Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1962, Az.: BVerwG VI C 39.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 39.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 14.07.1959 - AZ: III B 31.57
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 34 G 131
- § 35 G 131
- § 135 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 14, 181 - 187
- AS 14, 181
- BayBeamtZ 1963, 63
- DVBl 1962, 717-719 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 1962, 764
- DÖV 1962, 794-795 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1963, 151
- JZ 1963, 29-30 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 764-765 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1962, 199
- RiA 1962, 286
- ZBR 1962, 289
- ZBR 1962, 358
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit des Beamten ist der Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) von Bedeutung.
- 2)
Läßt sich trotz etwaiger Beweiserleichterungen der Ursachenzusammenhang nicht nachweisen, so trifft die (materielle) Beweislast nicht den Dienstherrn, sondern den Beamten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Mai 1962
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1912 geborene Kläger trat am 1. August 1939 als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter in den öffentlichen Dienst, wurde im Mai 1941 zum Regierungsassessor und im Juni 1944 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt. Während des Krieges wurde der Kläger als Kriegs-(Militär-)Verwaltungsassessor einberufen und war beim Wirtschaftsstab Ost, später bei einem Wirtschaftskommando dieses Stabes eingesetzt. Im Jahre 1943 wurde er aus diesem Dienst entlassen und - wie schon früher vorübergehend - zur Kriegsmarine einberufen, bei der er Anfang 1944 in das Reserveoffizieranwärter-Verhältnis übernommen und im Februar 1945 zum Kadetten (V) der Reserve ernannt wurde.
Seit 1949 ist der Kläger als Rechtsanwalt in ... tätig.
Als der Kläger 1952 beim Beklagten seine Wiederverwendung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG beantragte und festgestellt wurde, daß er durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 1951 wegen Untreue zu 4 Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe verurteilt, die Strafe aber amnestiert war und in dem Strafurteil auf den Kläger die Vorschriften des § 51 Abs. 1 und 2 StGB angewendet worden waren, holte der Beklagte ein Gutachten darüber ein, ob der Kläger dienstfähig sei. Der Amtsarzt des Bezirksamts ... von Berlin teilte darauf dem Beklagten auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens am 14. April 1955 mit, daß der Kläger als Folge einer Hirnverletzung an Merkschwäche, Herabsetzung der Konzentration, rascher Ermüdbarkeit und Stimmungsschwankungen leide; da das Bild einer posttraumatischen Hirnleistungsschwäche bestehe und mit einer Besserung nicht gerechnet werden könne, sei der Kläger für dauernd als dienstunfähig zu erachten.
Durch Bescheid vom 3. Mai 1955 erteilte der Beklagte dem Kläger den Bescheid, er halte ihn auf Grund der amtsärztlichen Untersuchung vom 28. März 1955 für dauernd dienstunfähig; da er bis zum 8. Mai 1945 keine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet habe, gelte er gemäß § 35 Abs. 2 G 131 mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit (28. März 1955) als entlassen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20. Mai 1955 Klage erhoben.
Während des Verwaltungsstreitverfahrens lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 3. November 1955 die Zahlung eines Unfallruhegehalts ab, das der Kläger inzwischen mit der Begründung beantragt hatte, seine festgestellte Dienstunfähigkeit beruhe auf einer Kopfverletzung, die er 1942 als Kriegsverwaltungsassessor in M. bei einem Fliegerangriff erlitten habe, indem er aus einem fahrenden Kraftfahrzeug durch Bombeneinwirkung geschleudert worden sei. Der Beklagte begründete die Ablehnung damit, als Kriegsverwaltungsassessor habe der Kläger zu den Ergänzungsbeamten des Heeres gehört und aktiven Wehrdienst geleistet, es liege also kein Dienstunfall vor.
Diesen Bescheid hat der Kläger am 22. November 1955 in das Verwaltungsstreitverfahren einbezogen und beantragt,
unter Aufhebung der Verfügungen des Beklagten vom 3. Mai und 3. November 1955 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm gemäß § 34 G 131 ein Ruhegehalt zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage stattgegeben, weil der Kläger dienstunfähig auf Grund einer Beschädigung geworden sei, die er sich im Kriege ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Beamtendienstes zugezogen habe.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 14. Juli 1959 die Klage abgewiesen.
In den Urteilsgründen ist ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Dienstzeit- oder Unfallruhegehalt.
Der Kläger gehöre zum Personenkreis des Kapitels I G 131, erfülle aber nicht die Voraussetzungen des § 106 des Bundesbeamtengesetzes in der vom 1. September 1953 an geltenden Fassung - BBG -. Nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG werde ein Ruhegehalt u.a. nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet habe. Der Kläger habe keine zehn Jahre bis zum 8. Mai 1945 erreicht und sei auch nicht nachher in Kriegsgefangenschaft gewesen. Der Kläger habe also nur eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren, elf Monaten und 27 Tagen abgeleistet.
Der Kläger erfülle aber auch weder für die Zeit vor dem 1. September 1957 noch für die Zeit danach die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 Nr. 2 BBG.
Der Kläger habe sich zwar die bei dem Autounfall im Jahre 1942 erlittene Beschädigung ohne grobes Verschulden bei Ausübung des Dienstes zugezogen. Der Kläger habe als ehemaliger Kriegs-(Militär-)Verwaltungsbeamter nicht im aktiven Wehrdienst gestanden, sondern den Rechtsstand eines abgeordneten Zivilbeamten gehabt. Die Tätigkeit der Militärverwaltungsbeamten habe zu einem Aufgabenkreis gehört, der seinem Wesen nach im Rahmen des beamtenmäßigen Dienstes wahrzunehmen gewesen sei und dessen Risiken nicht in besonders geregelter Weise abgegolten worden seien.
Der Ruhegehaltsanspruch des Klägers scheitere aber nach § 106 Abs. 1 Nr. 2 BBG daran, daß die Behauptung des Klägers, sein 1942 erlittener Dienstunfall sei für die 1955 festgestellte Dienstunfähigkeit kausal gewesen, nicht zur Überzeugung des erkennenden Senats bewiesen worden sei Der Senat sei dabei davon ausgegangen, daß der Kläger am 23. Juli 1942 auf einer Dienstreise infolge einer Bombenexplosion aus dem Auto geschleudert, daß er in das Reservelazarett ... wegen "Gehirnerschütterung" eingeliefert und am 25. Juli 1942 mit dem Flugzeug rückwärts verlegt worden sei, am 19. August 1942 vom Luftwaffenlazarett Bukarest in das Teillazarett. Tinisul gekommen und am 4. September 1942 "als dienstfähig über Urlaub zur Truppe entlassen" worden sei. Der Senat habe aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen können, daß der Dienstunfall des Klägers eine besondere Beziehung zu den von ihm behaupteten Beschwerden gehabt und deshalb zu deren Auftreten wesentlich mitgewirkt habe (vgl. BVerwGE 7, 48). Vielmehr bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, daß die vom Kläger bei den ärztlichen Untersuchungen jeweils angegebenen Beschwerden (Merkschwäche, Herabsetzung der Konzentration, rasche Ermüdbarkeit und Stimmungsschwankungen), auf Grund deren der frühere Leiter der Nerven- und Gemütsberatungsstelle des Bezirksamts Tiergarten von Berlin, Dr. B., und der Amtsarzt dieses Bezirks im Jahre 1955 eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers bejaht hätten, nicht mehr auf den 1942 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen seien. Dieses Ergebnis werde in erster Linie durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen von der Neurochirurgisch-Neurologischen Universitätsklinik vom 15. April 1959 und durch das Zusatzgutachten des Laboratoriums für Hirnstromuntersuchung vom 31. Mai 1959 bestätigt. Nach letzterem bestätige das vom Kläger gemachte Hirnstrombild nicht die Annahme einer hirntraumatischen Schädigung, und auch das Gutachten der Universitätsklinik lehne eine hirnorganische Schädigung unter Hinweis darauf ab, daß die lediglich subjektiven und noch dazu widerspruchsvollen Angaben des Klägers über eine leichte Gefühlsherabsetzung an der rechten Gesichts- und der linken Körperhälfte nicht für die Annahme des Gegenteils ausreichten, zumal weder im Bereich des zentralen noch des peripheren Nervensystems sichere Ausfälle nachweisbar seien und auch der von Dr. B. zusätzlich beobachtete Babinskische Zehenreflex links sonst niemals bei ärztlichen Untersuchungen festgestellt worden sei. Die Universitätsklinik glaube daher nicht in der Annahme fehlzugehen, daß noch während des Krieges - den ärztlichen Erfahrungen entsprechend - mögliche posttraumatische Erscheinungen beim Kläger abgeklungen seien, und daß sein Verhalten in der Nachkriegszeit reaktiv zu erklären sei. Diese Feststellungen deckten sich auch im wesentlichen mit dem Urteil des zu den Akten des Versorgungsamts III Berlin erstatteten Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. vom 18. Januar 1954, der im Befund über die Untersuchung des Klägers festgestellt habe, daß die Reflexe beim Kläger seitengleich lebhaft bzw. deutlich auslösbar, Babinski nicht vorhanden und Sensibilität und Tiefensensibilität ohne Befund seien. Unter Berücksichtigung einer Röntgenuntersuchung des Schädels des Klägers, die keinen pathologischen Befund ergeben habe, insbesondere weder Frakturlinien noch Knochendefekte erkennen lasse, komme daher Dr. W. zu dem Schluß, daß die vorerwähnten Beschwerden des Klägers funktionellen Charakter hätten und nicht mehr auf das 1942 erlittene Schädeltrauma zurückgeführt werden könnten. Diese medizinischen Folgerungen würden auch durch die Tatsache unterstützt, daß der Kläger am 4. September 1942 dienstfähig aus dem Lazarett entlassen und sowohl am 25. Februar 1943 bei einer Tauglichkeitsuntersuchung durch den Truppenarzt der Wehrwirtschaftsersatzabteilung 4 Berlin als auch bei marineärztlichen Untersuchungen vom 30. April und 28. September 1943 als kv. befunden worden sei.
Der Senat habe bei der Würdigung des Sachverhalts auch die früher erstatteten Gutachten berücksichtigt, nämlich das vom. Kläger im Strafverfahren beantragte Gutachten des Chefarztes der Hirnverletztenabteilung des Waldkrankenhauses Berlin-Spandau, Dr. L., die zu den Strafakten überreichte, nicht unterschriebene ärztliche Beurteilung des ihm von früher her bekannten Arztes Bl. vom 16. Juli 1947 und die amtsärztliche Beurteilung Dr. B./Dr. Bl. vom 14. April 1955 sowie die mündliche Erläuterung dieses Untersuchungsbefundes durch Dr. B. in der mündlichen Verhandlung. Diese medizinischen Beurteilungen hätten die an Hand des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen gewonnene Überzeugung nicht zu erschüttern vermocht.
Die nicht unterzeichnete Beurteilung des Arztes Be. aus 1947 sei ohne Quellenangabe von der Anamnese ausgegangen, der Kläger sei nach dem Unfall drei Tage bewußtlos gewesen; er sei in Bukarest geröntgt und dabei seien zwei Schädelbasisbrüche sowie eine schwere Prellung des rechten Seitenscheitelbeins festgestellt worden; der Kläger sei völlig gelähmt gewesen und habe zwei Monate an einem völligen Gedächtnisverlust gelitten; die vollständige Wiederherstellung des Erinnerungsvermögens sei erst etwa 1 1/4 Jahre später erfolgt; in Bukarest sei der Kläger noch an einer Malaria und einer Amöbenruhr erkrankt; im April 1943 sei er als gvH. aus der Lazarettbehandlung entlassen worden; bei der Marine sei er avH. befunden und das daraufhin eingeleitete Entlassungsverfahren sei erst am 28. März 1945 abgeschlossen worden. Diese Feststellungen seien in ihren wesentlichen Teilen nicht erwiesen. Der Kläger, der nach dem Krankenbuch bereits am zweiten Tage nach seinem Unfall mit dem Flugzeug zurückverlegt worden sei, könne nicht drei Tage bewußtlos gewesen sein, da er in der Universitätsklinik erklärt habe, sich an diesen Flug noch sehr deutlich erinnern zu können. Auch der vom Kläger selbst in seinem Antrag beim Versorgungsamt III Berlin behauptete doppelte Schädelbasisbruch entfalle nach den röntgenologischen Befunden. Der völlige Gedächtnisverlust über zwei Monate sei unwahrscheinlich, da der Kläger nach dem Krankenbuch bereits sechs Wochen nach dem Unfall als dienstfähig aus dem Lazarett und nicht etwa erst im April 1943 als gvH. aus der Lazarettbehandlung entlassen worden sei. Auch die Nachmusterung des Klägers bei der Marine mit dem Ergebnis avH. sei nach den oben wiedergegebenen Untersuchungsbefunden unrichtig, desgleichen das mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Klägers eingeleitete. Verfahren zur Entlassung als 70 % Wehrdienstbeschädigter, zumal der Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst zugegeben habe, seine "Entlassung" zum 28. März 1945 sei Anfang 1945 im Soldbuch unter Zurückdatierung im Hinblick auf die bevorstehende Kriegsgefangenschaft eingetragen worden. Unter solchen Voraussetzungen entspreche das Gesamtbild der Feststellungen, das der Arzt durch sachgemäßes Befragen des Kranken oder seiner Umgebung über frühere Krankheiten und die Vorgeschichte der zu behandelnden Erkrankungen sowie über die Persönlichkeit des Kranken und seine Lage gewinne (Anamnese), nicht der wahren Sachlage und könne vornehmlich bei der Auswertung fraglicher Befunde zu Fehlschlüssen Anlaß geben. Auch das Gutachten des Dr. L. gehe von der gleichen Anamnese aus. Es sei in ihm sogar von einer Entlassung des Klägers im März 1945 als dienstunfähig die Rede. Nach der Formulierung der von Dr. L. abgegebenen Beurteilung könne aber mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sogar davon ausgegangen werden, daß das Gutachten Dr. L. nicht eindeutig für eine organische Hirnschädigung spreche, sondern nur