Untersuchung angegeben, daß er nach der Sprengung eines russischen Bunkers mit einer T-Mine im Jahre 1942 zunächst auf beiden Ohren sehr schwer gehört habe, daß sich das Hörvermögen "nach einigen Wochen bis Monaten" laufend gebessert habe und eine leichte Schwerhörigkeit und ein Ohrengeräusch zurückgeblieben seien. Eine Verschlechterung sei bisher nicht eingetreten. Aufgrund des genannten Gutachtens sei zwar als weiteres Versorgungsleiden "geringgradige Innenohrschwerhörigkeit bds." anerkannt, der Grad der MdE aber aus diesem Grunde nicht erhöht worden. Eine um 10 v.H. höhere MdE sei vielmehr nach § 30 Abs. 1 BVG anerkannt worden, weil der Kläger durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem erlernten und nach dem Kriege (1946 bis 1957) ausgeübten Beruf als Schreiner besonders betroffen gewesen sei. Erst aufgrund des vom Sozialgericht Karlsruhe in dem Rechtsstreit des Klägers wegen Anerkennung einer höheren MdE erhobenen fachärztlichen Gutachtens des Dr. med. K... vom 23. Juni 1961 sei das Ohrenleiden in der Weise berücksichtigt worden, daß der Grad der MdE um 10 v.H. erhöht worden sei. Aus diesem Gutachten sei aber ersichtlich, daß sich das Hörvermögen des Klägers erst in der letzten Zeit in einer seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Weise verschlechtert habe. Durch dieses Gutachten sei zwar der ursächliche Zusammenhang zwischen dem in letzter Zeit in Erscheinung getretenen Gehörleiden des Klägers und der Bunkersprengung im Jahre 1942 nachgewiesen worden. Nicht erwiesen sei aber, daß - wie der Kläger meine - der Grad seiner MdE schon bei Kriegsende um 10 v.H. höher gelegen habe als vom Versorgungsamt anerkannt worden sei.

5

Gegen dieses am 11. Mai 1962 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Juni 1962 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 1960 zurückzuweisen.

6

Der Kläger hat die Revision innerhalb der bis zum 11. August 1962 verlängerten Begründungsfrist am 8. August 1962 begründet. Mit der Revision wird die unrichtige Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 und ein Verstoß gegen Art. 3 GG gerügt. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt:

7

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 führe zu dem Ergebnis, daß diese Vorschrift auch dann anwendbar sei, wenn die Ursache einer MdE zwar am 8. Mai 1945 vorgelegen habe, die Dienstunfähigkeit - MdE um wenigstens zwei Drittel - aber erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten und festgestellt worden sei. Es genüge also für die Gewährung der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, daß bis zum Stichtag am 8. Mai 1945 die Ursache für den im Antragszeitpunkt vorhandenen Grad der MdE gesetzt worden sei. Nachdem der Begriff der Dienstunfähigkeit in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 an versorgungsrechtlichen, nicht an beamtenrechtlichen Leitbildern ausgerichtet worden sei, müsse eine nachträgliche Erhöhung des Grades der MdE, weil sie im Versorgungsrecht eine anspruchserhöhende Wirkung habe, die entsprechende Folge auch im Rahmen der Versorgung nach § 53 Abs. 1 und 2 G 131 auslösen. Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung versage die Versorgung aufgrund des rein zufälligen Umstandes, daß die Dienstunfähigkeit infolge einer Kriegseinwirkung erst nach dem 8. Mai 1945 eingetreten sei. Es könne aber nicht zwischen einer am 8. Mai 1945 bestehenden und einer erst nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Dienstunfähigkeit unterschieden werden, weil in beiden Fällen die Ursache einem völlig gleichen Tatbestand, nämlich einer Kriegsverletzung bis zum 8. Mai 1945 entspringe. Falls das Revisionsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 2 G 131 im Sinne der Ausführungen der Revision nicht für zulässig erachte, werde gebeten, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, weil die Vorschrift dann gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoße.

8

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

9

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der Auffassung des Berufungsgerichts beigetreten.

10

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

11

II.

Die Entscheidung kann gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

12

Die Revision ist nicht begründet.

13

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger Versorgungsansprüche aufgrund des Gesetzes zu Art. 131 GG nur geltend machen, wenn die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (in der Fassung von 1957 und in der insoweit unverändert gebliebenen Fassung von 1961) auf ihn zutrifft. Hiernach erhalten Berufssoldaten, die die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht erfüllen, aber infolge einer bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden waren und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatten, Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß sich der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 G 131 nach Abs. 1 Satz 5 und nicht nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. § 73 DBG, § 42 BBG) bestimmt. Es kommt also nicht darauf an, ob der ehemalige Berufssoldat bei Kriegsende dauernd unfähig war, seine Dienstpflichten als Berufssoldat zu erfüllen; es ist vielmehr auch im Rahmen des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 allein darauf abzustellen, ob bei ihm entsprechend der Fiktion des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens zwei Drittel gegeben ist (vgl. BVerwGE 14, 289[BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] und das Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 -). Hiergegen macht auch die Revision keine Bedenken geltend; sie widerspricht lediglich der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Dienstunfähigkeit in dem dargelegten Sinn schon am 8. Mai 1945 vorgelegen haben müsse. Dieser Revisionsangriff geht jedoch fehl.

14

Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 - ausgeführt, daß der nach § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit der 8. Mai 1945 ist. Auch aus der Begründung des von der Revision angeführten Urteils des II. Senats vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 123.61 - (BVerwGE 14, 289[BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]) ist eindeutig zu entnehmen, daß die Dienstunfähigkeit bereits am 8. Mai 1945 vorgelegen haben muß (vgl. insbesondere BVerwGE 14, 289[BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] [293, 294]: "Unter der Voraussetzung, daß am 8. Mai 1945 die Erwerbsfähigkeit dauernd um wenigstens zwei Drittel gemindert war ....", vgl. auch Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 53 Anm. 1 und 8). Die Richtigkeit dieser Auffassung wird schon durch den nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsanwendung (vgl. BVerwGE 11, 314 [BVerwG 20.12.1960 - BVerwG II C 120/59] [317]) in erster Linie maßgebenden Wortlaut des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 bestätigt. Danach wird gefordert, daß die Berufssoldaten infolge einer bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden waren und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatten. Aus dieser entgegen der Auffassung der Revision sprachlich eindeutigen und unmißverständlichen Regelung ist zu folgern, daß die Dienstunfähigkeit - MdE um wenigstens zwei Drittel - schon am 8. Mai 1945 vorgelegen haben muß, weil der frühere Berufssoldat nur unter dieser Voraussetzung ("dadurch") nach dem bis zum 8. Mai 1945 geltenden Wehrmachtversorgungsrecht einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt haben konnte. Diese anspruchsbegründende Voraussetzung kann aber eine erst nach dem 8. Mai 1945 eingetretene MdE um wenigstens zwei Drittel nicht mehr herbeiführen, auch wenn sie durch eine Dienstbeschädigung bis zum 8. Mai 1945 verursacht worden ist. Die Auffassung der Revision widerspricht auch der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG, das zwar neue Rechtsbeziehungen für die früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes hergestellt hat, aber an den Rechtsstand anknüpft, den sie am 8. Mai 1945 hatten, so daß eine gegenüber diesem Rechtsstand beabsichtigte Verbesserung ausdrücklich und eindeutig hätte geregelt werden müssen (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]; 7, 340 [341]; 8, 230 [232]; 11, 260 und das Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG II C 5.61 -). Dies ist hier aber hinsichtlich der Versorgung der früheren Berufssoldaten nicht geschehen. Der Hinweis der Revision auf die "anspruchserhöhende Wirkung" einer nachträglichen Erhöhung des Grades der MdE im Kriegsopferversorgungsrecht gibt angesichts der eindeutigen Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 und der auf den Stichtag des 8. Mai 1945 bezogenen Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Daran ändert auch nichts der von der Revision ins Feld geführte Umstand, daß der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 und 2 G 131 den gleichen Inhalt hat wie der Begriff der MdE im Kriegsopferversorgungsrecht (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG) und nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen ist. Denn die inhaltliche Übereinstimmung dieses Begriffs in beiden Rechtsmaterien berechtigt nicht dazu, die Gewährung der Versorgung an frühere Berufssoldaten im Rahmen des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 - wie die Revision offenbar meint - auch im übrigen nach dem "versorgungsrechtlichen Leitbild" auszurichten und die an die Rechtsstellung dieser Personen am 8. Mai 1945 anknüpfende sondergesetzliche Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG außer acht zu lassen. In dieser Hinsicht verkennt die Revision die unterschiedliche Zielsetzung der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 und der allgemeinen Kriegsopferversorgung. Auch aus § 69 G 131 kann die Revision kein Argument für ihre Rechtsansicht herleiten.

15

Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die hier vertretene Auslegung des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 gegen den Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen soll. Denn eine grundgesetzlich verbotene Sonderbehandlung wegen einer der in diesem Verfassungsartikel aufgeführten Gründe liegt zweifellos nicht vor. Sofern dieses Revisionsvorbringen als Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu verstehen wäre, könnte sie ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Art. 3 Abs. 1 GG wäre nur dann verletzt, wenn bestimmte Gruppen von Berufssoldaten trotz gleicher Sachverhalte verschieden behandelt würden (BVerwGE 9, 345 [350]). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Gesetzgeber in Erfüllung des Fürsorgeauftrags des Art. 131 GG und entsprechend der oben dargelegten Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG die Gewährung der Versorgung an frühere Berufssoldaten im Rahmen des § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 G 131 von dem Bestehen eines Anspruchs auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung am 8. Mai 1945 abhängig machen durfte, ohne daß ihm eine willkürlich ungleiche Behandlung derjenigen Berufssoldaten vorgeworfen werden könnte, die infolge einer Dienstbeschädigung erst nach dem 8. Mai 1945 dienstunfähig geworden sind und deshalb bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung mehr erlangen konnten. Denn die Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 ist eine Rechtswohltat für diejenigen Berufssoldaten, die beim Zusammenbruch zwar wegen einer vorher erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig waren und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatten, diese Versorgung aber noch nicht bezogen, weil sich das Verfahren verzögert hatte. Nur insoweit war der Gesetzgeber veranlaßt, eine - der Sache nach aber nur scheinbare - Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, daß die Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG von einer tatsächlich bereits am 8. Mai 1945 gewährten Versorgung abhängt. Die angeführte Regelung besagt nach alledem nicht etwa, daß die durch eine Dienstbeschädigung dienstunfähig gewordenen Berufssoldaten schon allein wegen ihrer Dienstunfähigkeit und unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 zu versorgen seien (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 1962 - BVerwG VI C 53.60 -). Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG nicht in Betracht.

16

Im übrigen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Frage verneint, ob der Kläger am 8. Mai 1945 um wenigstens zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit dauernd beschränkt war (vgl. auch hierzu das bereits angeführte Urteil vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 -).

17

Die Revision muß daher zurückgewiesen werden (§ 144 Abs. 2 VwGO).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.900 DM festgesetzt.