Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1963, Az.: BVerwG II C 26.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 26.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.12.1960 - AZ: 229 III 59
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131
- § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131
- § 127 Abs. 2 BRRG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. November 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war zunächst Bäckerlehrling und später Bäckergeselle. Er trat am 1. Oktober 1937 in den Wehrdienst ein und verpflichtete sich am 7. August 1941 als Berufssoldat. Im Dezember 1941 wurde er schwer verwundet und im November 1943 aus dem Lazarett zum Ersatztruppenteil C. entlassen. Von. Januar bis Juli 1944 besuchte er die Heeresfachschule für Verwaltung in B. und erlangte das Abschlußzeugnis I. Bis zum Kriegsende diente er sodann als Feldwebel in der Stammkompagnie des Panzergrenadier-Ersatzbataillons 12 in C.. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft am 11. Juni 1945 war er wieder als Bäckergeselle tätig und bestand im Jahre 1945 die Meisterprüfung. Seit Dezember 1947 arbeitete er zunächst bei amerikanischen Dienststellen und sodann seit dem 1. April 1951 als Porzellangießer bei einer Porzellanfabrik in O. bei C. mit einem monatlichen Verdienst von etwa 400 DM.
Einen Antrag des Klägers auf Versorgung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - lehnte die Finanzmittelstelle Ansbach durch Bescheid vom 22. Januar 1959 mit der Begründung ab, der Kläger sei am 8. Mai 1945 nicht arbeitsverwendungsunfähig gewesen und habe deshalb nach damaligem Versorgungsrecht einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung nicht erworben. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 9. Februar 1959 wurde nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Finanzmittelstelle Ansbach vom 22. Januar 1959 aufzuheben und die Finanzmittelstelle zu verpflichten, dem Kläger Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes zu gewähren,
durch Urteil vom 21. Oktober 1959 abgewiesen. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 1960 unter Zulassung der Revision im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 wäre der zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 gehörende, jedoch die Stichtagsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht erfüllende Kläger nur zu versorgen, wenn er bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 im Falle seiner Entlassung einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hätte. Dies wäre bei dem Kläger als einem Berufsoffizier mit einer aktiven Wehrdienstzeit von weniger als zwölf Jahren nach § 11 des am 8. Mai 1945 geltenden Fürsorge- und Versorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) in der Fassung vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 281) - WFVG - nur der Fall gewesen, wenn er infolge Wehrdienstbeschädigung dienstunfähig und auch arbeitsverwendungsunfähig im Sinne des § 88 WFVG gewesen wäre. Die letztgenannte Voraussetzung sei aber nicht erfüllt.
Unstreitig habe der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Lazarett von Januar 1944 bis Juli 1944 die Heeresfachschule für Verwaltung in Breslau besucht und dort das Abschlußzeugnis I erhalten. Dies sei nach §§ 12 und 32 WFVG nur möglich gewesen, wenn der Kläger damals arbeitsverwendungsfähig gewesen wäre. Auch aus der Tätigkeit des Klägers nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft ergebe sich (rückschauend) zur Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht dauernd arbeitsverwendungsunfähig im Sinne des § 88 WFVG gewesen sei. Denn er habe einen Beruf ausüben können, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten gewesen sei. Diese Feststellung werde durch die ärztlichen Gutachten vom 28. Oktober 1952 und vom 26. Juni 1959 bestätigt. Nach diesen Gutachten sei der Kläger nur um insgesamt 50 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit dauernd gemindert.
Mangels dauernder Arbeitsverwendungsunfähigkeit habe der Kläger nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Versorgungsrecht einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung nicht erlangt und deshalb eine Versorgung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 nicht zu beanspruchen.
Zur Begründung der von dem Kläger gegen dieses Berufungsurteil eingelegten Revision wird die Verletzung des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 gerügt und im wesentlichen vorgetragen:
Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 komme es lediglich darauf an, ob der Kläger in der Zeit seit seiner Entlassung aus dem Lazarett im November 1943 bis zum 8. Mai 1945 arbeitsverwendungsunfähig im Sinne des § 88 WFVG gewesen ist. Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 sowie aus den ärztlichen Gutachten vom 28. Oktober 1956 und vom 26. Juni 1959 könnten daher zwingende Rückschlüsse auf die Zeit bis zum 8. Mai 1945 nicht gezogen werden. Auch spreche gegen die Arbeitsverwendungsunfähigkeit des Klägers bis zum 8. Mai 1945 nicht seine Tätigkeit als Bäcker nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft. Diese Tätigkeit sei für den 1951 noch als zu 70 v.H. erwerbsgemindert anerkannten Kläger nur eine Folge der damaligen Hungersnot gewesen.
Für die Zeit bis zum 8. Mai 1945 habe das Berufungsgericht zu Unrecht im Hinblick auf § 12 WFVG aus dem Besuch der Heeresfachschule gefolgert, daß der Kläger nicht dauernd arbeitsverwendungsunfähig gewesen sei. § 12 WFVG sei schon deshalb unanwendbar gewesen, weil der Kläger nicht auf eigenen Wunsch aus der Wehrmacht entlassen worden, sondern im aktiven Wehrdienst verblieben sei. Der Besuch der Heeresfachschule gestatte überdies allein noch nicht den Schluß auf die dauernde Arbeitsverwendungsfähigkeit des Klägers. Gegen diesen Schluß spreche die Tatsache, daß der Kläger nach dem erfolgreichen Besuch der Heeresfachschule in der Verwaltung keine Verwendung gefunden habe.
Mit der Zeit nach dem Besuch der Heeresfachschule setze sich der Verwaltungsgerichtshof überhaupt nicht auseinander.
Die damalige Beschäftigung des Klägers bei dem Ersatztruppenteil sei ausweislich der Bescheinigungen weder militärischer Dienst noch eine Arbeitsverwendung, sondern bei dem Grade seiner Versehrtheit nur eine psychologische und therapeutische Maßnahme gewesen. Tatsächlich sei er damals arbeitsverwendungsunfähig gewesen. Bei der Ermittlung, ob der Kläger in der Zeit vom Juli 1944 bis zum 8. Mai 1945 arbeitsverwendungsfähig gewesen ist, habe das Berufungsgericht seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen nicht erfüllt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen nach dem Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Entscheidung über die Revision kann auf Grund der § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 und § 141 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Revision beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer Verletzung des § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131. Nach dieser Vorschrift setzt die Versorgung voraus, daß der Berufssoldat infolge einer bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden ist und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatte. Der Kläger muß mithin diese beiden Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 erfüllen, um die von ihm mit der Klage erstrebte Versorgung zu erlangen; ist eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Kläger nicht den geltend gemachten Versorgungsanspruch. Die in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 keinen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt habe, hält der rechtlichen Prüfung stand.
Ob der Kläger infolge Dienstunfähigkeit bis zum 8. Mai 1945 einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatte, bestimmt sich nach dem damals geltenden Wehrrecht (BVerwG, Urteil vom 7. September 1962 - BVerwG VI C 16.61 -). In Anwendung dieses Wehrrechts hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger als Berufsunteroffizier mit einer aktiven Wehrdienstzeit von weniger als zwölf Jahren bis zum 8. Mai 1945 nach § 11 WFVG einen Anspruch auf Dauerrente nur erlangt hätte, wenn er nicht nur dienstunfähig, sondern auch im Sinne des § 88 WFVG arbeitsverwendungsunfähig gewesen wäre. Da das frühere Versorgungsrecht der Berufssoldaten nicht als Bundesrecht fortgegolten hat (§ 137 Abs. 1 VwGO) und nach § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) nur die Normen des Beamten rechts, aber nicht solche des Wehrrechts revisibel geworden sind (BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 142.60 -), ist das Revisionsgericht an die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt der §§ 11 und 88 WFVG gebunden (vgl. hierzu § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung). Das gleiche gilt für die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, aus § 12 WFVG ergebe sich, daß die in § 32 WFVG vorgesehene Ausbildung von Berufsunteroffizieren in Fachschulen der Wehrmacht die Arbeitsverwendungsfähigkeit der Berufsunteroffiziere vorausgesetzt habe, und dies sei auch für die Ausbildung des Klägers im Anschluß an seine Entlassung aus dem Lazarett, vom Januar bis Juli 1944 in der Heeresfachschule für Verwaltung in Breslau anzunehmen.
Daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 nicht arbeitsverwendungsfähig im Sinne des § 88 WFVG war, hat das Berufungsgericht außerdem aus den - für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich festgestellten - Tatsachen hergeleitet, daß der Kläger nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft am 11. Juni 1945 nicht nur in dem von ihm erlernten Beruf eines Bäckergesellen tätig war, sondern auch noch die Meisterprüfung im Bäckerhandwerk ableistete, vom 3. Mai bis 26. Juli 1947 bei der Stadt Coburg, vom 14. Dezember 1947 bis zum 18. November 1950 bei einer amerikanischen Dienststelle tätig war und seit dem 1. April 1951 nach einer Umschulung als Porzellangießer mit einem monatlichen Verdienst von etwa 400 DM beschäftigt wird.
Zu Unrecht rügt die Revision demgegenüber, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Zeit, die sich dem Besuch der Heeresfachschule unmittelbar anschloß, nämlich nicht mit der Frage befaßt, ob der Kläger in der Zeit von Juli 1944 bis zum 8. Mai 1945 arbeitsverwendungsunfähig war, und dadurch seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Abgesehen davon, daß die ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Darlegung voraussetzt, auf welche Weise das Berufungsgericht den Sachverhalt noch weiter hätte aufklären können, und hier die Revisionsbegründung diese Darlegung vermissen läßt, ist die Aufklärungsrüge im vorliegenden Fall jedenfalls unbegründet; denn dem Berufungsgericht hat sich die von der Revision vermißte weitere Aufklärung des Sachverhalts schon deswegen nicht aufdrängen müssen, weil es bereits unter besonderer Berücksichtigung des § 112 WFVG auf Grund der für die vorangehende Zeit bis zum Juli 1944 festgestellten Tatsache des - erfolgreichen - Fachschulbesuchs des Klägers zu der Überzeugung gelangt ist, daß dieser schon damals nicht arbeitsverwendungsunfähig war. Das Berufungsgericht ist insoweit offensichtlich davon ausgegangen, daß die Folgen einer Verwundung sich in der Regel mit zunehmendem zeitlichen Abstand von dem sie verursachenden Ereignis infolge Fortschreitens des Heilungsprozesses vermindern.
Daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Arbeitsverwendungsunfähigkeit des Klägers bis zum 8. Mai 1945 auch dessen Tätigkeiten nach dem 8. Mai 1945 sowie die. Tatsache berücksichtigt hat, daß die Erwerbsminderung des Klägers nach den ärztlichen Gutachten vom 28. Oktober 1956 und vom 26. Juni 1959 von zunächst 70 auf 50 v.H. zurückging, ist rechtlich nicht zu beanstanden: denn aus diesen Tatsachen hat das Berufungsgericht nur im Rahmen der tatsächlichen Würdigung - rückschauend - Schlüsse gezogen, die denkgesetzlich möglich und auch mit den allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar, also für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich sind. Das Berufungsgericht hat auf die Nachkriegstätigkeit des Klägers und auf die erwähnten ärztlichen Gutachten zudem anscheinend lediglich ergänzend und zur Unterstützung seiner bereits aus der für die Zeit vor dem 8. Mai 1945 festgestellten - erfolgreichen - Fachschulausbildung des Klägers gewonnenen Überzeugung hingewiesen.
Das Revisionsvorbringen, die "Beschäftigung" des Klägers beim Ersatztruppenteil sei weder militärischer Dienst noch eine Arbeitsverwendung gewesen und der Kläger habe sich nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft als Bäcker trotz der damals noch vorhandenen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 70 v.H. und nur wegen der damaligen Hungersnot betätigt, erweist sich als im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Die Revision übersieht zudem, daß der Kläger nicht nur als Bäckergeselle tätig war, sondern sogar seine Meisterprüfung abgelegt, also erheblich mehr geleistet hat, als zur Abwehr der Hungersnot erforderlich gewesen wäre.
Aus diesen Gründen ist die Revision nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.100 DM festgesetzt.
zugleich für den durch Krankheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Weber-Lortsch
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel