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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1962, Az.: BVerwG VI C 16/61

Voraussetzungen für die Gewährung einer Versorgung als ehemaliger Berufssoldat; Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung wegen infolge einer Dienstbeschädigung eingetretener Dienstunfähigkeit; Anforderungen an das Vorliegen einer Arbeitsverwendungsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 16/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.11.1960 - AZ: Nr. 178 III 59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der von Beruf Zimmermann war, verpflichtete sich am 2. Dezember 1939 zur Dienstleistung als Berufssoldat. Er wurde 1942 Unteroffizier, 1944 Wachtmeister. Am 15. August 1942 erlitt er eine schwere Verwundung im Dienst.

2

Als Versorgungsleiden des Klägers, der vom 1. November 1948 an KB-Rente erhalten hat, sind anerkannt:

3

  • Erblindung des linken Auges
  • Minderung der Sehkraft des rechten Auges auf 1/3, Folgen von Schußbruch des rechten Jochbeins
  • Folgen von Granatsplitterdurchschuß der linken Schulter mit nachfolgender verbildender Gelenkentzündung

4

Die Erwerbsminderung ist insgesamt mit 80 %, diejenige wegen des Augenleidens mit 60 % angenommen.

5

Nachdem die 2. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG ergangen war, beantragte der Kläger seine Versorgung nach diesem Gesetz als ehemaliger Berufssoldat. Nach erfolglosem Vorverfahren hat er Klage mit dem Antrag erhoben, den ablehnenden Bescheid der Finanzmittelstelle vom 9. Juni 1958 aufzuheben und die Finanzmittelstelle zu verpflichten, ihm Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im wesentlichen ausgeführt:

7

Der Kläger könnte als Berufsunteroffizier, der nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten sei, ab 1. September 1957 Versorgung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 nur verlangen, wenn er am 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden wäre oder infolge einer bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig gewesen wäre und dadurch Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt gehabt hätte. Die erste Alternative sei unstreitig nicht gegeben. Hinsichtlich der zweiten Alternative könne die hier vorausgesetzte Dienstunfähigkeit in Anbetracht der dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um 80 % unterstellt werden. Die zweite Voraussetzung dieser Alternative sei jedoch nicht erfüllt, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt gehabt. Nach damaligem Recht hätten infolge Wehrdienstbeschädigung dienstunfähig gewordene Berufsunteroffiziere, die noch nicht die volle Dienstzeit abgeleistet hätten, eine lebenslängliche Dienstzeitversorgung (Dauerrente) nur erhalten, wenn sie auch arbeitsverwendungsunfähig gewesen seien (§§ 11, 12, 24 WFVG vom 26. August 1938 [RGBl. I S. 1077] i.d.F. vom 7. Mai 1942 [RGBl. I S. 281]). Diese Voraussetzung könne nicht schon im Hinblick auf die seinerzeitige Versehrtengruppe III des Klägers oder deswegen angenommen werden, weil der Kläger seit dem 1. März 1943 Invalidenrente erhalten habe. Der Kläger müßte vielmehr am 8. Mai 1945 arbeitsverwendungsunfähig im Sinne des § 88 WFVG gewesen sein. Hier werde gefordert, daß der Wehrdienstbeschädigte durch Heilfürsorge Arbeitsverwendungsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht erlangen und infolge seiner Versehrtheit seinen bisherigen oder einen anderen Beruf nicht ausüben könne, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten sei, und daß er auch nicht für einen solchen Beruf umgeschult werden könne. Nach dieser Bestimmung komme es auf die Fähigkeit des Versehrten zur Ausübung seines erlernten oder eines zumutbaren Berufes, nicht jedoch auf die beruflichen Aussichten auf dem Arbeitsmarkt an.

8

Der Kläger sei im Sommer 1943 aus der wegen seiner 1942 erlittenen Verwundung notwendig gewordenen Lazarettbehandlung nicht als arbeitsverwendungsunfähig, sondern als arbeitsverwendungsfähig entlassen worden. An dieser Beurteilung habe sich bis zum 8. Mai 1945 nichts geändert. Nachdem der Kläger nicht arbeitsverwendungsunfähig gewesen sei, habe er im Wehrdienst verwendet werden müssen. Es habe kein Anlaß und keine Möglichkeit für den Versuch bestanden, ihn in einem zivilen Arbeitsverhältnis unterzubringen oder auf einen anderen Beruf umzuschulen. Zwar habe die Einstufung des Klägers als arbeitsverwendungsfähig nur für seine Verwendungsfähigkeit im Rahmen der Wehrmacht gegolten; diese Einstufung sei nicht dem Ergebnis einer aus Anlaß einer Entlassung vorgenommenen ärztlichen Untersuchung über die Arbeitsverwendungsfähigkeit gemäß § 88 WFVG gleichzusetzen. Insoweit liege ein ärztliches Gutachten nicht vor. Der Sachverhalt sei jedoch nach der medizinischen Seite durch die eingehenden ärztlichen Gutachten aus den Jahren 1947 und 1948 im KB-Rentenverfahren geklärt. Die Versorgungsleiden des Klägers seien stabil geblieben. Der im Jahre 1948 ermittelte Zustand könne unbedenklich der Beurteilung der Arbeitsverwendungsfähigkeit am 8. Mai 1945 zugrunde gelegt werden. Der Kläger habe zwar wegen seiner Beeinträchtigungen seinen erlernten Beruf als Zimmermann kaum mehr ausüben und auch nicht mehr als Zimmererpolier tätig werden können. Seine Behinderungen seien aber nicht so schwer gewesen, daß er nicht in einem Fabrikbetrieb leichtere manuelle Arbeiten hätte verrichten können, die keine besonderen Anforderungen an die Sehschärfe stellten (z.B. Materialverwaltung). Auch bei Behörden hätte der Kläger unterkommen können (z.B. als Amtswart). Die Übernahme solcher Tätigkeit sei ihm auf Grund seines früheren handwerklichen Berufs zumutbar gewesen. Außerdem habe für den Kläger bei seinen offenbaren geistigen Fähigkeiten die Umschulungsmöglichkeit für eine gehobene Tätigkeit bestanden. Eine solche Umschulung würde keine sehr lange Zeit beansprucht und dem Kläger keine besonderen Schwierigkeiten bereitet haben. Im übrigen bestätige das spätere Verhalten des Klägers, daß er am 8. Mai 1945 nicht arbeitsverwendungsunfähig gewesen sei. Er habe sich mindestens vom 9. Februar bis zum 30. November 1948 als technischer Angestellter der Militärregierung in einem länger währenden Arbeitsverhältnis befunden, das nicht etwa als mißlungener Arbeitsversuch bezeichnet werden könne. Das Arbeitsverhältnis sei nicht wegen der körperlichen Behinderung des Klägers, sondern wegen Personalabbaus gelöst worden. In der Folgezeit habe sich der Kläger eine Hühnerfarm eingerichtet und selbst betrieben. Er habe sich gegenüber dem Arbeitsamt stets als arbeitsfähig bezeichnet und habe sich als Arbeitsuchender gemeldet. Seit dem 1. Januar 1957 befinde er sich in einem festen Arbeitsverhältnis, aus dem er z.Z. etwa 700 DM monatlich als Einkommen beziehe. Nach alledem sei der Kläger am 8. Mai 1945 nicht arbeitsverwendungsunfähig gewesen. Die Finanzmittelstelle habe daher seinen Antrag auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

9

Der Kläger hat gegen das ihm am 5. Dezember 1960 zugestellte Urteil am 4. Januar 1961 die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision mit einem seinem Klageantrag entsprechenden Antrag eingelegt und die Revision am 13. Februar 1961 begründet. Die Revision rügt Verletzung des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 i.V. mit § 88 WFVG. Das angefochtene Urteil verneine zu Unrecht die Arbeitsverwendungsunfähigkeit des Klägers am 8. Mai 1945. Wäre der Kläger nicht Berufssoldat gewesen, dann würde er vor dem 8. Mai 1945 als arbeitsverwendungsunfähig beurteilt und entlassen worden sein. Als Berufssoldat hätte er jedoch nicht entlassen werden können. Daß der Kläger vor dem genannten Zeitpunkt und auch in der Folge für den gesamten Arbeitsmarkt arbeitsverwendungsunfähig gewesen sei, gehe auch daraus hervor, daß er Invalidenrente bezogen habe. Für die Arbeitsverwendungsunfähigkeit des Klägers spreche weiter ein 1951 oder 1952 bei dem Versorgungsamt erstattetes ärztliches Gutachten, das eine Orientierungsfähigkeit des Klägers bei ihm bekannter Umgebung bejahe, bei ihm unbekannter Umgebung jedoch verneine. Mit diesem Gutachten sei unvereinbar, daß das dem Versorgungsamt 1958 von einem anderen Arzt erstattete Gutachten die Arbeitsverwendungsunfähigkeit des Klägers am 8. Mai 1945 nicht anerkenne. Dem früheren Gutachten sei notwendig der Vorzug zu geben.

10

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

11

Die Prozeßbeteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

12

II.

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1, 141 VwGO).

13

Der zulässigen Revision war der Erfolg zu versagen.

14

Die Streitfrage ist, ob der Kläger am 8. Mai 1945 einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung (Dauerrente) erlangt hatte. Wäre dies der Fall, dann würde er, obwohl er die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht erfüllt und auch bis zum 8. Mai 1945 nicht mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden ist, auf Grund der 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) Versorgung nach diesem Gesetz beanspruchen können, weil er unstreitig infolge einer bis zu dem genannten Zeitpunkt erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden war. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid verneint. Er hat bei dem erst 1939 berufsmäßig in die Wehrmacht eingetretenen Kläger als früherem Berufsunteroffizier zutreffend auf die Voraussetzungen abgestellt, unter denen nach dem damals geltenden Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz - WFVG - Berufsunteroffizieren mit einer Dienstzeit von weniger als 12 Jahren lebenslängliche Dienstzeitversorgung zustand. Das war nach § 11 WFVG nur der Fall, wenn der Berufsunteroffizier im Sinne des § 88 WFVG arbeitsverwendungsunfähig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter eingehender Würdigung in tatsächlicher Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die in den Jahren 1947 und 1948 erstatteten und nach unbeanstandeter Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs noch verwendbaren eingehenden ärztlichen Gutachten sowie im Hinblick darauf, daß der Kläger nach dem 8. Mai 1945, wenn auch eingeschränkt, arbeitsverwendungsfähig gewesen sei und auch Arbeitsverwendungsfähigkeit voraussetzende Tätigkeiten mit Erfolg wahrgenommen habe, die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen nach § 88 WFVG Arbeitsverwendungsunfähigkeit nur angenommen werden darf, im Falle des Klägers verneint. Gegen diese tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs wendet sich die Revision. Sie verkennt dabei ersichtlich, daß diese Würdigung das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindet und daß die bloße Möglichkeit einer anderen und vielleicht sogar überzeugenderen Würdigung das Revisionsgericht nicht berechtigt, die von der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht vorgenommene Beurteilung nicht seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Dazu ist in einem Fall, in dem - wie hier - nicht Verfahrensmängel des Zustandekommens der Würdigung gerügt sind, das Revisionsgericht nur befugt, wenn die Würdigung denkgesetzlich oder nach allgemeinen Erfahrungssätzen oder ähnlichen allgemeinen Grundsätzen der tatsächlichen Würdigung "unmöglich" ist. Davon kann keine Rede sein. Die Revision macht zwar geltend, daß das 1958 erstattete ärztliche Gutachten mit einem 1951 oder 1952 erstatteten ärztlichen Gutachten unvereinbar sei. Abgesehen davon, daß der Verwaltungsgerichtshof diese Gutachten seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat, stellt die Revision diese Behauptung jedoch ohne jegliche Begründung, zu schweigen von einer hinreichenden Begründung, auf, obwohl nur das 1958 erstattete Gutachten die Arbeitsverwendungsunfähigkeit des Klägers am 8. Mai 1945 behandelt und verneint, während das Gutachten von 1951/1952, das nach der Angabe der Revision lediglich die damalige Beeinträchtigung der Orientierungsfähigkeit des Klägers beurteilt, auf die Frage nicht einmal mittelbaren Bezug hat. Auch der Hinweis der Revision auf die unstreitige Gewährung einer Invalidenrente an den Kläger vor dem 8. Mai 1945 greift nicht durch, und zwar schon deswegen nicht, weil die Voraussetzungen der Anerkennung der Invalidität, wie sie §§ 1245 ff. RVO bezeichnen, mit den Voraussetzungen für die Anerkennung der Arbeitsverwendungsunfähigkeit, wie sie § 88 WFVG bestimmt, keineswegs übereinstimmen; insbesondere sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Invalidität erheblich weniger streng als diejenigen für die Anerkennung der Arbeitsverwendungsunfähigkeit. Was schließlich die Ausführungen der Revision betrifft, daß der Kläger als Berufssoldat auch im Falle seiner Arbeitsverwendungsunfähigkeit nicht habe entlassen werden können und daß er deswegen nicht vor dem 8. Mai 1945 als arbeitsverwendungsunfähig beurteilt worden sei, so bedarf dieses offensichtlich abwegige Vorbringen keiner Widerlegung.

15

Da auch im übrigen Gründe für eine Beanstandung des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich sind, war, wie geschehen, zu entscheiden.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Dr.Becker