auf der Annahme hirntraumatisch bedingter psychischer Veränderungen basiere. Im übrigen habe Dr. L. die Unzurechnungsfähigkeit bzw. die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Klägers bei Begehung seiner Straftaten auf dessen schwer beeinträchtigten seelischen Zustand zurückgeführt, deren Gründe er in dem ersten mißlungenen Selbstmordversuch, dem Mißbrauch schwerer Schlafmittel, der ausweglosen reaktiven Depression, den sehr mißlichen häuslichen Umständen und der wirtschaftlichen Not erblickt habe. Es könne in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß der Gutachter Dr. L. von einem ständigen Mißbrauch von Schlafmitteln und Alkohol spreche, die gerichtsbekannterweise auch bei sonst gesunden Personen zu den erwähnten, die Dienstunfähigkeit des Klägers bedingenden Beschwerden führen könnten, zumal sie auch bei Menschen aufträten, die Alkohol und Schlafmittel nicht mißbrauchten.
Auch das aus dem Jahre 1955 stammende Gutachten des Dr. B. das dieser in der mündlichen Verhandlung noch näher erläutert habe, habe die vom erkennenden Senat gewonnene Überzeugung nicht erschüttern können. Zu den von Dr. B. erwähnten Reflexdifferenzen sei hervorzuheben, daß Dr. W. und der gerichtliche Sachverständige Feststellungen dieser Art nicht getroffen hätten. Bezüglich der von Dr. B. erörterten Sensibilitätsstörungen sei Dr. W. zu einer negativen Feststellung gekommen. Auch Dr. L. erwähne in seinem Gutachten lediglich eine fragliche linksseitige herabgesetzte Schmerzempfindlichkeit, was nach der Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen ein rein subjektiver Befund sei. Gegen den von Dr. B. getroffenen Befund "Babinski links positiv" sei dem gerichtlichen Sachverständigen beizupflichten, daß dieses Zehenzeichen niemals bei den vorangegangenen ärztlichen Untersuchungen erwähnt worden sei; und Dr. W. werde das Untersuchungsergebnis in dieser Hinsicht als negativ angegeben, bei Dr. L. überhaupt nicht erwähnt und auch vom gerichtlichen Sachverständigen nicht bestätigt. Auch der von Dr. B. als deutlich positiv bezeichnete Romberg werde von Dr. L. ohne Befund erklärt. Im übrigen müsse bei der von Dr. B. im Jahre 1955 vorgenommenen Beurteilung berücksichtigt werden, daß er, wie er bei der mündlichen Erörterung seines Gutachtens selbst ausgeführt habe, von der unrichtigen Anamnese ausgegangen sei, daß der Kläger im Juni 1942 ein Gehirntrauma erlitten habe und - so die Vorgeschichte des schriftlichen Gutachtens - mehrere Tage bewußtlos und vollkommen gelähmt gewesen sei sowie aus Nase und Ohren geblutet habe, ferner, daß sein Gedächtnis anfangs vollkommen geschwunden gewesen sei und die Lähmung sich nur sehr langsam zurückgebildet habe.
Der Senat habe sonach nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Kausalität des Dienstunfalls des Klägers im Jahre 1942 für die seine Dienstunfähigkeit bedingenden Beschwerden bejahen können. Vielmehr spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der vom Kläger erlittene Unfall zumindest keine besondere Beziehung zu seiner 1935 festgestellten Dienstunfähigkeit gehabt habe. Unter diesen Umständen müsse der beweispflichtige Kläger die insoweit bestehende erhebliche Ungewißheit gegen sich gelten lassen.
Im Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden. Der erkennende Senat hat sie auf Beschwerde des Klägers durch Beschluß vom 21. Januar 1960, der dem Kläger am 4. Februar 1960 zugestellt worden ist, zugelassen. Der Kläger hat am 3. März 1960 Revision eingelegt mit dem Antrag,
die Bescheide des Beklagten vom 3. Mai und 3. November 1955 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger vom 28. März 1955 an ein Ruhegehalt gemäß § 35 Abs. 1 und § 34 G 131 zu zahlen.
Er hat die Revision nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 16. Mai am 12. Mai 1960 begründet. Mit der Revision wird Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG, des § 35 G 131, des § 106 BBG und des § 286 ZPO, Nichtanwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BBG und Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt. Zur Begründung wird im einzelnen vorgetragen: Art. 33 Abs. 5 GG sei auch bei der Regelung der von Art. 131 GG erfaßten Rechtsverhältnisse zu beachten, § 35 Abs. 2 G 131 verstoße, soweit er bestimme, daß frühere Beamte auf Lebenszeit, die keine zehnjährige Dienstzeit abgeleistet haben, bei Dienstunfähigkeit zu entlassen seien, gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG festgelegte Alimentationsprinzip. - Dem Kläger sei fehlerhaft die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit aufgebürdet worden, obwohl während der Militärdienstzeit des Klägers der Marinearzt beim Vorschlag für die Auswahl zum Reserve-Offizieranwärter am 12. März 1944 vermerkt habe, daß infolge einer an der Ostfront zugezogenen Malaria und Gehirnerschütterung mit zeitweiser Lähmung militärische Haltung und Auftreten des Klägers noch nicht sicher genug seien, und obwohl der Amtsarzt, der die Dienstunfähigkeit begutachtet habe, in der mündlichen Verhandlung diese eindeutig auf den Unfall vom Juni 1942 zurückgeführt habe. Bei diesen Feststellungen stehe dem Kläger der Beweis des ersten Anscheins zur Seite und kehre sich die Beweislast um. Zum mindesten sei für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs nicht, wie es das Berufungsgericht tue, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einfache Wahrscheinlichkeit zu fordern, wie es § 1 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes für den vergleichbaren Ursachenzusammenhang zwischen einer Schädigung und einer Gesundheitsstörung vorschreibe. Das Berufungsgericht habe auch übersehen, daß dem Kläger die Zeit seit 1949 bis zum Eintritt seiner Dienstunfähigkeit, während deren er als Anwalt zugelassen gewesen sei, nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BBG angerechnet werden müsse. Das Berufungsgericht hätte schließlich, wenn es schon Zweifel an dem die Dienstunfähigkeit bejahenden Gutachten wegen der nach seiner Auffassung unrichtigen Anamnese gehabt habe, der Frage der Dienstunfähigkeit selbst nachgehen müssen; insofern habe es seine Aufklärungspflicht verletzt.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Kläger seit dem 28. März 1955 dienstunfähig ist. Die entsprechende Feststellung in der Verfügung des Beklagten vom 3. Mai 1955 (§ 35 Abs. 1 Satz 2 G 131) hat der Kläger mit der Klage nicht angefochten. Aus der Begründung der Klageanträge, die zu deren Auslegung heranzuziehen ist, ergibt sich eindeutig, daß der Kläger die Verfügungen vom 3. Mai und 3. November 1955 nur anfechten wollte, soweit sie dem Verpflichtungsantrag, dem Kläger Ruhegehalt zu gewähren, entgegenstanden, also nur soweit darin festgestellt ist, daß der Kläger als entlassen gelte, und die Zahlung eines Unfallruhegehalts abgelehnt ist. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es der Frage der Dienstunfähigkeit nicht nachgegangen sei, ist daher nicht schlüssig.
Da demnach von der Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen war, wäre der Kläger, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nur dann in den Ruhestand getreten, wenn er eine der Voraussetzungen des § 106 BBG erfüllte (§ 35 Abs. 1 Satz 1 G 131, F. 1953; vgl. auch § 35 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 G 131, F. 1957 und 1961, wo ebenfalls auf § 106 BBG verwiesen ist); andernfalls gilt er mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit als entlassen (§ 35 Abs. 2 G 131).
Diese Regelung greift die Revision zu Unrecht als mit dem Grundgesetz (Art. 33 Abs. 5) nicht vereinbar an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß das Gesetz auf Grund der besonderen Ermächtigung in Art. 131 GG die Rechtsverhältnisse der Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst gestanden hatten und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet waren, zwar vielfach in Anknüpfung, aber ohne Bindung an die ihnen am 8. Mai 1945 zustehenden Rechte neu geregelt hat und regeln konnte (vgl. u.a. BVerwGE 5, 86 [88]; 7, 340 [341]; 8, 230 [232]). Von dieser Auffassung aus stellt sich hier im Hinblick auf die besondere Ermächtigung des Art. 131 GG zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der genannten Personen die Frage einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Damit befindet sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [138]).
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum verneint, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG erfüllt, wonach der Beamte eine Dienstzeit von 10 Jahren abgeleistet haben muß. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht die Zeit der Anwaltstätigkeit des Klägers von seiner Zulassung 1949 bis zum Zeitpunkt seiner Dienstunfähigkeit (28. März 1955) berücksichtigt, ist unbegründet. Es ergibt sich klar aus der besonderen Regelung des § 35 Abs. 3 G 131, daß das Gesetz zu Art. 131 GG grundsätzlich nur bis zum 8. Mai 1945 abgeleistete Dienstzeiten, in den Fällen des § 35 Abs. 1 ferner nur bestimmte nach dem 8. Mai 1945 liegende Zeiten einer Kriegsgefangenschaft und einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, wozu die Anwaltstätigkeit nicht rechnet, als ruhegehaltfähig berücksichtigt (Satz 1), während die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 nur für die Berechnung des Ruhegehalts, also nicht allgemein als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist (Satz 2); die Ausnahme des Satzes 3 scheidet ohne weiteres aus. Die Regelung des § 35 Abs. 3 ist abschließend und einer ausdehnenden Auslegung nicht fähig (vgl. BVerwGE 5, 86 [90]; Beschlüsse vom 3. Mai 1958 - BVerwG VI CB 273.57 - und vom 26. März 1959 - BVerwG II CB 194.58 -). Daß das Berufungsgericht im übrigen die Dienstzeit rechtsfehlerhaft berechnet habe, ist nicht gerügt, auch nicht erkennbar.
Das Berufungsgericht hat aber auch ohne Verletzung revisiblen Rechts ausgeführt, daß der Kläger nicht die Voraussetzung des § 106 Abs. 1 Nr. 2 BBG erfüllt, d.h. nicht infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Zwar hat der Kläger 1942 einen Unfall, der als solcher nicht streitig ist, "bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes", d.h. des Beamten dienstes (vgl. BVerwGE 10, 128[BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58] und Urteile vom 30. August 1960 - BVerwG II C 62.57 - und vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 350.57 -) erlitten. Das hat das Berufungsgericht in Anwendung des damals geltenden Reichsrechts tatsächlich festgestellt. An diese Rechtsanwendung ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO, an die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist es gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Streitig ist jedoch, ob der Kläger "infolge" des Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist. Das Berufungsgericht führt aus, es habe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen können, daß der Dienstunfall für die Dienstunfähigkeit kausal gewesen sei, vielmehr spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Unfall keine besondere Beziehung zu der Dienstunfähigkeit gehabt habe, deshalb müsse der beweispflichtige Kläger die Ungewißheit gegen sich gelten lassen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 48 [49, 50]; 10, 258 [260]; Urteil vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 -) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Dienstunfall eine "wesentlich mitwirkende" Ursache der Dienstunfähigkeit gewesen sein müßte. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Sie hält diese Ausführungen aber für fehlerhaft, weil der Kläger nicht die Beweislast trage, ihm vielmehr der Beweis des ersten Anscheins zur Seite stehe.
Die Rüge ist nicht begründet. Der Anscheinsbeweis, der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im bürgerlichen Schadensersatzrecht entwickelt worden ist, bedeutet, daß auf erste Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden besteht, wie es bei typischen, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommenden Geschehensabläufen nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens der Fall ist; sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Nachweises (BGHZ 18, 311[BGH 24.10.1955 - II ZR 345/53] [318/19]). Diese Beweisregel gilt bei typischen Geschehens ablaufen auch im Dienstunfallrecht (RGZ 150, 210 [215]), sie wird ebenfalls vom Bundessozialgericht in dem diesem verwandten Arbeitsunfallrecht angewendet (vgl. BSGE 8, 245 [247]; 10, 46 [50]). Der Anscheinsbeweis kehrt aber die - im Verwaltungsrechtsstreit allein in Betracht kommende materielle oder objektive - Beweislast nicht um, sondern erbringt vollen Beweis (BGHZ 2, 1[BGH 17.04.1951 - I ZR 28/50] [5]; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1958 - BVerwG II CB 18.58 - und vom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 -). Die Frage nach der Beweislast stellt sich daher erst, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit sich nicht erweisen läßt.
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall ohne Rechtsirrtum den Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall, den der Kläger 1942 erlitten hat, und der 1955 festgestellten Dienstunfähigkeit nicht nach dem ersten Anschein als erwiesen erachtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier nach der besonderen Lage des Falles ein typischer Geschehensablauf überhaupt in Betracht kommt. Jedenfalls ist die Möglichkeit gegeben, daß die Beschwerden des Klägers, die zur Feststellung der Dienstunfähigkeit geführt haben, auf eine andere Ursache als auf den Dienstunfall zurückzuführen waren, so daß der Beweis des ersten Anscheins hier ausscheidet. Der gerichtliche Sachverständige (Gutachten der Universitätsklinik) hat objektivierbare Folgen des Dienstunfalls nicht festgestellt, der Gutachter im Strafverfahren hat von einem ständigen Mißbrauch von Schlafmitteln und Alkohol durch den Kläger gesprochen, und der Nervenfacharzt Dr. W. hat im Versorgungsverfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz ein vom Berufungsgericht beigezogenes Gutachten dahin abgegeben, daß die vom Kläger 1954 angegebenen Beschwerden - dieselben, die 1955 zur Feststellung der Dienstunfähigkeit geführt haben - funktonellen Charakter hätten und nicht mehr auf ein 1942 erlittenes Schädeltrauma zurückgeführt werden könnten. Das Berufungsgericht hat demnach mit Recht in Auswertung der verschiedenen ärztlichen Gutachten, die seit 1947 über den Kläger erstattet worden waren, die Umstände, die für und gegen den Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit sprechen, frei gewürdigt mit dem Ergebnis, daß ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit nicht erwiesen sei.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob es, wie die Revision meint, im Dienstunfallrecht ebenso wie im Kriegsopferversorgungsrecht für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs nicht einer "an Sicherheit grenzenden" Wahrscheinlichkeit bedarf, sondern ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad genügt (vgl. § 1 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG -). Denn auch wenn es genügen sollte, daß der Ursachenzusammenhang nur wahrscheinlich ist, wäre das Berufungsgericht zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Es hat zwar in den Urteilsgründen davon gesprochen, es habe nicht "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" einen Ursachenzusammenhang zwischen dem 1942 erlittenen Unfall und den die Dienstunfähigkeit im Jahre 1955 bedingenden Beschwerden des Klägers feststellen können, es spricht aber unmittelbar anschließend aus, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit gegen einen solchen Ursachenzusammenhang spreche. Daraus folgt, daß das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit des Klägers überhaupt nicht für wahrscheinlich hält.
Die Ungewißheit, ob der Dienstunfall eine wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit war, hat das Berufungsgericht mit Recht dem Kläger zur Last gelegt; er hat die - materielle - Beweislast zu tragen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat allerdings in den Bescheiden vom 21. Juni 1957 - VI A 187/53 - (AS 12, 268 = DÖD 1958 S. 15 = DVBl. 1958 S. 64 = RiA 1958 S. 11 = ZBR 1958 S. 46) und vom 11. März 1960 - VI A 1212/50 - (DÖD 1960 S. 111 = DÖV 1960 S. 549 = NJW 1960 S. 1412) die Auffassung vertreten, etwaige Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen dienstlichem Ereignis und Körperschaden gingen nach Sinn und Zweck der Dienstunfallfürsorge dann zu Lasten des Dienstherrn, wenn sie nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht ausgeräumt werden könnten, der Beamte auch weder Schuld hieran habe noch seine Mitwirkung an der Aufklärung verweigere, und wenn eine nicht nur ganz entfernte Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs bestehe. Ferner hat der Württ.-Badische Verwaltungsgerichtshof die Beweislast dem Dienstherrn aufgebürdet, wenn sich nicht eindeutig klären läßt, ob ein bestimmtes schädigendes Ereignis sich "im Dienst" zugetragen hat (Urteil vom 1. August 1950 - DÖV 1951 S. 222 = DVBl. 1951 S. 419). Dieser Rechtsprechung sind schon Stich (ZBR 1958 S. 298 [302 f.]) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10. November 1959 - 2 C 31/58 - [AS 7, 381 = ZBR 1961 S. 245]) sowie Menger (VerwArch. Bd. 49 S. 281 ff.) und Plog-Wiedow (BBG, Erl. Rdn. 19 zu § 134 mit z.T. widersprüchlicher Formulierung) entgegengetreten. Der erkennende Senat hat die Bedenken gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster und des Württ.-Badischen Verwaltungsgerichtshofs bereits früher als gewichtig bezeichnet (BVerwGE 11, 229 [231] und Urteil vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 -), ohne daß er dort schon abschließend Stellung zu nehmen brauchte. In der vorliegenden Sache aber hängt die Entscheidung davon ab, ob der Kläger oder der Beklagte die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der späteren Dienstunfähigkeit trägt. Der Senat hält eine Überbürdung der Beweislast für diesen Ursachenzusammenhang auf den Dienstherrn aus folgenden Erwägungen nicht für möglich: Wer die Beweislast trägt, kann sich im Verwaltungsrechtsstreit ebenso wie im Zivilprozeß (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 4. Aufl. 1956 S. 12, 24) und im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. BSGE 6, 70; 7, 249[254]; 14, 86 [94]) nur aus dem anzuwendenden Rechtssatz ergeben derart, daß die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, es sei denn, daß das Gesetz selbst eine besondere Regelung trifft; so bürdet z.B. § 135 Abs. 3 BBG dem Dienstherrn die Beweislast dafür auf, daß ein der Ansteckung an bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzter Beamter sich nicht im Dienst angesteckt hat. Gerade diese besondere Regelung zeigt aber, daß es im übrigen nach dem Willen des Gesetzgebers im Dienstunfallrecht bei der Beweislast des Beamten für die die Unfallfürsorge begründenden Tatsachen bleibt. Aus den vom Oberverwaltungsgericht Münster angeführten Gedanken, daß die Unfallfürsorge Ausfluß und Erscheinungsform der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist und daß es die Tatkraft des Beamten lähmen würde, wenn er damit rechnen müßte, im Zweifelsfall den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem dienstlichen Ereignis und einem Körperschaden nachweisen zu müssen, läßt sich für die Beweislast nichts herleiten Denn sie ergibt sich, wie dargelegt, aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung, und es ist in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt, wie er die Fürsorgepflicht in der Unfallfürsorge verwirklicht, sofern er nur die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums berücksichtigt (Art. 33 Abs. 5 GG). Die in den Leitsätzen der angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster wiedergegebenen Einschränkungen zeigen aber, daß es diesem im wesentlichen auf eine Beweiserleichterung für den Beamten in den Fällen ankommt, in denen die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs immerhin naheliegt. Diesem Anliegen kommt die auch im Dienstunfallrecht anzuwendende Beweisregel vom ersten Anschein entgegen. Ob darüber hinaus aus dem Gedanken der Fürsorgepflicht § 1 Abs. 3 BVG auf das Dienstunfallrecht entsprechend anwendbar ist, war aus dem erörterten Grunde hier nicht zu entscheiden. Eine Umkehr der Beweislast bewirken jedenfalls solche Beweiserleichterungen nicht.
Die Revision rügt schließlich als Verfahrensmangel der Würdigung des Berufungsgerichts, daß es die Äußerung eines Marinearztes aus dem Jahre 1944 nicht berücksichtigt und nicht beachtet habe, daß diese Äußerung dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Facharzt Dr. W. entgangen sei. Sofern diese Rüge bedeuten soll, das Gericht habe nicht das gesamte Ergebnis des Verfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt (wie es jetzt § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO formuliert), ist die Rüge unbegründet. Denn das Tatsachengericht braucht sich nicht mit jedem einzelnen Bestandteil der beigezogenen Akten auseinanderzusetzen, es genügt, daß es die Gründe angibt, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. jetzt § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Berufungsgericht brauchte auch nicht darauf einzugehen, ob der Universitätsklinik und dem Gutachter Dr. W. die Äußerung des Marinearztes bekannt war und von ihnen beachtet worden ist. Denn für ein ärztliches Urteil über einen etwaigen Ursachenzusammenhang der Beschwerden des Klägers in den Jahren 1954/55 mit dem Dienstunfall von 1942 konnte die kurze Äußerung eines Arztes aus dem Jahre 1944 ohne Angabe von Unterlagen keine entscheidende Bedeutung haben. Sollte das Revisionsvorbringen aber als Rüge unzureichender Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht zu verstehen sein, so ist nicht dargetan, daß die ärztlichen Gutachten bei Beachtung der Äußerung des Marinearztes zu einem anderen Ergebnis gekommen wären, das Urteil des Berufungsgerichts also auf der etwaigen Nichtbeachtung beruht oder auch nur beruhen kann. Sonstige revisible Fehler in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind weder gerügt noch ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat also ohne Rechtsfehler verneint, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 106 BBG erfüllt, und demnach mit Recht entschieden, daß der Kläger gemäß § 35 Abs. 2 G 131 mit Eintritt der Dienstunfähigkeit als entlassen gilt, also keinen Anspruch auf Ruhegehalt hat.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.100 DM festgesetzt.
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert