Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1962, Az.: BVerwG VI C 19/61
Versorgung der ehemaligen Soldaten; Anwendung der Maxime des Vertrauensschutzes im Rahmen des Rechts der Soldatenversorgung; Vertrauen auf das Unterbleiben des Erlasses eines Verwaltungsaktes; Voraussetzungen der Entstehung eines schutzwürdigen Vertrauens; Rechtsfolgen der rechtsgleichen Wiederverwendung eines Soldaten; Übernahme eines ehemaligen Soldaten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Verwirkung der Möglichkeit des Erlasses eines Verwaltungsakts; Ernennung zum Beamten wegen einer engen Verbindung zum Nationalsozialismus
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 19/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 20.04.1960 - AZ: OVG VII B 12/59
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. April 1960 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1906 geborene Kläger wurde am 21. Oktober 1933 beim Bezirksamt N... von B... als Angestellter eingestellt, am 1. September 1937 zum außerplanmäßigen Stadtsekretär ernannt und nach dem Besuch eines Kriegssonderkursus, während er aktiven Wehrdienst leistete, am 6. Mai 1941 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als planmäßiger Stadtsekretär (Bes.Gr. A 7 a) mit einem Besoldungsdienstalter vom 21. August 1939 angestellt. In dieser Rechtsstellung befand er sich am 8. Mai 1945. Er gehörte der NSDAP seit dem 1. September 1930 an; er war Blockleiter und stellvertretender Zellenleiter.
Auf Antrag des Klägers stellte der Beklagte dessen Rechtsstand am 15./21. August 1953 nach § 63 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 172 Abs. 2 LBG als Beamter auf Lebenszeit (Stadtsekretär) fest. Am 20. Januar 1954 erteilte er dem Kläger eine entsprechende Bescheinigung, in der es heißt: "Wiederzuverwenden in einer Stelle (kw) für Stadtsekretäre der Bes.Gr. A 7 a". Am 23. Oktober 1953 setzte er das Übergangsgehalt des Klägers unter Vorbehalt fest. Dabei wurde bei der "Feststellung der Ansprüche auf Wiederverwendung, Überbrückungshilfe und Unterhaltsgeld" vom 23. September/5. Oktober 1953 zu Ziffer VI in den Akten vermerkt, daß die Ernennung des Klägers und die Festsetzung seines Besoldungsdienstalters nicht beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen hätten und nicht mit Rücksicht auf die Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien. Nachdem der Kläger seit dem 5. November 1953 in der Senatsverwaltung für Arbeit und Sozialwesen tätig gewesen war, wurde er mit Urkunde vom 8. Mai 1954 von dem Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungssekretär ernannt und mit Wirkung vom 1. Dezember 1953 in eine Planstelle der Bes.Gr. A 7 a eingewiesen. Er befindet sich seit dem 1. März 1962 im Ruhestand.
Nachdem der Beklagte im Oktober 1955 ein Verfahren zur Überprüfung nach § 7 G 131 eingeleitet hatte, entschied er durch Bescheid vom 11. Januar 1956, daß die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis als außerplanmäßiger Stadtsekretär zum 1. September 1937 sowie die Anstellung als Stadtsekretär zum 1. Mai 1941 nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben müßten.
Die Anfechtungsklage hatte in zwei Rechtszügen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils vom 20. April 1960 im wesentlichen ausgeführt: Zwar schließe die rechtsgleiche Wiederverwendung des Klägers die Anwendung des § 7 G 131 nicht grundsätzlich aus. Trotzdem sei der Beklagte zum Erlaß des angefochtenen Bescheides nach Treu und Glauben nicht mehr befugt gewesen. Das Verhalten der Behörde vor dem Erlaß des Bescheides habe in dem Kläger ein berechtigtes Vertrauen darauf erwecken müssen, daß der Beklagte eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht mehr gegen ihn erlassen werde. Für die Annahme einer solchen schutzwürdigen Rechtsposition reiche allerdings die vom Beklagten vorgenommene Feststellung des Rechtsstandes des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG sowie die daraufhin erteilte Rechtsstandbescheinigung und auch die auf Grund dieser Maßnahme erfolgte Zahlung der Übergangsbezüge allein nicht aus. Entscheidend sei aber, daß der Beklagte, der selbst die für den Erlaß der Entscheidung nach § 7 G 131 zuständige oberste Dienstbehörde sei, gleichwohl zur Zeit der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis hinsichtlich der Anwendung des § 7 G 131 keinerlei Vorbehalte gemacht habe. Er habe vielmehr ausdrücklich - auch für den Kläger erkennbar - dessen Übernahme in das Beamtenverhältnis die Vorschrift des § 172 Abs. 2 LBG zugrunde gelegt. Diese Vorschrift regele die Wiederverwendung derjenigen Beamten, die nach § 63 G 131 an der Unterbringung teilnähmen und zu deren Unterbringung das Land B... verpflichtet sei. Der Beklagte habe also den Kläger als Regierungssekretär auf Lebenszeit in Kenntnis des Umstandes übernommen, daß er dem Personenkreis des § 63 G 131 angehört und infolgedessen grundsätzlich auch der Anwendung des § 7 G 131 unterlegen habe, und dies, obwohl das Land B... nach § 63 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 G 131 zur Unterbringung nur nach Maßgabe des § 7 G 131 verpflichtet gewesen sei. Aus diesem Verhalten des Beklagten habe der Kläger den Schluß ziehen müssen, daß der Beklagte die Voraussetzungen des § 7 G 131 in seinem Fall vor der Übernahme geprüft und verneint habe. Dieses Verhalten habe der Kläger dahin deuten müssen, daß der Beklagte § 7 G 131 auf ihn nicht mehr anwenden wolle; dies um so mehr, als dem Beklagten für die Übertragung eines Amtes an den Kläger nach § 172 Abs. 2 LBG ein Jahr Zeit zur Verfügung gestanden habe und ihm die Tatsache, daß der Kläger der NSDAP seit 1930 angehört habe, vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Regierungssekretär bekannt gewesen sei. Der Kläger wäre nur dann nicht vor einer Entscheidung nach § 7 G 131 zu schützen, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das berechtigte Bedürfnis des Klägers nach dem Schutz seines Vertrauens überwöge. Das sei hier jedoch nicht der Fall.
Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57]) ausgeführt habe, verfolge das Gesetz zu Art. 131 GG u.a. den Zweck, die durch den Zusammenbruch verursachte Rechtsunsicherheit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts möglichst bald zu beseitigen. Gerade die Regelung der Unterbringung der noch dienstfähigen verdrängten oder amtsentfernten Beamten lasse das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, diesen Personenkreis bevorzugt und nach möglichst kurzer Frist wieder in den öffentlichen Dienst einzugliedern und dem allgemeinen Dienstrecht zu unterstellen. Diesem Zweck dienten die Vorschriften des § 19 Abs. 1 G 131, nach denen ein Beamter nicht nur bei Übernahme in die von ihm am 8. Mai 1945 bekleidete Rechtsstellung, sondern auch in die durch Anwendung des § 7 G 131 geminderte Rechtsstellung als rechtsgleich wiederverwendet gelte. Mit diesem öffentlichen Interesse an dem unverzüglichen, vollständig eindeutigen Vollzug des Gesetzes zu Art. 131 GG, vor allem auch hinsichtlich seiner rechtsausschließenden und rechtsbeschränkenden Normen, sei es unvereinbar, daß in zahlreichen Fällen durch ein widerspruchsvolles Verhalten oder durch sich widersprechende Entscheidungen der zuständigen Behörden bei der Anwendung des § 7 G 131 der Eintritt der mit der Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG bezweckten rechtlichen Befriedung verhindert werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die für die Entscheidung nach § 7 G 131 maßgebenden Tatsachen bereits im Zeitpunkt der Unterbringung des Klägers als Beamter entweder bekannt gewesen seien oder der Behörde durch Nachprüfen hätten bekanntwerden können. Der Kläger habe keine der maßgeblichen Tatsachen bei seiner Meldung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG verschwiegen.
Die Revision, die das Berufungsgericht nicht zugelassen hatte, ist auf Beschwerde des Beklagten durch Beschluß des erkennenden Senats vom 28. November 1960 zugelassen worden. Der Beschluß ist dem Beklagten am 13. Dezember 1960 zugestellt worden. Der Beklagte hat darauf am 12. Januar 1961 Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. April 1960 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 1957 die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er hat die Revision nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 1. April 1961 am 29. März 1961 begründet und im wesentlichen vorgetragen:
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts zum Vertrauensschutz gegen Entscheidungen nach § 7 G 131 knüpfe zwar an die Gewährung von Vertrauensschutz gegen die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte an, prüfe aber ohne sachlichen Grund nicht wie dort zunächst, ob überhaupt ein fehlerhafter Akt vorliege, und auch nicht, ob der Begünstigte auf Grund seines Vertrauens in den Bestand des früheren Verhaltens der Behörde Maßnahmen getroffen habe, die rückgängig zu machen einen schwerwiegenden und einschneidenden Eingriff in die erlangte Rechtsposition darstellen würde. Die Gründe für die abweichende Behandlung seien wohl darin zu sehen, daß nicht genügend unterschieden werde zwischen der Entscheidung nach § 7 G 131 und dem Verwaltungsakt, der nach § 184 LBG 1958 = § 191 LBG 1961 in Vollziehung der Entscheidung nach § 7 G 131 als anderweitige Festsetzung des Besoldungsdienstalters und damit als Teilrücknahme einer zuvor ergangenen günstigeren Festsetzung ergehe. Die Anwendung der Grundsätze über den Vertrauensschutz sei aber denkgesetzlich ausgeschlossen in dem Verfahren, in dem ausschließlich über die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung nach § 7 G 131 zu befinden sei, weil diese nicht gestaltender Art sei, sondern nur eine durch das Gesetz selbst bereits gestaltete Rechtslage feststelle. Für eine Interessenabwägung sei dabei kaum Raum. Diese sei vorzubehalten den von der Behörde in Verfolg der Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffenden Entscheidungen, durch die frühere Versorgungs- oder Besoldungsentscheidungen zurückgenommen werden.
Treu und Glauben geböten im übrigen nicht, den begünstigenden Verwaltungsakt als Ganzes und für alle Zeiten aufrechtzuerhalten. Es erscheine so vertretbar, eine in bestimmter Höhe gewährte Versorgung auf einen Betrag herabzusetzen, der bei der Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Betroffenen ausreichend und angemessen sei (so BVerwGE 9, 251). Der Gedanke des Vertrauensschutzes im öffentlichen Recht finde seine Entsprechung in der Regelung des bürgerlichen Rechts über die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensinteresses, dessen obere Grenze das Erfüllungsinteresse sei.
Ob ferner ein Verhalten der Behörde geeignet sei, Vertrauen in den Bestand früherer Maßnahmen zu wecken, sei von dem Grad der Bestimmtheit des früheren Verhaltens abhängig. Ein bloßes Untätigsein der Behörde genüge nie, dagegen wohl der Erlaß eines Pensionsfestsetzungsbescheides (BVerwG II C 394.57; BVerwGE 9, 251) oder eine Entscheidung nach § 7 G 131, daß die Voraussetzungen dieser Vorschriften geprüft, aber nicht gegeben seien (BVerwG II C 300.57; BVerwGE 8, 296). Seien zwei Sachverhalte zu regeln, die in einem inneren Zusammenhang ständen, so lasse die Regelung des einen nur dann einen Schluß auf die Regelung des anderen zu, wenn die Regelung des einen ohne die des anderen denkgesetzlich ausgeschlossen sei. Andernfalls müßten besondere Umstände hinzutreten, die einen solchen Rückschluß zuließen. So sei es mit der rechtsgleichen Wiederverwendung und der Entscheidung nach § 7 G 131. In diesem Fall dürften die Umstände nicht nur der Vorbereitung desjenigen Verwaltungsakts - hier der rechtsgleichen Wiederverwendung - dienen, aus dem mittelbar die Regelung des weiteren regelungsbedürftigen Sachverhaltes hergeleitet werden müsse, die Umstände müßten zu diesem Sachverhalt vielmehr in Beziehung stehen, sie dürften nicht ein bloßes Verwaltungsinternum geblieben und müßten schließlich von der zuständigen Behörde gesetzt sein.
Ob schließlich der Begünstigte auf den Bestand der vorangegangenen Maßnahme vertrauen dürfe, hänge ab von dem Grad der Bestimmtheit des begünstigenden Verwaltungsakts, von der Vor- und Ausbildung des Begünstigten und von einer etwa allein beim Begünstigten vorhandenen Kenntnis von Tatsachen, die - ihm bei gewissenhafter Prüfung erkennbar - für die Entscheidung der Behörde von Bedeutung gewesen wären.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor: Es beständen Bedenken, ob die Revision zulässig sei, weil die Revisionsbegründung zwar eine Denkschrift zur Anwendung der Grundsätze über den Vertrauensschutz auf Entscheidungen nach § 7 G 131 sei, aber keine konkreten Rügen des angefochtenen Urteils enthalte. Im übrigen stehe das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vertrauensschutz. Dafür, daß gegen den nach § 172 LBG, § 63 G 131 wiederverwendeten Beamten § 7 G 131 nicht mehr angewendet werde, spreche nicht nur das Vertrauen des Beamten in den Bestand der Regelung seines Rechtsverhältnisses, sondern streite auch das öffentliche Interesse, daß der seit Jahren wieder als Beamter des demokratischen Staatswesens Diensttuende nicht durch eine Entscheidung nach § 7 G 131 disqualifiziert und in seiner Arbeitslust beeinträchtigt werde. Der Beklagte habe die angefochtene Entscheidung nach § 7 G 131 nur deshalb erst nach der Wiederverwendung getroffen, weil der Wechsel in der Person des Senators um die Jahreswende 1954/55 zu einer anderen politischen Beurteilung der Verwendung früherer Nationalsozialisten in der Verwaltung geführt habe. Das sei kein rechtmäßiger Grund für die nachträgliche Anwendung des § 7 G 131.
II.
Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung entspricht der Formvorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Denn sie läßt hinreichend deutlich erkennen, daß das Berufungsurteil wegen unrichtiger Anwendung der zur Ergänzung des Gesetzes zu Art. 131 GG herangezogenen allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts und wegen Nichtanwendung des § 7 G 131 angefochten wird. Das genügt für die Begründung der auf § 137 Abs. 1 VwGO gestützten Revision.
Die Revision ist aber unbegründet.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] und Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 42.57 -) davon ausgegangen, daß die rechtsgleiche Wiederverwendung des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 1 G 131 (F. 1951 bis 1957) die spätere Anwendung des § 7 G 131 nicht schlechthin ausschließt. Hieran wird festgehalten. Das Berufungsgericht hat aber im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zutreffend entschieden, daß § 7 G 131 auf den Kläger nach Treu und Glauben nicht mehr angewendet werden durfte, weil der Kläger berechtigt darauf vertrauen konnte, daß sein Rechtsverhältnis aus dem Gesetz zu Art. 131 GG durch seine rechtsgleiche Wiederverwendung abschließend geregelt sei. Der vorliegende Rechtsstreit gibt Veranlassung, die Umstände, unter denen ein solches Vertrauen berechtigt ist, in Ergänzung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erläutern.
Zunächst trifft es nicht zu, wie die Revision meint, daß in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht genügend zwischen der Entscheidung nach § 7 G 131 und dem Verwaltungsakt, der in Vollzug dieser Entscheidung eine frühere Festsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Versorgungsbezüge ändert, unterschieden werde. Diese Unterscheidung findet sich gerade in der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 -). - Rechtsirrig ist die Auffassung der Revision, die Grundsätze des Vertrauensschutzes könnten der Entscheidung nach § 7 G 131 nicht entgegengehalten werden, weil diese nur die durch das Gesetz selbst bereits gestaltete Rechtslage feststelle. Daß auch ein feststellender Verwaltungsakt denjenigen, dessen Rechte er feststellt, begünstigen kann und deshalb den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte unterliegt, hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteile vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 329.57 -; BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [267 f.]; BVerwGE 11, 136). Danach verdient das Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts unter bestimmten mit dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes abzuwägenden Umständen Schutz. Im übrigen erscheint zweifelhaft, ob das Wesen von Entscheidungen nach § 7 G 131 sich in der Feststellung einer bereits vom Gesetz gestalteten Rechtslage erschöpft (vgl. BVerwGE 8, 296 [303]); denn ohne eine solche Entscheidung dürfen die in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolgen nicht verwirklicht werden.
Ein Vertrauen darauf, daß § 7 G 131 nicht mehr angewendet werde, kann - darin ist der Revision zuzustimmen - nur daran anknüpfen, daß zuvor die oberste Dienstbehörde bereits entschieden hatte, § 7 G 131 sei nicht anzuwenden. In diesem Sinne ist auch die Begründung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vertrauensschutz gegen die Anwendung des § 7 G 131 zu verstehen, in der ausgeführt ist, die oberste Dienstbehörde dürfe sich nicht mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzen (BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] [160]). Es liegt im Wesen einer solchen "negativen" Entscheidung nach § 7 G 131, daß sie nur selten (so in dem im Urteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 300.57 - [DÖV 1958 S. 710 = ZBR 1958 S. 248] entschiedenen Fall) dem betroffenen Beamten ausdrücklich bekanntgegeben wird; in der Regel wird sie nur den Umständen entnommen werden können. Daß die - wenn auch rechtsgleiche - Wiederverwendung als solche nicht genügt, ist in der Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gekommen (vgl. besonders Urteile vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59-, vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58-, vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 42.57-, vom 24. November 1960 - BVerwG II C 71.59 -). Zu der Wiederverwendung müssen also noch besondere Umstände hinzutreten, die zu dem Schluß nötigen, die oberste Dienstbehörde habe die Anwendung des § 7 G 131 auf den Beamten abschließend geprüft und verneint. Das ist der Fall, wenn die oberste Dienstbehörde selbst in Vollzug des Gesetzes zu Art. 131 GG den Beamten ohne Vorbehalt einer Anwendung des § 7 gemäß § 19 G 131 endgültig untergebracht oder eine solche Unterbringung veranlaßt hat. Denn die endgültige Unterbringung nach § 19 G 131 setzt - anders als die vorübergehende unterwertige Unterbringung nach § 20 G 131 (F. 1951 bis 1957) und die Versorgung - regelmäßig eine genaue Prüfung und Feststellung des Rechtsstandes, den der Beamte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG hat, voraus, weil die Begründung des neuen Beamtenverhältnisses entsprechend dem nach dem Gesetz zu Art. 131 GG anzuerkennenden Rechtsstand endgültig und - abgesehen von den besonderen Tatbeständen der §§ 10, 11 LBG (F. 1952 bis 1958) = §§ 14, 15 LBG (F. 1960) - nicht zurücknehmbar ist. Von einer endgültigen Unterbringung auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde wird jedenfalls dann gesprochen werden können, wenn diese den früheren Beamten einer anderen Berliner Behörde zur Unterbringung ausdrücklich zugewiesen hat. Alle ihrer Natur nach vorläufigen Maßnahmen wie die Erteilung eines Unterbringungsscheines oder einer sogenannten Rechtsstandbescheinigung genügen dagegen allein für die Annahme einer abschließenden Regelung ebensowenig wie die Gewährung von Versorgung (vgl. hierzu BVerwGE 10, 158 und Urteil von 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 -); sie können allenfalls in Verbindung mit der endgültigen Unterbringung als Indizien dafür dienen, daß der Beamte in Vollzug des Gesetzes zu Art. 131 GG wiederverwendet worden ist und daher das nach diesem Gesetz bestehende Rechtsverhältnis abschließend geregelt werden sollte. Nur als Bestätigung, daß es sich um eine Wiederverwendung in Vollzug des Gesetzes zu Art. 131 GG handelt, hat auch der in der Rechtsprechung gelegentlich überbewertete, im vorliegenden Fall lediglich im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnte Aktenvermerk des Beklagten Bedeutung, daß die Voraussetzungen des § 7 G 131 nicht gegeben seien.
Nicht gefolgt werden kann der - in der vorliegenden Streitsache nicht so deutlich wie in anderen Sachen herausgestellten - Auffassung des Beklagten, die Wiederverwendung eines früheren Beamten lasse schon deshalb keinen Schluß auf eine "negative" Entscheidung nach § 7 G 131 zu, weil sie von einem für eine solche Entscheidung nicht zuständigen Referat des Beklagten verfügt oder veranlaßt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher ausgeführt, daß der beklagte Senator für Inneres als oberste Dienstbehörde für die Entscheidung nach § 7 G 131 zuständig ist und daß er es als oberste Dienstbehörde gegen sich gelten lassen muß, wenn er eine das Rechtsverhältnis aus dem Gesetz zu Art. 131 GG abschließend regelnde Maßnahme - wie hier die endgültige Unterbringung oder in anderen Fällen die Zuweisung zur Unterbringung - durch eine nach der inneren Geschäftsverteilung für diese Entscheidung nicht zuständige Stelle, aber nach außen unter der Bezeichnung "Der Senator für Inneres" getroffen hat (vgl. Urteil vom 30. August 1960 - BVerwG II C 59.59 - und Beschluß vom 28. September 1960 - BVerwG VI B 48.60 -). Hieran wird festgehalten. Selbst wenn aber die Auffassung des Beklagten zuträfe, daß die innere Geschäftsverteilung für die Zuständigkeit von Bedeutung sei, so könnte nicht außer Betracht bleiben, daß die für die Unterbringung zuständigen verantwortlichen Bediensteten des Beklagten, wie sich aus der vorgedruckten Fassung des bereits erwähnten bei der Feststellung des Rechtsstandes zu fertigenden Aktenvermerks ergibt, auch nach der inneren Geschäftsverteilung jedenfalls zu selbständiger Prüfung und Entscheidung befugt waren, daß die Voraussetzungen des § 7 G 131 nicht vorlagen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, gegen die zulässige und begründete Rügen nicht erhoben sind, hat der Beklagte, der die oberste Dienstbehörde ist, den Kläger im Vollzug des Gesetzes zu Art. 131 GG und des § 172 Abs. 2 LBG nach Feststellung des Rechtsstandes und Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 7 G 131 vorlägen, dem Senator für Arbeit und Sozialwesen zur Beschäftigung ohne einen Vorbehalt der Anwendung des § 7 G 131 zugewiesen und am 8. Mai 1954 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungssekretär ernannt, also rechtsgleich wiederverwendet.
Stellt sich somit die angefochtene Entscheidung des Beklagten, daß die beamtenrechtlichen Ernennungen des Klägers wegen seiner engen Verbindung mit dem Nationalsozialismus vorgenommen worden seien, als Rücknahme der früheren, mit der rechtsgleichen Wiederverwendung getroffenen "negativen" Entscheidung des Beklagten dar, wonach die Voraussetzungen des § 7 G 131 nicht vorlagen, so gelten - darin ist der Revision zuzustimmen - die in der Rechtsprechung und der Rechtslehre entwickelten allgemeinen Grundsätze über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte. Der Revision kann aber nicht gefolgt werden, daß deshalb notwendig zunächst geprüft werden müsse, ob die zurückgenommene Entscheidung rechtswidrig war. Erweist sich nach dem Sachverhalt die Rücknahme ohne weiteres als rechtswidrig, weil dem Vertrauensschutz ausschlaggebendes Gewicht zukommt, wogegen die Beurteilung, ob die zurückgenommene Entscheidung fehlerhaft war, nicht ohne umfangreichere tatsächliche oder rechtliche Prüfung möglich wäre, so ist es nicht fehlerhaft, ja aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit geboten, die neue Entscheidung nach § 7 G 131 schon wegen der ohne weiteres feststellbaren Rechtswidrigkeit der Rücknahme der früheren Entscheidung aufzuheben. Die von der Revision für ihre Auffassung angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung einer auf Grund des § 171 LBG, § 10 LBesG vorgenommenen rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle und der entsprechenden Festsetzung des Besoldungsdienstalters bezieht sich auf eine andere Rechtslage. Nach dieser Rechtsprechung ist die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle, wenn die Voraussetzungen des § 171 LBG nicht gegeben waren, schlechthin unwirksam (nichtig). Der auf der rückwirkenden Einweisung beruhenden Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist also die Grundlage entzogen, wenn sich die Einweisung als unwirksam erweist, ohne daß es einer Rücknahme dieser Einweisung bedarf. Hier dagegen geht es gerade um die Rücknahme einer zwar möglicherweise fehlerhaften, aber keinesfalls schlechthin unwirksamen Entscheidung nach § 7 G 131 als Grundlage weiterer Entscheidungen des neuen Dienstherrn.
Rechtsprechung und Rechtslehre unterscheiden bei der Rücknahme fehlerhafter Leistungsbescheide zwischen der - an enge Voraussetzungen geknüpften - Rücknahme für die Vergangenheit (ex tunc ) und der - nicht so eng begrenzten - Rücknahme für die Zukunft (ex nunc). Ob diese Unterscheidung überhaupt auf die Rücknahme einer den Rechtsstand auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG gestaltenden oder feststellenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde paßt oder ob eine solche Entscheidung nicht nur einheitlich getroffen werden kann - wovon die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher offensichtlich ausgegangen ist (vgl. BVerwGE 8, 296; 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - II C 298/57]und Urteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 300.57 -) -, bedarf keiner erneuten Entscheidung. Denn selbst wenn auch hier eine solche Unterscheidung grundsätzlich möglich wäre, würde sie nur theoretische Bedeutung haben. Entweder überwiegt nämlich das nach rechtsgleicher Wiederverwendung besonders gewichtige und mit dem Interesse des Beamten übereinstimmende öffentliche Interesse an dem Bestand der "negativen" Entscheidung nach § 7 G 131 so stark, daß eine Rücknahme selbst für die Zukunft nicht in Betracht kommt, oder es liegen besondere, sogar die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigende Umstände vor, so daß die Rücknahme auch für die Zukunft ohne weiteres zulässig ist.
In der Regel wird das Vertrauen des Beamten in die Aufrechterhaltung einer "negativen" § 7-Entscheidung von dem öffentlichen Interesse daran unterstützt, daß die durch die endgültige Unterbringung getroffene abschließende Regelung des Rechtsverhältnisses aus dem Gesetz zu Art. 131 GG möglichst nicht in Frage gestellt wird. Das Gesetz zu Art. 131 GG bezweckt, wie in der angeführten Rechtsprechung wiederholt betont ist, die durch den Zusammenbruch verursachte Rechtsunsicherheit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts möglichst bald zu beseitigen. Dem neuen Beamtenverhältnis des endgültig Untergebrachten ist der Rechtsstand, der dem Beamten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zuerkannt war, zugrunde gelegt worden. Mit der nachträglichen Anwendung des § 7 G 131 wird aber festgestellt, daß dies zu Unrecht geschehen ist. Wenn auch das neue Beamtenverhältnis nur unter den Voraussetzungen der §§ 10, 11 LBG (F. 1952 bis 1958) = §§ 14, 15 (F. 1960) wieder aufgelöst werden kann, so wird der Beamte durch die nachträgliche Anwendung des § 7 G 131 doch auch für das Amt, das ihm nach Maßgabe des § 19 G 131 übertragen worden ist, disqualifiziert. Gegen das mit dem Interesse des Beamten übereinstimmende öffentliche Interesse daran, daß der in der Regel in seinem neuen Amt verbleibende Beamte nicht disqualifiziert wird, wiegt das öffentliche Interesse an der nachträglichen Anwendung des § 7 G 131 in der Regel verhältnismäßig gering, weil sie nur noch finanzielle Auswirkungen hat (vgl. § 184 LBG [F. 1958 = § 191 LBG [F. 1960]). Der Gesetzgeber selbst hat zu erkennen gegeben, daß er dieses Interesse nicht besonders hoch bewertet, indem er die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes rechtsgleich untergebrachten Beamten nicht einer dem § 7 entsprechenden Regelung unterwirft. Das entspricht dem Zweck des § 7 G 131, der bei den für eine Wiederverwendung in Betracht kommenden früheren Beamten vernehmlich darin besteht, ihren Rechtsstand für die Unterbringung zu bestimmen. In der Regel überwiegt also das öffentliche Interesse, daß § 7 G 131 auf endgültig untergebrachte frühere Beamte nicht mehr angewendet wird. Nur in Ausnahmefällen wird die Nichtanwendung des § 7 G 131 auch nach endgültiger Unterbringung als schlechthin unerträglich empfunden werden, wenn nämlich aktive oder hochgestellte Nationalsozialisten begünstigt worden sind, deren Ernennung ganz offensichtlich gegen beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen hatte oder nur wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden war. Nur in solchen Fällen würde das öffentliche Interesse selbst an der nachträglichen Anwendung des § 7 G 131 ohne Rücksicht auf die mehr oder minder bedeutsamen Rechtsfolgen so überwiegen, daß dahinter alle anderen öffentlichen und privaten Interessen zurücktreten müßten. So liegt es hier wie in den vom Bundesverwaltungsgericht bisher zugunsten der Beamten entschiedenen und den meisten ihm noch vorliegenden Fällen aber nicht.
Die Revision hält das - regelmäßig von dem überwiegenden öffentlichen Interesse unterstützte - Vertrauen des Beamten in den Bestand der abschließenden Regelung seines Rechtsverhältnisses aus dem Gesetz zu Art. 131 GG für nicht schutzwürdig, wenn der Beamte in diesem Vertrauen nicht besondere Maßnahmen getroffen hat, die nur unter besonderen Opfern wieder rückgängig gemacht werden könnten. Dieser Gesichtspunkt kann allerdings für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Leistungsbescheides bedeutsam werden (vgl. BVerwGE 9, 251 [254]), aber keine allgemeine Geltung für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte beanspruchen. Der erkennende Senat hat schon früher unter Hinweis auf § 11 Nr. 2 LBG (F. 1952 bis 1958) ausgesprochen, der Vertrauensschutz setze nicht begrifflich voraus, daß der Beamte auf Grund seines Vertrauens Aufwendungen gemacht habe (Beschluß vom 28. September 1960 - BVerwG VI B 48.60 -). Das Interesse am Bestand einer "negativen" Entscheidung nach § 7 G 131 ist anderer Art als das an der Aufrechterhaltung bestimmter materieller Leistungen des Dienstherrn, daher sind auch die Gründe, die einer Änderung einer früheren Entscheidung entgegenstehen, hier und dort verschiedener Art.
Schutzwürdig ist das Vertrauen des Beamten in den Bestand der Regelung seines Rechtsverhältnisses aus dem Gesetz zu Art. 131 GG allerdings nur, wenn er das seinige getan hat, daß die oberste Dienstbehörde Kenntnis von den für die Entscheidung nach § 7 G 131 erheblichen Tatsachen hatte. Hatte der Beamte die ihm vorgelegten Fragen, die sich auf seine politische Vergangenheit bezogen, allen hierfür zuständigen Stellen richtig und vollständig beantwortet, so durfte er davon ausgehen, daß die oberste Dienstbehörde sich über etwa darüber hinaus für die Beurteilung bedeutsame Tatsachen anderweitig unterrichtete, was ihr gerade in B... durch eine Anfrage bei dem D...-C..., das hier seinen Sitz hat, ohne Schwierigkeiten möglich war. Im Falle des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt, dem Beklagten sei die Tatsache, daß der Kläger der NSDAP seit 1930 angehört hatte, vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Regierungssekretär bekannt gewesen. Die im Urteil in Bezug genommenen Personalakten des Beklagten über den Kläger weisen zwar aus, daß der Kläger in dem von ihm persönlich ausgefüllten Personalblatt den Vordruck durch entsprechende Streichungen nicht ganz zutreffend ausgefüllt hat, jedoch ohne daß insoweit Anhaltspunkte für ein vorwerfbares Verhalten vorhanden sind. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil sich ferner in den Personalakten vor dem bereits im Februar 1954 vorbereiteten, aber offensichtlich zurückgestellten Entwurf der erneuten Ernennung zum Regierungssekretär ein Vorgang über dienststrafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger wegen seiner Tätigkeit nach 1945 in der sowjetischen Besatzungszone befindet, in deren Verlauf der Kläger angehört worden war und darauf hingewiesen hatte, daß er Mitglied der NSDAP seit 1930 gewesen war. Dieser Vorgang mit der Einstellung des dienststrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hat dem die Ernennung zum Regierungssekretär verantwortlich bearbeitenden Referenten vorgelegen. Danach hatte dieser Kenntnis von der frühen Mitgliedschaft des Klägers zur NSDAP. Die übrigen Tatsachen, die für die Beurteilung erheblich waren, ob auf den Kläger § 7 G 131 anzuwenden war, lagen durch den Lebenslauf und die Personalbogen des Klägers offen zutage. Sonstige Umstände, die die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Daher konnte der Kläger berechtigt darauf vertrauen, sein Rechtsverhältnis aus dem Gesetz zu Art. 131 GG sei mit der Wiederverwendung durch den Beklagten abschließend geregelt, eine Entscheidung nach § 7 G 131 werde also nicht mehr ergehen.
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr.Waitz