Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1960, Az.: BVerwG VI C 42.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.05.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 42.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 16799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 24.10.1956 - AZ: VII B 26.56/4
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- § 63 G 131
- § 172 LBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1960
durch die Bundesrichter Kellner, Dr. Otto, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 1956 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Der im Jahre 1894 geborene Kläger trat am 1. Dezember 1934 als Schiffsführer im Angestelltenverhältnis in den öffentlichen Dienst der Reichshauptstadt Berlin. Am 1. Mai 1940 wurde er zum Stadtassistenten auf Probe, am 23. November 1940 nach Ablegung der Assistentenprüfung zum Stadtassistenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. In dieser Rechtsstellung befand er sich am 8. Mai 1945. Der Kläger gehörte seit 1. Februar 1929 der SA und seit 1. Juni 1930 der NSDAP an.
Seit dem 1. Oktober 1951 bezog der Kläger Übergangsgehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Mit Verfügung vom 14. November 1953 berief ihn der Beklagte gemäß § 63 G 131 in Verbindung mit § 172 Abs. 2 LBG zur Dienstleistung ein. Anfang Januar 1954 trat der Kläger den Dienst an; die Zahlung des Übergangsgehalts wurde daraufhin am 31. Januar 1954 eingestellt.
Durch Bescheid vom 8. März 1955 entschied der Beklagte, daß die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis als Stadtassistent auf Probe und seine Ernennung zum Stadtassistenten unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben müßten. Der Kläger mußte daraufhin auf Weisung des Beklagten am 31. März 1955 seine dienstliche Tätigkeit einstellen.
Gegen den Bescheid vom 8. März 1955 erhob der Kläger am 22. März 1955 Anfechtungsklage, die in erster Instanz ohne Erfolg blieb. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 1956 das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und hob den Bescheid des Beklagten auf. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Kläger gehöre unstreitig zu dem in § 63 G 131 aufgeführten Personenkreis. Die Vorschrift des § 7 G 131 habe aber auf ihn nicht mehr angewendet werden dürfen, denn dies setze voraus, daß der Betroffene noch als Beamter zur Wiederverwendung im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG gelte. Der Kläger sei jedoch auf Grund des § 172 Abs. 2 LBG rechtsgleich untergebracht gewesen und habe sich nicht mehr im Rechtsstand eines Beamten zur Wiederverwendung befunden. Vom 4. Januar 1954 bis 31. März 1955 sei er beim Bezirksamt Tiergarten tatsächlich als Stadtassistent beschäftigt worden. Der Ansicht des Beklagten, eine endgültige Unterbringung des Klägers liege deshalb nicht vor, weil es für die Ernennung zum Stadtassistenten der Aushändigung einer neuen Ernennungsurkunde bedurft hätte, könne nicht zugestimmt werden. Die Aushändigung einer Ernennungsurkunde nach § 7 LBG sei wesentliches Erfordernis nur für die Neubegründung eines Beamtenverhältnisses, nicht aber für den Fall der Wiederverwendung eines vom Gesetz zu Art. 131 GG betroffenen Beamten bei seinem Dienstherrn in der früheren Rechtsstellung (Bezugnahme auf Fischbach, Komm. BBG, 2. Aufl. 1956, § 6 Anm. 6).
Der Kläger habe demnach durch die rechtsgleiche Unterbringung gemäß § 172 LBG in vollem Umfang den Rechtsstand eines Beamten auf Lebenszeit erhalten. Eine Beamtenernennung könne nur nach Maßgabe der §§ 10 und 11 LBG für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Bescheid des Beklagten vom 8. März 1955 könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Widerrrufs eines die Wiederverwendung anordnenden begünstigenden Verwaltungsaktes aufrechterhalten werden. Der Bescheid vom 14. November 1953 sei nicht gesetzwidrig gewesen. Wenn der Beklagte den Klägerin Kenntnis des Sachverhalts unter Nichtanwendung des § 7 G 131 zunächst rechtsgleich wiederverwendet habe, dann könne er sich nicht etwa ein Jahr später auf den Standpunkt stellen, daß die Voraussetzungen des § 7 G 131 doch vorlägen. Es müsse das Vertrauen des Klägers geschützt werden, der sich über ein Jahr lang in seinen Lebensverhältnissen darauf eingestellt habe, daß er in seiner alten Stellung als Stadtassistent wiedereingesetzt worden sei.
Gegen dieses am 21. Dezember 1956 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21. Januar 1957 Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzugeben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision ist gleichzeitig begründet worden. Sie rügt Verletzung der §§ 7 und 19 G 131 sowie des § 172 Abs. 2 LBG und führt hierzu im wesentlichen aus, daß § 7 G 131 auch noch nach rechtsgleicher Wiederverwendung anwendbar sei. Im übrigen sei der Kläger wegen Fehlens einer entsprechenden Ernennungsurkunde nicht rechtsgleich wiederverwendet worden. Das Berufungsgericht hätte daher in eine sachliche Prüfung des Bescheides vom 8. März 1955 eintreten müssen.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
Die das angefochtene Urteil tragende Rechtsauffassung, daß für die Anwendung des § 7 G 131 nach rechtsgleicher Wiederverwendung des Betroffenen kein Raum sei, steht mit der inzwischen entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang (vgl. Urteile des II. Senats vom 24. September 1959 - BVerwG II C 405.57 - BVerwGE 9, 155, und vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 -; Urteile des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 - und vom 16. März 1960 - BVerwG VI C 68.59 -). Danach bleibt § 7 G 131 auf einen Beamten zur Wiederverwendung auch dann anwendbar, wenn dieser entsprechend seiner früheren Rechtsstellung in ein gleichwertiges Amt übernommen worden ist. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Daraus folgt, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der angefochtene Bescheid vom 8. März 1955 nicht bereits deswegen rechtswidrig ist, weil der Beklagte die Entscheidung nach § 7 G 131 erst nach Wiederverwendung des Klägers getroffen hat. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob es zur rechtsgleichen Wiederverwendung des Klägers einer förmlichen Neuernennung unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde nach § 7 LBG bedurft hätte, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen bleiben. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bereits entschieden, daß Fälle denkbar sind, in denen nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht mehr ergehen darf (vgl. die o.a. Urteile). Der Umstand der rechtsgleichen Wiederverwendung schließt aber für sich allein noch nicht die Anwendung des § 7 G 131 aus. Zu berücksichtigen sind vielmehr noch die besonderen tatsächlichen Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls, die im Zusammenhang mit der Wiederverwendung darauf zu überprüfen sind, ob sie zu dem Schluß nötigen, daß das sich aus dem Gesetz zu Art. 131 GG ergebende Rechtsverhältnis mit der Wiederverwendung in einer die spätere Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend geregelt werden sollte (vgl. hierzu die Urteile des II. Senats vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 - und vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 318.57 - sowie auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 -).
Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen aber zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht aus, ob die Anwendung des § 7 G 131 hier im Einblick auf einen dem Kläger zuzubilligenden Vertrauensschutz ausgeschlossen ist. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird folgendes zu beachten sein:
Das Berufungsgericht hat zwar im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob der Bescheid vom 8. März 1955 nicht unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs eines die Wiederverwendung anordnenden begünstigenden Verwaltungsaktes aufrechterhalten worden könne, dargelegt, daß der Kläger auf die Rechtsbeständigkeit des Bescheides vom 14. November 1953 habe vertrauen dürfen und daß er sich bereits in seinen Lebensverhältnissen auf die Wiederverwendung in seiner früheren Rechtsstellung als Stadtassistent eingestellt habe. Abgesehen davon, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts von einer anderen Rechtsauffassung als die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getragen sind, kann ihnen in tatsächlicher Hinsicht auch nicht mit genügender Sicherheit die Feststellung entnommen werden, ob im Falle des Klägers solche besonderen tatsächlichen Umstände gegeben sind, welche die Anwendung des § 7 G 131 unter Beachtung des Gesichtspunktes des Vertrauensschutzes verbieten. Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen solche besonderen Umstände vor allem dann vor, wenn die oberste Dienstbehörde ersichtlich schon vor der entsprechenden Wiederverwendung geprüft hat, ob die früheren Ernennungen oder Beförderungen des Betroffenen die Voraussetzungen des § 7 G 131 erfüllen, und die Verneinung dieser Voraussetzungen in den Personalakten vermerkt hat. Nur unter solchen oder ähnlich schwerwiegenden, im jeweiligen Einzelfall festzustellenden Umständen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzlich auch noch nach der Wiederverwendung zulässige Entscheidung nach § 7 G 131 für rechtswidrig.
Dahingehende tatsächliche Feststellungen fehlen im angefochtenen Urteil. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus dem Umstand, daß der Kläger den Beklagten zu keiner Zeit über seine frühere "Alte-Kämpfer-Eigenschaft" im unklaren gelassen und der Beklagte hinreichend Gelegenheit gehabt habe, sich über die Anwendung des § 7 G 131 schlüssig zu werden, nicht gefolgert werden, daß der Beklagte die vom Kläger beigebrachten Unterlagen im Rahmen des § 7 G 131 abschließend überprüft und dessen Anwendung nicht als gegeben erachtet hat. Insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte bei der Einberufung des Klägers zur Dienstleistung im Januar 1954 sich die endgültige Klärung der Ansprüche des Klägers vorbehalten hat. Ein Anhaltspunkt hierfür könnte sich aus dem bei den Registrierungsakten (gelber Hefter, Bl. 61) befindlichen Schreiben des Beklagten vom 17. März 1955 an den Kläger ergeben. Im zweiten Absatz dieses Schreibens wird auf ein früheres Schreiben vom 22. Januar 1954 an den Kläger hingewiesen, demzufolge dieser nach den "vorläufigen Feststellungen" zu dem Personenkreis des § 172 Abs. 2 LBG gehöre und er "bis zur endgültigen Klärung" seiner Ansprüche vom 1. Januar 1954 an "vorschußweise" die Bezüge der Besoldungsgruppe A 8 a mit einem BDA vom 6. Dezember 1940 erhalte. Das Berufungsgericht wird daher auch den Inhalt dieses Schreibens vom 22. Januar 1954, das sich selbst nicht bei den Registrierungsakten befindet, zu würdigen und im Zusammenhang damit zu prüfen haben, ob etwa auch die Nichtaushändigung einer Ernennungsurkunde an den Kläger für die Frage der Zubilligung des Vertrauensschutzes von rechtserheblicher Bedeutung ist. Dieser Umstand könnte, selbst wenn os entsprechend der Auffassung im angefochtenen Urteil für die rechtsgleiche Wiederverwendung einer förmlichen Neuernennung nicht bedürfte, dann für die Frage des Vertrauensschutzes von Bedeutung sein, wenn der Beklagte entgegen seiner sonstigen Übung in gleichliegenden Fällen handelte, als er dem Kläger keine Ernennungsurkunde aushändigte.
Sollte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger bei der festgestellten Sachlage einen Vertrauensschutz nicht für sich in Anspruch nehmen kann, dann würde es weiter auf die bisher noch nicht geprüfte Frage ankommen, ob der Kläger überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus die streitigen Rechtsstellungen erlangt hat.
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert