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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1959, Az.: BVerwG II C 298.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 298.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 24.05.1956 - AZ: IV B 108.55/15-17

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 153 - 155
  • AS IX, 153
  • DVBl 1960, 296
  • DÖV 1959, 955 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 159-160 (Volltext mit amtl. LS)
  • R.i.A. 1960, 93
  • ZBR 1959, 397

Amtlicher Leitsatz

Die rückwirkende Fiktion des § 62 Abs. 3 G 131 hat nicht die Wirkung, daß ein in Ausübung oder infolge des Angestelltendienstes erlittener Unfall als Dienstunfall im Sinne des Beamtenrechts anzusehen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Mai 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger stand seit 1941 im Dienst der Feuerwehr der Stadt Berlin. Am 8. Mai 1945 war er Bezirks Oberwachtmeister der Feuerschutzpolizei und Beamter auf Lebenszeit. Der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen hat er nicht angehört.

2

Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft wurde der Kläger vom 21. Juli 1945 an im Berliner Feuerwehrdienst wiederverwendet und am 1. Oktober 1945 zum Oberfeuerwehrmann befördert. Durch Verfügung des Beklagten vom 18. April 1953 wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 auf Grund des § 171 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. Berlin S. 603) - LBG - in Verbindung mit den §§ 63 Abs. 1 und 62 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307/GVBl. Berlin S. 1149) - G 131 - als Feuerwehrmann im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Dienst des Landes Berlin übernommen.

3

Am 28. August 1952 erlitt der Kläger als Feuerwehrmann bei der Bekämpfung eines Kohlenbrandes einen Unfall, der seine dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge hatte. Durch Verfügung vom 23. April 1953 versetzte der Beklagte den Kläger mit Ablauf des Monats Juli 1953 in den Ruhestand.

4

Der Beklagte setzte das Ruhegehalt des Klägers durch Verfügung vom 15. Juli 1953 nach dem Landesbeamtengesetz ohne Gewährung eines Unfallzuschlages fest. Den Antrag des Klägers auf Zahlung von Unfallruhegehalt lehnte er durch Bescheid vom 19. September 1953 und Einspruchsbescheid vom 2. März 1954 mit der Begründung ab, zur Unfallzeit sei der Kläger noch nicht in das Beamtenverhältnis übernommen gewesen, so daß ihm Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht gewährt werden könne. Auf die Rechtsstellung nach den §§ 63 Abs. 1 und 62 Abs. 3 G 131 könne er sich nicht berufen, weil er erst mit dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes, also mit Wirkung ab 1. Dezember 1952 so zu behandeln sei, wie wenn er aus seinem Amt nicht ausgeschieden wäre.

5

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen. Auf die Berufung des, Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 24. Mai 1956 die Bescheide des Beklagten aufgehoben und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die für den beamtenrechtlichen Anspruch auf Unfallruhegehalt notwendige Voraussetzung, daß der Verletzte zur Zeit des Unfalls Beamter gewesen sei, sei erfüllt. Der Kläger, der zu dem in § 63 Abs. 1 Ziffer 1 Buchst. a G 131 bezeichneten Personenkreis gehöre, habe nach § 62 Abs. 3 G 131 vom Inkrafttreten des Gesetzes an so behandelt werden müssen, wie wenn er aus seinem Dienst nicht ausgeschieden wäre. Der entscheidende Zeitpunkt, von welchem ab der Kläger danach als in die alte Rechtsstellung als Beamter wiedereingestellt gelte, sei nach Art. I Abs. 4 des Obernahmegesetzes vom 13. Dezember 1951 (GVBl. Berlin S. 1149) in Verbindung mit § 196 LEG der 1. Dezember 1952. Bei der Beurteilung der Rechtsstellung, welche der Kläger vor dem 1. Dezember 1952 insbesondere zur Zeit des Unfalls am 28. August 1952 hatte, sei der Ansicht beizutreten, nach der die unter § 62 Abs. 3 G 131 fallenden Personen ihre alte Rechtsstellung rückwirkend wiedererlangten und kraft Gesetzes Inhaber ihres früheren Amtes oder Arbeitsplatzes seien. Infolge der sich aus § 62 Abs. 3 G 131 ergebenden fingierten Rückwirkung der Beamteneigenschaft sei der Unfall des Klägers in Ausübung und infolge des Dienstes eingetreten und mithin ein Dienstunfall im Sinne von § 107 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - und § 126 Abs. 1 LBG.

6

Einer Vernehmung des von dem Kläger als Zeugen benannten Personalchefs P. und des Beamten X von der Gehaltszahlstelle des Beklagten darüber, ob sie dem Kläger vor der Pensionierung versichert hätten, daß er Unfallruhegehalt bekommen werde, bedürfe es nicht, da die Klage ohnehin begründet und es infolgedessen unerheblich sei, ob die als Zeugen Benannten dem Kläger eine Zusicherung gemacht hätten und ob sie hierzu befugt gewesen seien.

7

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die - zugelassene - Revision eingelegt; er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

8

Er rügt die Verletzung des § 62 Abs. 3 G 131 und führt aus:

9

Aus dieser Vorschrift ergebe sich nicht, daß die von ihr erfaßten Personen ihre alte Rechtsstellung rückwirkend wiedererlangt hätten.

10

Selbst wenn aber der Fiktion des § 62 Abs. 3 G 131 rückwirkende Kraft zuzuerkennen sein sollte, so beschränke sie sich auf die Regelung der persönlichen Rechtsstellung des Berechtigten. Sie könne keinesfalls die Natur von Rechtsverhältnissen nachträglich berühren, die einen Arbeits- oder Dienstverhältnis des Berechtigten in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Regelung des § 62 Abs. 3 a.a.O. zugrunde lagen.

11

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er hält die von dem Beklagten gemachte Unterscheidung zwischen der durch § 62 Abs. 3 a.a.O. angeblich allein geregelten "persönlichen Rechtsstellung" und dem der Beschäftigung des Klägers zugrunde liegenden Rechtsverhältnis für ungerechtfertigt. Im übrigen sei er zur Zeit des Unfalls Beamter gewesen, weil nach der Rechtsprechung der Berliner Gerichte auch in Berlin die Beamtenverhältnisse den Zusammenbruch im Mai 1945 überdauert hätten.

12

II.

Die Revision ist begründet.

13

Das angefochtene Urteil beruht auf unrichtiger Anwendung des § 62 Abs. 3 G 131. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Fiktion, deren Rückwirkung der Senat mit dem Berufungsgericht und Anders (Gesetz zu Artikel 131 GG 3. Aufl., Anm. 10 zu § 62 G 131) bejaht, rechtfertigt nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, der vom Kläger erlittene Unfall sei als Dienstunfall im Sinne von § 107 DBG, § 126 LBG anzusehen.

14

Die unter § 62 Abs. 3 G 131 fallenden Personen sind so zu behandeln, wie wenn sie aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden wären Hiernach ist ein ausgeschiedener Beamter so zu behandeln, wie wenn er Beamter geblieben wäre, d.h. es wird fingiert, daß er in seinem früheren Rechtsstand als Beamter verblieben ist. Die Fiktion des Beamtenstatus hat jedoch nicht die Wirkung, daß nunmehr der Angestelltendienst in jeder Beziehung wie ein von einem Beamten geleisteter Dienst anzusehen wäre. Dies verbietet sich jedenfalls dann, wenn von dem Beamten Ansprüche geltend gemacht werden, die ihm nur im Zusammenhang mit wirklich geleistetem Beamtendienst erwachsen sein können. Dies ist aber bei dem Anspruch auf Dienstunfallversorgung der Fall.

15

Voraussetzung für einen Dienstunfall im Sinne des Beamtenrechts ist nicht nur der Beamtenstatus des Verletzten. Der Unfall muß vielmehr in Ausübung des Beamtendienstes eingetreten sein. Der Dienstunfall setzt im Zeitpunkt des Unfalls eine Beziehung zum wirklichen Beamtendienst voraus. Der Beamtendienst ist nämlich innerhalb des öffentlichen Dienstes ein Dienst besonderer Prägung; an ihn sind besondere Anforderungen geknüpft, die auf der besonderen Treuepflicht des Beamten und der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruhen und die ihn grundsätzlich von dem Dienst im Angestelltenverhältnis unterscheiden. Nur ein bei Ausübung dieses besonders gestalteten Beamtendienstes erlittener Unfall ist ein Dienstunfall im Sinne des Beamtenrechts.

16

Diese Voraussetzung für einen Dienstunfall ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger hat den Unfall vielnehr im Zusammenhang mit einer Tätigkeit erlitten, die damals eine Angestelltentätigkeit war und die er demgemäß auch als solche ausgeübt hat. Das gilt auch dann, wenn die tatsächliche Umwandlung des Beamtenverhältnisses des Klägers in ein Angestelltenverhältnis als rechtlich fehlerhaft anzusehen sein sollte. Hiernach fehlt es für die Anerkennung eines Dienstunfalls an der Ausübung von Beamtendienst, einem Erfordernis, welches durch die Fiktion des § 62 Abs. 3 G 131 nicht ersetzt wird.

17

Da das angefochtene Urteil auf der unrichtigen Anwendung des § 62 Abs. 3 G 131 beruht, muß es aufgehoben werden. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, über die Berufung des Beklagten zu entscheiden. Der Kläger hat behauptet, es sei ihm u.a. von dem zuständigen Personalchef versichert worden, daß er Unfallruhegehalt erhalten werde, und er habe sich erst nach Erhalt dieser Auskunft mit seiner Pensionierung einverstanden erklärt. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen eine Entscheidung hierüber nicht zu. Abgesehen davon, daß der Beklagte die Behauptung des Klägers bestreitet, steht auch nicht fest, ob der Beamte, der die Erklärung abgegeben haben soll, hierzu befugt gewesen ist und ob die tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen ausnahmsweise die behauptete Zusicherung ungeachtet des § 185 LBG wirksam sein könnte.

18

Hiernach war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ihn zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel